Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.251
URTEIL
vom 23. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18,
4001 Basel
B_____ Beigeladener
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. November 2014
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter C_____
Sachverhalt
C_____ (geb. [...]
1997) ist die Tochter von A_____ (Beschwerdeführerin) und B_____
(Beigeladener). Am 24. November 2014 meldeten sich C_____ und B_____
telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) und
teilten mit, dass C_____ aufgrund eines Konflikts mit der sorgeberechtigten Mutter
zum Vater gekommen sei und nicht mehr nach Hause zurückkehren wolle. Der Vater
wolle die Umteilung der elterlichen Sorge und Obhut an sich beantragen. Hierauf
verfügte die Vorsitzende der Spruchkammer 1 der KESB im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme mündlich die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 310 ZGB und die geeignete Unterbringung von
C_____. Am darauffolgenden Tag wurden alle drei Beteiligten von der KESB angehört;
der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör gewährt. Mit Entscheid vom
26. November 2014 hob die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für C_____ auf und ordnete ihre geeignete Unterbringung
an. Der Beistandsperson wurde der Auftrag und die Befugnis erteilt, das
Notwendige im Zusammenhang mit der Unterbringung von C_____ vorzukehren und zu
begleiten und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben
werden müssen oder die Massnahme den veränderten Verhältnissen anzupassen ist.
Die vorsorgliche Massnahme wurde vorerst bis zum 9. März 2015
befristet; einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen; auf die Erhebung von Gebühren wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 8. Dezember 2014 Beschwerde erhoben und beantragt,
die vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben; die Tochter C_____ sei vorübergehend
in einer geeigneten Institution resp. einem Ort für Krisenintervention
unterzubringen und es sei durch eine Fachstelle oder geeignete Fachperson abzuklären,
welche Massnahmen zur Unterstützung von C_____ anzuordnen oder zu treffen
seien; der Mutter sei mitzuteilen, wo C_____ sich aufhalte; auf die Erhebung
von Gebühren sei zu verzichten und es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Im Sinne von Verfahrensanträgen sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen resp. diese sei
wiederherzustellen. Es sei die Protokollergänzung der Beschwerdeführerin vom
8. Dezember 2014 zu den Akten zu nehmen und auf dem Protokoll der Anhörung
vom 25. November 2014 sei zu ergänzen, dass die Mutter hierzu eine
Protokollvervollständigung verfasst habe. Mit Verfügung vom 10. Dezember
2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen; die Protokollergänzungen wurden zu den Akten genommen. C_____
hat am 7. Januar 2015 eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht,
während die KESB auf eine solche verzichtet hat. Den Antrag der Beschwerdeführerin
vom 7. Januar 2015, es sei ihr vorsorglich und jetzt mitzuteilen, wo C_____
sich aufhalte, hat der Instruktionsrichter am 8. Januar 2015 abgelehnt. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Vorliegend handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme nach
Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin
erlassen worden ist und daher mit Beschwerde angefochten werden kann
(vgl. BGE 140 III 289 E. 2 S. 291 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt 10
Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über
ihre Tochter ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen
und gemäss Art. 450 Abs. 2 i.V.m 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf
die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist
einzutreten. Streitgegenstand des Verfahrens bildet (nur) die vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihre
Tochter C_____.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist
dabei – wie schon nach bisherigem Recht (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f. mit Hinweisen; VGE 612/2009 vom 24. März 2009, 650/2007 vom 16. Januar
2008) – auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen.
Nach Art. 307
Abs. 1 i.V.m. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB den Eltern ihr Kind unter Beachtung
der Verhältnismässigkeit im Einzelfall wegzunehmen und in angemessener Weise
anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht
selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Eltern (resp. nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu: Breitschmid, Basler Kommentar ZGB I,
5. Aufl. 2014, Art. 307 N. 2; Art. 310 N. 1 ff.])
kommt daher nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind unter der
elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5.
Aufl. 1999, Rz. 27.08, 27.36; VGE 726/2007 vom 23. Mai 2008, 741/2002 vom
24. Januar 2003). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge
nicht mehr gefährdet ist (VGE 701/2009 vom 10. November 2009). Dies muss bei einem
vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen
Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Auer/Marti,
Basler Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, Art. 445 N 5). Eine vorsorgliche
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei
aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage;
erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der
Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist
nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen
zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation
aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f.,
117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 2C_11/2007 vom
21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; vgl.
zum Ganzen: VGE VD.2014 175 vom 25. November 2014 E. 2.3).
3.1 Die
Beschwerdeführerin lässt ausführen, sie wende sich nicht gegen das Anliegen von
C_____, zurzeit nicht bei der Mutter wohnen zu wollen und sich an einem anderen
Ort aufzuhalten. Der vorsorgliche Obhutsentzug für einen längeren Zeitraum sei aber
nicht verhältnismässig, da keine Kindswohlgefährdung vorliege. Es sei lediglich
so, dass sich die Situation am Abend des 23. November 2014 offensichtlich
zugespitzt habe, indem es zu einem verbalen Streit gekommen sei und C_____ sich
vor den Kopf gestossen gefühlt habe und mit der Mutter nicht klar gekommen sei.
