Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.70
URTEIL
vom 27. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Nicolas Fuchs
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
B_____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Industrielle Werke Basel (IWB) Rekursgegnerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Industriellen Werke Basel
vom 12. Dezember 2013
betreffend Rechnung Energiebezug
vom 26. November 2013
Sachverhalt
Mit Rechnung vom
26. November 2013 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) den unter der
Firma [...], vormals [...], firmierenden Ehegatten B_____(Inhaber) und A_____ für
Energiebezug in der Liegenschaft […]strasse […], in Basel während der Zeit vom
- Mai 2012 bis zum 24. September 2013 den Betrag von CHF 863.70 in Rechnung.
Gegen diese Rechnung erhob A_____ Einsprache. Diese wurde durch die IWB mit
Verfügung vom 12. Dezember 2013 abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 19. Dezember 2013 und 13. März 2014
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 27. März 2014 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragen die Ehegatten B_____ und A_____(Rekurrierende),
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass sie den IWB
den Betrag von CHF 863.70 nicht schuldeten. Die IWB beantragen mit ihrer
Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 6. August 2014 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG
772.300) unterstehen Rechnungen der IWB betreffend Gebühren der Einsprache. Der
Entscheid über die Einsprache erfolgte mit rekursfähiger Verfügung. Diese
untersteht nach § 37 Abs. 3 IWB-Gesetz „gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes“
der Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
der aufgrund von § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) erfolgten Überweisung
durch das Präsidialdepartement. Die Rekurrierenden sind als Rechnungsschuldner
resp. Rechnungsadressaten vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind daher gemäss §
13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr
Ermessen überschritten hat.
Die Rekurrierenden
sind unbestrittenermassen die Eigentümer der Liegenschaft [...]strasse […]. Ebenfalls
unstrittig ist, dass die Rekurrierenden die einzelnen Zimmer der Wohnungen
dieser Liegenschaft mit Küchen- und Badmitbenützung an verschiedene Personen
vermieten, ohne dass unter den verschiedenen Mietern der Räumlichkeiten einer
Wohnung ein vertragliches Verhältnis bestehen würde. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die IWB die Rechnungen für die in diesen
Wohnungen bezogene elektrische Energie an die Rekurrierenden oder die Mieter
der jeweiligen Zimmer einer Wohnung zu richten hat.
2.1 Die
Rekurrierenden verlangen die Zustellung der Stromkostenrechnung als Teil der
Mietnebenkosten an die Mieterschaft. Sie machen geltend, die mehreren Bewohner
einer Wohnung lebten – vergleichbar mit einer mehrköpfigen Familie – in einer
Wohngemeinschaft zusammen. Die genaue Aufteilung der Kosten auf jeden Einzelnen
sei dann Sache der Mieter. Daraus entstehe den IWB nur der Mehraufwand eines
erneuten Versands der Rechnung. Gemäss § 3 der Ausführungsbestimmungen der IWB
betreffend die Abgabe von Elektrizität (im Folgenden „AB Strom“ genannt, SG
772.400) gelte als Netznutzer oder Netznutzerin jede Person, die von den IWB
mit eigener Abrechnung Elektrizität bezieht. Die Mieter seien somit wie die
Grundstückseigentümer als Netznutzer Benützer. § 56 AB Strom lege daher nicht
fest, ob die Abrechnung an die Netznutzer oder die Netzanschlussnehmer zu gehen
habe. Vorliegend beziehe aber die Wohngemeinschaft als Netznutzerin und nicht die
Rekurrierenden als Grundeigentümer mit eigener Abrechnung von der IWB Elektrizität.
2.2 Dem
halten die IWB entgegen, dass die Rekurrierenden auf der Webseite www.wg-zimmer-basel.ch
die einzelnen Zimmer der „sogenannten Wohngemeinschaft“ als Mietobjekt anböten.
Die Zimmer würden dort „inkl. Nebenkosten“ angeboten. Gemäss einem Mietvertrag
der Rekurrierenden verlangten diese von den Mietern für die Stromkosten
monatliche Akontobeiträge. In den Wohnungen der Rekurrierenden an der [...]strasse
[…] komme es zu regelmässigen Mieterwechseln. Im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis
zum 24. September 2013 sei es zu insgesamt mindestens 13 Mieterwechseln resp.
zu einem Mieterwechsel alle fünf bis sechs Wochen gekommen. Diese Mieterwechsel
seien jeweils von den Rekurrierenden als Benützer gemäss § 51 Abs. 2 AB Strom
mitgeteilt worden. Entgegen dieser Bestimmung seien die Wechsel aber jeweils
verspätet, erst nach den erfolgten Auszügen und ohne Mitteilung der neuen
Adressen, gemeldet worden. Es wäre den IWB daher gar nicht möglich gewesen, den
Zählerstand für eine korrekte Endabrechnung in Erfahrung zu bringen.
Schliesslich widersprächen sich die Mitteilungen, sei doch etwa mit Schreiben
vom 6. Januar 2014 (Vernehmlassungsbeilage 7) mitgeteilt worden, Frau […] wohne
seit dem 31. Dezember 2013 nicht mehr an der [...]strasse […], während im
Schreiben vom 9. Januar 2014 (Rekursbeilage 6) die gleiche Mieterin weiterhin
als aktuelle Mieterin aufgeführt werde. Schliesslich handle es sich bei den
Mietern der möblierten Zimmer auch nicht um Wohngemeinschaften, würden diese
doch ohne Einbezug der bestehenden Bewohnerschaft von den Rekurrierenden
ausgewählt, ähnlich wie bei einer Pension. Es bestehe keine vertragliche
Bindung zwischen den Mietern. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation
hätten Wohngemeinschaften keinen kommerziellen Charakter. Aufgrund der raschen
Mieterwechsel hätten neue Mieter bei einer direkten Rechnungsstellung
Stromkosten zu tragen, an die sie gar nicht beigetragen hätten. Bei möblierten
Zimmern werde der Energieverbrauch im Normalfall und insbesondere bei häufigen
Mieterwechseln über den Vermieter respektive den Eigentümer abgerechnet.
