Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.1
ENTSCHEID
vom 14. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[...]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
1
[...]
C_____ Berufungsbeklagte
2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
vom 17. November 2014
betreffend Ausweisungsbegehren
Sachverhalt
A_____
(Berufungsklägerin) mietete mit Vertrag vom 12. September 2005 eine
3-Zimmerwohnung an der [...]strasse in Basel. Mit Kündigung vom 9. August 2012
kündigten B_____ und C_____ (Berufungsbeklagte) das Mietverhältnis per
30. November 2012 wegen Eigenbedarfs. Die Berufungsklägerin focht
diese Kündigung an. Mit Entscheid vom 25. März 2013 hob das
Zivilgericht die Kündigung zufolge Missbräuchlichkeit auf. Das darauf hin
angerufene Appellationsgericht beurteilte die Kündigung mit Entscheid vom
8. November 2013 als nicht missbräuchlich und erstreckte das
Mietverhältnis einmalig bis zum 31. August 2014. Das Bundesgericht
wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2014 ab.
Gegen dieses Urteil reichte die Berufungsklägerin beim Bundesgericht ein
Revisionsgesuch ein, in welchem sie sich auf E-Mails der Vermieterschaft bezog,
welche belegen sollten, dass die Vermieter nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt
haben. Mit Urteil vom 26. August 2014 wies das Bundesgericht dieses
Revisionsgesuch ab.
Auf Gesuch der
Berufungsbeklagten hin wies der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom
17. November 2014 die Berufungsklägerin im Verfahren des
Rechtsschutzes in klaren Fällen an, die gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens
31. Januar 2015, 12:00 Uhr, zu verlassen. Der schriftlich begründete
Entscheid ist der Berufungsklägerin am 29. Dezember 2014 zugestellt
worden. Mit Berufung vom 8. Januar 2015 beantragt diese die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, eventualiter die angemessene Erstreckung der
Ausweisungsfrist. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet
worden. Hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der
Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren
Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren Beurteilung ist die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter unabhängig vom Streitwert zuständig (§ 9
Abs. 2 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Im Verfahren des Rechtsschutzes in
klaren Fällen ergangene Entscheide in miet- und pachtrechtlichen
Ausweisungsverfahren unterliegen nach den allgemeinen Voraussetzungen der
Berufung respektive der Beschwerde (Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 339). Massgebend ist daher der
Streitwert. Sofern dieser mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der
Entscheid der Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach
der "Sperrfristregel" der Fall, beträgt der monatliche Nettomietzins
doch CHF 1‘438.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit der
Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im Raum,
womit von einem Streitwert von CHF 51‘768.– auszugehen ist (vgl. statt
vieler AGE BEZ.2014.60 vom 27. Juli 2014 E. 1.1 mit
weiteren Hinweisen).
1.2 Die
Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für die Beurteilung der Berufung ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10
Abs. 2 EG ZPO). Der Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung
als auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).
2.1 Die
Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass gemäss
Art. 257 Abs. 1 ZPO das Gericht Rechtsschutz im summarischen
Verfahren gewährt, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und
die Rechtslage klar ist (E. 2). Sie hat diese Voraussetzungen bejaht, weil
sie im Rahmen ihres Ausweisungsentscheids an die Urteile des
Appellationsgerichts und des Bundesgerichts gebunden sei, welche die
Rechtmässigkeit der Kündigung bejaht und eine einmalige Erstreckung des
Mietverhältnisses bis zum 31. August 2014 gewährt haben. Ergänzend
hat die Vorinstanz ausgeführt, dass – selbst wenn der von der Berufungsklägerin
erhobene Vorwurf der Missbräuchlichkeit der Kündigung noch gehört werden könnte
– dieser unbegründet sei (angefochtener Entscheid, E. 2.1).
