Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.21
URTEIL
vom 5.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B_____ Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufungen und
Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 17. Oktober 2013
betreffend sexuelle Nötigung,
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache
Nötigung sowie mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache
Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil Lebenspartnerin
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Dreiergericht) vom 17. Oktober 2013 wurde A_____
(nachfolgend Beschuldigter) der sexuellen Nötigung und der mehrfachen
Vergewaltigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Tätlichkeiten und der Drohung, alles gegenüber der heterosexuellen Lebenspartnerin,
und der mehrfachen Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 6. Mai
2013, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– (10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurde er zur Zahlung einer
Genugtuung von CHF 12‘000.– und einer Parteientschädigung von
CHF 1‘222.25 an die Privatklägerin B_____ verurteilt; die Genugtuungsmehrforderung
von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen, die nicht bezifferte Schadenersatzforderung
der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Verschiedene sichergestellte
Gegenstände wurden dem Beschuldigten herausgegeben. Der Beschuldigte wurde zur
Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, sein amtlicher Verteidiger und die
unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin wurden aus der Gerichtskasse
entschädigt; für die Einzelheiten kann auf das Dispositiv des erstinstanzlichen
Urteils verwiesen werden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte
rechtzeitig Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Berufungserklärung vom 19. Februar 2014 mitgeteilt, dass sich die Berufung
ausschliesslich gegen die Strafzumessung richte, und beantragt, der
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Einrechnung
der ausgestandenen Haft seit dem 6. Mai 2013, zu verurteilen; im Übrigen
sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. In der Berufungserklärung respektive
-begründung vom 3. März 2014 hat der Beschuldigte beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei der einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tages-sätzen
zu CHF 50.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen und im
Übrigen von Schuld und Strafe kostenlos freizusprechen. Die Zivilforderungen
der Privatklä-gerin seien entsprechend abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Privatklägerin schliesslich hat am 27. März 2014 Anschlussberufung
erklärt und die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 15‘000.–, zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 2010 (mittlerer Verfall), verlangt. In
der Berufungsbegründung und Berufungsantwort vom 2. April 2014 hat die Staatsanwaltschaft
an ihrem Hauptantrag festgehalten und den ergänzenden Eventualantrag gestellt,
eventualiter sei der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 3 Jahren zu verurteilen; subeventualiter beantragt sie die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung des Beschuldigten sei
vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte hat mit Eingabe
vom 22. April 2014 die Abweisung der Berufung der Staatsanwältin und die
Gutheissung seiner Berufungsanträge begehrt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014
schliesslich hat die Privatklägerin ihre Anträge begründet. Am 24. Juni
2014 hat der Beschuldigte die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der
Anschlussberufung beantragt. Mit Eingabe vom 8. August 2014 hat Rechtsanwalt
[...] mitgeteilt, dass er als freigewählter Rechtsbeistand die
Hauptverteidigung des Beschuldigten übernehme. Entsprechend ist der bisherige
amtliche Verteidiger mit Verfügung vom 18. August 2014 auf sein Gesuch hin
aus seiner Funktion entlassen worden.
Die Verhandlung
vor dem Appellationsgericht hat am 5. November 2014 stattgefunden. Es
haben die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte mit seinem Wahlverteidiger
und die Vertreterin der Privatklägerin teilgenommen. Der Beschuldigte ist
befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin, die Vertreterin der Privatklägerin
und der Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag gelangt. Sie haben
grundsätzlich ihre bereits schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Der neue Verteidiger
des Beschuldigten hat differenzierend und ergänzend beantragt, der Beschuldigte
sei, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils, vom Vorwurf der sexuellen
Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung,
der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung sowie der mehrfachen Nötigung
freizusprechen; er sei lediglich der einfachen Körperverletzung schuldig zu
sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen,
unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft seit dem 6. Mai
2013. Die erstinstanzlichen Kosten seien ihm zu einem Siebtel aufzuerlegen. Es
sei ihm eine Entschädigung von CHF 91‘800.– für die erlittene Überhaft
sowie eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die
Anschlussberufungen seien abzuweisen. Er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Alles unter o/e-Kostenfolge.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten weiteren Tatsachen sowie die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen
Urteil.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen
Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die Staatsanwaltschaft zur
Berufung und die Privatklägerin zur Anschlussberufung legitimiert
(Art. 381 Abs. 1 StPO, 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten. Berufungsgericht ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100], vgl. auch § 35 Abs. 1 Ziff. 2 GOG).
2.1 Das Strafgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der
Beschuldigte, wie in der Anklageschrift vom 19. Juli 2013 geschildert
(Urteil Strafgericht S. 2 ff.), im Zeitraum von Juni 2008 bis
27. April 2013 wiederholt sexuelle und körperliche Übergriffe auf seine
damalige Partnerin B_____, mit welcher er ab 1. Juni 2008 bis Oktober 2011
(Abmeldung des Beschuldigten) respektive effektiv bis Dezember 2012
(definitiver Auszug des Beschuldigten) in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte,
verübt und Drohungen gegen sie ausgestossen habe. Namentlich habe er ihr bei
Meinungsverschiedenheiten mehrfach Schläge an den Kopf versetzt und sie dabei
verletzt und sie wiederholt am Hals gepackt und gewürgt. Ausserdem habe er sie
mehrfach mit dem Tode bedroht, wobei er die Drohungen teils mit Schlägen verbunden
und teilweise ausgestossen habe, um zu verhindern, dass die Frau sich an die Polizei
wandte. Ausserdem habe er seine Partnerin im genannten Zeitraum mehrfach,
mindestens fünf Mal, vergewaltigt. Schliesslich habe er sie auch am
28. April 2013 zum Geschlechtsverkehr genötigt und ihr während der
Vergewaltigung einen Finger in den Anus eingeführt; vor Verlassen ihrer Wohnung
habe er ihr wiederum gedroht, sie werde eine Anzeige bei der Polizei mit ihrem
Leben bezahlen.
2.2 Der
Beschuldigte gesteht einen einzigen Schlag gegen die Privatklägerin zu, bestreitet
im Übrigen jedoch den angeklagten Sachverhalt, insbesondere auch in Bezug auf
die Vergewaltigungen.
3.1 Die
Verteidigung rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es wird insbesondere
geltend gemacht, es fehle teilweise an einer genügenden zeit-lichen Fixierung
des Sachverhaltes. Weiter würden, etwa in Ziff. 1.2 und 1.3 der Anklageschrift,
pauschale Vorwürfe erhoben, ohne dass die Tathandlungen in objektiver und
subjektiver Hinsicht respektive ein allfälliger Taterfolg in tatsächlicher
Hinsicht genügend umschrieben würden. Die in den Ziff. 1.1 bis 1.4 genannten
Vorwürfe könnten nicht als Anklage genügen; namentlich sei es dem Beschuldigten
unmöglich, sich an die von der Privatklägerin behaupteten Handlungen und Szenen
zu erinnern. Folgerichtig sei er nicht in der Lage gewesen, die Vorwürfe
substantiiert zu entkräften. In Ziff. 1.4 und 2.1 seien zudem nicht alle
für das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Vergewaltigung erforderlichen
Sachverhaltselemente angeklagt. So werde in beiden Absätzen keine
rechtsrelevante Zwangssituation, keine erhebliche Einwirkung auf den Körper und
insbesondere nicht dargelegt, weshalb sich die Privatklägerin nicht einfach
mehr gewehrt habe.
3.2 Nach
dem in Art. 9 und 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2
und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und
b EMRK abgeleiteten Anklage-grundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die
dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Zugleich gewährleistet der
Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten
(Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er
angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass er seine
Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer
6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 1.2; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3
S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 317 Rz. 728).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind
neben den am Verfahren Beteiligten „möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung“ (lit. f) sowie die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Gesetzesbestimmungen (lit. g) anzugeben. Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).
3.3
3.3.1 Tatort und Tatzeit sind, soweit es die Beweislage erlaubt,
möglichst präzise zu bezeichnen. Unter Umständen fehlen indes diesbezügliche detailliertere
Informationen, weil das inkriminierte Verhalten vor längerer Zeit über einen
bestimmten Zeitraum stattfand und eine genaue zeitliche Rekonstruktion nicht
mehr möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des
Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr
angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen
können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B.294/2008 vom 1. September
2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht
abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (6B6B_432/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 2.2).
