Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.71
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. April 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Am
9. Oktober 2013 wurde B____(Beschuldigter/Beschwerdegegner), ehemaliger Mitinhaber
und Angestellter der Firma A____ GmbH (Beschwerdeführerin), von seinem
ehemaligen Geschäftspartner und Mitinhaber […] (Anzeigesteller) wegen Veruntreuung,
übler Nachrede, Datenbeschädigung, eventuell unbefugter Datenbeschaffung und
unlauterem Wettbewerb angezeigt. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Einvernahmen
mit den Beteiligten durch und sichtete die vom Anzeigesteller eingereichten
Beweise. Mit Verfügung vom 2. April 2014 kündigte sie die Einstellung des
Verfahrens mangels Beweises des Tatbestandes an. Am 11. April 2014 wies
sie überdies die vom Anzeigesteller gestellten Beweisanträge, namentlich auf
Einvernahme mehrerer Zeugen resp. Auskunftspersonen sowie Einbezug weiterer Beweismittel,
ab. Mit Verfügung vom 30. April 2014 stellte sie das Verfahren gegen den
Beschuldigten wie angekündigt ein.
Am 19. Mai
2014 hat die A____ GmbH Beschwerde erhoben und beantragt, die Einstellungsverfügung
vom 30. April 2014 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen, die zusätzlich beantragten
Beweise seien abzunehmen und die begangenen Straftaten zur Anklage zu bringen.
Der federführende Staatsanwalt C____ habe in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde sowie des Ausstandsbegehrens beantragt. Der Beschuldigte hat am
26. Juni 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin
hat am 1. September 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. StPO i.V.m. Art. 393 ff. StPO). Die
Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung berührt, da die angezeigten
Straftaten zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen und sie sich überdies
als Privatklägerin konstituiert hat. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 392 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] i.V.m. § 17
lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO; SG 257.100]). Die
Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2 Zur
Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen den federführenden Staatsanwalt C____
ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz
zuständig. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht
die Funktion des Beschwerdegerichts aus, soweit es um Beschwerden gegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden geht (§ 4 lit. c
und § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Besetzung
der Beschwerdeinstanz in andern als den in Art. 393 Abs. 1 StPO aufgezählten,
in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen – dazu gehören auch die Ausstandssachen
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Art. 20 N 4 f.) – wird weder im EG StPO noch im GOG
explizit geregelt. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass der Gesetzgeber
das Beschwerdegericht in allen Fällen als Einzelgericht einsetzen wollte. So
wird im entsprechenden Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission
zum Ratschlag 09.1110.01 vom 8. September 2010 mit Bezug auf das
Beschwerdegericht des Appellationsgerichts gemäss § 4 lit. c EG StPO
ausgeführt, dass die Kommission „die Einrichtung des Beschwerdegerichts als
Einzelgericht beschlossen hat“ (S. 11). Daraus folgt die Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts als Einzelgericht auch für Ausstandsgesuche (AGE DG.2011.24
vom 13. Oktober 2011 E. 1.2; DG.2014.28 vom 9. Dezember 2014 E. 1.2).
Die
Beschwerdeführerin ist als Verfahrenspartei nach Art. 58 Abs. 1 StPO zur Stellung
eines Ausstandsgesuchs legitimiert. Zwar hätte sie nach dieser Bestimmung ihr
Gesuch zunächst der Verfahrensleitung, d.h. dem federführenden Staatsanwalt stellen
müssen, welcher es – wenn er ihm nicht von sich aus nachkommen wollte – zusammen
mit einer Stellungnahme an das Beschwerdegericht hätte weiterleiten müssen.
Dass die Beschwerdeführerin das Gesuch direkt beim Appellationsgericht eingereicht
resp. dieses in der Beschwerde gestellt hat, schadet indessen nicht. Die Verfahrensleiterin
des Beschwerdegerichts hat das in der Beschwerde gestellte Gesuch zur
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
kein Straftatbestand erfüllt ist. Im Kontext mit dem Legalitätsprinzip nach
Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) lässt sich aus diesen
Bestimmungen der in der StPO nicht explizit aufgeführte Grundsatz «in dubio pro
duriore» ableiten, wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall Anklage zu
erheben hat (BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2). Allgemein geht es bei den Gründen
für eine Verfahrenseinstellung darum, dass ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint. Eine Einstellung ist aber nicht nur dann angezeigt, wenn bei
Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis
würde dazu führen, dass selbst bei einer nur sehr geringen Möglichkeit eines
Schuldspruchs Anklage zu erheben wäre. Der Grundsatz «in dubio pro duriore»
verlangt lediglich, dass im Falle von Zweifeln das Verfahren fortgeführt werden
soll. Im Stadium der Anklageerhebung spielt somit nicht das Prinzip «in dubio
pro reo», welches das Sachgericht bei der Entscheidfindung als Beweiswürdigungsregel
zu beachten hat. Praktisch bedeutet dies, dass eine Anklageerhebung dort zu
erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch.
