Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.18
URTEIL
vom 2. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Derya Avyüzen
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
Basel-Stadt vom 5. Dezember 2013
betreffend Sicherungsentzug des
Führerausweises und Fahrverbot
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt führte am 14. Dezember 2012 eine stationäre
Ver-kehrskontrolle durch. Dabei hielt sie auch den Fahrzeuglenker A_____ (Rekurrent)
an. Die Beamten stellten beim Rekurrenten eine verzögerte Reaktion mit
geröteten Augen, verengten und verlangsamt reagierenden Pupillen sowie einen
Tremor der Hände fest. Daraufhin führte die Kantonspolizei einen Drogen-Schnelltest
durch, welcher positiv auf Cannabis anzeigte. Der Rekurrent wurde deshalb
aufgefordert, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, und es wurde ihm überdies an
Ort und Stelle der Führerausweis vorläufig abgenommen.
Am 9. Januar
2013 lieferte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ein
rechtsmedizinisches Gutachten ab. Es hatte im Urin und Blut des Rekurrenten Flurazepam
sowie dessen Abbauprodukte gefunden. Zudem stellte es im Urin Benzodiazepine
und im Blut Desalkyflurazepam in einer Dosis von 22 µg/L und Spuren von Zopiclon
fest. Der Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum bestätigte sich nicht, es wurden
keine Drogen oder deren Abbauprodukte ermittelt. Das IRM stellte fest, dass der
Desalkyflurazepam-Blutspiegel über dem therapeutischen Bereich liege, was dafür
spreche, dass der Rekurrent eine sehr hohe Dosis, evtl. eine Überdosis dieses
Medikaments eingenommen habe. Aus forensisch-toxikologischer Sicht sei der
Rekurrent zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der direkten Wirkung von
Desalkyflurazepam gestanden. Da es sich um eine übertherapeutische Dosis
handle, könne eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit zur Ereigniszeit nicht
ausgeschlossen werden.
Das Ressort
Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt (Verkehrsabteilung)
teilte dem Rekurrenten mit, dass die Anordnung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung sowie je nach Resultat der vertrauensärztlichen Untersuchung
allenfalls ein (vorsorglicher) Sicherungsentzug des schweizerischen
Führerausweises erwogen werde, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. In
seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 bestritt der Rekurrent, anlässlich der
Kontrolle unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden zu sein. In der Folge
beauftragte der Rekurrent einen Vertrauensarzt und unterzog sich einer Untersuchung.
In seinem anschliessenden Bericht vom 26. März 2013 hielt der Vertrauensarzt
fest, dass der Rekurrent nach intensivem Nachfragen insgesamt den Konsum etlicher
Tabletten Dalmadorm sowie anderer Medikamente verteilt über die Nacht vor
seiner Anhaltung am 14. Dezember 2012 eingestanden habe. Er zeige keinerlei Einsicht
zum Tablettenmissbrauch und weise einen solchen strikte von sich. Es bestehe
der dringende Verdacht eines Benzodiazepinabusus mit deutlich erhöhten Leberwerten
sowie fehlender Einsicht. Die Fahrtauglichkeit sei klar nicht gegeben.
In der Folge
sprach die Verkehrsabteilung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit
Verfügung vom 4. Juni 2013 gegenüber dem Rekurrenten den Sicherungsentzug des
Führerausweises und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis
nicht erforderlich ist, auf unbestimmte Zeit aus. Voraussetzung für die Aufhebung
des Fahrverbots sei eine verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die
Fahreignung des Rekurrenten attestiere. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent
am 10. Juni 2013 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt (Vorinstanz) an, mit welchem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte. Mit Entscheid
vom 5. Dezember 2013 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs und
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am 27. Januar 2014 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt erhoben mit folgenden Anträgen: „Die Aufhebung des Sicherungsentzuges
[…] und sofortige Rückgabe des Ausweises“; „eventualiter ist […] der
Führerausweis auf Probe oder mit Auflagen zurückzugeben“; „die Angelegenheit
ist dringlich zu behandeln“ und „die Kosten des Rekurses sind in jedem Fall vom
Staat zu übernehmen“.
