Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.123
URTEIL
vom 23.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Caroline Cron, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
c/o […]
C_____
c/o […]
D_____
c/o […]
E_____
c/o […]
F_____
c/o […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Oktober 2013
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie
Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
25. Oktober 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen A_____ der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Diese Strafe wurde
bedingt ausgefällt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre bemessen. Zwei
Tagessätze wurden für Polizeigewahrsam abgezogen. Ausserdem wurde die gegen A_____
am 5. Juni 2012 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Beschimpfung
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– vollziehbar erklärt. Die Schadenersatzforderung
von A_____ wurde abgewiesen. Schliesslich wurden dem Verurteilten eine
Urteilsgebühr sowie die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ Berufung angemeldet. Mit seiner Berufungserklärung vom 16.
Dezember 2013 lässt er einen Freispruch beantragen, unter o/e-Kostenfolge.
Zudem seien seine durch unrechtmässigen Polizeigewahrsam begründeten
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gutzuheissen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger bzw. Privatklägerinnen haben Anschlussberufung
erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden.
Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung gegen das am 25.
Oktober 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist frist- und
formgerecht angemeldet und erklärt worden (vgl. Art. 399 und 401 der
Strafprozessordnung; StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
Eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils findet nur in den angefochtenen
Punkten statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.1 Die Vorinstanz ging von folgendem
Sachverhalt aus: Der Berufungskläger und sein Bruder seien am 28. Dezember 2012
auf der Passerelle am Bahnhof SBB in Basel von Polizeibeamten aufgefordert
worden, sich auszuweisen. Dagegen hätten sich die beiden Brüder heftig zur Wehr
gesetzt. Zwei patrouillierende Mitarbeiter der Securitrans seien dazu gestossen.
Der Berufungskläger und sein Bruder hätten in der Folge auf den Polizeiposten
SBB verbracht werden sollen. Die Mitarbeiter der Securitrans hätten die
Polizeibeamten und die beiden Brüder begleitet. Unterwegs habe der Berufungskläger
Drohungen und Beschimpfungen in Richtung der Beamten ausgesprochen, etwa mit
folgendem Wortlaut: „Ich bringe euch um! Wenn ich euch privat alleine auf der
Strasse begegne, werde ich euch töten. Ich ficke dich in den Arsch“.
2.2 Der Berufungskläger gab vor
Appellationsgericht wie bereits in früheren Befragungen unumwunden zu, den Beamten
„fuck in the ass“ zugerufen zu haben. Er räumte auch ein, dass dies als Beschimpfung
gedacht gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Er bestritt aber,
Drohungen ausgestossen zu haben. Demgegenüber hatte E_____, Mitarbeiter der
Securitrans, vor Strafgericht ausgesagt, der Berufungskläger habe ausgerufen,
er wisse, „wo wir arbeiten“ und würde „uns auflauern und in den Arsch ficken“
und „auf uns warten“ (erstinstanzliches Protokoll S. 6). Sein Kollege C_____ gab
vor Appellationsgericht an, der Berufungskläger habe ihm damit gedroht, ihn umzubringen,
wenn er ihm in einer dunklen Ecke begegne. Er verwies darauf, dass er sich
einiges an Beschimpfungen gewöhnt sei, dass ihm diese Ausfälligkeiten aber als
besonders krass in Erinnerung geblieben seien (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3). Die Aussagen der Securitrans-Mitarbeiter decken sich mit dem, was die
Polizeigefreite F_____ vor Strafgericht zu Protokoll gegeben hatte. Der
Berufungskläger habe den Polizeibeamten und den Securitrans-Mitarbeitern mit
dem Tod gedroht, falls er ihnen auf der Strasse begegne (erstinstanzliches Protokoll
S. 8, Akten S. 151). Somit wird von drei Beteiligten ein Element der Drohung
beschrieben, das klar über eine blosse Beschimpfung hinaus geht, nämlich die Drohung
mit einem schweren Übel für den Fall einer Begegnung, die zufällig oder sogar
gesucht sein könnte (in einer dunklen Ecke bzw. auf der Strasse begegnen /
auflauern / warten). Ein Grund, weshalb die Auskunftspersonen den Berufungskläger
zu Unrecht belasten sollten, ist nicht ersichtlich. Die beschriebene Drohung reiht
sich mühelos in den Kontext der zugestandenen derben Beschimpfung. Aufgrund
dessen ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu erachten. Die
Tatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)
sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB
sind erfüllt worden. Entgegen dem Einwand der Verteidigung ist ein Mitarbeiter
der Securitrans ein Beamter im Sinne des Tatbestands von Art. 285 des Strafgesetzbuches
(StGB). Bei Securitrans handelt es sich um einen Sicherheitsdienst, welcher mit
Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr für Transportunternehmen im
öffentlichen Verkehr tätig ist (vgl. http://www.bav.admin.ch/grundlagen/03604/04027/04476/index.html?lang=de).