Dabei darf, wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, auch
das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung
finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, wenn es um ein schweres
Delikt geht. Mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» wird dem Gedanken
Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern
das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (zum Ganzen: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1;
137 IV 219 E. 7.1-7.2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das
Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E.
4.1).
Der Grundsatz
"in dubio pro duriore" verpflichtet die Staatsanwaltschaft somit nicht
etwa dazu, immer dann Anklage zu erheben, wenn ein Freispruch nicht ohne jeden
Zweifel ausgeschlossen werden kann. Allein das Bestehen von Zweifeln am Sachverhalt
muss die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage veranlassen. Das Prinzip "in
dubio pro duriore" gibt vielmehr Anweisungen, wie die Wertung im Falle von
Zweifeln ausfallen muss - nämlich grundsätzlich zugunsten einer Anklage, sofern
die Möglichkeit eines Schuldspruchs nicht bloss als sehr gering erscheint.
Nicht statthaft wäre es gewiss, wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Beweise
abschliessend würdigen würde - mit dem Fokus darauf, ob noch Zweifel an der
Schuld des potentiell Anzuklagenden bestehen -, um bei Bejahung solcher Zweifel
von der Anklage abzusehen. Das würde bedeuten, der Beweiswürdigung durch das
Sachgericht vorzugreifen, was nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als
Anklagebehörde ist; insoweit trifft es zu, dass im Zweifelsfalle anzuklagen und
damit die Zuständigkeit des Sachgerichtes zu respektieren ist. Umgekehrt soll
die Staatsanwaltschaft aber auch nicht beim leisesten Zweifel an der Unschuld
bzw. Straflosigkeit eines Beschuldigten die Angelegenheit "sicherheitshalber"
zur Beurteilung an das Sachgericht überweisen. Vielmehr fällt es in den
Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft, die zur Sachverhaltsabklärung
notwendigen Beweise zu erheben, was auch den Auftrag beinhaltet, die Beweislage
darauf zu untersuchen, ob gestützt auf die beschaffbaren Beweismittel und
Indizien ein Schuldspruch einigermassen im Bereich des Denkbaren liegt. In
diesem Umfang ist eine summarische Sichtung und Wertung der Beweise
unumgänglich. Hier kann es sich zeigen, dass zwar der relevante Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt ist, dass aber keine weiteren Beweiserhebungen
ersichtlich sind, die zur abschliessenden Klärung beitragen könnten. Die
Staatsanwaltschaft kann so zum Schluss kommen, dass die bestehenden Zweifel
auch durch weitere Beweiserhebungen nicht zu beheben sind und dass aufgrund der
nachweisbaren Fakten eine Verurteilung praktisch ausgeschlossen ist. Sieht die
Staatsanwaltschaft in solchem Falle von einer Anklageerhebung ab, so hat sie
damit nicht eine - unzulässige - richterliche Beweiswürdigung vorgenommen,
sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass im konkreten Fall keine
Beweise vorhanden sind und auch keine weiteren Beweise erhoben werden können,
die den Sachverhalt so weit erhärten, dass im Falle der Anklage mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch erfolgen könnte (vgl. AGE BES.2013.120 vom
