Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.80
ENTSCHEID
vom 10. Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Jeremy
Stephenson, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteile des Strafgerichts vom 24.
Mai 2013 und des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014 wurde A____ zu einer Freiheitsstrafe von
3¼ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 240.– verurteilt, ferner zu Schadenersatzzahlungen im Umfang von insgesamt
CHF 114‘551.–. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF
14‘856.55 für die erste Instanz und von CHF 1‘200.– für die zweite Instanz
auferlegt. Am 13. November 2014 stellte A____ ein Gesuch um Erlass der gesamten
Verfahrenskosten. Das Appellationsgericht hat eine aktuelle Betreibungsauskunft
eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender
Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz
die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung
weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall
ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013;
SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts
über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die
erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl.
statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014).
Der
Gesuchsteller war seit dem 17. Dezember 2012 in der Strafanstalt [...]
inhaftiert. Dort hat er offensichtlich kein hinreichendes Einkommen erzielen
können, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Mit Entscheid des Strafvollzugs
vom 13. November 2014 ist ihm (unter Auflagen) die bedingte
Entlassung per 8. Dezember 2014 gewährt worden. Nachdem es dem
mittlerweile über 40-jährigen Gesuchsteller bis anhin nicht gelungen ist,
beruflich richtig Fuss zu fassen, weil er die ihm gebotenen Chancen immer
wieder für erneute Delinquenz missbraucht hat, ist zu hoffen, dass ihn der
Strafvollzug zum Umdenken motiviert und ihm die Gelegenheit geboten hat, sich
auf ein geregeltes Leben vorzubereiten, in welchem er aus eigener Kraft und mit
legalen Mitteln seinen Unterhalt finanzieren wird. Gemäss dem aktuellen
Betreibungsregisterauszug sind eingeleitete Betreibungen und offene Verlustscheine
in grossem Umfang verzeichnet. Hinzu kommen die erwähnten Schadenersatzforderungen
von insgesamt CHF 114‘551.– gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Mai
2014. Auf dem Weg zum Ziel eines schuldenfreien Lebens wird sich der Gesuchsteller
demnach mit vielen Gläubigern auseinandersetzen und neben der Finanzierung des
laufenden Lebensunterhalts auch bestehende Schulden abzahlen müssen. Bei dieser
Ausgangslage wird der Einstieg in den Alltag zu einer anspruchsvollen Aufgabe
für den Gesuchsteller werden. Ihn mit weiteren Kosten zu belasten, dürfte seine
günstige Entwicklung stark gefährden, zumal angesichts des bisherigen
Werdeganges davon auszugehen ist, dass er zunächst nur mit einem bescheidenen
Erwerbseinkommen rechnen kann. Jede Verpflichtung zu Zahlungen, die über den gewöhnlichen
Lebensbedarf hinausgehen, würde sich daher erheblich, wenn nicht gar
existenziell auswirken. Im Hinblick auf die Resozialisierung des Gesuchstellers
erscheint es nach dem Gesagten gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.
Dementsprechend
ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteilen des Strafgerichts vom 24. Mai 2013 und des Appellationsgerichts
vom 21. Mai 2014 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.