Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.2
URTEIL
vom 4. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Dezember 2014
betreffend Antrag auf eine
vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
A_____,
geboren [...], serbische Staatsangehörige, reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzugs
zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz ein. 1999 erhielt sie die
Niederlassungsbewilligung. 2006 wurde ihre Ehe, aus welcher 1989 und 1992 zwei
Kinder hervorgingen, geschieden. 2007 verheiratete sich A_____ in Serbien. Ein
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann wurde in der Folge abgelehnt.
Nachdem A_____
bereits 2007 wegen Bezugs von Sozialhilfe und Verursachung von Schulden ausländerrechtlich
verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 16. Februar 2012
ihre Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Die anschliessenden
Rekurse beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) bzw. beim
Appellationsgericht wurden jeweils abgelehnt. Mit Urteil vom
21. Juli 2014 wies schliesslich auch das Bundesgericht die dagegen
erhobene Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 22. August 2014 setzte das
Migrationsamt A_____ Frist bis spätestens 21. November 2014, um die
Schweiz zu verlassen.
Am
24. September 2014 liess A_____ ein Gesuch stellen, mit welchem sie
die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 16. Februar 2012
sowie die Bewilligung des Familiennachzugs mit ihrem Ehemann, B_____,
verlangte. Ausserdem ersuchte sie darum, ihr mit prozessleitender Verfügung den
Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Wiedererwägungsverfahrens zu
gestatten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 trat das Migrationsamt
mangels Vorliegen von Revisionsgründen auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
Am 20. Oktober 2014 liess A_____ beim JSD Rekurs erheben mit den Anträgen
auf Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 7. Oktober 2014 und auf
Anweisung des Migrationsamts, auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom
24. September 2014 einzutreten. Zusätzlich beantragte sie, ihr den
Aufenthalt nach Ablauf der Ausreisefrist mit vorsorglicher Massnahme zu
bewilligen. Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2014 wies das JSD
den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. A_____ wurde
angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Zugleich wurde der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) angewiesen, die notwendigen
Vollzugshandlungen vorzunehmen.
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat A_____ beim Regierungsrat begründet Rekurs erhoben mit
den Anträgen auf Aufhebung des Zwischenentscheids (Rechtsbegehren 1) sowie
auf Anweisung des JSD, ihr den Aufenthalt für die Dauer des Rekursverfahrens zu
gestatten (Rechtsbegehren 2). Ausserdem ersucht sie darum, das Migrationsamt
mit prozessleitender Verfügung als vorsorgliche Massnahme anzu-weisen, die
Vollzugsbemühungen einzustellen (Rechtsbegehren 3). Mit Schreiben vom
5. Januar 2015 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem
Verwaltungs-gericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 12. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag
auf vorsorgliche Anweisung des Migrationsamts, die Vollzugsbemühungen
einzustellen (Rechtsbegehren 3), abgewiesen. Auf die Einholung einer
Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Vor-bringen und die Tatsachen ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
5. Januar 2015 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG;
SG 153.100]) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Rekurrentin
ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist
deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem
das Departement den Antrag der Rekurrentin auf vorsorgliche Bewilligung ihres
Verbleibs in der Schweiz während der Dauer des Rekursverfahrens gegen das
Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Migrationsamts
auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10
Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzu-machenden Nachteil bewirken
können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht auch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]; BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2). Gleiches gilt für die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE 728/2009 vom 23. November 2009
und 714/2008 vom 15. April 2009 vom 8. Dezember 2008) und
muss folglich auch für die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Bewilligung
des weiteren Aufenthalts in der Schweiz nach erfolgter rechtskräftiger
Wegweisung gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Rekurrentin
ansonsten sofort auszureisen hätte (VGE VD.2013.130 vom
28. Oktober 2013 E. 1.2 und VD.2012.236 vom
17. Januar 2013 E. 1.2). Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil ist somit zu bejahen, weshalb auf den Rekurs einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.1 Vorliegend
hat das Bundesgericht den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
der Rekurrentin mit Urteil vom 21. Juli 2014 (BGer 2C_997/2013)
rechtskräftig bestätigt und den Widerruf namentlich wegen mutwilliger
Verschuldung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) geschützt. Massgeblich
hierfür war eine jahrelange massive Zunahme der Verschuldung der Rekurrentin,
ausgehend von vier offenen Betreibungen und 53 offenen Verlustscheinen in der
Höhe von insgesamt CHF 94'530.– im Zeitpunkt der Verwarnung vom 15. August 2007
über 70 Verlustscheinen von insgesamt CHF 129'057.– und 11 offenen
Betreibungen von total CHF 17'336.– im Zeitpunkt des Entzugs der Niederlassungsbewilligung
am 16. Februar 2012 bis zu 91 Verlustscheinen über
CHF 172'543.– und vier offenen Betreibungen von total CHF 4'239.– im
Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 9. September 2013.
Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die Rekurrentin über Jahre und ungeachtet
einer ausländerrechtlichen Verwarnung keinen erkennbaren Willen gezeigt hatte,
ihre finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine
Schuldensanierung anzustreben. Es hätte von ihr erwartet werden dürfen, dass es
ihr mit Hilfe der Sozialhilfe gelingen würde, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Auch nach Auffassung des
Bundesgerichts blieb es unerfindlich, weshalb die Rekurrentin sich nie um Ver-billigung
der Krankenkassenprämien bemüht gehabt habe, womit doch die stetige Zunahme der
Verschuldung hätte gemindert werden können. Hinzukam der Umstand, dass die Rekurrentin
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe zweckentfremdet habe, wodurch sie mit
den damit einhergehenden Rückzahlungsverpflichtungen mutwillig weitere Schulden
angehäuft habe, die sie im Übrigen ungeachtet einer entsprechenden Vereinbarung
nur äusserst unregelmässig zurückbezahlt habe (BGer 2C_997/2013,
E. 2.4).
Des Weiteren hat
das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs bejaht. Auch wenn die Rekurrentin
sich seit rund 25 Jahren in der Schweiz aufhalte, könne angesichts der
mutwilligen Schuldenmacherei von einer erfolgreichen Integration keine Rede
sein. In der Vergangenheit habe sie über längere Zeiträume von der Sozialhilfe
unterstützt werden müssen. Der heutige Ehemann der Rekurrentin lebe in Bosnien.
Sie selbst habe die prägenden Jahre von Kindheit und Jugend in Serbien verbracht,
wo sie bis heute über Verwandte (Mutter, Onkel) verfüge. Aus erster Ehe habe
sie in der Schweiz zwei mittlerweile erwachsene Kinder. Ihr Sohn lebe weiterhin
bei ihr, eine finanzielle oder anderweitige besondere Unterstützung durch die Rekurrentin
sei jedoch nicht belegt. Der Kontakt zu den erwachsenen Kindern könne über die
modernen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche auch von der Heimat bzw.
Bosnien aus gepflegt werden. In Abwägung der betroffenen Güter ist das Bundesgericht
zum Schluss gekommen, dass, auch wenn das öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht besonders schwer wiege, ihm keine gewichtigen
privaten Interessen gegenüberstünden. Unter diesen Umständen hat das
Bundesgericht den Widerruf als zulässig erachtet, zumal die Rekurrentin bereits
ausländerrechtlich verwarnt worden sei und sich davon ebenso wenig habe beeindrucken
lassen wie vom laufenden Verfahren (a.a.O., E. 3).
Das Bundesgericht
hat abschliessend ein Bleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK verneint,
weil sich die Entfernungsmassnahme, soweit das Bleiberecht sich auf den Schutz
des Familienlebens beziehe, auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstütze,
das Vorliegen einer erheblichen Verschuldung ein zulässiges öffentliches Interesse
im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darstelle und die Massnahme verhältnismässig
sei. Aus dem Schutzbereich des Privatlebens könne ein Recht auf Verbleib in der
Schweiz nur bei besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden
privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. bei entsprechenden
vertieften sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich abgeleitet werden,
welche jedoch nicht erstellt seien (a.a.O., E. 4).