21. Juli 2014 E. 2.2; BES.2013.76 vom 6. Mai 2014 E. 2.2).
2.2 Dem
Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich Arbeitsmaterial der Beschwerdeführerin
für die von seinen Eltern gegründete Konkurrenzfirma unrechtmässig angeeignet,
persönliche Arbeitsausrüstung nicht zurückgegeben, Daten vom Arbeitshandy
gelöscht, gegen ein Konkurrenzverbot verstossen und sich Dritten gegenüber
ehrenrührig über den Anzeigesteller geäussert. Schliesslich habe er für die
private Renovation eines Wochenendhauses unrechtmässig Material über die Firma der
Beschwerdeführerin abgerechnet und einen Mitarbeiter der Firma (D____) unrechtmässig
auf deren Kosten für die Renovation des Wochenendhauses eingesetzt.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Beschuldigte habe sämtliche Vorwürfe bestritten und einen Teil
der Vorwürfe mit schriftlichen Belegen widerlegen können. Der Anzeigesteller
habe denn auch eingestehen müssen, dass ein Teil des angeblich abhandengekommenen
Materials wieder aufgetaucht sei. Der Beschuldigte habe überdies nachweisen
können, dass er den Mitarbeiter D____ für dessen Arbeitsleistung privat CHF 4‘000.–
bezahlt habe. Gleiches gelte für den diesbezüglichen Materialaufwand, zumal
eine entsprechende Buchung, die das Gegenteil beweisen würde, in der
Buchhaltung der Beschwerdeführerin offenbar nicht vorhanden sei. Es gebe somit
keine Beweise für strafbares Verhalten des Beschuldigten. Was die Belege für Restaurantbesuche
angehe, verweise der Beschuldigte auf die Usanz in der Firma und die
Vereinbarung mit dem Anzeigesteller, dass beide als Mitinhaber für gelegentliche
Mittagessen mit den Mitarbeitern Geld aus der Kasse hätten nehmen dürfen; der Anzeigesteller
habe sich analog verhalten und einfach mit der Bankkarte bezahlt. Es gebe, so
die Vorinstanz, abgesehen von schriftlichen Bestätigungen seitens der verbliebenen
Mitarbeiter, auf deren Aussagen wegen deren Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin
nicht abgestellt werden könne, keine Beweise für die Behauptungen des
Anzeigestellers. Namentlich seien keine unabhängigen Zeugen ersichtlich, ein
Inventar über das den Mitarbeitern ausgehändigte Arbeitsmaterial sei nie geführt
worden, ebenso wenig lägen Empfangsbestätigungen der Mitarbeitenden für ausgehändigtes
Arbeitsmaterial vor. Die Belastungen beruhten somit grösstenteils auf
Mutmassungen und Hörensagen. Überdies ergebe sich aus den vorliegenden Verträgen
nicht, dass je ein Konkurrenzverbot vereinbart worden wäre. Vielmehr sei unter
den genannten Umständen davon auszugehen, dass der Anzeigesteller mit der
Strafanzeige rein private Zwecke verfolge und seinem neuen Konkurrenten den Einstieg
in die Selbständigkeit möglichst zu erschweren versuche. Angesichts der vollkommen
fehlenden Beweise, insbesondere allfälliger schriftlicher Unterlagen, bezüglich
fehlenden Materials müsse die Anzeige als mutwillig und grobfahrlässig bezeichnet
werden. Namentlich im Zusammenhang mit den Materialbelegen für das Wochenendhaus
des Beschuldigten grenze das Verhalten des Anzeigestellers an falsche
Anschuldigung. Zusammenfassend sei das Verfahren gegen den Beschuldigten
mangels Beweises des Tatbestands einzustellen.
3.1 Die
Beschwerdeführerin erblickt in der Verfahrenseinstellung eine Verletzung des
Grundsatzes „in dubio pro duriore“.
3.1.1 Mit
Bezug auf den Vorwurf der Verwendung von Firmenmitteln für private Zwecke bei
der Renovation des Wochenendhauses macht die Beschwerdeführerin geltend, die
vom Beschuldigten „aus dem Hut gezauberte angebliche Quittung über CHF 4‘000.–„
beweise nicht, dass eine private Abmachung zwischen ihm und D____ bestanden
habe. Sie vermöge nicht ansatzweise zu erklären, weshalb D___ gegenüber der
Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 schriftlich erklärt habe, dass er
auf Anweisung des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin am Wochenendhaus
gearbeitet habe. Die Quittung sei zudem erst Monate nach der erbrachten
Arbeitsleistung ausgestellt worden. Überdies weise der zu den Akten gegebene Arbeitsrapport
von D____ Unstimmigkeiten auf. Schliesslich stimmten die aufgeschriebenen
Zeiten, an denen D____ angeblich am Aeschenplatz im Einsatz gewesen sei, mit
den Zeiten seiner Einsätze am Wochenendhaus überein. Der entsprechende
Sachverhalt sei daher zwingend durch Befragung von D____ zu klären.