3.3.2 Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem
Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher
Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine
bestimmte Dauer einzugrenzen, was vorliegend der Fall ist. Bei Familiendelikten
kann vom Opfer nicht verlangt werden, über jeden Vorfall Buch zu führen. Bei
länger andauernder häuslicher Gewalt ist es geradezu typisch, dass eine
minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen für die betroffene Person schwierig
ist. So sind Opfer einer sich über längere Zeit hinziehenden, von häufiger physischer
und psychischer Gewalt geprägten Beziehung typischerweise nicht in der Lage,
nähere Angaben zu den genauen Umständen und Zeitpunkten einzelner Übergriffe zu
machen, zumal wenn diese – wie auch vorliegend – nach dem immer etwa gleichen
Muster abgelaufen sind (vgl. AGE AS.2009.331 vom 31. März 2010 sowie AS
303/2009 vom 20. November 2009). Dementsprechend ist es für die Anklagebehörde
oftmals nicht möglich, die dem Angeklagten vorzuwerfenden einzelnen Taten
detailliert zu schildern und zeitlich exakt zu fixieren. Die Anforderungen an
die Anklageschrift dürfen deshalb in solchen Fällen nicht allzu hoch angesetzt
werden, ansonsten den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung
getragen würde (vgl. BGer E. 379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).
3.3.3 Vorliegend
wird dem Beschuldigten eine gehäufte und in regelmässiger Weise verübte Begehung
gleichartiger Tathandlungen vorgeworfen, wobei eine exakte zeitliche Bestimmung
der einzelnen Übergriffe nicht immer möglich ist. Jedenfalls werden die
einzelnen Vorgänge in der Anklageschrift örtlich klar fixiert – gemeinsame Wohnung
an der Strasse [...] – und zeitlich in einen klar abgesteckten Rahmen eingebettet,
sie werden detailliert geschildert und es bestehen durchwegs Angaben zur Häufigkeit
der vorgeworfenen Übergriffe (vgl. BGer 6B_528/2007 E. 2.1.5): In der Vorbemerkung
(Ziff. 1) wird zunächst ein Zeitfenster (Juni 2008 bis 27. April
2013), in welchem die angeklagten Handlungen begangen worden seien, genannt. Anschliessend
werden die einzelnen angeklagten Delikte in Gruppen zusammengefasst (mehrfache
einfache Körperverletzung [Ziff. 1.1], mehrfache Tätlichkeiten
[Ziff. 1.2], mehrfache Nötigung [teilweise eventuell mehrfache Drohung]
und mehrfache einfache Körperverletzung [Ziff. 1.3] und mehrfache
Vergewaltigung [Ziff. 1.4]) und innerhalb des genannten Zeitrahmens, der
vom Strafgericht teilweise weiter eingegrenzt werden konnte (vgl. unten
E. 5.3, 5.5) soweit als möglich zeitlich noch näher fixiert. Dabei werden teils
ganz konkrete Daten genannt (zum Beispiel 17. Februar 2012,
20. Januar 2009), welche nicht etwa, wie der Verteidiger geltend macht, willkürlich
gewählt wurden, sondern sich aufgrund der Angaben der Privatklägerin haben eruieren
lassen (vgl. etwa act. 206/217 [betreffend Schläge vom 17. Februar
2012]). Teils wird der Tatzeitpunkt auf die Jahreszeit (zum Beispiel Sommer
2011) oder auf ein bestimmtes Jahr weiter eingegrenzt; teilweise muss das Datum
einzelner Vorfälle aber offen gelassen werden. Dabei bestehen, namentlich auch
bei dem im Zentrum der Anklage stehenden Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung,
klare Angaben in Bezug auf die Häufigkeit der zu beurteilenden Handlungen. Unter
Ziff. 2 (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und versuchte Nötigung) werden in
der Anklageschrift schliesslich die Vorfälle vom 28. April 2013 in jeder
Hinsicht – Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung – präzise
geschildert.
Die einzelnen,
dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen werden in der Anklageschrift ausreichend
detailliert in Bezug auf Art und Folgen der Tatausführung geschildert, wobei –
angesichts der offenbar häufig gleich ablaufenden Vorgänge – teilweise in
Vorbemerkungen das generelle Vorgehen des Beschuldigten geschildert wird. Beispielsweise
wird in Bezug auf die angeklagten mehrfachen einfachen Körperverletzungen (ZIff. 1.1)
vorausgeschickt, dass der Beschuldigte in Situationen, wo die Privatklägerin
sein Verhalten kritisierte oder ihm widersprach, ihr mehrfach Schläge an den
Kopf versetzte, welche teilweise Hämatome und Kontusionen zur Folge hatten.
Anschliessend werden mehrere konkrete Vorfälle detailliert dargelegt, wobei die
bereits in der Vorbemerkung erwähnten „üblichen“ Handlungen (Schläge an den
Kopf) und die entsprechenden Verletzungsfolgen der Schläge (Hämatome, Kontusionen)
nicht mehr wiederholt werden, sondern nur noch spezielle Handlungen respektive Folgen
– Würgen mit Schmerzen und blauen Flecken, starke Schmerzen über mehrere Tage,
Bewusstseinsverlust – erwähnt werden. Auch die unter Ziff. 1.2 (mehrfache
Tätlichkeiten), Ziff. 1.3 (mehrfache Nötigung, teilweise eventuell mehr-fache
Drohung und mehrfache einfache Körperverletzung), Ziff. 1.4 und 2 (mehrfache
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und versuchte Nötigung) geschilderten Handlungen
sind ausreichend zeitlich und örtlich fixiert und genügend detailliert dargelegt.
Namentlich werden, entgegen der Rüge des Verteidigers, auch in Bezug auf die angeklagten
Vergewaltigungen die für den Tatbestand relevanten Umstände aufgeführt.
3.4 Für den Beschuldigten ist insgesamt ohne Weiteres
ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden; er weiss genau, was
ihm konkret vorgeworfen wird. Diese Vorwürfe sind in sachlicher und örtlicher
Hinsicht detailliert umschrieben, was eine hinreichende Individualisierung der
zu beurteilenden Taten erlaubt und die teilweise relative zeitliche
Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschwerdeführer wird somit
in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt, das
Fairnessprinzip mithin nicht verletzt (vgl. 6B_830.2008 vom 27. Februar 2009 E.
2.4).
Das Argument der
Verteidigung, es sei dem Beschuldigten nicht zuzumuten, darzulegen, wo er sich während
der in Frage stehenden Zeitspanne befunden habe respektive weshalb er für eine
bestimmte Zeitspanne als Täter nicht in Frage komme, ist nicht stichhaltig, denn
er hatte mit der Privatklägerin bis zu seinem definitiven Auszug aus der
Wohnung an der Strasse [...] im Dezember 2012 gemeinsamen Wohnsitz und während
des Zusammenlebens grundsätzlich jederzeit und beliebig Gelegenheit zu den
vorgeworfenen Taten. Der Umstand, dass er die angebliche Verletzung des
Akkusationsprinzips erstmals im Rahmen des Parteivortrags im zweitinstanzlichen
Verfahren vorbringt, deutet im Übrigen daraufhin, dass er bestens weiss und
gewusst hat, was ihm konkret vorgeworfen wird, und dass die Rüge der Verletzung
des Anklagegrundsatzes nicht begründet ist.
4.1 Das
Strafgericht stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben
der Privatklägerin, welche es als glaubhaft einstuft. Der Beschuldigte bestreitet,
mit Ausnahme einer Ohrfeige, die er der Privatklägerin versetzt habe, was er
sehr bereue, sämtliche Anklagepunkte. Die vom Beschuldigten erhobene Rüge der
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung erweist
sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als unbegründet.
4.2 Es
ist zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilung
wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung sowie mehrfacher einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung gegenüber der heterosexuellen
Lebenspartnerin und mehrfacher Nötigung stützen oder im Gegenteil gegen deren
Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.;
BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit
Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10
StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO sta-tuierte
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die
Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen
Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten
oder nicht (Wohlers, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in
Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.
4.3 Der
Natur des angeklagten Sachverhaltes entsprechend – Gewalt- und Sexualdelikte im
Rahmen häuslicher Gewalt – liegen kaum objektive Beweismittel vor, welche die
Aussagen der Privatklägerin klar bestätigen oder klar widerlegen können. Entscheidend
ist somit in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
einerseits und des Beschuldigten andererseits. Bei Konstellationen, wo sich als
massgebende Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende
Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen die Aussagen vom urteilenden
Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft
wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den
gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung
der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische
Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund
basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie
1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und
auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
4.4 Vorliegend
sind die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Beschuldigten einerseits
und der Privatklägerin andererseits zu würdigen. Zudem sind weitere Umstände,
wie etwa die Anzeigesituation und die Depositionen der Nichte des Beschuldigten,
C_____, zu berücksichtigen.