2.2 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin
um vorsorgliche Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz während des Rekurses
gegen den abschlägigen Wiedererwägungsentscheid des Migrationsamtes. Verlangt
die Rekurrentin mit dem vorliegenden Rekurs, dass die Vorinstanz anzuweisen
sei, ihr den Aufenthalt während der Dauer des Rekursverfahrens zu gestatten
(Rekursbegehren 2), wird somit in der Sache die (vorsorgliche) Aussetzung
des in Erwägung 2.1 hiervor genannten rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheids
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung beantragt. Es
geht demnach nicht um die materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs,
sondern um die Frage, ob die Rekurrentin gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid
die Schweiz zu verlassen und den Ausgang des von ihr initiierten Wiedererwägungsverfahrens
im Ausland abzuwarten hat.
2.2.1 Die
Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hemmt die formelle Rechtskraft des
Widerrufs- und Wegweisungsentscheids nicht. Nur und erst bei Gutheissung des
Wiedererwägungsgesuchs kann die bereits eingetretene Rechtskraft des bundesgerichtlichen
Urteils durchbrochen werden. Die Vollstreckung des Urteils wird dadurch, dass
ein Wiedererwägungsgesuch gestellt wird, grundsätzlich nicht aufgeschoben. Die
angerufene Behörde kann jedoch auf Gesuch der Rekurrentin hin die aufschiebende
Wirkung oder (andere) vorsorgliche Massnahmen anordnen. Dabei steht der
Behörde, die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses
beziehungsweise über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu befinden hat,
bei der Interessenabwägung grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum zu
(BGer 2C_517/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.1). Im
Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus
den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen
(vgl. BGE 124 V 82 E. 6a S. 88 f.; vgl. in Bezug
auf vorsorgliche Massnahmen BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ausländerrecht soll, wer in der
Schweiz ein Domizil eingerichtet hat und Beziehungen pflegt, nicht – gegebenenfalls
bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine Verwurzelung aufzugeben und sich
vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen, solange eine gewisse Chance auf
Zulässigkeit des Verbleibens besteht (BGer 2C_304/2010 vom
16. Juli 2010 E. 2.3 und 2C_517/2010 vom
4. Oktober 2010 E. 2.1; siehe auch Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung
bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären
Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 109/2008 S. 416 ff., 426). Dies
gilt insbesondere dann, wenn der Ausländer einer geregelten Arbeit nachgeht,
über einen eigenen Haushalt verfügt, in der Schweiz aufgewachsen ist, keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, oder wenn
eingeschulte Kinder mitbetroffen sind. Vorbehalten bleiben jedoch an
Rechtsmissbrauch grenzende Fälle (z.B. wiederholte Wiedererwägungsverfahren ohne
Erfolgsaussichten), und Verfahren von Ausländern, die eine erhebliche Gefahr
darstellen oder die in keiner Weise integriert sind (Merkli, a.a.O., S. 426). Geht es wie hier darum, dass
ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, besteht somit eine besondere
Ausgangslage. Für die Gewährung des Aufschubs des Vollzugs der rechtskräftigen
Wegweisung müssen daher besondere Gründe, insbesondere erhebliche Aussichten
auf Erfolg des Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuchs vorhanden sein. Die
vorsorgliche Massnahme soll nur angeordnet werden, falls die Begründetheit des
Begehrens klar vorliegt und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und
nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde. Die Rekurrentin hat
demnach vorliegend ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig
verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegendes privates Interesse am Verbleib
in der Schweiz darzutun (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz 564 ff.; vgl. auch BVGer E-6206/2011 vom
12. Dezember 2011 E. 6.1; VGE VD.2012.146 vom
11. September 2012 E. 2.1 und VD.2013.130 vom
28. Oktober 2013 E. 3.1).
2.2.2 Diesen
Grundsätzen entspricht auch die ausländergesetzliche Regelung über die vorläufige
Bewilligung zum Aufenthalt während eines laufenden Bewilligungsverfahrens
(VGE VD.2010.171 vom 17. Januar 2011 E. 2.2). Nach Art. 17
Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen
dauerhaften Aufenthalt bean-tragen, wieder auszureisen und den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt
nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch (oder wie vorliegend
durch ein Wiedererwägungsgesuch) zu legalisieren versuchen (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.332; Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012,
Art. 17 N 1; Egli/ Meyer,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N 5). Der
Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrates – nicht darauf
berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des
Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen
erschienen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt
(BBl 2002 S. 3709 ff., S. 3777 zu Art. 15).
Entsprechend erlaubt Art. 17 Abs. 2 AuG den kantonalen
Bewilligungsbehörden, den Aufenthalt bereits während des Verfahrens zu
gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden
(sog. prozeduraler Aufenthalt). Entsprechend muss die zuständige kantonale
Behörde, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Anspruchs auf Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit
gegeben erscheinen, im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig,
vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabenden Ermessens (vgl.
Art. 96 AuG) den Aufenthalt während des Verfahrens erlauben. Darüber
ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose)
zu entscheiden (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40;
BGer 2C_76/2013 vom 23. Mai 2013 E. 2.1.2). Die Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 17 Abs. 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich
erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen
Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und die
Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nachkommt (Art. 6
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE; SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und
familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem
Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder
der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine An-sprüche im Bewilligungsverfahren
abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).
2.3 Entsprechend
dem Gesagten ist zu prüfen, ob die Rekurrentin aufgrund der von ihr mit dem Wiedererwägungsgesuch
geltend gemachten neuen Tatsachen nunmehr die Zulassungsvoraussetzungen für einen
(erneuten) Aufenthalt in der Schweiz offensichtlich erfüllt (vgl. Art. 17
Abs. 2 AuG) bzw. ihrem Wiedererwägungsgesuch erhebliche Aussichten
auf Erfolg attestiert werden könnten und die Rekurrentin demnach ein gegenüber
dem öffentlichen Interesse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung
überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz darzutun vermöchte
(oben E. 2.2.1).
Die Rekurrentin
verweist zur Begründung ihres Rekurses auf verschiedene neue Tatsachen, die sie
einerseits mit der Einreichung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom
24. September 2014, andererseits mit Eingabe vom
17. November 2014 an das Migrationsamt vorgelegt habe (dazu
Rz 8 f. des Rekurses). Dank dieser neuen Umstände habe sie "die
wichtigste Quelle ihrer Verschuldung", das Nichtbezahlen der
Krankenkassenprämien, endlich trocken legen und ihre Lebenshaltungskosten senken
können. Ausserdem trage sie durch eine Lohnpfändung (monatlich CHF 157.–)
ihre Schulden ab. Würde der beantragte Familiennachzug für ihren Ehemann bewilligt
werden, könnte dank des zusätzlichen Einkommens aus einer in Aussicht stehenden
Anstellung ein Betrag von CHF 1'885.–/Monat gepfändet werden (Rz 11 ff.
des Rekurses).
Dass neue
Tatsachen eingetreten sind, lässt sich nicht bestreiten. Die Frage ist jedoch,
ob die neuen Umstände dergestalt sind, dass die Wegweisung der Rekurrentin in
Wiedererwägung zu ziehen und ihr in Prüfung dieser neuen Umstände der (weitere)
Verbleib in der Schweiz zu gestatten wäre. Dies ist im vorliegenden Verfahren allerdings
nicht abschliessend, sondern bloss summarisch zu prüfen. Die Rekurrentin
behauptet eine Konsolidierung ihrer finanziellen Verhältnisse. Hierfür beruft
sie sich einnahmenseitig auf ein regelmässiges Einkommen in der Höhe von
durchschnittlich CHF 2'000.–/Monat sowie ausgabenseitig auf
Krankenkassenprämienverbilligungen (lt. Verfügungen des Amts für Sozialbeiträge
vom 27. Oktober 2014 monatlich CHF 327.– ab Juni 2014 bzw.
CHF 261.– ab November 2014 [Beilagen 1 zur vorinstanzlichen
Rekursbegründung vom 20. November 2014]) und Reduktion der Wohnkosten
(CHF 910.– seit 1. Oktober 2013 [Beilage 14 zum
Wiedererwägungs-gesuch vom 24. September 2014]). Ob sich die
finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin mittlerweile so nachhaltig gefestigt
haben, wie sie behauptet, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings als sehr
offen. Es fällt auf, dass die Schulden der Rekurrentin trotz eines
regelmässigen Einkommens seit September 2013 und günstigeren Wohnkosten
seit Oktober 2013 weiter angestiegen sind. Der im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchsverfahrens
eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 29. September 2014
totalisiert Schulden von nunmehr CHF 226'131.10 (10 offene
Betreibungen von insgesamt CHF 29'050.55 und 95 Verlustscheine von
total CHF 197'080.55). Gegenüber dem letzten eingeholten
Betreibungsregisterauszug vom 22. August 2013 (vgl.
BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.1) haben die
Schulden innert Jahresfrist um fast CHF 50'000.– zugenommen (offene
Betreibungen plus CHF 24'800.–, Verlustscheine plus CHF 24'500.–).
Die der Rekurrentin im vorherigen Widerrufsverfahren vorgehaltene
Schuldenwirtschaft hat offensichtlich ihre Fortsetzung gefunden, so dass es
mehr als fraglich erscheint, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse wirklich
in den Griff bekommen hat. Unberücksichtigt bleiben muss bei diesen
Überlegungen, dass der Rekurrentin inzwischen ein Anspruch auf Verbilligung der
Krankenkassenprämien zuerkannt worden ist. Diese führen zwar dazu, dass nunmehr
ein Teil ihres Lohns gepfändet werden kann (vgl. Existenzminimumsberechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. Oktober 2014, wo für diesen
Posten kein Abzug mehr vorgenommen wird [Beilage 3 zur Rekursbegründung
vom 20. November 2014]). Doch ist die Höhe der Lohnpfändung von monatlich
CHF 157.– (bzw. deren Ergebnis von CHF 1'884.– nach Ablauf des
Pfändungsjahrs) derart bescheiden, dass der angeführte Schuldenberg von über
CHF 220'000.– nicht in nennenswertem Masse abgetragen wird. Entsprechend
kann sich die Rekurrentin auch nicht darauf berufen, dass ihr privates
Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz und die mit dem Einkommenserwerb
verbundene Möglichkeit zur Befriedigung ihrer Gläubiger das öffentliche
Interesse am Vollzug des Wegweisungsentscheids überwiegen würden. Dass die
Vorinstanz angesichts dieser Umstände einen Schuldenabbau als aussichtslos
eingestuft hat (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids), ist daher nicht zu
beanstanden.
Entgegen der
Auffassung der Rekurrentin kann in diesem Rahmen auch der Umstand nicht
mitberücksichtigt werden, dass ihrem Mann per 1. Dezember 2014 eine
Anstellung als Metzger in Aussicht gestellt worden ist und er mit dem dabei
erzielten Einkommen zum Schuldenabbau beitragen könnte. Diesem Umstand könnte
nur, wenn überhaupt, Rechnung getragen werden, wenn ihr Mann tatsächlich über
einen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügen würde, was vorliegend
unbestrittener-massen jedoch nicht zutrifft. Das Bleiberecht soll ihm im Rahmen
des beantragten Familiennachzugs erst noch verschafft werden. Der
Familiennachzug eines Ehe-gatten setzt indessen einen gültigen Aufenthaltstitel
des hierzulande lebenden Ausländers (Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung) voraus (Art. 43 f. AuG), welcher hier
jedoch gerade nicht vorliegt, nachdem die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin
rechtskräftig widerrufen worden ist. Ein positiver Ausgang des Familiennachzugsverfahrens
wäre ohnehin nicht zu erwarten, nachdem das erneute Nachzugsgesuch erst nach
Ablauf der gesetzlichen Frist von 5 Jahren nach Eheschluss (Art. 47
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b AuG) eingereicht
worden ist.
Die summarische
Prüfung der vorhandenen Akten ergibt, dass die Vorinstanz – wiederum in bloss
summarischer Prüfung – das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu Rechts als praktisch
aussichtslos qualifiziert hat. Dementsprechend vermag die Rekurrentin kein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz geltend zu machen, welches das
öffentliche Interesse am Vollzug ihrer Wegweisung überwiegen würde. Die Rekurrentin
hat den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens demzufolge im Ausland abzuwarten.
Ist der Rekurs
gegen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts während der Dauer des vorinstanzlichen
Rekursverfahrens abzuweisen, trägt die Rekurrentin die Kosten des vorliegenden
Rekursverfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat ein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, welche jedoch
wegen Aussichtslosigkeit ihres Rekurses abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.