3.1.2 Sodann
betrachte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, er
habe zu privaten Zwecken Bezüge aus der Bargeldkasse der Firma getätigt, zu
Unrecht als glaubhaft, da er sich widersprochen habe. Zudem seien in diesem
Zusammenhang – entgegen der Vorinstanz – sehr wohl Buchungsbelege vorhanden,
habe doch die Beschwerdeführerin zwei Belege für den Kauf von Baumater-ialien vom
12. und 15. August 2013 verbucht. Die Mitarbeiterin E____ könne bestätigen,
dass der Beschuldigte die beiden Quittungen über die Barkasse abgerechnet habe.
Auffällig seien sodann zwei Transaktionen ohne Konnex zum Geschäft der
Beschwerdeführerin. Schliesslich würden unverbuchte Bewirtungskosten,
namentlich über hohe Beträge an Wochenenden, Fragen aufwerfen. Betreffend
Buchungen könne die Betriebsbuchhalterin […] befragt werden.
3.1.3 Auch
bei der beanzeigten Entwendung von Material habe die Vorinstanz zu Unrecht ohne
weitere Abklärungen den Beteuerungen des Beschuldigten geglaubt. Da nach dessen
Austritt aus der Firma 10 Funkgeräte gefehlt hätten und in den 10 Jahren
davor allenfalls vereinzelt Gegenstände von geringem Wert abhandengekommen
seien, habe der Verdacht nahe gelegen, der Beschuldigte könnte diese für sein
Konkurrenzunternehmen mitgenommen haben. Diesem Verdacht sei die
Staatsanwaltschaft aber nicht nachgegangen. Stattdessen werfe sie der Beschwerdeführerin
vor, keine Inventarlisten geführt zu haben und übersehe damit, dass gerade dies
in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen hätte. Ferner könne die
Mitarbeiterin E____ bezeugen, dass der Beschuldigte das Firmengelände mit einer
Kiste unbeschrifteter Leuchtwesten verlassen habe. Gegenüber der Mitarbeiterin F____
habe er zudem die Entwendung von Material gestanden. Zusammenfassend wäre es
aufgrund der widersprüchlichen und beschönigenden Aussagen des Beschuldigten
angezeigt gewesen, die angebotenen Zeugen zu befragen. Dass diese bei der
Beschwerdeführerin tätig seien, könne nicht zum Vornherein zur Unverwertbarkeit
von deren Aussagen führen. Indem die Staatsanwaltschaft auf die Abnahme der
angebotenen Zeugen verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt.
3.2 Den
Einwänden der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vor-instanz hat
mit einlässlicher Begründung, auf welche grundsätzlich verwiesen wird,
dargelegt, weshalb sie die angezeigten Tatbestände als nicht erfüllt, resp. den
inkriminierten Sachverhalt als nicht hinreichend nachgewiesen betrachtet hat.
3.2.1 So
wirft es zwar mit Bezug auf die Renovation des Wochenendhauses des
Beschuldigten zweifellos Fragen auf, dass der Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin D____ einerseits gegenüber dem Anzeigesteller schriftlich
bestätigt hat, für den Beschuldigten private Arbeiten auf Kosten der Beschwerdeführerin
ausgeführt zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 5), er andererseits aber für den Beschuldigten
eine Quittung über den Erhalt von CHF. 4‘000.– für derartige Arbeiten
unterzeichnet hat (BB 7). Auch gibt es in der Tat Widersprüche zwischen
seinem Stundenrapport und den eingereichten Einsatzplänen (act. 68, 70).