Somit fallen Angestellte der Securitrans unter Art. 285 Abs. 2 StGB (in Kraft
seit 1.11.2011).
Was der Berufungskläger gegen den
Schuldspruch weiter vorbringt, geht fehl. Seine Behauptung, er sei lediglich
wegen seiner dunklen Hautfarbe von der Polizei kontrolliert worden, beschlägt allgemein
ein sensibles Thema, geht aber im konkreten Zusammenhang an der Sache vorbei. Zunächst
ist festzuhalten, dass Todesdrohungen und Beschimpfungen unter keinem Titel zu
rechtfertigen sind. Selbst wer über eine Polizeikontrolle entnervt ist oder eine
solche – aus welchen Gründen auch immer – persönlich als ungerecht empfindet, kann
für derartige Ausfälligkeiten keinen Rechtfertigungsgrund beanspruchen. Es
kommt hinzu, dass die beschimpften und bedrohten Mitarbeiter der Securitrans erst
zum Geschehen stiessen, als die Ausweiskontrolle durch die Polizeibeamten schon
im Gange war. Über die polizeilichen Hintergründe der Kontrolle, bei der es gemäss
Gfr F_____ um den Verdacht des illegalen Aufenthaltes ging (Akten S. 153), konnten
sie offensichtlich gar nicht Bescheid wissen. Die übrigen Einwände des
Berufungsklägers sind weder neu noch stichhaltig. Hierfür kann auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.3 Die Schuldsprüche der Vorinstanz
erweisen sich demnach als korrekt und sind zu bestätigen. Lediglich in einer
Hinsicht ist das angefochtene Urteil zu präzisieren: Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
für den zur Debatte stehenden Sachverhaltsabschnitt auch wegen Bedrohung und Beschimpfungen
der Polizeibeamten verurteilt (Urteilserwägungen S. 7, 9). Dass der Berufungskläger
auf dem Weg zum Polizeiposten neben den Securitrans-Mitarbeitenden auch Polizeibeamte
bedroht und beschimpft hat, wird ihm in der Anklageschrift aber nicht zur Last
gelegt. Der Anklagegrundsatz steht daher einer Verurteilung des
Berufungsklägers wegen Beschimpfung und Bedrohung der Polizeibeamten
entgegen (Art. 9 Abs. 1 StPO).
Für die Strafzumessung kann weitgehend
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das
Verschulden des Berufungsklägers ist tatsächlich nicht mehr leicht. Erst am 5.
Mai 2012 war er vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Beschimpfung sowie
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe
verurteilt worden. Die zu beurteilenden Delikte beging er während der offenen
Probezeit jener Verurteilung. Die Ausfälligkeiten stellten offensichtlich keine
einmalige Entgleisung dar. Indessen drängt sich angesichts des Umstands, dass
die Vorinstanz den Kreis der Geschädigten zu weit gefasst hat (vgl. oben Ziff.
2.3), eine mässige Reduktion der Strafe auf. Dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen
zu CHF 30.–. Beim bedingten Vollzug dieser Strafe hat es schon wegen des
Verbots der reformatio in peius sein Bewenden. Umgekehrt besteht kein
Grund, vom angeordneten Vollzug der einschlägigen Vorstrafe abzuweichen.
Entgegen dem Wortlaut im Urteilsdispositiv der Vorinstanz handelt es sich
hierbei um eine Geldstrafe und nicht um eine Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist
das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger wird im
Berufungsverfahren in reduziertem Ausmass kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 35
Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam
(28. bis 30. Dezember 2012), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 und 177
Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A_____ am 5. Juni 2012 vom
Einzelgericht in Strafsachen ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches widerrufen und vollziehbar erklärt.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.