3.1 Das
IWB-Gesetz regelt nicht explizit, wer gegenüber den IWB Partei im Lieferverhältnis
von elektrischer Energie ist. Erst in § 3 Abs. 1 AB Strom wird festgestellt,
dass Netznutzerin resp. Netznutzer jede Person ist, die von der IWB mit eigener
Abrechnung Elektrizität bezieht. Wer im Einzelnen im Verhältnis zwischen Vermietern
und Mietern als Netznutzer gelten muss, wird aber auch in der AB Strom nicht geregelt.
Es ist notorisch, dass neben den Grundeigentümern als Vermieter
auch Mieter Bezüger der Versorgungsleistungen sein können. In Mehrfamilienhäusern
besteht das Benützerverhältnis für den Allgemeinstrom im allen Bewohnern zugänglichen
Liegenschaftsteil zum Grundeigentümer bzw. zum Vermieter und für den
individuellen Verbrauch innerhalb des Mietobjekts zum jeweiligen Mieter (BGE
137 I 120 E. 5.3 S. 125). Im Einzelnen lässt das kantonale Recht den IWB aber
einen gewissen unternehmerischen Spielraum, mit wem sie das Bezugsverhältnis
begründen wollen. Diesen Spielraum haben die IWB korrekt genutzt.
3.2 Vorliegend ist wie ausgeführt
unstrittig, dass die Rekurrierenden in den Wohnungen ihrer Liegenschaft [...]strasse
[…] die einzelnen Zimmer mit Küchen- und Badmitbenützung an verschiedene Personen
vermieten, ohne dass unter den verschiedenen Mietern der Räumlichkeiten einer
Wohnung ein vertragliches Verhältnis bestehen würde. Daraus folgt bereits, dass
in zivilrechtlicher Hinsicht unklar wäre, in welchem Verhältnis die mehreren
Wohnungsmieter untereinander bei einem direkten Bezugsverhältnis mit den IWB
stehen würden. In diesem Punkt unterscheiden sich die Mieter der Rekurrierenden
wesentlich von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft, welche untereinander in
einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehen.
3.3 Die
IWB haben in ihrer Verfügung festgestellt, dass eine Aufteilung des
Stromverbrauchs auf die einzelnen Zimmermieter in einer Wohnung gar nicht möglich
ist, da der Verbrauch nur über einen einzigen Zähler gemessen wird. Diese tatsächliche
Feststellung in der angefochtenen Verfügung ist von den Rekurrierenden nicht
bestritten worden und gilt daher nach § 18 i.f. VRPG als anerkannt.
3.4 Weiter
haben die IWB nachgewiesen, dass es innerhalb der Wohnungen zu häufigen Mieterwechseln
kommt. Dies würde bedingen, dass in zeitlicher Hinsicht bei jedem Mieterwechsel
der Wohnungszählerstand abgelesen werden müsste, damit die bezogenen
Energieleistungen auf die jeweils am entsprechenden Bezug beteiligten Mieter
verteilt werden könnte. Dies wäre mit einem unverhältnismässigen Aufwand
verbunden, welcher dem Grundsatz der wirtschaftlichen Versorgung mit leitungsgebundener
Energie (§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 IWB-Gesetz) zuwiderlaufen
würde. Zudem erweist sich eine solche Verteilung auch deshalb als unmöglich,
weil die Rekurrierenden die Mieterwechsel regelmässig erst im Nachhinein
mitteilen und sich die entsprechenden Mitteilungen zudem teilweise als wenig
verlässlich erweisen, wie die IWB mit ihrer Vernehmlassung nachgewiesen haben.
3.5 Schliesslich
haben die IWB zutreffend ausgeführt, dass die Rekurrierenden ihre
Wohnungen im Internet zu Bruttomieten „inkl. NK“ anbieten (vgl. Vernehmlassungsbeilage
1). Davon weichen sie zwar mit ihren Mietverträgen leicht ab, wird dort doch
neben einem Nettomietzins ein Betrag von CHF 30.– für
Stromkosten als monatliches Akonto verlangt (Vernehmlassungsbeilage 2). So oder
anders wird daraus aber deutlich, dass die Rekurrierenden von ihren Mietern
Beiträge an den von ihnen bezogenen Strom verlangen. Wenn sie sich nun auf den
Standpunkt stellen, dass die IWB den Strom direkt mit den Mietern abrechnen
sollen, liefe dies im Ergebnis auf eine Doppelzahlung hinaus. Aus der Höhe der
Akontozahlungen und der Zahl der Zimmermieter wird zudem deutlich, dass die den
Mietern in Rechnung gestellten Beiträge in keinem Verhältnis zu den notorisch
tiefen Beträgen für Allgemeinstrom stehen und sich daher offensichtlich auf den
individuellen Energieverbrauch in der Wohnung beziehen.
Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 11 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
Rekursverfahrens solidarisch mit einer Gebühr von CHF 500.– inklusive Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Nicolas Fuchs
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.