Der
Regierungsrat hat den bei ihm erhobenen Rekurs mit Beschluss des Präsidialdepartements
vom 6. Februar 2014 gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Am 10. März 2014 hat der Rekurrent beim
Verwaltungsgericht einen Nachtrag zum Rekurs eingereicht. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragt mit Rekursantwort vom 13. März 2014 die
Abweisung des kostenpflichtigen Rekurses. Der Rekurrent beantragt mit Eingabe
vom 14. März 2014 die Durchführung einer persönlichen Anhörung. Mit
Schreiben vom 18. März 2014 an das Verwaltungsgericht hat er zur Rekursantwort des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vorläufig Stellung genommen, innert der
Frist aber keine Replik eingereicht. Schliesslich beantragt der Rekurrent am
15. April 2014 „eine gerichtliche Anordnung zur Überprüfung einer etwaigen
Medikamentensucht […]“ sowie mit Schreiben vom 26. Juli 2014 „eine persönliche
Antwort zu gerechtfertigten Fragen innert nützlicher Frist“. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf diesen ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3 Der
Rekurrent beantragt mit Schreiben vom 14. März 2014 „ein persönliches Gespräch“,
damit sich das Gericht „ein persönliches Bild“ von seiner „geistlichen und
physischen Unversehrtheit, absoluten Gesundheit und physischen wie geistlichen
Fähigkeit ein Fahrzeug problemlos zu steuern“ machen kann. Mit anderen Worten
beantragt der Rekurrent die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Hierzu
stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob es sich bei der vorliegenden
Streitigkeit um eine solche über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder um eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt,
was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde,
sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichten (§ 25 Abs. 2 VRPG). Vorliegend
gilt es einen Sicherungsentzug im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu beurteilen, welcher im
Gegensatz zum Warnungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG keine strafende Komponente
hat. Der Sicherungsentzug verleiht keinen Anspruch auf eine öffentliche
mündliche Verhandlung, jedenfalls soweit der Führerausweis nicht – wie bei
Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht
somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden
hat (BGer 6A.30/2005 vom 3. November 2005 E. 2.3). Fraglich ist deshalb, ob der
ausgeübte Beruf des Rekurrenten den Besitz des Führerausweises unmittelbar
voraussetzt. Dazu führt der Rekurrent in der Rekurseingabe vom 27. Januar 2014 aus,
dass er seinen Beruf als Privatdetektiv ohne sein Auto nicht ausüben könne. Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Rekurrent in der an das Gericht adressierten
Rekursbegründung Privatdetektiv, in den vorherigen Verfahrensstadien allerdings
noch Journalist als Tätigkeit angegeben hat. Folglich hat er den Beruf des
Privatdetektivs erst während des laufenden Verfahrens angenommen und wusste
somit, dass er seinen Beruf ohne Führerausweis ausüben muss. Sein Argument,
dass er beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen sei, kann daher nicht gehört
werden. Darüber hinaus macht er nicht geltend, und es ist im Übrigen auch nicht
ersichtlich, dass er in seinem Beruf als Privatdetektiv den Führerausweis wie
ein Berufschauffeur unmittelbar zur Berufsausübung benötige. Wer sein Fahrzeug
lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, ist höchstens einer
Erschwerung der Berufsausübung ausgesetzt, die einer mittelbaren Einschränkung gleichkommt
und dem Betroffenen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gibt. Demnach
ist Art. 6 Abs. 1 EMRK hier nicht anwendbar (BGer 6A.30/2005 vom
3. November 2005 E. 2.3; vgl. BGE 121 II 22; BGE 122 II 464 sowie
VGE 751/2008 vom 9. März 2009). Einem Entscheid auf dem Zirkulationsweg steht
damit nichts entgegen.
1.4 Der
Rekurrent hat vorliegend diverse medizinische Untersuchungsergebnisse
eingereicht, die seine Fahrtauglichkeit attestieren sollen. Zum einen das
Ergebnis einer am 8. Januar 2014 durch das Universitätsspital Basel geführten
Laboruntersuchung sowie zum anderen eine am 9. Januar 2014, 28. Juli 2014, 6.
