Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.141
URTEIL
vom 8. Januar 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 24. Oktober 2013
betreffend Direkte Bundessteuer
pro 2009
Sachverhalt
Die im Kanton Basel-Stadt wohnhafte A_____(Beschwerdeführerin) ist
Eigentümerin der Liegenschaft […] in […], Kanton Solothurn. Gemäss Mietvertrag
vom 28. Dezember 1999 vermietet sie das darauf errichtete Haus an einen Dritten
zu einem Mietzins von CHF 6‘000.– pro Jahr. In der Steuererklärung pro 2009
deklarierte die Beschwerdeführerin einerseits CHF 6‘000.– als Mietertrag sowie
CHF 15‘729.– als Liegenschaftskosten im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft.
Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn setzte aufgrund des tiefen
Mietzinses statt deklarierten Mieteinnahmen einen Eigenmietwert von CHF 13‘155.–
ein. Auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt setzte aufgrund von Hinweisen auf eine
Mitbenutzung der Liegenschaft mit Veranlagungsverfügung vom 31. März 2011
einen höheren Eigenmietwert in der Höhe von CHF 14‘234.– ein und liess
Liegenschaftskosten in der Höhe von 12‘377.– zu. Mit Einsprache vom 13. April
2011 bestritt die Beschwerdeführerin, das Haus mitzubenutzen und verwies
darauf, dass die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn die tiefen
Mieteinnahmen bisher akzeptiert habe. Nach erfolgter Ankündigung der Möglichkeit
einer reformatio in peius bezüglich der Berücksichtigung der geltend gemachten
Liegenschaftskosten und einer dazu erfolgten Stellungnahme der Beschwerdeführerin
wies die Steuerverwaltung die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. Juli
2012 ab. Gleichzeitig senkte sie die abziehbaren Liegenschaftskosten auf die
allgemeine Pauschale von 20% des Bruttoeigenmietwerts und damit den Betrag von
CHF 2‘475.–. Mit Rektifikat vom 9. Juli 2012 wurden in diesem
Einspracheentscheid zwei Schreibfehler korrigiert. Die gegen diesen rektifizierten
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit
Entscheid vom 24. Oktober 2013, verschickt am 19. Juni 2014, kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingaben vom 15. Juli und 6. August 2014
erhobene und innert Nachfrist begründete Beschwerde an das Verwaltungs-gericht,
mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Steuerdeklaration
festhält. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Eingabe vom 20. August 2014
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 24. September 2014 replicando vernehmen lassen. Auf die Einzelheiten
der Standpunkte wird, soweit sie für den Entscheid relevant sind, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100), Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Für
die direkte Bundessteuer, insbesondere für die im Bundesrecht vorgesehene
Beschwerde, gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140-144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
und subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere
jene über die Beschwerde (Art. 145 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [SG 660.100]; vgl. VGE VD.2014.4 vom 24. September 2014 E.
1.1).
1.2 Gemäss
Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem
Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen
Entscheids eine schriftlich begründete Beschwerde einzureichen. Auf die nach
Eröffnung des motivierten Entscheids am 15. Juli 2014 rechtzeitig eingereichte Beschwerde
ist daher einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2
S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach ist zu
prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und
2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5; jeweils m.w.H.).
2.1 Strittig
ist im vorliegenden Verfahren zunächst die Höhe des steuerbaren Einkommens aus
der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in […]. Der Einkommenssteuer
unterliegen gemäss Art. 16 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte
unter Einschluss von Naturalbezügen aller Art. Dazu gehören nach Art. 21 DBG
auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, sei es aus
Einkünften durch Vermietung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen (Art.
21 Abs. 1 lit. a DBG) oder aber deren Mietwert, wenn sie der steuerpflichtigen
Person aufgrund von Eigentum oder einem unentgeltlichen Nutzungsrecht für den
Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigenmietwert; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG).
2.2 Die
Vorinstanz ist im Unterschied zur Steuerverwaltung im Ergebnis nicht mehr davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Mitbenutzungsrecht an ihrer
Liegenschaft in […] zukomme. Daher könne zur Bestimmung des Einkommens der Beschwerdeführerin
aus dieser Liegenschaft grundsätzlich nur dann vom deklarierten und vertraglich
vereinbarten Mietzins abgewichen werden, wenn
eine Steuerumgehung vorliege. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn die steuerpflichtige
Person ein ungewöhnliches Vorgehen missbräuchlich nur deshalb gewählt habe, um
Steuern einzusparen. Mache der Mietzins wie hier weniger als die Hälfte des
Eigenmietwerts aus, so sei unabhängig von einem Schenkungswillen zu vermuten,
dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch
nahe kommende Situation vorliege. In diesem Fall werde daher angenommen, dass
der Mietvertrag missbräuchlich und lediglich zur Steuerersparnis abgeschlossen
worden sei. Der steuerpflichtigen Person bleibe in diesem Fall aber der
Nachweis offen, dass trotz der bestehenden Vermutung keine Steuerumgehung vorliege.