Allerdings bestehen derartige Ungereimtheiten auch bei anderen Mitarbeitern (G____
und H____), welche von der Beschwerdeführerin offenbar ebenfalls strafrechtlich
belangt wurden ohne dass aber der Vorwurf erhoben wird, diese Mitarbeiter hätten
ebenfalls zugunsten des Beschuldigten gearbeitet (vgl. act. 72 ff. und
Replik Ziff. 33 f.). Die Ungereimtheiten im Arbeitsrapport von D____ lassen deshalb
nicht den Schluss zu, dieser sei auf Kosten der Beschwerdeführerin für den
Beschuldigten tätig gewesen, was dieser bestreitet. Zudem hätte D____ im Falle
seiner Befragung durch die Vorinstanz das Recht, sich selber nicht zu belasten
und somit die Aussage zu verweigern. Allenfalls dürfte er eine
Falschdeklaration von Arbeitsstunden auch bestreiten wie dies offenbar bereits
der belangte Mitarbeiter H____ getan hat, was prompt zur Einstellung des Verfahrens
führte (Replik Ziff. 34). Mit Bezug auf die Aussagekraft der Bestätigungen
von Mitarbeitern fällt schliesslich auf, dass der ehemalige Mitarbeiter G____
in seiner Einvernahme vom 29. Januar 2014 zu Protokoll gegeben hat, der
Anzeigesteller habe nach der Kündigung die Einigung in Sachen offene
Geldforderungen davon abhängig gemacht, dass G____ eine Bescheinigung unterschreibe,
wonach der Beschuldigte ihn zum Aufschreiben von mehr Stunden, als tatsächlich
gearbeitet, aufgefordert habe. Dies habe er als Nötigung empfunden und verweigert,
weil es nicht gestimmt habe (Einvernahmeprotokoll G____ vom 29. Januar
2014, S. 2 [Replikbeilage 9]). Diese Aussage lässt auch die Bescheinigung
von D____ als zweifelhaft erscheinen, zumal gegen ihn von der Beschwerdeführerin
– anders als gegen G____ – keine Anzeige eingereicht wurde. Unter diesen
Umständen ist es daher wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte andere
Mitarbeiter zum Aufschreiben von mehr Stunden, als effektiv gearbeitet,
angestiftet haben soll und taugt auch D____, da offensichtlich in einem
Loyalitätsverhältnis zu beiden Seiten stehend, nicht als Belastungszeuge.
Vielmehr besteht der nicht auszuräumende Verdacht, D____ sei als „Gegenleistung
zum Unterlassen einer Anzeige“ zur Unterzeichnung der Bescheinigung angehalten
worden. Die vom Beschuldigten aufgestellte und durch die Quittung von D____ über
den Erhalt von CHF 4‘000.– gestützte Behauptung, er habe diesen privat
bezahlt, liesse sich daher auch durch eine Befragung von D____ nicht widerlegen.
Was sodann die
Quittungen vom 12. und 15. August 2013 betreffend Materialienkauf für
die Renovation (Coop Bau + Hobby-Quittungen) angeht, so steht hier Aussage
gegen Aussage. Der Beschuldigte hat eine Bargeldentnahme in diesem Zusammenhang
bestritten und das Gegenteil lässt sich nicht beweisen. Der Anzeigesteller hat
bei der Überreichung der Quittungen anlässlich seiner Einvernahme nichts dazu gesagt,
wo er die fraglichen Quittungen her habe (act. 44). Erst mit der
Beschwerde wird vorgebracht, diese seien in der Kasse gefunden worden.
Demgegenüber hat der Beschuldigte – immerhin unaufgefordert – ausgesagt, dass
ihm diese privaten Quittungen vom Bürotisch weggenommen worden seien (act. 96).
Dies lässt sich nicht widerlegen. Wenn in der Beschwerde dagegen vorgebracht
wird, es mache keinen Sinn, diese Quittungen derart lange auf dem Tisch liegen zu
lassen, so ist dem entgegen zu halten, dass auch die Buchhalterin der
Beschwerdeführerin es offenbar für ausreichend hält, Ausgaben nur alle zwei bis
drei Monate zu verbuchen (Replik S. 4). Es erscheint daher nicht abwegig,
wenn der Beschuldigte seinerseits solches geltend macht. Erst Recht unverständlich
ist, warum die Beschwerdeführerin die fraglichen Quittungen nachträglich noch
verbucht hat, nachdem sie bereits als „deliktisch“ erkannt worden sein sollen,
wurden doch die Kopien der Quittungen anlässlich der Einvernahme des
Anzeigestellers vom 24. Oktober 2013 noch unkontiert der Staatsanwaltschaft
übergeben (act. 67). Diese Nachbuchung, welche von der Buchhalterin […]
vorgenommen worden sein muss, würde auch deren Auskünfte als Auskunftsperson
oder Zeugin entwerten. Die Vorinstanz weist zudem auch hier zutreffend auf
einen die Aussagekraft mindernden Loyalitätskonflikt der Mitarbeiterin hin. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Einvernahme der
Buchhalterin verzichtet. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde trifft es schliesslich
nach dem Gesagten nicht zu, dass mit Bezug auf die Materialkäufe für das
Wochenendhaus verbuchte Belege vorgelegen haben – zumindest nicht im Zeitpunkt
der Einreichung derselben bei der Staatsanwaltschaft. Vielmehr ist der Vorinstanz
auch insoweit zu folgen.