August 2014 und schliesslich am 13. August 2014 durch pract. med. [...] getätigte
medizinische Untersuchung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei
diesen Eingaben um neue Beweismittel handelt, die der Rekurrent erst im
vorliegenden Verfahren ins Recht gelegt hat. Nach Art. 110 BGG haben die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts in Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art.
29a BV die Anwendung des massgebenden Rechts von Amtes wegen vorzunehmen und den
Sachverhalt frei zu prüfen (BGer 2C_632_2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest mit der Rekursbegründung
fristgerecht vorgetragene neue Tatsachen zu berücksichtigen sind (BGE 135 II
369 E, 3.3 S. 374; BGer 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und
2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Darüber hinaus hat das
Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt seines
eigenen Entscheids abzustellen und muss somit auch echte Noven berücksichtigen
(Donatsch, in: Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz
des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 20a N 6). Daraus folgt,
dass die bereits mit der Rekursbegründung eingereichten Ergebnisse des
Universitätsspitals Basel sowie die durch pract. med. [...] durchgeführte
Laboruntersuchung vom 9. Januar 2014 zu berücksichtigen sind. Die mit Eingabe
vom 14. August 2014 eingereichten Untersuchungen vom 28. Juli 2014, 6. August 2014
und 13. August 2014 stellen echte Noven dar, die zeitnah eingereicht worden und
daher ebenfalls zu berücksichtigen sind. Vorliegend geht aus den eingereichten
Untersuchungsergebnissen jedoch weder hervor, worauf bei der Behandlung der
Schwerpunkt gelegt wurde, noch unter welchen Voraussetzung diese erfolgten.
Überdies führt der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Januar 2014 aus, dass die Laborergebnisse
des Universitätsspitals Basel-Stadt den Konsum von Benzodiazepinen lediglich
eine Woche rückwirkend berücksichtigen können. Der Rekurrent impliziert damit,
dass die in regelmässigen Zeitabschnitten getätigten medizinischen
Untersuchungen kein geeignetes Mittel sein können, die ihn betreffende
Tablettensucht gänzlich infrage zu stellen. Es ist demnach nicht auszuschliessen,
dass der Rekurrent jeweils eine Woche vor der Untersuchung die Schlafmittel
vorübergehend absetzt hat, um einen positiven Testergebnis zu erzielen. Die
eingereichten Laborbefunde vermögen daher – im Gegensatz zu einem verkehrsmedizinischen
Gutachten – die Fahrtauglichkeit des Rekurrenten nicht zu beweisen. Der guten
Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts ist, derartige Laborwerte von Amtes wegen zu analysieren.
1.5 Ferner
beantragt der Rekurrent mit Eingabe vom 15. April 2014 „eine gerichtliche
Anordnung zur Überprüfung einer etwaigen Medikamentensucht“, wofür ihm keine
Kosten aufzuerlegen seien. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, selber eine Begutachtung zu
veranlassen. Erst recht besteht kein Anspruch auf eine unentgeltliche
Begutachtung.
1.6 Überdies
stellt der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Juli 2014 den Antrag, „eine
persönliche Antwort zu gerechtfertigten Fragen innert nützlicher Frist“ zu
erhalten. Diesbezüglich muss konstatiert werden, dass sämtliche innert Frist
gestellten Anträge im Rekursverfahren im Rahmen des Rekursentscheides und nicht
separat beantwortet werden.
Gemäss Art. 17
Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und
unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine gesetzliche oder verfügte
Sperrfrist abgelaufen ist (was hier keine Rolle spielt) und wenn die betreffende
Person den Wegfall des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
Nach Art. 23 Abs. 3 SVG besteht ein Anspruch auf Überprüfung und Erlass einer
entsprechenden Verfügung durch die Behörden, wenn eine gegen den Fahrzeugführer
gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und der Betroffene glaubhaft
macht, dass die Voraussetzungen des Entzugs weggefallen sind. Vorliegend macht der
Rekurrent geltend, dass die Voraussetzungen für einen Führerausweisentzug nie
vorgelegen hätten oder weggefallen seien und dass ein entsprechender Nachweis
vorliege.