4.5
4.5.1 Die
Privatklägerin hat ausgesagt, sie sei während und nach dem Zusammenleben mit
dem Beschuldigten, welchen sie 1994 kennengelernt hatte und mit welchem sie ab
Juni 2008 zusammenlebte, und welcher während der gemeinsamen Beziehung dem
Alkohol zugesprochen, Schulden angehäuft und auch sexuelle Kontakte mit anderen
Frauen gepflegt habe, von diesem körperlich misshandelt, insbesondere geschlagen
und gewürgt, bedroht und mehrfach vergewaltigt worden. Dennoch hat sie,
ungeachtet des schwierigen Verhaltens des Beschuldigten und insbesondere trotz der
von ihr behaupteten massiven körperlichen und sexuellen Übergriffe, rund 4 ½
Jahre mit ihm zusammengelebt, hat zwei Kinder von ihm bekommen (Tochter D_____,
geboren am [...]2009, Sohn E_____, geboren am [...]2012) und den Kontakt zu ihm
noch aufrechterhalten, nachdem der Beschuldigte im Dezember 2012 definitiv aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Erst am 3. Mai 2013, nachdem es am
28. April 2013 zu einer weiteren Vergewaltigung und sexuellen Nötigung
gekommen sei, hat sie Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Solches Verhalten ist
für Aussenstehende nicht leicht zu verstehen, allerdings, wie die Erfahrung
zeigt, im Bereich von Delikten aus dem Bereich „häusliche Gewalt“ durchaus
nicht ungewöhnlich. Daraus kann jedenfalls nicht bereits der Schluss gezogen
werden, dass sich die angeklagten Vorfälle wohl nicht oder jedenfalls nicht in
der beschriebenen Heftigkeit zugetragen hätten.
Das Strafgericht
ist aufgrund einer ausführlichen, sorgfältig und kritisch vorgenommenen Analyse
der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zum Schluss gelangt, dass
die Aufgaben der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen sind und dass der in
der Anklageschrift basierend auf diesen Aussagen beschriebene Sachverhalt als
erstellt anzusehen sei. Dabei hat es sich insbesondere auch schon mit den in
der Vorbringen der Verteidigung zum (Aussage)verhalten der Privatklägerin in
der schriftlichen Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Auf die
entsprechenden trefflichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht
S. 14 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82
Abs. 4 StPO). Es kann hier diesbezüglich mit den folgenden zusammenfassenden
und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:
4.5.2 Die
Privatklägerin hat zunächst bei ihrer Anzeige bei der Polizei am 3. Mai
2013 (Rapport, act. 134 ff.) und bei ihren Einvernahmen vom
3. Mai 2013 (act. 144 ff.), vom 21. Mai 2013
(act. 191 ff.) und vom 3. Juli 2013 (act. 203 ff.)
sowie bei ihrer Befragung vor Strafgericht (act. 318 ff.) konstant,
detailreich und anschaulich über ihre Beziehung zum Beschuldigten, und dabei
namentlich auch über erlittene körperliche Misshandlungen, Drohungen und
Vergewaltigungen, berichtet. Ihre Aussagen zeichnen sich, wie das Strafgericht
bereits richtig festgestellt und anhand entsprechender Textpassagen belegt hat,
durch eine grosse Fülle von Realitätskriterien aus. So sind ihre Aussagen im
Erzählverlauf sprunghaft, enthalten spontane Ergänzungen und
Verbesserungen, fügen sich aber in den Kernpunkten zu einem logisch stimmigen
und widerspruchsfreien Bild von hoher Dichte und Anschaulichkeit zusammen. Ihre
Angaben sind, gerade auch im Kerngeschehen, detailreich. Hier kann beispielhaft
auf ihre Schilderung zu den Vorgängen vom 28. April 2013 verwiesen werden,
wo sie von sich aus in allen Einzelheiten schildert, wie der Beschuldigte am
28. April 2013 angetrunken zu ihr gekommen sei, sich mit der Tochter,
nicht aber dem Sohn, den er nicht für sein Kind halte, abgegeben habe, der Tochter
im Wohnzimmer eine DVD mit Trickfilm eingeschaltet habe, dann zu ihr (der
Privatklägerin) in die Küche gekommen sei, von ihr Sex verlangt habe, und sie,
als sie dies ablehnte, gepackt und ins Zimmer gezerrt, dort aufs Bett geworfen
und sie teilweise und sich ganz ausgezogen habe (act. 145: „Er hat mich am
Kragen gepackt, ich hatte ein weisses Hemd. Die Knöpfe hat er normal
aufgemacht. Die Knöpfe der Bluse gehen sehr schnell auf. Ich hatte einen ganz
langen Gürtel, ich weiss gar nicht mehr welche Hose ich an hatte.“;
act. 146: „Die Hosen hat er mir abgezogen, die Unterhosen auch. … Die
Bluse war ganz offen, ich hatte noch ein Unterhemd an. Den BH hat er einfach
hochgeschoben“.). Er sei ganz fest auf sie drauf gelegen (act. 145) und es
sei zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen (act. 148, 149). Er habe sie
während des Sex überall angefasst, an den Brüsten habe er sie fest angefasst
und auch mit dem Mund an der Brust gezogen; er habe ihr „Fudi“ auch ganz fest
angefasst und den Finger eingeführt, obwohl sie ihm sagte, dass sie dies
schmerze (act. 148). Sie schildert auch Interaktionen, Komplikationen
und ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten, beispielswiese, dass sie
ihn bei jenem Vorfall vom 28. April 2013 gebeten habe, ein Kondom zu
benutzen, weil sie sich wenigstens vor Geschlechtskrankheiten und einer weiteren
Schwangerschaft habe schützen wollen (act. 145: „Nicht dass ich mit ihm
Sex wollte, oder ich ihm das erlaubt habe, aber ich wollte einfach nicht
ungeschützten Sex“.). Der Beschuldigte habe das Kondom dann zunächst übergestreift,
aber später wohl wieder abgezogen (act. 146). Die Tochter D_____ sei irgendwann
mal ins Schlafzimmer gekommen, habe die Unterhose des Beschuldigten gefunden und
gesagt, der Papi habe seine Unterhose verloren (act. 145). Dabei verknüpft
die Privatklägerin den Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar raum-zeitlich.
Mehrfach gibt sie Gespräche, auch in direkter Rede wieder (vgl. act. 322:
„Ich sagte: „Ich will nicht, ich habe es dir schon mehrmals gesagt… Bitte steck
mich nicht noch an mit irgendeiner Krankheit. Hast du ein Kondom? Nimm eines, denn
ich will nicht ungeschützt. Erstens wegen Krankheit, zweitens was ist, wenn ich
nochmals schwanger werde? … „). Sie schildert nachvollziehbar und mit anschaulichen
Worten eigene Gefühle, so habe sie sich beim letzten Vorgang „wie ein
Tier gefühlt, dass da liegt und sich jemand an ihm vergeht...“ (act. 323).
Sie schildert auch innerpsychologische Vorgänge beim Beschuldigten, etwa
dass dieser unter Alkohol die Kontrolle verliere (act. 146). Sie gesteht
Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein, so war ihr nicht mehr erinnerlich,
welche Hose sie am 28. April 2013 getragen habe (act. 145), und sie mochte
sich auch nicht festlegen, wie oft sie vom Beschuldigten gewürgt worden sei
(act. 207). Sie findet durchaus entlastende Worte für den Beschuldigten,
etwa dass er auch anständig mit ihr umgegangen sei (Act. 194) und es zuvor
bei zwei Gelegenheiten akzeptiert hatte, als sie Sexualverkehr mit ihm abgelehnt
hatte (act. 194 f., 321). Sie zeigt sich auch selbstkritisch und
stilisiert sich nicht zu einem rein hilflosen Opfer, sondern hat angegeben,
dass sie sich durchaus zur Wehr gesetzt habe, den Beschuldigten kritisiert oder
ihm widersprochen habe (act. 152, 193) – allerdings habe er dann jeweils
geschlagen. Schliesslich räumt sie auch ein, dass sie eine sexuelle Beziehung
mit dem Beschuldigten bereits während ihrer Ehe mit einem anderen Mann begonnen
habe (act. 318 f.). Auch ihre Angaben über die erlittenen Schläge und
Drohungen sind konstant, detailreich und anschaulich (vgl. etwa act. 319,
323, 326).
Zwar enthalten
die Aussagen der Privatklägerin kleinere Ungereimtheiten, so kann sie sich
teilweise nicht auf die Daten oder die Anzahl gewisser Vorfällen festlegen. Dass
man bei der Schilderung verschiedener, ähnlicher sich über einen längeren
Zeitraum hin zugetragener Ereignisse gerade in zeitlicher Hinsicht und in Bezug
auf die Anzahl einzelner Vorfälle durcheinandergerät, ist gerichtsnotorisch und
spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.