3.2.2 Hinsichtlich
(weiterer) dem Beschuldigten vorgeworfener Privatbezüge ist es zwar ebenfalls
richtig, dass aus den Quittungen einige Restaurantbesuche und Konsumationen
hervorgehen, die auch ausserhalb der Werktage getätigt wurden. Die vom Beschuldigten
behauptete Regelung, dass beide Inhaber auf Kosten der Firma mit Mitarbeitern
aber auch privat auswärts hätten essen dürfen und er dafür Bargeld habe nehmen können,
der Anzeigesteller demgegenüber hierfür eine Firmen-Bankkarte benutzt habe, lässt
sich jedoch nicht widerlegen. Dies wäre im Übrigen durch Einlegen der
Kontoauszüge der fraglichen Karte des Anzeigestellers ohne Weiteres möglich
gewesen, wenn es denn nicht stimmen würde. Es fehlt daher in diesem Punkt an
Beweiselementen, die von Seiten der Beschwerdeführerin leicht hätten beigebracht
werden können. Die vom Beschuldigten geschilderte Regelung ist zudem nicht
abwegig und in der Geschäftswelt eine weit verbreitete Usanz gerade im
Kaderbereich, in welchem im Gegenzug auch ohne Abrechnung Überstunden geleistet
werden. Ein allfälliges Steuerdelikt war zudem nicht angezeigt und
diesbezüglich wäre die Beschwerdeführerin auch gar nicht aktivlegitimiert. Dass
der Beschuldigte als Reaktion auf die fristlose Kündigung explizit geschrieben
hat: „Weiter bestreite ich entschieden, für meine privaten Zwecke
Bargeldentnahmen getätigt zu haben.“ (act. 65) steht im Übrigen mit seinen
Erläuterungen zu den Konsumationen nicht in unlösbarem Widerspruch, sondern
unterstreicht vielmehr, dass diese von ihm als geschäftsadäquat empfunden
wurden. Auch kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die
Aussagen des Beschuldigten insgesamt unglaubhaft oder widersprüchlich wären. Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft darauf abgestellt
hat.
3.2.3 Soweit
schliesslich die Entwendung von Material behauptet wird, ergibt sich bereits
aus der Einvernahme des Anzeigestellers, dass Beweise hierfür gänzlich fehlen.
Er räumt mehrfach, namentlich mit Bezug auf die fehlenden Funkgeräte, ein, dass
er nicht beweisen könne, wer diese entwendet habe, diese würden einfach fehlen
(act. 42). Der Anzeigesteller konnte die Materialentwendungen zudem von Beginn
weg nur ungenau beschreiben und hat auch im Nachhinein trotz Aufforderung keine
Beweise wie z.B. die Seriennummern der vermissten Freetalk-Funkgeräte beigebracht
(act. 38, 42). Er hat ferner eingeräumt, dass bei der Beschwerdeführerin
keine Inventar- und Ausgabelisten, namentlich über die den Mitarbeitern ausgehändigten
Arbeitsutensilien (Taschenlampen, Funkgeräte und dergl.), geführt worden seien,
was sich auch mit den Angaben des Beschuldigten deckt (act. 98). Als Urheber
für die allenfalls fehlenden Materialen kommen daher letztlich sämtliche
aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter in Frage. Zudem tauchte ein bedeutender
Teil des in der Anzeige als vermisst gemeldeten Materials, darunter vor allem
die wertvolleren Gegenstände wie ein Computer, in der Zwischenzeit wieder auf
bzw. wurde vom Beschuldigten nach dessen fristloser Entlassung zurückgegeben. Vor
diesem Hintergrund verblasst auch die Überzeugungskraft von weiteren
Entwendungsvorwürfen namentlich von Massenware wie Handschuhen und
Leuchtwesten, die nicht eindeutig widerlegt werden konnten. Der Anzeigesteller
hat zudem auch hier eingeräumt, dass niemand gesehen habe, wie der Beschuldigte
die Schachtel mit Leuchtwesten behändigt habe (act. 42). Auch geht es, wie
in Erwägung 2.1 hiervor einleitend aufgezeigt, bei der Frage, ob eine Anklage
zu erheben ist, nicht darum, ob die Beschwerdeführerin oder der Beschuldigte
die Beweislast zu tragen haben, sondern darum, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für eine Verurteilung des Beschuldigten besteht. Wer die zivilrechtliche