Diesen Nachweis bleibe die Beschwerdeführerin aber schuldig. Der von ihr geltend
gemachte Umstand, dass die strittige Differenz bei ihrem Einkommen aus der
Liegenschaft in […] nur einen unerheblichen Einfluss auf ihre
Gesamtsteuerschuld habe, schliesse eine Steuerumgehung nicht aus. Auch wenn es
sich beim Mietobjekt um eine kleines, auf die persönlichen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin
zugeschnittenes Haus handle, könne eine Steuerumgehung nicht ausgeschlossen werden,
sei doch davon auszugehen, dass der Marktwert für ein Haus in dieser Grösse mit
einem Garten ein Vielfaches des vereinbarten Mietzinses von CHF 6‘000.–
pro Jahr betrage. Auch wenn das Haus zunächst zwei Jahre leer gestanden sei, so
sei davon auszugehen, dass es zumindest für den Eigenmietwert in der Höhe von
CHF 14‘234.– hätte vermietet werden können. Ein Mietzins in dieser Höhe
erscheine für ein kleines Haus mit Garten als sehr tief. Die Beschwerdeführerin
erbringe denn auch keinerlei Nachweise für die Angemessenheit des von ihr
vereinbarten Mietzinses, weshalb das Liegenschaftseinkommen zu Recht auf der
Basis des Eigenmietwerts veranlagt worden sei.
2.3
2.3.1 Mit
ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass ihr die
Steuerverwaltung zu Unrecht eine Mitbenutzung ihrer Liegenschaft in […]
unterstelle. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da die
Vorinstanz ihren Entscheid gar nicht mit einer solchen begründet hat.
2.3.2 Weiter
beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sowohl die Steuerverwaltung des
Kantons Solothurn wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt für die
Veranlagung der Steuern pro 2008, 2010, 2011 und 2012 resp. der Steuern pro
2008 in der Vergangenheit ihre Deklaration mit einem Mietertrag von CHF 6‘000.–
akzeptiert hätten. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber zum vornherein
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Als Konkretisierung des Vertrauensschutzgedankens
im Steuerrecht besitzt eine Veranlagung immer nur für die entsprechende Steuerperiode
Rechtskraft. Eine für diese Periode entscheidende Frage kann
in einer folgenden Periode erneut beurteilt werden und ist somit einer neuen,
umfassenden Überprüfung zugänglich (VGE VD.2011.8 vom 16.
März 2012 E. 2.4, VD.2008.679 vom 17. März 2010 E. 3.2). Auch die Beurteilung
der Frage durch die Steuerbehörden eines anderen Kantons ist für die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt nicht bindend, zumal sie wiederum
andere Steuerperioden als die hier zu beurteilende betrifft.
2.3.3 In
der Sache macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass es sich um ein
Drei-Zimmer-Haus ohne Estrich und mit nur teilweiser Unterkellerung handle. Zudem
habe der Mieter aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes seit dem Abschluss
des Mietvertrages von 4% auf 2% Anspruch auf eine Mietzinsreduktion auf heute
CHF 403.25. Auch das Appellationsgericht habe gemäss einem Zeitungsbericht vom
8. November 2002 eine Erhöhung eines Mietzinses für eine 4 ½-Zimmer-Wohnung von
CHF 476.– auf CHF 662.– abgewiesen. Das Haus sei seinerzeit entsprechend den
Bedürfnissen des Besitzerehepaars gebaut worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes
im Jahr 1988 sei die Beschwerdeführerin vorerst alleine im Haus geblieben und
habe dann über drei Jahre einen Mieter gesucht. 1997 habe sie sich von […] nach
Basel abgemeldet und im folgenden Jahr einen Mieter gefunden, der auch die
grosse Fläche von 2‘574 m2 zu übernehmen bereit gewesen sei.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt im Falle der
Vermietung einer Liegenschaft zu einem unter dem Eigenmietwert liegenden Mietzins
bei fehlendem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers an der Liegenschaft eine gesetzliche Grundlage, um die Differenz zwischen dem tatsächlich
vereinnahmten Mietzins und dem höheren Mietwert dem Eigentümer steuerlich als
Einkommen zuzurechnen (BGE 115 Ia 329 E. 3b S. 332, BGer
2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 E. 3). Die Steuerbehörden haben daher
grundsätzlich auf die von der steuerpflichtigen Person abgeschlossenen Mietverträge
zur Bestimmung des Liegenschaftseinkommens abzustellen. Sie dürfen davon aber
abweichen, wenn die steuerpflichtige Person nur um der
Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt hat, d.h. wenn eine
Steuerumgehung vorliegt. Eine solche liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen dann vor, wenn [1.]
eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite),
sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten
völlig unangemessen erscheint, [2.] anzunehmen ist, dass die gewählte
Rechtsgestaltung missbräuchlich ist und lediglich deshalb getroffen wurde, um
Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet
wären, und [3.] das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis
führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (BGE 131
II 627 E. 5.2 S. 635 f., 107 Ib 315 E. 4 S. 322 f.; BGer 2A.753/2005 vom 20.
Juni 2006 E. 3.1, 2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 E. 4, 2A.470/2002 vom
22. Oktober 2003 E. 4.1; StR 59/2004 S. 127; ASA 55 S. 129 E. 2; VGE
VD.2012.219 vom 12. August 2013 E. 2.1.2).
Wie von den
Vorinstanzen ausgeführt, hat das Bundesgericht in Konkretisierung dieser
Grundsätze auf die Vermietung von Liegenschaften angenommen, es sei zu
vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung
eine dem
Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliege und der Mietvertrag missbräuchlich
lediglich deshalb abgeschlossen worden sei, um Steuern einzusparen, die bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, wenn der Mietzins weniger
als die Hälfte des Eigenmietwerts betrage. Die steuerpflichtige Person kann
aber den Gegenbeweis antreten (BGer 2C_12/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.2,
2A.535/2003 vom 28. Januar 2005 E. 5.2). Dabei soll der Eigenmietwert
ungefähr dem Marktmietwert entsprechen (BGer 2C_12/2007 vom 22. Februar 2007 E.
3.3). Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, vermochte die Beschwerdeführerin
im Verfahren nicht zu belegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, ihre
in einer Einfamilienhauszone liegende Liegenschaft an der Bauzonengrenze mit
Blick auf Felder und Obstgärten, guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr
und grossem Umschwung zu einem marktgerechten Mietzins zu vermieten. Weshalb
die Anpassung der Liegenschaft an die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin und
ihres verschiedenen Ehegatten den Mietwert der Liegenschaft schmälern soll,
vermag die Beschwerdeführerin nicht zu substantiieren. Irrelevant erscheint
dabei, ob die Beschwerdeführerin den im laufenden Mietvertrag festgesetzten
Mietzins in mietrechtlicher Hinsicht heute erhöhen könnte. Massgeblich
erscheint vielmehr, dass sie den Mietzins beim Abschluss dieses Mietvertrages
freiwillig und bewusst deutlich unter dem Marktwert festgesetzt hat um vermutungsweise
eine Steuerersparnis zu erzielen.
2.3.4 Daraus folgt, dass die Anrechnung von
Mieterträgen in der Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft der Beschwerdeführerin
in […] nicht zu beanstanden ist.
2.4 Strittig ist zwischen den Parteien
schliesslich die Höhe der anrechenbaren Liegenschaftskosten dieses Grundstücks
in […]. Die Beschwerdeführerin macht insgesamt CHF 15‘729.– geltend.
2.4.1 Die Vorinstanz hat sich im Einzelnen
mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Liegenschaftskosten
auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, dass nach Art. 25 DBG von den steuerbaren
Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen abgezogen würden.