3.1 Es
ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug des
Führerausweises gegeben waren. Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG kann und muss der
Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen werden, wenn aufgrund
ihrer unzureichenden körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, einer Sucht
oder des bisherigen Verhaltens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung im
Einzelfall deren Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384 E. 3.1
S. 387). Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich
des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von
Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des
Betroffenen, insbesondere der Konsumgewohnheiten von Drogen vorzunehmen (BGE
133 II 384 E. 3.1 S. 387). Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84; vgl.
BGer 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.1, 1C_98/2007 vom 13. September
2007 E. 2, 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.1). Gemäss Ziffer II.4.2
des Leitfadens „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung
der Fahreignung“ für Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden vom 26. April
2000 der Expertengruppe Verkehrssicherheit sind bei einem Fahrzeuglenker, der
nach dem Konsum von Benzodiazepine in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr
angetroffen wird, die notwendigen Abklärungen bezüglich Fahreignung
vorzunehmen. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz zutreffend referiert und ihnen
dadurch Rechnung getragen, indem sie die Anordnung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung durch die Verkehrsabteilung gestützt auf den konkreten Verkehrsvorfall
gewürdigt hat, diese im Ergebnis als angemessen festhielt und somit ihrem
Ermessen pflichtgemäss nachgekommen ist.
3.2 Der
Rekurrent bestreitet die Schlussfolgerungen des Vertrauensarztes vehement und
hält nach wie vor fest, dass diesen nicht gefolgt werden könne. Der vertrauensärztliche
Bericht sei nicht korrekt und stelle nichts anderes als eine Lüge dar. Ein
laxer Umgang mit Schlaftabletten könne nicht mit einer Tablettensucht gleichgestellt
werden. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid der Frage nachgegangen, ob der
vertrauensärztliche Bericht geeignet ist, die Fahrunfähigkeit des Rekurrenten
zu attestieren. Sie hat die Beweiskraft des vertrauensärztlichen Berichts nach
den drei generellen Kriterien der Vollständigkeit, der Nachvollziehbarkeit und
der Schlüssigkeit geprüft und im Ergebnis festgehalten, dass der Bericht
sämtliche genannten Kriterien erfülle sowie in sich widerspruchsfrei sei und
keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen. Dieser Ansicht ist
vorliegend zu folgen, weshalb hierzu auf die einschlägigen Erwägungen verwiesen
wird (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt
vom 5. Dezember 2013 E. 7 S. 7).
3.3 Der
Rekurrent macht ferner mit seinen Eingaben geltend, die Aufrechterhaltung des
Sicherungsentzuges sei nicht verhältnismässig und die ergriffene Massnahme
erwiesenermassen nicht notwendig, um das angestrebte Ziel der Sicherheit im
Strassenverkehr zu erreichen, da er nie eine Medikamentensucht aufgewiesen habe
und zudem sehr wohl imstande sei, ein Auto ordnungsgemäss zu lenken, zumal er seit
zwanzig Jahren unfallfrei gefahren sei. Allenfalls sei eine mildere Massnahme
zu prüfen, zum Beispiel die Wiedererteilung des Führerscheins auf Probe oder mit
Auflagen.