4.5.3 Die
Angaben der Privatklägerin über das grobe und gewalttätige Verhalten des
Beschuldigten ihr gegenüber werden teilweise durch die Aussagen von C_____, einer
Nichte des Beschuldigten, bestätigt. Diese wurde am 4. Juli 2013 einvernommen
(act. 210 ff.). Sie hat bei der Privatklägerin einmal ein „blaues
Auge“ feststellen müssen und hält fest, die häusliche Gewalt könne nicht
„weggeredet“ werden. Die Privatklägerin habe sich viel über das Verhalten des
Beschuldigten beklagt, aber gesagt, dass sie diesen liebe, immer mit ihm
zusammenbleiben wolle und dass es ihr egal sei, dass dieser auch andere Frauen
habe. Der Beschuldigte, welcher immer Frauen hatte, die „mit ihm ins Bett“
gingen – und nach Auffassung von C_____ somit gar keinen Grund gehabt hätte,
die Privatklägerin zu vergewaltigen –, sei auch häufig abwesend gewesen. Wenn
er dann da gewesen sei, habe die Privatklägerin für ihn gekocht und sei
glücklich gewesen, dass sie zusammen essen konnten. Die Privatklägerin habe als
Kind den Vater verloren und nicht gewollt, dass ihre Kinder ohne Vater
aufwachsen. Die Privatklägerin hat C_____ auch über ihren Verdacht, dass der
Beschuldigte die Tochter D_____ unsittlich berührt habe könnte, informiert,
nicht aber über ihren Vorwurf, dass er sie vergewaltigt habe. Beides könne sie
nicht glauben.
Die Angaben von C_____
bestätigen somit die Darstellung der Privatklägerin über ihre Beziehung mit dem
Beschuldigten in relevanten Punkten, namentlich in Bezug auf die häusliche
Gewalt und den groben, lieblosen Umgang des Beschuldigten. Es mag zwar prima
vista auffällig erscheinen, dass die Privatklägerin C_____ von den körperlichen
Misshandlungen, nicht aber von den sexuellen Übergriffen erzählt hat. Sie hat allerdings
vor Strafgericht nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich damals geschämt hatte,
der jungen Frau, die ihre Tochter sein könnte, auch von den sexuellen Übergriffen
– die für ein Opfer noch demütigender und traumatischer sein dürften als körperliche
Misshandlungen – zu berichten, zumal es ja um deren Onkel gegangen sei
(act. 327). Dass der Beschuldigte trotz allfälliger sexueller Beziehungen
zu anderen Frauen sexuell auch über die Privatklägerin verfügen wollte, wenn
ihm der Sinn danach stand (vgl. dazu anschaulich die Angaben der
Privatklägerin, act. 324: “Du bist eine Frau, ich will mich vergnügen, ich
habe meine Bedürfnisse …“), ist durchaus nicht aussergewöhnlich und spricht
nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin.
4.5.4 Auch
die Umstände der Anzeigeerstattung sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin. Es ist vielmehr geradezu deliktstypisch, dass
Opfer von häuslicher Gewalt und von Sexualdelikten sich erst nach einiger Zeit
überhaupt öffnen können und den Weg zu den Strafverfolgungsbehörden wagen. Nachvollziehbar
schildert die Privatklägerin ihre Angst vor diesem Schritt, da ihr der
Beschuldigte ja gerade für diesen Fall mit dem Tode gedroht hatte (vgl. act. 322 f.:
„ich durfte nicht.“). Immerhin deuten auch die drei Notrufe an die
Kantonspolizei, welche sie in den Jahren 2012 und 2013 getätigt hatte (vgl.
act. 217) auf erlittene Übergriffe hin. Die Privatklägerin hat über lange
Zeit in einer unglücklichen Beziehung ausgeharrt, weil sie dem Beschuldigten,
ihrem einstigen „Traummann“ (vgl. act. 329) zugetan war und offensichtlich
– so ergibt sich auch aus den Aussagen von C_____ – auf Besserung der Beziehung
hoffte. Sie hatte, allenfalls vor dem Hintergrund, dass sie selber ohne Vater
aufwachsen musste, ein grosses Bedürfnis nach einer intakten Familie und ein
enormes Verzeihungsvermögen. Sie hat sich erst zu einer Anzeige durchringen
können, nachdem sie einsehen musste, dass nicht nur die Beziehung zum Beschuldigten
endgültig gescheitert war, sondern dass er trotz der Trennung nicht aufhörte,
sie zu vergewaltigen und sexuell zu nötigen. Zudem konnte sie Ende April 2013 nicht
mehr übersehen, dass auch die beiden gemeinsamen Kinder durch das Verhalten des
Beschuldigten gefährdet waren – und dies unabhängig von ihrem Verdacht, dass
der Beschuldigte die gemeinsame Tochter unsittlich berührt habe: Die
Vergewaltigung vom 28. April 2013 fand nach ihren Angaben direkt neben dem
damals erst neunmonatigen Baby E_____ statt; die vierjährige D_____ befand sich
im Nebenzimmer und hätte jederzeit hereinplatzen können. Dass die Privatklägerin
erst einige Tage nach dem letzten Vorfall Anzeige erstattet hat, hat sie nachvollziehbar
mit Unwohlsein (Fieber) erklärt. Dass sie, nachdem sie die Misshandlungen jahrelang
über sich hatte ergehen lassen, für den Schritt einer Anzeige einige Tage Zeit
gebracht hat, erstaunt ohnehin nicht, namentlich vor dem Hintergrund, dass der
Beschuldigte ihr für diesen Fall mit dem Tode gedroht hatte. Dass sie den Beschuldigten
nach dem Vorfall vom 28. April 2013 noch telefonisch kontaktieren wollte,
erklärt sie, ebenfalls nachvollziehbar, damit, dass sie ihn einerseits wegen
des schockierenden Vorfalls habe zur Rede stellen, und dass sie anderseits
Belange der beiden Kinder (Vaterschaft E_____ und bevorstehende Operation D_____)
mit ihm habe besprechen wollen.
4.5.5 Es
gibt in den Aussagen der Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung. Namentlich hält das von der Verteidigung im Berufungsverfahren
vorgebrachte Motiv für eine falsche Anschuldigung einer Prüfung nicht stand:
Die Mutmassung, die Privatklägerin habe mit der Anzeige den Beschuldigten
loswerden wollen, weil er ihr lästig geworden war, ist nicht nachvollziehbar.
Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz war laut dessen Angaben bereits
damals unsicher; er befürchtete, die Schweiz verlassen zu müssen und trug sich
mit Auswanderungsgedanken (vgl. act. 313; Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 4). Gegen die These einer Falschbezichtigung
spricht weiter, dass der offensichtlich sehr aufgewühlten Privatklägerin (vgl.
etwa ihre ungeordnete, emotionale Aussage anlässlich der Verhandlung vor
Strafgericht, wo sie mehrfach von ihren Gefühlen übermannt wurde, act. 318 ff.)
die Kaltblütigkeit und Raffinesse, die es erfordern würde, eine falsche
Belastung über mehrere Befragungen hin glaubhaft aufrecht zu erhalten, nicht
zuzutrauen ist. Dass sie nach den erlebten Misshandlungen und Demütigungen
nicht mehr gut auf den Beschuldigten zu sprechen ist, erscheint verständlich
und deutet nicht auf eine falsche Anschuldigung hin.
4.6
4.6.1 Das
Strafgericht (Urteil S. 6 ff.) hat sich auch eingehend und sorgfältig mit
dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt, welcher im Ermittlungsverfahren
(Einvernahme vom 7. Mai 2013, act. 168 ff.) und an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 314 ff.) zu den Vorwürfen befragt worden ist. Unter
Hinweis auf die trefflichen Ausführungen der Vorinstanz ist hier festzuhalten, dass
seine Aussagen in Bezug auf das angeklagte Kerngeschehen zunächst auffallend
vage und ausweichend ausgefallen sind (vgl. etwa act. 168 [auf Vorhalt der
Anzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung, Schläge und Todesdrohungen: „Ich
möchte dazu nur sagen wir hatten oft streit. Das ist auch der Grund warum wir
nicht zusammen sind. So schwach ist sie nicht, dass sie angst vor mir haben
müsste, sie selber hat mich auch schon angegriffen“]). In Bezug auf den von ihm
nicht bestrittenen Geschlechtsverkehr am 28. April 2013 sind seine Angaben
nicht nur vollkommen lebensfremd, sondern enthalten offenkundige und nicht
aufzulösende Widersprüche im Kerngeschehen: Laut seinen Angaben im
Ermittlungsverfahren hätten er und die Privatklägerin an jenem Tage dreimal
einvernehmlichen Geschlechtsverkehr von je einer Stunde Dauer gehabt
(act.173). Stundenlanger einvernehmlicher Sex am Tag ist angesichts der
zerrütteten Beziehung und angesichts des damaligen Zustandes des Beschuldigten,
der sich der Privatklägerin nach eigenen Angaben in übernächtigtem,
angetrunkenem – er habe die ganze Nacht über rund 15 Stangen Bier getrunken und
sich dann am Vormittag bei der Privatklägerin eingefunden – und ungewaschenen
Zustand – weshalb er ihren Wunsch, ihn oral befriedigen zu dürfen, abgelehnt
habe (act. 173) –, präsentierte, kaum vorstellbar, noch dazu im Beisein zweier
kleiner Kinder in einer engen 2-Zimmerwohnung. Seine Angabe, es habe sich
damals um „Versöhnungssex“ nach einem Streit gehandelt (act. 169), steht
in Diskrepanz zu seiner eigenen Behauptung, dass es just an jenem Tage keinen
Streit gegeben habe (act. 168). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht hat
er demgegenüber immerhin eingeräumt, dass er damals gegen den verbal
geäusserten Willen der Privatklägerin mit dieser Sex gehabt habe (act. 317);
laut seiner Angabe vor Appellationsgericht will er allerdings nicht gewusst
haben, dass sie keinen Sex wollte (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 3). Schliesslich hat er vor Strafgericht die Dauer des Geschlechtsverkehrs
dahingehend korrigiert, dass es dreimal zu Geschlechtsverkehr von je 10 bis 15
Minuten Dauer, innerhalb insgesamt einer Stunde, gekommen sei (act. 336).
Während er in der Einvernahme vom 7. Mai 2013 zunächst bestritten hat, der
Privatklägerin während des vaginalen Geschlechtsverkehrs zusätzlich einen Finger
anal eingeführt zu haben (act. 170), hat er dies anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung implizit eingeräumt („ … Das hatten wir oft,
das war also nicht das erste Mal“, act. 318).
Allgemein bleiben
seine Angaben über die sexuellen Beziehungen zur Privatklägerin auffallend pauschal,
undifferenziert und blass; so beschränkt er sich bei entsprechenden Fragen auf
die Antwort, es sei am 28. April 2013 „wie immer“ gewesen (act. 318;
Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 4). Von ganz anderer
Qualität sind demgegenüber die differenzierten Aussagen der Privatklägerin über
ihre sexuellen Beziehungen mit dem Beschuldigten (vgl. act. 145, 147,
151, 204, 209, 322 ff.): Neben normalem, einvernehmlichen Sex sei es rund
zwanzig Mal zu Vorfällen gekommen, wo der Beschuldigte, dann jeweils unter
Alkoholeinfluss stehend, sie aufs Bett geworfen und einfach „rasch-rasch“ gemacht
habe, dies möchte sie nicht als Vergewaltigung bezeichnen, sie habe es einfach
über sich ergehen lassen. Die dritte Kategorie von Sex sei ganz schlimm
gewesen, besonders schlimm der Vorfall vom 28. April 2013; in diesen
insgesamt rund 6 (mit dem Vorfall vom 28. April 2013) Fällen habe der Beschuldigte
in aggressiver Weise und gegen ihre erklärten Willen an ihr den
Geschlechtsverkehr vollzogen; er sei, wie sie dies anschaulich schildert, „wie ein
Wolf aufs Schaf“ auf sie losgegangen, habe sie gepackt „so jetzt habe ich mein
Bedürfnis und du bist da um mitzumachen“ (vgl. act. 204).
Auch die Aussagen
des Beschuldigten in Bezug auf den von ihm wohl aus taktischen Gründen zugestandenen
einzigen Schlag sind verharmlosend, widersprüchlich und nicht schlüssig. So ist
nicht erklärlich, weshalb die Privatklägerin von einer Ohrfeige oder einem
Schlag gegen die Schulter (act. 314) – insoweit macht der Beschuldigte unklare
Angaben – ein „blaues“ Auge, also ein Hämatom am Auge, davongetragen haben sollte.
Während der Beschuldigte vor Strafgericht die angebliche Eifersucht der
Privatklägerin als Motiv für seinen „Ausrutscher“ nannte (act. 314), hatte
er im Ermittlungsverfahren behauptet, er habe lediglich in Ruhe fernsehen und
dann schlafen wollen, die Privatklägerin habe aber nicht aufgehört, auf ihn einzureden,
so dass er sich schliesslich mit einem Schlag Ruhe verschaffte (act. 171).
Mit dieser Aussage bestätigt er notabene gerade die Darstellung der
Privatklägerin, dass der Beschuldigte sie unter anderem, wenn sie ihn wegen
seines Verhaltens zur Rede stellen wollte, geschlagen habe (act. 152).
4.6.2 Das ausweichende, taktierende Aussageverhalten des
Beschuldigten wie auch die offensichtlichen inhaltlichen Unstimmigkeiten,
Widersprüche und Verharmlosungen seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als
wenig glaubhaft erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis
für seine Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität
seiner Angaben jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
4.7 Aus
alldem folgt, dass, wie die Vorinstanz bereits richtig erkannt hat, auf die
Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist. Die Beweiswürdigung durch die Vor-instanz
ist korrekt und verletzt in keiner Weise die Unschuldsvermutung. Zusammenfassend
kann festgestellt werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf die Tathandlungen
bei den verschiedenen Einvernahmen konstante und logisch konsistente, sich
stimmig ergänzende, anschauliche, lebensnahe und in jeder Hinsicht überzeugende
Aussagen gemacht hat, welche, wie die Vorinstanz aufzeigt, eine Fülle von
Realitätskriterien erfüllen, welche für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellungen
und insbesondere dafür sprechen, dass ihre Schilderungen der erlittenen
verbalen, körperlichen und sexuellen Gewalt auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen
und nicht etwa erfundene Phantasiegeschichten sind. Ihre Angaben werden durch
die Anzeigesituation und teilweise, d.h. jedenfalls in Bezug auf die häusliche
Gewalt, durch die Angaben der Nichte des Beschuldigten gestützt. Die gemäss der
Nullhypothese vorzunehmende Annahme, dass die Aussage der Privatklägerin nicht
realitätsbegründet wäre, lässt sich nach dem Gesagten, insbesondere angesichts der
festgestellten Realitätskriterien und der Anzeigesituation, nicht halten. Es
ist vielmehr zu schliessen, dass die Aussagen einem wirklichen Erleben entsprechen
und wahr sind.
5.1 Nach
diesen Vorbemerkungen ist in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte lediglich
noch das Folgende festzuhalten, wobei auch hier grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. II) verwiesen werden kann, mit denen
sich der Beschuldigte nicht substantiiert auseinandersetzt:
5.2 Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat, gestützt auf die glaubhaften
Angaben der Privatklägerin (vgl. act. 152 f., 206 f., 319, f., 324, 328), den angeklagten
Sachverhalt (vgl. Anklageschrift Ziff. 1.1, 1.3) in jenen fünf Fällen als
erstellt erachtet, in welchen die Privatklägerin infolge massiver körperlicher
Einwirkung des Beschuldigten, namentlich Schlägen gegen den Kopf, Würgen und
Umstossen, sichtbare Verletzungen, insbesondere Hämatome – ein solches wurde
auch von C_____ beobachtet – , Kontusionen und Blutungen erlitten hat. Rechtlich
sind solche Schläge, Würgen und Stösse, welche Hämatome, Kontusionen, Bewusstlosigkeit,
Blutungen und tagelange Schmerzen beim Opfer zur Folge haben, als einfache
Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, welche
hier gemäss Abs. 2 der Bestimmung von Amtes wegen zu verfolgen sind, da
die entsprechenden Handlungen in die Zeit fallen, da Täter und Opfer in einer
Partnerschaft und Hausgemeinschaft zusammen lebten.
Im Falle I.1.1,
letzter Absatz der Anklageschrift (Fahrt nach Möhlin) hat die Vor-instanz das
Verfahren zu Recht wegen Verjährung eingestellt, da im Zweifel von blossen
Tätlichkeiten auszugehen sei, welche, ebenfalls im Zweifel, bereits verjährt seien.