Die vorliegende Massnahme erscheine als zu einschneidend zumal die Beschwerdeführerin
bereit sei, ihre Zustimmung zu einer vorübergehenden Unterbringung zu erteilen.
Die anderweitige Unterbringung hätte statt durch einen Obhutsentzug auch mittels
Vereinbarung unter Einbezug der Mutter erfolgen können. Es sei angebracht, dass
auch die Beschwerdeführerin als Obhutsberechtigte mit ihren Anliegen vermehrt
gehört werde, mindestens im Sinne einer Information. Dies sei bisher nicht geschehen.
Da ihre Aussagen anlässlich ihrer Anhörung teils unvollständig, teils nicht
korrekt wiedergegeben worden seien, werde zudem eine Ergänzung zu den Akten
gegeben. Unzutreffend sei insbesondere, dass der Sohn der Beschwerdeführerin
nun seit 6 Monaten nicht mehr in der Schule gewesen sei. Es seien vielmehr 6 Wochen
und dies sei mit den Ärzten abgesprochen. In der Anhörung sei sodann nicht
erwähnt worden, ob eine andere Unterbringungsform sowie die Einleitung weiterer
Abklärungen besprochen worden seien. Dies sei aber angezeigt. C_____ sei an einem
geeigneten Ort zur Krisenintervention und weiteren Abklärung unterzubringen.
Dies sei zu ihrem Wohl im Moment das Beste.
3.2 Den
Vorbringen in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich
aus den Akten, namentlich dem Protokoll der Befragung von C_____ vom
25. November 2014, dass es – entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin – keineswegs lediglich am Abend des 23. November 2014
zu einer einmaligen, eskalierenden Situation zwischen Mutter und Tochter
gekommen ist. Vielmehr hat C_____ ausgesagt, dass in letzter Zeit wiederholt
verbale Auseinandersetzungen stattgefunden hätten. Dies hat sie auch in ihrer
(undatierten) Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zum Ausdruck
gebracht, indem sie davon gesprochen hat, dass die Stimmung zwischen ihr und
der Beschwerdeführerin „schon seit ein paar Jahren“ nicht gut sei und sie es
schliesslich am 24. November 2014 nicht mehr ausgehalten habe. In der Tat
wären der von C_____ Knall auf Fall vollzogene Auszug und ihre Weigerung, in
absehbarer Zeit zur Mutter zurückzukehren, vor dem Hintergrund einer lediglich
einmalig eskalierten Situation nicht nachvollziehbar. Sehr wohl verständlich
ist dies demgegenüber angesichts der von C_____ genannten andauernden
Konfliktsituation mit der Beschwerdeführerin sowie des von ihr geschilderten Grundes
für die Eskalation an jenem Abend. Demnach soll der Grund hierfür, anders als von
der Beschwerdeführerin geschildert, nicht ein Streit zwischen den Geschwistern gewesen
sein, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin C_____ aus Ärger während
einer Woche ignoriert, also kein Wort mit ihr gesprochen und sogar den
Wäscheschlüssel vor ihr versteckt habe, worauf an jenem Abend die Wut auf
beiden Seiten explodiert sei. Es besteht für das Gericht im vorliegenden
Verfahrensstadium kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln,
ist doch nicht ersichtlich, weshalb C_____ dies zu Unrecht behaupten sollte.
Auch ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Situation für C_____ sehr
belastend war. Verständlicherweise hat sie es zudem offensichtlich als sehr
kränkend empfunden, dass die Beschwerdeführerin „die Woche des nicht sehr wirkungsvollen
Ignorierens“ ausgerechnet mit den Worten beendet haben soll: „Ich rede nicht
mit dir, ich gebe dir Befehle“. Dies erscheint angesichts des Alters von C_____,
welche beinahe volljährig ist, als wenig angemessen und zeugt von fehlendem
Respekt und mangelnder Rücksicht gegenüber ihren Wünschen und Bedürfnissen. Mit
Blick auf das Kindswohl ist überdies zu konstatieren, dass auch ein einwöchiges
Ignorieren von C_____ resp. eines Kindes überhaupt, dessen Wohl kaum zuträglich
ist und gewisse Fragen zu den von der Beschwerdeführerin angewandten
Erziehungsmethoden aufwirft und auf eine Überforderung schliessen lässt.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin offenbar vom
E-Mail-Account ihrer Tochter aus diese ohne deren Wissen zu einem
Journalismus-Weekend in Bern angemeldet und verlangt hat, dass die Tochter
zugunsten des Seminars ihre Arbeit am [...] absagt. Dies stellt eine erhebliche
Verletzung der Privatsphäre und des Selbstbestimmungsrechts der fast volljährigen