Dieser
Auffassung des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Zu Recht statuiert die Verfügung
vom 4. Juni 2013 unter Ziffer 4 einen Nachweis der Fahreignung in Form
einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als Bedingung für eine Wiedererteilung
des Führerscheins. Der Rekurrent hat sich zwar im Juli 2013 zur verkehrsmedizinischen
Begutachtung angemeldet, hat aber weder die Vorauszahlung geleistet (auch nicht
teilweise mit einer grundsätzlich möglichen Ratenzahlung) noch die Begutachtung
selbst absolviert. Angesichts des auf dem Spiel stehenden Rechtsguts der Sicherheit
im Strassenverkehr erscheint eine genaue Untersuchung und Feststellung des
Gesundheitszustandes des Rekurrenten durchaus angezeigt, bevor ihm der Führerschein
wieder ausgestellt wird. Zudem wird der Sicherungsentzug – im Unterschied zum Warnungsentzug
– nicht deshalb angeordnet, weil der Fahrzeugführer ein Delikt begangen und
dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet hat, sondern weil zu befürchten ist,
dass der Fahrzeugführer in der Zukunft ein Strassenverkehrsdelikt begehen und
dadurch die Verkehrssicherheit gefährden könnte (vgl. BGE 133 II 331 E. 6.4.2
S. 343). Das Verlangen eines Nachweises der Fahreignung in Form eines Gutachtens
ist deshalb nicht unverhältnismässig. Die seitens des Rekurrenten im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten medizinischen Laborwerte, die auf die Behandlung von
Hepatitis C ausgerichtet waren, vermögen denn auch, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, ein solches durch einen verkehrsmedizinischen
Fachmann erstelltes Gutachten, das auf die explizite Suche nach Medikamentenrückständen
ausgerichtet ist, nicht gleichwertig zu ersetzen. Da also der Nachweis entgegen
der Auffassung des Rekurrenten bereits insofern noch nicht in genügender Form
erbracht worden ist, ist es durchaus verhältnismässig, den Sicherungsentzug
vorläufig weiter bestehen zu lassen. Hinzu kommt, dass Laborfunde allein
ohnehin nicht ausreichend sind: Mit Blick auf die Suchtproblematik ist auch
eine psychiatrische Untersuchung angezeigt (vgl. Bericht Dr. […] vom 26. März
2013).
Was die Dauer
des Entzugs anbelangt, welche der Rekurrent ebenfalls bei seinen Ausführungen
zur Verhältnismässigkeit anspricht, so ist darauf hinzuweisen, dass es dem
Rekurrenten jederzeit offen steht, ein Wiedererteilungsgesuch zu stellen und
den Nachweis seiner Fahreignung in der umfassenden Form zu erbringen, wie es in
Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung von ihm verlangt wird.
3.4 Es
ist demnach nicht ersichtlich, worin eine Willkür liegen soll, und im Übrigen festzuhalten,
dass die Verkehrsabteilung in Würdigung der Umstände (konkreter Vorfall im Strassenverkehr,
anschliessender Bericht des Vertrauensarztes) im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessensspielraums gehandelt hat, indem sie gestützt auf die dargelegten Umstände
unter Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 36 Abs. 1 VZV einen
Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet hat. Zudem kann die vom
Rekurrenten zu vertretende Unsicherheit im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand
nicht zu Lasten des im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsguts der Verkehrssicherheit
gehen. Folglich ist der Vorinstanz angesichts der geschilderten Aktenlage keine
Ermessensüberschreitung vorzuwerfen, wenn sie die Wiedererteilung von einer
verkehrsmedizinischen Feststellung der Fahreignung einer hierfür
spezialisierten Gutachterstelle abhängig gemacht hat.
Der Rekurrent beantragt
schliesslich die unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung für die Bewilligung
des Kostenerlasses ist, dass der Rekurrent hablos ist und seine Sache vor
Verwaltungsgericht nicht aussichtslos erscheint (VD.2010.232 vom 5. April 2011 E.
6). Was die Voraussetzung der Mittellosigkeit angeht, so ist hierfür auf den
Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzustellen. Der Rekurrent bezieht
Sozialhilfe, die Hablosigkeit erscheint zum heutigen Zeitpunkt deshalb als erstellt.
Hinsichtlich der Prozessaussichten bewegt sich der vorliegende Fall aber
mangels des Vorliegens einer für die Wiedererlangung des Führerscheins notwendigen
verkehrsmedizinischen Begutachtung klar im Bereich der Aussichtslosigkeit. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird deshalb abgewiesen.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs in allen Punkten abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten zu tragen. In Berücksichtigung der Hablosigkeit des Rekurrenten
rechtfertigt es sich, die Höhe der Gebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens
und im Vergleich zur Praxis moderat anzusetzen.
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.