Verantwortung für das Fehlen allfälliger belastender Beweise zu tragen hätte,
fällt dabei nicht ins Gewicht. Es ist daher insoweit nicht von Belang, ob es im
Aufgabenbereich des Beschuldigten lag, die Materialausgabe zu kontrollieren
oder Inventarlisten zu führen. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte
dafür und wird in der Beschwerde so auch nicht geltend gemacht, dass der Beschuldigte,
der seit 2009 in leitender Stellung für die Beschwerdeführerin tätig war, im
Hinblick auf die Gründung einer eigenen Firma keine Inventarlisten erstellt
hätte.
Wenig
Glaubhaftigkeit könnte nach dem Gesagten die beantragte Befragung von E____
bezüglich des Diebstahls einer Kiste mit Leuchtwesten durch den Beschuldigten
beanspruchen. Zum einen würde dies, wie dargestellt, der Aussage des Anzeigestellers
selbst widersprechen. Zum andern wurde E____ erst nach Ankündigung der
beabsichtigten Verfahrenseinstellung als Augenzeugin angeführt (act. 127).
Hinzu kommt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt, dass E____ als
Sekretärin der Beschwerdeführerin dem Anzeigesteller sehr nahe steht, hat sie
ihm doch die Gründung der Konkurrenzfirma durch die Eltern des Beschuldigten
gemeldet (act. 42). Auch allfällige Angaben der erstmals in der
Beweiseingabe vom 10. April 2014 genannten F____, wonach der Beschuldigte
ihr gegenüber zugestanden haben soll, Material entwendet und auch das Personal
hierzu angestiftet zu haben, müssten nicht zuletzt wegen dem grossen
Zeitabstand mit erheblichen Fragezeichen versehen werden und könnten kaum die
fehlenden Beweise ersetzen. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin
unbenommen gewesen, derartige Depositionen von F____ vorerst schriftlich
einzureichen, damit sie konkret dazu hätte befragt werden können.
3.2.4 Zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt schliesslich die Verfahrenseinstellung
betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Löschung von Daten auf dem
Arbeitshandy, den Verstoss gegen ein Konkurrenzverbot sowie den Vorwurf ehrenrührigen
Verhaltens gegenüber dem Anzeigesteller. In der Beschwerde wird insoweit nichts
vorgebracht. Der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung ist zu folgen.
3.3 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf weitere Beweiserhebungen
verzichtet und das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels Beweises des
Tatbestandes eingestellt. Von den beantragten Zeugeneinvernahmen wäre mit grösster
Wahrscheinlichkeit nichts zu erwarten gewesen, was zur Aufklärung des
Sachverhalts hätte beitragen können. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gleichfalls
abzuweisen ist vor diesem Hintergrund der nicht weiter begründete Antrag der
Beschwerdeführerin, wonach der federführende Staatsanwalt in den Ausstand zu treten
habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche Staatsanwalt C____ im Sinne von
Art. 56 StPO als befangen erscheinen liessen. Dass er auf die Befragung
weiterer Zeugen verzichtet hat, vermag solches ebenso wenig zu begründen, wie
seine Schlussfolgerung, dass die Anzeige unter den gegebenen Umständen,
namentlich mit Bezug auf die durch nichts bewiesenen Materialentwendungen, als
mutwillig bezeichnet werden müsse.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.– zu tragen. Eine Parteienschädigung hat die Beschwerdeführerin dem
Beschuldigten hingegen trotz dessen Obsiegens nicht auszurichten, da er nicht
anwaltlich vertreten war und keine Entschädigungsforderungen gestellt hat.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 800.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.