Tochter dar und war denn auch offensichtlich Auslöser des Streits vom
23. November 2014.
Aus der Anhörung
von C_____ sowie ihrem undatierten Schreiben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
ergibt sich sodann, dass es anlässlich des heftigen Streits vom
23. November 2014 auch zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. So habe die
Beschwerdeführerin C_____ im Verlaufe des Streits an beiden Handgelenken gepackt
und sie gegen das WC gestossen, nachdem sie ihr ins Bad gefolgt sei, da sie den
Streit noch nicht als beendet angesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe C_____
aber auch schon vor diesem Streit ein paar Mal geschlagen. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz deshalb zu Recht angenommen, es sei C_____ angesichts
der seit längerem bestehenden und zuletzt eskalierenden Konflikte gegenwärtig
nicht zumutbar, zur Beschwerdeführerin zurückzukehren. Dies gilt umso mehr, als
C_____ selbst wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ein weiterer Verbleib bei
der Mutter könne ihr gegenwärtig nicht zugemutet werden. Wie die Vorinstanz
zudem zutreffend dargelegt hat, ist der Wunsch der Tochter, vor weiteren
Auseinandersetzungen geschützt zu werden, verständlich und ihr klar geäusserter
Wille ist massgebend zu berücksichtigen, zumal sie in wenigen Monaten
volljährig sein wird. Nicht entscheidend ist hingegen in diesem Zusammenhang
die Frage, ob der Bruder von C_____ nun seit 6 Monaten oder seit 6 Wochen nicht
mehr zur Schule geht, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt. Immerhin
lässt auch die diesbezügliche Schilderung von C_____ – die Beschwerdeführerin
habe sich kaum um die Schulabwesenheiten des Bruders gekümmert, resp. sich
nicht gross Mühe gegeben, ihn aufzumuntern – auf eine gewisse Überforderung der
Beschwerdeführerin schliessen.
Nach dem Gesagten
ist es zumindest im Lichte einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz angenommen hat, der provisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
der Beschwerdeführerin über ihre Tochter sei zu deren Wohl erforderlich und
zeitlich dringlich. Aus der Beschwerde ergibt sich zudem, dass sich die
Beschwerdeführerin dem Wunsch von C_____, zurzeit nicht bei ihr wohnen zu wollen
und sich an einem anderen Ort aufzuhalten, gar nicht widersetzt. Faktisch
bedeutet der vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts deshalb für
die Mutter keinen schwer wiegenden Eingriff. Dies gilt umso mehr, als der
Entzug zeitlich relativ eng befristet bzw. lediglich für gut drei Monate
angeordnet wurde. Hinzu kommt schliesslich, dass C_____ gemäss eigenen Angaben
in ihrem undatierten Schreiben am neuen Aufenthaltsort, welcher zudem dem Vater
bekannt ist, gut aufgehoben ist. Sie fühlt sich dort wohl, hat ein eigenes
Zimmer, bekommt genug zu essen und hat immer jemanden, an den sie sich bei
Problemen wenden kann. Zudem werde dort ihre Privatsphäre respektiert. Die
Äusserungen von C_____ erscheinen wohl überlegt und keineswegs als Ausdruck einer
kindlichen Überforderungssituation, sondern vielmehr als bewusste Entscheidung
einer (fast) Erwachsenen. Zu beachten ist zudem, dass C_____ aufgrund des
Entscheids der Vorinstanz auch ihre Beistandsperson falls nötig zur Seite steht
und den Prozess begleitet. Unter diesen Umständen besteht daher keinerlei
Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterbringung von C_____
an einem „geeigneten Ort zur Krisenintervention und weiteren Abklärung“. Dies gilt
umso weniger, als C_____ in Kürze volljährig sein wird und alsdann über ihren
Aufenthaltsort selber wird bestimmen können. Angesichts des wiederholt und klar
geäusserten Willens der Tochter, dass der Beschwerdeführerin ihr neuer
Aufenthaltsort zurzeit nicht bekannt gegeben werden soll, ist auch dies zu
respektieren, zumal sich C_____ durch diese Massnahme verständlicherweise
momentan vor weiteren Einmischungen durch die Beschwerdeführerin und deren
Verwandten, namentlich deren Bruder (Onkel von C_____) zu schützen versucht. Auch
dieser Wunsch geht aus dem Schreiben von C_____ deutlich hervor. Nach dem
Gesagten lässt somit eine summarische Prüfung der Rechtslage zum jetzigen
Zeitpunkt eine Bestätigung der Massnahme im Hauptverfahren als wahrscheinlich
erscheinen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten grundsätzlich
zu tragen. Jedoch ist umständehalber auf die Erhebung von ordentlichen Kosten
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin
offenbar teilweise von der Sozialhilfe unterstützt wird. Vor diesem Hintergrund
ist ihr zudem die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, da die
Beschwerde nicht als von vorherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist ein amtliches Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, welches mangels Kostennote zu schätzen ist. Angesichts der Vertretung
in der Hauptsache ist ein zeitlicher Aufwand von knapp 3 Stunden angemessen,
entsprechend einem Honorar von CHF 600.– inkl. Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 8 %.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Vertreterin der
Beschwerdeführerin, [...], Anwältin, wird ein Honorar von CHF 648.–
einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.