2.2 Rechtsschutz
in klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und dass
die Rechtslage klar ist (lit. b). Sofort beweisbar ist der Sachverhalt
dann, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen
werden kann. Der Kläger hat in der Regel durch Urkunden den vollen Beweis der
anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreitet der Beklagte die
Tatsachen, genügt es, wenn er substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt,
die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die
geeignet sind, die aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung zu
erschüttern. Glaubhaftmachung ist dazu nicht erforderlich, doch reichen
offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen nicht aus, um einen an
sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erscheinen zu lassen (eingehend dazu
BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff.). Die
Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter
Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit
die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die
Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens-
oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten
Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und
Glauben zutrifft (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 und
138 III 728 E. 3.3 S. 734).
2.3 Im
vorliegenden Fall macht die Berufungsklägerin im Kern geltend, das Ausweisungsbegehren
der Berufungsbeklagten sei rechtsmissbräuchlich, da diese im
Ausweisungsverfahren nicht bewiesen hätten, dass weiterhin Eigenbedarf bestehe.
Die Tochter, für welche Eigenbedarf geltend worden sei, habe nämlich inzwischen
eine andere Wohnung in Basel gefunden (Berufung, S. 3 ff.).
Im
Ausweisungsverfahren können Gründe, die zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der
Kündigung führen, vorfrageweise überprüft werden; die Missbräuchlichkeit der
Kündigung kann im Ausweisungsverfahren dagegen nur geprüft werden, wenn die
Kündigung rechtzeitig angefochten worden ist (vgl. Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, Art. 271 OR
N 39 ff.; Lachat/Thanei,
in: Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009
- 598 ff.; AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014
- 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin die Kündigung vom
9. August 2012 wegen Missbräuchlichkeit angefochten. Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 4. April 2014 die Missbräuchlichkeit
der Kündigung verneint und ein gegen dieses Urteil eingereichtes Revisionsgesuch
mit Urteil vom 26. August 2014 abgewiesen. Die Missbräuchlichkeit der
Kündigung wurde somit in diesem Verfahren eingehend und durch alle Instanzen
geprüft und schliesslich verneint. Im vorliegenden Ausweisungsverfahren kann
diese abschliessend geklärte Frage nicht erneut aufgeworfen werden. Das
Zivilgericht wäre demgemäss nicht gehalten gewesen, die Frage der Missbräuchlichkeit
der Kündigung erneut zu prüfen. Gründe, welche die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
der Kündigung zur Folge hätten, werden von der Berufungsklägerin nicht
vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Steht aber fest,
dass die Kündigung weder nichtig noch unwirksam oder rechtsmissbräuchlich ist
und dass das erstreckte Mietverhältnis am 31. August 2014 geendet
hat, ist im Ausweisungsverfahren auch nicht die weitere Frage zu prüfen, ob der
Eigenbedarf, welche die Berufungsbeklagten zur Kündigung berechtigte, im
Zeitpunkt des Ausweisungsverfahrens weiterhin besteht. Ein allfälliger
nachträglicher Wegfall des Eigenbedarfs wäre nämlich einzig auf die Länge des
Verfahrens zurückzuführen, das die Berufungsklägerin durch ihre
Kündigungsanfechtung initiiert hat. Würde man anders entscheiden und auch das
Weiterbestehen des Eigenbedarfs im Ausweisungsverfahren prüfen, hätte es die
Mieterin jeweils in der Hand, mit der Anfechtung der Kündigung den
ursprünglichen Eigenbedarf nachträglich dahinfallen zu lassen (vgl. auch AGE ZB.2014.14
vom 22. Dezember 2014 E. 3.2.3 am Ende) und so einem
anschliessenden Ausweisungsverfahren die Grundlage zu entziehen. Demgemäss ist
im Ausweisungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die Kündigungsgründe in der
Zwischenzeit allenfalls entfallen sind.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht einen liquiden Sachverhalt und
eine klare Rechtslage bejaht hat. Demgemäss ist es nicht zu beanstanden, dass sie
den Ausweisungsentscheid im summarischen Verfahren gemäss
Art. 257 ZPO gefällt hat.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
die Berufungsklägerin die Gerichtskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen. Angesichts
ihrer angespannten finanziellen Situation wird die Gerichtsgebühr jedoch mit
CHF 500.– tief angesetzt (zum Kostenrahmen vgl. § 11 Abs. 1
Ziff. 1 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[GebV, SG 154.810]).
Auf die
Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Damit ist den Berufungsbeklagten
kein Aufwand entstanden. Allfällige ausserordentliche Kosten werden
wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 500.–.
Allfällige Parteivertretungskosten werden
wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.