5.3 Der
Anklage respektive der Verurteilung wegen Tätlichkeiten liegt zu Grunde, dass
die Privatklägerin gemäss ihren glaubhaften Angaben vom Beschuldigten mehrfach
am Hals gepackt und gewürgt worden ist, wobei sie sich auf keine exakte Anzahl solcher
Vorfälle festlegen kann (vgl. etwa act. 153, 207). Die Vorinstanz hat
den Tatzeitpunkt auf die Zeit zwischen dem 17. Oktober 2010 – frühere
Vorfälle sind verjährt – und Sommer 2011 eingegrenzt und ist angesichts der
glaubhaften Angaben der Privatklägerin richtig davon ausgegangen, dass es auch
in diesem eingegrenzten Zeitraum zu mehreren solcher Übergriffe gekommen ist. Diese
Misshandlungen, welche keine sichtbaren Verletzungen hinterlassen haben, sind korrekt
als Tätlichkeiten gewertet worden, welche während des Zusammenlebens als Lebenspartner
in einem Haushalt verübt und deshalb von Amtes wegen zu verfolgen sind (Art. 126
Abs. 2 lit. c StGB). Auch dieser Schuldspruch ist zu bestätigen.
5.4 Der Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung liegt zu
Grunde, dass es die Vor-instanz aufgrund der glaubhaften Schilderungen der
Privatklägerin (vgl. etwa act. 151, 193, 322, 326) als erwiesen erachtet
hat, dass der Beschuldigte sie mehrfach mit dem Tod bedroht hat, falls sie ihn
bei der Polizei anzeigen sollte oder er aus der Schweiz ausreisen müsste –
notabene ein häufig beobachtetes Täterverhalten im Kontext von häuslicher
Gewalt. Rechtlich ist dieses Verhalten, wo der Täter das Opfer durch Androhung
ernstlicher Nachteile – was eine Todesdrohung zweifellos darstellt – dazu
bringt, eine Anzeige an die Polizei zu unterlassen, richtig als Nötigung gemäss
Art. 181 StGB qualifiziert worden.
Bei dem unter
Ziff. 2.1 der Anklageschrift geschilderten Vorfall vom 28. April 2013
hat die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung indes ihre Wirkung verfehlt,
hat die Privatklägerin doch am 3. Mai 2013 Anzeige gegen ihn erstattet.
Insofern ist er hier lediglich wegen versuchter Nötigung verurteilt worden. Allerdings
ist der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, welcher in den Erwägungen des
Urteils des Strafgerichts (S. 38) korrekt festgehalten wurde, im
Dispositiv vergessen gegangen, was zu korrigieren ist.
Der Vorfall vom
20. Januar 2009, wo der Beschuldigte während eines Streites in der Küche
ein Messer ergriffen und vor die Privatklägerin gehalten habe, ist korrekt als
Drohung qualifiziert worden, denn eine Drohung kann auch averbal, eben durch Vorhalten
eines Messers, erfolgen (Trechsel/Fingerhuth,
in: Trechsel/Pieth, Schwei-zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich St. Gallen 2013, Art. 180 N 2 mit Hinweisen.).
5.5
5.5.1 Schliesslich
erweisen sich auch die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller
Nötigung als korrekt.
5.5.2 Die
Vorinstanz geht, gestützt auf die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin,
davon aus, dass der Beschuldigte sie in der Zeit des Zusammenlebens rund fünf
Mal gegen ihren erklärten Willen gewaltsam zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat,
wobei die Vorinstanz das in der Anklageschrift genannte Zeitfenster (Juni
2008/27. April 2013) weiter auf Ende Februar 2009 (Geburt D_____) bis November
2012 eingrenzt, so dass dem Anklageprinzip auch insoweit auf jeden Fall Genüge
getan ist. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin, so die Schilderung in der
Anklage, dabei jeweils aufs Bett geworfen und ist vaginal in sie eingedrungen. Vor
dem Hintergrund der erlittenen Misshandlungen und Drohungen und mit der körperlichen
Überlegenheit des Beschuldigten konfrontiert – dieser ist stattliche 187 cm
gross, 88 Kilogramm schwer (act. 169) und hat laut eigenen Angaben als Hobby
Karate betrieben (act. 334, 5), während die Privatklägerin 170 cm gross und
rund 73 Kilogramm schwer ist (act. 150) – hat sie sich ausser Stande
gesehen, sein Tun durch weitergehende körperliche Widersetzung abzuwehren, weil
sie diesfalls weitere körperliche Misshandlungen zu befürchten hatte, so dass
sich ihre zumutbare Selbstschutzmöglichkeit in verbaler Ablehnung erschöpfte
und sie die sexuellen Übergriffe erdulden musste.
Bei einem
weiteren Vorfall vom 28. April 2013, hat der Beschuldigte die Weigerung
der Privatklägerin, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, ignoriert, sie dann
grob gepackt, ins Schlafzimmer gezerrt, in Gegenwart des kleinen Sohnes aufs
Bett geworfen, sie teilweise und sich ganz ausgezogen und mit seinem
Körpergewicht niedergedrückt. Nachdem er auf Bitten der verzweifelten Frau ein
Kondom übergestreift hatte, ist er gegen den klaren Willen seines Opfers, und
deren verbale Ablehnung und physische Abwehr weiterhin ignorierend
(vgl. act. 322), gewaltsam vaginal in sie eingedrungen, wobei er das
Kondom mutmasslich wieder entfernt hatte. Gleichzeitig hat er ihr, ihre
Schmerzensäusserung ignorierend, auch noch einen Finger in den Anus eingeführt.
5.5.3 Der
Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur
Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht
(Art. 190 Abs. 1 StGB). Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer unter Anwendung
derselben Nötigungsmittel eine Person zur Duldung einer beischlafsähn-lichen
oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt (Art. 189 Abs. 1 StGB).
5.5.4 Die
Vorinstanz hält fest, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten durch psychischen
Druck zum Widerstand unfähig gemacht, zum Beischlaf genötigt wurde. Dem ist
insoweit zu folgen, als richtig festgehalten wird, dass die bedrückende, angst-
und gewaltgeprägte Beziehung zum Beschuldigten zu einer Dauerbelastung und
psychischen Drucksituation bei der Privatklägerin geführt haben, aus welcher
diese keinen anderen Ausweg gesehen hat, als sich dem Willen des ihr
überlegenen Beschuldigten zu fügen und den Geschlechtsverkehr trotz Widerwillens
und deutlich geäusserter Abwehr zu erleiden. Allerdings erfüllen die in der
Anklage geschilderten und aufgrund der Angaben der Privatklägerin erstellten
Nötigungsmittel auch die Variante der Gewaltanwendung. Die angewandte Gewalt im
Sinne von Art. 189 und 190 StGB braucht nicht schwer zu sein, es genügt
die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist
namentlich nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandunfähig war, oder dass
es sich bis zur Erschöpfung wehrt oder dass es tatsächlich zu körperlichen Misshandlungen
kommt (vgl. Trechsel/Bertossa, in
Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 190 N 3 /189 N 3 ff.). Zur Verwirklichung des Tatbestands kann schon ein Niederdrücken oder
ein Festhalten des Opfers mit überlegener Körperkraft ausreichen (vgl. Urteil
6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend
hat der stattliche und kampfsportbetreibende Beschuldigte die ihm körperlich unterlegene
Privatklägerin durch Anwendung körperlicher Gewalt – die Privatklägerin
schildert sein Vorgehen anschaulich, er sei dann jeweils wie der „Wolf aufs
Schaf“ auf sie los – zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt, indem er sie
mit seinem Körpergewicht niederdrückte und grob packte und hielt, wobei das Opfer
durch die häusliche Gewalt ohnehin schon eingeschüchtert, keine starke Gegenwehr
leisten konnte.
Der Beschuldigte
drang jeweils mit seinem Penis vaginal ein; die angewendeten Nötigungshandlungen
sind zudem kausal zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gewesen. In objektiver
Hinsicht ist der Tatbestand der Vergewaltigung in Bezug auf sämtliche sechs angeklagten
Übergriffe erfüllt.
Indem der
Beschuldigte der Privatklägerin am 28. April 2013 während der Vergewaltigung
auch noch gewaltsam einen Finger in den Anus einführte, obwohl sie sagte, dass
sie dies schmerze, hat er sie ausserdem zur Duldung einer sexuellen Handlung
genötigt.
5.5.5 Der
Beschuldigte hat, wie in der Anklage auch dargelegt wird, den Tatbestand der
Vergewaltigung respektive der sexuellen Nötigung jeweils auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt. Aus den Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie in
jenen angeklagten sechs Fällen – im Gegensatz zu jenen sexuellen Begegnungen, die
sie einfach über sich ergehen liess – deutlich zum Ausdruck brachte, dass sie keinen
Sex mit dem Beschuldigten wollte. Namentlich bei der letzten Vergewaltigung und
sexuellen Nötigung hat sie ihm gemäss ihren glaubhaften Aussagen von Anfang an
deutlich und mehrfach gesagt, dass sie keinen Sex wolle. Dennoch hat der Beschuldigte
sie ins Schlafzimmer gezerrt, gepackt und aufs Bett geworfen und sie ausgezogen,
und ist dann, ihre Ablehnung und Abwehr missachtend, vaginal in sie eingedrungen.
Notabene hat denn der Beschuldigte selber an der vorinstanzlichen Verhandlung
ausgesagt, dass die Privatklägerin da Geschlechtsverkehr mit ihm abgelehnt
habe; sie habe gesagt, „lass mich, ich will nicht“ (act. 317) – ihm war also
offensichtlich klar, dass sie keinen Sex mit ihm wollte, andernfalls er sie auch
nicht hätte ins Schlafzimmer zerren müssen. Seine Bemerkung an der
Berufungsverhandlung, er habe nie gesagt, dass er wusste, dass sie „nicht
wollte“, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Umstand,
dass die Privatklägerin ihn bat, wenigstens ein Präservativ zu benutzen, kann unter
den gegebenen Umständen nicht geschlossen werden, sie sei mit dem Sex
einverstanden gewesen. Es ging ihr lediglich darum, anlässlich der
Vergewaltigung beim Beschuldigten, der offenbar sexuelle Beziehungen zu anderen
Frauen pflegte, nicht auch noch eine Geschlechtskrankheit einzufangen oder ein
weiteres Kind mit ihm zu zeugen, was sie ihm auch gesagt hat. Wie in der
Anklage geschildert, zog der Beschuldigte das Präservativ zwar über, ignorierte
aber weiterhin die verbale Ablehnung und körperliche Abwehr der Frau, und vollzog
gegen deren klar geäusserten Willen den Geschlechtsverkehr, wobei er das Kondom
mutmasslich auch wieder abstreifte. Die Schuldsprüche der mehrfachen
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind somit zu bestätigen.
5.6 Nach
dem Gesagten sind die Schuldsprüche zu bestätigen, mit der Massgabe, dass im
Dispositiv festzuhalten ist, dass eine Nötigung lediglich bis ins Versuchsstadium
gediehen ist.
6.1 Der
Beschuldigte wird somit auch in zweiter Instanz der sexuellen Nötigung, der
mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie
der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und Drohung,
alles gegenüber der heterosexuellen Lebenspartnerin, schuldig erklärt. Das
Strafgericht hat hierfür, nebst einer Busse von CHF 1‘000.– (wegen der
mehrfachen Tätlichkeiten), eine Freiheitstrafe von 3 Jahren ausgefällt und
dem Beschuldigten für 18 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den
bedingten Strafvollzug gewährt. Die Staatsanwältin wendet sich mit ihrer
Berufung gegen diese Strafzumessung und beantragt eine Erhöhung der Strafe auf
eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, eventualiter eine Verweigerung
des teilbedingten Strafvollzugs für die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe
von 3 Jahren. Der Beschuldigte beantragt insoweit Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige"
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen,
wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich
zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE
135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2.
Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst-mass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz-strafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2
mit Hinweisen).
6.3 Auszugehen
für die Bemessung der Strafe ist hier vom Strafrahmen für Vergewaltigung als
schwerste Tat, welcher von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht
(Art. 190 Abs. 1 StGB).
Das Verschulden
des Beschuldigten wiegt erheblich. Er hat seine Partnerin respektive dann
ehemalige Partnerin und Mutter zweier seiner Kinder rücksichtslos zur Befriedigung
seiner sexuellen Triebe missbraucht, auch nachdem die Beziehung beendet war.
Dabei nutzte er seine körperliche Überlegenheit sowie das durch seine im Laufe
der Beziehung ausgeübte verbale, körperliche und sexuelle Gewalt geschaffene
Angstklima aus. Neben der vaginalen Vergewaltigung penetrierte der Beschuldigte
sein Opfer am 28. April 2013 gleichzeitig noch anal mit dem Finger, was
der Frau Schmerzen bereitete und sie zusätzlich demütigte. Es scheint,
jedenfalls beim letzten Vorfall denn, neben der Befriedigung des sexuellen
Bedürfnisses, auch um eine Machtdemonstration gegenüber dem Opfer gegangen zu
sein. Diese letzte Vergewaltigung fand gar direkt neben dem neunmonatigen Baby
der Parteien und unter Inkaufnahme des Risikos statt, dass die im Nebenzimmer
anwesende vierjährige Tochter den brutalen Übergriff des Vaters auf die Mutter mitbekommen
könnte. Dieses abstossende und skrupellose Vorgehen spiegelt die Rücksichtslosigkeit
und den Egoismus des Beschuldigten wieder, der seine eigenen Bedürfnisse offensichtlich
nicht nur über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Wünsche seiner Partnerin
sondern auch über das Wohl der eigenen Kinder gestellt hat – was letztlich wohl
auch einer der Auslöser für die Anzeige der Privatklägerin gewesen ist, welche
die Misshandlungen zuvor jahrelang geduldet hatte. Dass der Beschuldigte bei
den Vergewaltigungen, so auch beim letzten Vorfall, in der Regel unter dem
Einfluss von Alkohol gestanden und entsprechend enthemmt gewesen ist, ist von
der Vorinstanz korrekt im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmindernd
berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin, der offenbar
viel an einer Beziehung zum Beschuldigten und an einer intakten Familie mit
einem Vater gelegen ist, sich trotz der körperlichen und sexuellen Übergriffe lange
Zeit nicht von ihm lösen konnte, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Denn er hat die Privatklägerin selbst dann noch einmal vergewaltigt,
nachdem sich diese von ihm gelöst und den Kontakt zu ihm nur noch der
gemeinsamen Kinder wegen aufrechterhalten hatte.
Das Vorleben des
Beschuldigten verstärkt den Eindruck eines vor allem auf rasche Befriedigung
eigener Bedürfnisse bedachten, wenig Verantwortung übernehmenden Mannes. Er ist
1971 im ehemaligen Jugoslawien geboren und 1982 mit der Familie in die Schweiz
eingereist. Nach Abschluss der Schulzeit und Absolvierung des Militärdienstes
in seiner Heimat hat er keine Lehre absolviert und hat auch sonst beruflich nie
Fuss gefasst, hatte er doch laut eigenen Angaben lediglich gelegentlich Jobs
als Hilfsmonteur oder als Lastwagenchauffeur bei Verwandten. Da ihn seine
Familie finanziell unterstützte, habe er sich über Wasser halten können, ohne Sozialhilfe
beziehen zu müssen. Er ist indes laut eigenen Angaben mit über CHF 400‘000.–
hoch verschuldet (vgl. act. 9). Neben den beiden Kindern mit der Privatklägerin
hat er laut eigenen Angaben (act. 4) zwei weitere Kinder, welche bei ihren
Müttern leben. Allgemein, so ergibt sich aus den Akten, war sein Leben vor
seiner Anhaltung offenbar von Alkohol, Glücksspiel und Frauen bestimmt. Er
weist einige, immerhin nicht einschlägige Vorstrafen aus, welche somit nicht
ins Gewicht fallen (vgl. act. 9). Insbesondere die Vorstrafen wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) aus
den Jahren 2005 und 2012 sowie eine Verurteilung wegen mehrfacher
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten aus dem Jahre 2011 unterstreichen den
Eindruck einer gewissen Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten.
Aus dem Nachtatverhalten kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten
abgeleitet werden. Namentlich können das rein taktisch motivierte Geständnis in
Bezug auf eine einzige Ohrfeige sowie die in diesem Zusammenhang vordergründig gezeigte
Reue nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Denn er hat nur gerade einen
untergeordneten Sachverhalt zugegeben, der ihm angesichts der Beobachtungen
seiner Nichte ohnehin nachgewiesen werden kann, und sogar hier letztendlich die
Verantwortung für seinen Schlag seinem Opfer zugeschoben: Die Ohrfeige will er der
Privatklägerin „nur“ – er macht hier ja widersprüchliche Aussagen – entweder
wegen ihrer masslosen Eifersucht oder weil sie ihn nicht in Ruhe fernsehen
liess, versetzt haben. Ansonsten hat er, wie bereits vom Strafgericht
festgehalten, sich nicht auf das Bestreiten beschränkt, sondern sein Opfer noch
diskreditiert, indem er die Frau als massiv eifersüchtig und von lockerem Lebenswandel
beschreibt. Positiv zu vermerken ist immerhin der Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses vom 14. Juli 2014.
