Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.231
URTEIL
vom 2.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____AG (vormals A_____AG) Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Handelsregisteramts
vom 20. Oktober 2014
betreffend Auflösung der
juristischen Person durch das Handelsregister (Art. 153b HRegV)
Sachverhalt
Das
Handelsregisteramt verfügte gestützt auf Art. 153b der Handelsregisterverordnung
(HRegV; SR 221.411) u.a.: „1. Die A_____AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das
im Handelsregister noch eingetragene Rechtsdomizil wird gestrichen und die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt […]“. Diese
Verfügung wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 202/2014 vom 20.
Oktober 2014 veröffentlicht.
Die A_____AG
(neu: A_____AG), vertreten durch [...], erhob am 10. November 2014
Beschwerde beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei
Ziff. 1 der Verfügung des Handelsregisteramts vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.
Begründet wird die Beschwerde damit, dass der Sitz der A_____AG bzw. nun A_____AG
in die [...]strasse 17 in Sarnen (Obwalden) verlegt worden sei, da die Gesellschaft
ihre aktive Tätigkeit beibehalte und nicht liquidiert werden solle. Damit sei
der gesetzliche Zustand wieder hergestellt. Das Handelsregisteramt teilte mit
Eingabe vom 19. November 2014 mit, dass die A_____AG (neu: A_____AG) unterdessen
ihren Sitz nach Sarnen verlegt habe. Das Handelsregisteramt habe die entsprechende
Eintragung im Handelsregister mit Tagesregisterdatum vom 20. November 2014
vorgenommen. Die A_____AG bzw. nun A_____AG habe damit – gemäss Verfügung des
Handelsregisteramts Obwalden – ein rechtsgenügendes Domizil bestellt.
Mit
Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 ist dem Handelsregisteramt Basel-Stadt
und der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass aufgrund der Mitteilung des
Handelsregisteramts Basel-Stadt vom 19. November 2014 vorgesehen sei, in
Gutheissung der Beschwerde vom 10. November 2014 Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dagegen haben die Parteien keine Einwände erhoben. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 165
Abs. 1 und 4 der Handelsregisterverordnung können Verfügungen der kantonalen
Handelsregisterämter innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 165 Abs. 2 HRegV ist gemäss § 53b Abs.
2 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(SG 211.110) das Appellationsgericht.
2.1 Wird
dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit
angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen soll, so fordert es das oberste
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein
neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu
bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist (Art. 153a Abs.
1 HRegV). Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete Person
erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird innerhalb dieser Frist keine
Anmeldung eingereicht, so erlässt es eine Verfügung über die Löschung des Unternehmens,
den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie
gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b Abs. 1 lit. a
und e HRegV).
2.2 In
vorliegendem Zusammenhang hat das Handelsregisteramt festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin am Ort ihres Sitzes über kein Rechtsdomizil mehr verfügt.
Diesen in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin
ihr Domizil jedoch an die [...]strasse 17 in Sarnen verlegt und die Gesellschaft
im Handelsregister des Kantons Obwalden eintragen lassen. Zufolge dieser Sitzverlegung
wurde die Gesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt mit
Tagesregisterdatum vom 20. November 2014 gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug
vom 21. November 2014). Mit der Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons
Obwalden während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin den
gesetzmässigen Zustand wieder hergestellt. Damit ist die Grundlage der
angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2014 mit der angeordneten Auflösung der
Beschwerdeführerin dahingefallen. Das Verfahren ist demnach gegenstandslos geworden
und kann entsprechend abgeschrieben werden.
2.3 Da
die Beschwerdeführerin ihr Domizil erst nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens hat eintragen lassen und somit durch anfänglich mangelnde Kooperation
den entsprechenden Aufwand des Handelsregisteramtes Basel-Stadt verursachte,
hat sie deren Kosten zu tragen, was nicht bestritten ist. Ebenfalls unbestritten
ist die vom Handelsregisteramt festgesetzte Ordnungsbusse. Diese steht im
Einklang mit Art. 943 OR, da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Anmeldung
einer Eintragung nicht nachgekommen war (Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV).
Der
Beschwerdeführerin sind ausserdem, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, da
sie das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst hat, die Gebühren für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen, welche aufgrund des eingeschränkten
Umfangs der Beschwerde auf CHF 800.– zu reduzieren sind.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des
Handelsregisteramtes vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen
wird die angefochtene Verfügung bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn
der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen