Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.5
URTEIL
vom 9. Februar 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Guinea,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Februar 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus Guinea
stammende A____ reiste erstmals im September 2001 in die Schweiz ein, wo er
vergeblich ein Asylgesuch stellte. Während seines Aufenthalts wurde er mehrfach
straffällig, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelinquenz. Letztmals wurde er
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. April 2011 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 2¾
Jahren, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2013 wurde ein Rekurs von A____
gegen die erfolgte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung rechtskräftig abgewiesen. Im Urteil wurde unter anderem ausgeführt,
es sei erstellt, dass A____ als reiner Moneydealer über Jahre hinweg in der
Schweiz mit Kokain im Umfang von mehreren Hundert Gramm gehandelt habe. Er habe
sich durch eine Vielzahl von Verurteilungen nicht beeindrucken lassen. Er habe auch
nicht davor zurückgeschreckt, einen Klumpen Kokain in einem Kinderschuh seines
Sohnes im Schlafzimmer seiner Partnerin (in welchem auch der Sohn regelmässig
übernachtete), zu verstecken, womit er eine Gefährdung und Vergiftung seines
Sohnes in Kauf genommen habe. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung
wurde höher beurteilt als das private Interesse des Ausländers, in der Schweiz
in Nähe seines hier geborenen Sohnes schweizerischer Nationalität verbleiben zu
können. Ab dem 5. März 2014 befand sich A____ in Basel in Ausschaffungshaft. Am
18. März 2014 wurde ihm ein bis zum 20. März 2017 gültiges Einreiseverbot für
den Schengenraum eröffnet. Am 19. März 2014 wurde er in seine Heimat
ausgeschafft. In der Folge alarmierte seine frühere Partnerin am 20. September
2014 die Polizei, weil A____ sie in ihrer Wohnung bedroht habe und sie sich
fürchtete. Er selbst hatte bei Eintreffen der Polizei die Wohnung bereits
verlassen und konnte nicht mehr ergriffen werden. Am 6. Februar 2015 fiel er
einer Patrouille der Basler Polizei auf. Er versuchte zwar, vor der Kontrolle
zu flüchten, konnte aber eingeholt und verhaftet werden. Er wurde dem
Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz weg wies und eine dreimonatige
Ausschaffungshaft anordnete. In der Verhandlung vom 9. Februar 2015 ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c)
oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Der Beurteilte
hat gegen eine ihm auferlegte Einreisesperre verstossen, und zwar ist er nur
wenige Monate nach seiner zwangsweisen Ausschaffung erneut in die Schweiz
eingereist. Damit hat er klar zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist,
sich an die Anordnungen der hiesigen Behörden zu halten. Nachdem er die Mühen
und Kosten einer erneuten Reise in die Schweiz trotz Einreiseverbots auf sich genommen
hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass er, wäre er in Freiheit, sich den
weiteren Aufenthalt durch Untertauchen sichern würde. Grundsätzlich liegen
somit Haftgründe vor, die die Anordnung von Ausschaffungshaft rechtfertigen.
4.1 Aus
den Akten ist ersichtlich, dass zurzeit zwangsweise Rückführungen nach Guinea
wegen Ebola bis auf weiteres ausgesetzt sind (vgl. die Länderinfo Guinea des Staatssekretariats
für Migration). Allerdings werden Ersatzreisepapiere ausgestellt für Personen,
die mittels entsprechender schriftlicher Erklärung ihre Rückkehrbereitschaft
ausweisen. Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte eine solche Erklärung
unterschrieben. Bei seiner Befragung durch das Migrationsamt hat er jedoch auch
darauf hingewiesen, dass er wegen „der Krankheit“ in seiner Heimat lieber in
ein anderes afrikanisches Land gehen würde. Die Freiwilligkeit der Bereitschaft
zur Rückkehr scheint demnach unter dem Eindruck der Haft und dem Wissen, dass
ihm nichts anderes übrig bleibt, entstanden zu sein. Sollte er wirklich unter
den gegebenen Umständen bereit sein, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren,
bräuchte es keine Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die
entsprechende Verfügung des Migrationsamtes liesse sich deshalb nicht rechtfertigen.
4.2 Vom
zwangsweisen Rückführungsstopp ausgeschlossen sind gemäss der Länderinfo Guinea
des Staatssekretariats für Migration „dissoziale sowie straffällige
rechtskräftig weggewiesene Personen, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen
haben“. Auf den ersten Blick fällt der Beurteilte in diese Kategorie, auch wenn
seine erneute Wegweisung noch nicht rechtskräftig ist, wurde eine solche doch
nur deshalb notwendig, weil sich der Beurteilte nicht an die ihm auferlegte
Einreisesperre gehalten hat. Es kann nicht angehen, dass er dadurch besser
gestellt wäre als wenn er sich an das Gesetz gehalten hätte. Wie die obigen
Ausführungen zum Sachverhalt zeigen, hat der Beurteilte ein Verbrechen begangen,
welches mit 2¾ Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Das Interesse an der
Wegweisung wurde als erheblich eingestuft. Es kann demnach durchaus sein, dass
im vorliegenden Fall das Staatssekretariat für Migration bzw. die Abteilung
Rückkehr den Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnen wird. Das
Migrationsamt erhält eine kurze Frist von einer Woche, um die entsprechenden Abklärungen
zu treffen. Sollte einer Rückkehr des Beurteilten nach Guinea zugestimmt werden,
ist auch eine Verlängerung der Haft durch das Migrationsamt ohne weiteres
möglich. Ansonsten wäre der Beurteilte aus der Haft zu entlassen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist bis zum 16. Februar 2015 rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.