Unter diesen
Umständen ist bereits die Einsatzstrafe für eine Vergewaltigung weit über dem
Strafminimum von 12 Monaten in einem Bereich von rund 2 ¼ Jahren anzusetzen
(vgl. etwa AGE 311/2005 vom 15. April 2005: einmalige Vergewaltigung einer
Zufallsbekanntschaft: 2 ¼ Jahre). Die Strafe ist wegen der Delikts- und Tatmehrheit
angemessen zu erhöhen. Dabei ist das Verschulden auch bei den übrigen Delikten
als erheblich einzustufen. Es gilt das oben Gesagte. Der Beschuldigte hat seine
Partnerin während des mehrjährigen Zusammenlebens immer wieder massiver verbaler,
körperlicher und insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt, und dabei keine
Rücksicht auf ihre Bedürfnisse genommen, dies vor allem wenn er Alkohol getrunken
hat. Es hat sich dabei nicht um einzelne „Ausrutscher“ gehandelt, sondern um
ein eingeschliffenes, über einen ausgedehnten Zeitraum anhaltendes Muster typischer
Verhaltensweisen im Rahmen systematisierter häuslicher Gewalt in ihren
sämtlichen Ausprägungen, von Drohungen und Nötigungen über Tätlichkeiten und
Körperverletzungen bis hin zur sexuellen Delikten. Dass die Nötigung in einem
Falle lediglich ins Versuchstadium gediehen ist, kann sich, wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lediglich in sehr kleinem Umfang
strafmildernd auswirken.
Vor dem
Hintergrund dieses schweren Verschuldens sowie der weiteren Strafzumessungskriterien
erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von drei Jahren zu milde. In
Abwägung aller Umstände erscheint vielmehr eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
als dem Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
angemessen. Die Untersuchungshaft ist anzurechnen (Art. 51 des Strafgesetzbuches).
Dieses Strafmass ist auch im Hinblick auf das Strafmass in Fällen geboten, die
Vergleichsmöglichkeiten bieten:
·
AGE AS.2010.24 vom 17. November 2010: Verurteilung wegen
mehrfacher (5) Vergewaltigungen, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Beschimpfung (alles zum Nachteil
der Ehefrau) und Gewalt und Drohung gegen Beamte, 3 ¾ Jahre Freiheitsstrafe,
Genugtuung: CHF 10‘000.–.
·
AGE SB.2012.81 vom 10. September 2013: Verurteilung wegen
mehrfacher sexueller Nötigung und versuchter Gefährdung des Lebens (dreifache
anale Vergewaltigung der Ehefrau), sowie wegen einfacher Körperverletzung und
Drohung: Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, Genugtuung
CHF 12‘000.–.
Festzuhalten bleibt,
dass sich vorliegend trotz des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und
trotz der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die ausgesprochene
Strafe von 3 ½ Jahren noch im Bereiche von rund einem Drittel des Ausgangs-Strafrahmens
von Art. 190 StGB, welcher von 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht,
bewegt. Der teilbedingte Strafvollzug ist bei diesem Strafmass schon aus formellen
Gründen ausgeschlossen.
Die für die Tätlichkeiten
ausgesprochene Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ist angemessen, wird nicht substantiiert
angefochten und ist somit ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.
7.1. Das
Strafgericht hat den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 12‘000.– an die Privatklägerin verurteilt und die
Genugtuungsmehrforderung von CHF 3‘000.– abgewiesen. Mit ihrer
Anschlussberufung verlangt die Privatklägerin die Zusprechung einer Genugtuung
von CHF 15‘000.– sowie eines Verzugszinses von 5 % auf die
Genugtuungssumme seit dem 15. Oktober 2010 (mittlerer Verfall). Der
Beschuldigte verlangt Abweisung der Anschlussberufung.
7.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die
Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut
gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig
gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung
richtet sich vor allem nach der Art und der Schwere des Eingriffs, der Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des
Verschuldens des Schädigers (vgl. BGE 127 IV 215 E. 2a S. 2116
f.).
Da die
erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, sind die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Genugtuung nach wie vor gegeben. Die Privatklägerin hat
durch das Verhalten des Beschuldigten zweifellos grosse seelische Unbill
erlitten. Das Strafgericht hat bei der Bemessung der Genugtuung die
massgebenden Elemente, namentlich das Verschulden des Beschuldigten einerseits
und die erlittene seelische Unbill des Opfers andererseits angemessen berücksichtigt
und die Genugtuung auf CHF 12‘000.– festgesetzt. Es hat dazu ausgeführt,
dass die jahrelange verbale, physische und sexuelle Gewalt sowie die durch den
Beschuldigten erfahrene Herabsetzung und Missachtung beim Opfer tiefe und
lebensprägende Folgen hinterlassen haben, so dass sich die Zusprechung einer
substantiellen Genugtuung rechtfertigt.
Die Vertreterin
betont, dass die Privatklägerin noch sehr unter dem Geschehenen leide; so könne
sie an manchen Tagen kaum aufstehen. Allerdings liegen keine entsprechenden Berichte
von Ärzten oder Psychologen vor über die Folgen, welche das Erlebte für das
Opfer gehabt hat, da die Privatklägerin noch nicht in der Lage sei,
psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls
kein Anlass für eine Erhöhung der Genugtuungssumme. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die Höhe der vorliegend zugesprochenen Genugtuung vergleichbaren Fällen
entspricht (vgl. insbesondere zit. AGE AS.2010.24 vom 17. November 2010:
Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Beschimpfung (alles zum Nachteil
der Ehefrau), Genugtuung: CHF 10‘000.–; zit. AGE SB.2012.81 vom 10. September
2013: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung (Analpenetrationen),
versuchter Gefährdung des Lebens einfacher Körperverletzung, sowie Drohung,
Genugtuung: CHF 12‘000.–. Die von der Vertreterin der Privatklägerin zitierten
Fälle (AS.2011.41, AS. 2010.30, AS.2005.354) sind demgegenüber mit dem
vorliegenden nicht vergleichbar respektive es ist nicht ersichtlich, weshalb gestützt
darauf eine höhere Genugtuung zu sprechen wäre.
Die von der
Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 12‘000.– ist somit den
konkreten Umständen angemessen und entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit.
Eine Erhöhung auf CHF 15‘000.– erscheint mit Hinblick auf die Tatumstände
und die Gerichtspraxis als nicht angezeigt. Es bleibt somit bei der Abweisung
der Mehrforderung.
7.3 Zu
Recht weist die Privatklägerin indes darauf hin, dass ein Verzugs- respektive
Schadenszins von 5 % seit mittlerem Verfall (15. Oktober 2010)
geschuldet ist (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f. S. 152 f.). Das
erstinstanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren respektive zu ergänzen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche
Kostenentscheid zu bestätigen und hat der unterliegende Beschuldigte die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Seinem vormaligen amtlichen Verteidiger wird für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Honorarnote
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.2 Da
die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden und der Beschuldigte auch
vor zweiter Instanz wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung sowie
weiterer Delikte verurteilt wird, und da auch kein übermässiger Freiheitsentzug
vorliegt, besteht keine Grundlage für die Zusprechung der beantragten Entschädigung
für Überhaft und der beantragten Parteientschädigung.
8.3 Die
Privatklägerin dringt mit der Anschlussberufung in Bezug auf die beantragten
Verzugszinsen durch, unterliegt indes mit ihrem Antrag auf Zusprechung einer
höheren Genugtuungssumme. Da ihr angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse –
sie muss von der Sozialhilfe unterstützt werden – die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen ist, ist sie von der Tragung von Verfahrenskosten ohnehin
befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Ihrer Vertreterin wird auf der
Grundlage der eingereichten Honorarnote ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Es kann schliesslich
darauf verwiesen werden, dass das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten mit
schriftlicher und begründeter Verfügung im Rahmen der Verhandlung vom 5.
November 2014 abgewiesen worden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der sexuellen Nötigung, der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung
(heterosexuelle Lebenspartnerin), der mehrfachen Tätlichkeiten (heterosexuelle
Lebenspartnerin), der Drohung (heterosexuelle Lebenspartnerin) und der
mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der erstandenen Haft und des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 6. Mai 2013, sowie zu einer Busse von
CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 189 Abs. 1, 190 Abs. 1,
123 Ziff. 1 und Ziff. 2 al. 5, 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c,
180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 181 (teilweise in Verbin-dung mit
Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
In Bezug auf die Genugtuungsforderung der
B_____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, mit der Massgabe, dass auf
die zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 12‘000.– ein Verzugszins von
5 % seit dem 15. Oktober 2010 geschuldet ist.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das Gesuch von A_____ um Ausrichtung einer
Entschädigung wird abgewiesen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ein-schluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.–
(inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
[...], wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse
ein Honorar von CHF 6‘053.– und eine Spesenvergütung von CHF 520.–,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 525.85, ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],
wird ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von
CHF 107.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 248.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.