Dazu gehörten nach Art. 32 Abs. 2 DBG bei Liegenschaften im Privatvermögen die
Unterhaltskosten, die Versicherungskosten, die Kosten der Verwaltung durch
Dritte. Liegenschaftskosten seien deshalb nur dann abziehbar, wenn sie den
Charakter von Gewinnungskosten hätten und in einem
direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stünden. Lebenshaltungskosten
seien dagegen nach Art. 34 lit. a DBG nicht abzugsfähig. Mit Bezug auf die
geltend gemachten Kosten von CHF 548.75 „Forstwart“, CHF 198.70 „Baumschule“
und CHF 2‘750.– „Gartenarbeiten und Gärtner“ erwog die Vorinstanz, dass Garten-
oder Forstarbeiten grundsätzlich keinen Gewinnungskostencharakter hätten. Es
handle sich normalerweise um Ausgaben für die private Lebenshaltung, welche der
persönlichen Lebensqualität dienten. Praxisgemäss würden aber nachgewiesene
Kosten für Umgebungsarbeiten mit einer flächenabhängigen Pauschale von maximal
CHF 2‘000.– zum Abzug zugelassen. Dem entspreche bei einer Fläche der Ertrag
abwerfenden Parzelle von 1‘183 m2 ein abzugsfähiger Betrag von
CHF 1‘183.– für Gartenpflege inkl. Baumschule und Forstarbeit. Weitergehende
Auslagen würden hingegen nur zum Abzug zugelassen, wenn bewiesen werde, dass
die Liegenschaft ohne den vorgenommenen Unterhalt Schaden nehmen oder signifikant
an Wert verlieren würde. Solche Beweise habe die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Bei den geltend gemachten Betreibungs- und Anwaltskosten sei es hauptsächlich
um das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern gegangen. Es sei daher kein
Bezug zum Liegenschaftseinkommen ersichtlich. Ebenfalls nicht zugelassen
haben die Vorinstanzen geltend gemachte Kosten für Wasser und Abwasser von
CHF 718.40, Heizung von CHF 3‘400.– sowie Spesen und Telefon von
CHF 500.–. Gemäss Merkblatt betreffend den Abzug von Liegenschaftskosten
der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, welches auch für die Direkte
Bundessteuer zur Anwendung komme, seien Nebenkosten einer selbstgenutzten
Liegenschaft von deren Ertrag in Form des Eigenmietwerts nicht abziehbar.
Demgegenüber seien Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare und
Betreibungen zwar als Kosten der Verwaltung grundsätzlich abziehbar, die Beschwerdeführerin
habe es aber unterlassen, hierfür Belege einzureichen.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihrer
Beschwerdebegründung nur noch zu den geltend gemachten Kosten für den
Gartenunterhalt Stellung. Sie macht geltend, dass die anfallenden Kosten für
den Gartenunterhalt, zu denen auch die Streitigkeiten über die Grenzbepflanzung
gehörten, zu akzeptieren seien. Die Richtigkeit des Rechtsstreits gegen die
Baukommission der Gemeinde […] sei durch die Juristin des Kantons Solothurn
bestätigt worden. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen kann
entnommen werden, dass sie von der Gemeinde zum Rückschnitt der Bepflanzung auf
ihrer Liegenschaft verpflichtet worden ist. In diesem Zusammenhang sind ihr
Gebühren des Oberamts Dorneck/Thierstein im Betrag von CHF 2‘319.10 in Rechnung
gestellt worden. Soweit aber die Beschwerdeführerin behördlich verpflichtet
worden ist, Bäume und Sträucher auf ihrer Liegenschaft zurückzuschneiden, kann
von Ausgaben der privaten Lebenshaltung, welche der persönlichen Lebensqualität
dienten, nicht mehr die Rede sein. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin belegt,
dass es sich insoweit um notwendigen Liegenschaftsunterhalt handelt. Den Akten
kann aber auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin diese Rechnung im
Jahr 2009 gar nicht beglichen, sondern der Gemeinde retourniert hat. Einen
Beleg für die Leistung dieses Betrages im Jahr 2009 hat sie nicht eingereicht.
Mit Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten ergibt sich aus den
Unterlagen, dass diese aus dem „zivilen Ungehorsam“ der Beschwerdeführerin gegen
den von ihr verlangten Rückschnitt der Bepflanzung resultiert. Es handelt sich
daher nicht um notwendige Auslagen im Sinne von Gewinnungskosten. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung nicht nachgewiesen
hat, dass sie in diesem Rechtsstreit obsiegt hat.
2.4.3 Im Übrigen sind die Erwägungen der
Vorinstanz zur Berechnung der abziehbaren Unterhaltskosten nicht zu
beanstanden. Zusammenfassend folgt daher, dass die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin
zu Recht nur den pauschalierten Abzug für Gartenarbeiten zugestanden haben.
Auch die übrigen, von der Beschwerdeführerin nicht mehr substantiiert
angefochtenen Erwägungen zu den Unterhaltskosten sind nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.