Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.96
ENTSCHEID
vom 26. November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese
Beteiligte
A______, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung
EZV
Zollkreisdirektion Basel Beschwerdegegnerin
Sektion Zollfahndung, Elisabethenstrasse 31,
Postfach 666, 4010 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Juni 2014
betreffend Umwandlung einer Busse
in Ersatzfreiheitsstrafe
Sachverhalt
Mit Strafbescheid
vom 14. September 2012 wurde A_____ von der Oberzolldirektion Bern aufgrund der
Zoll- und Mehrwertsteuerhinterziehung sowie des Bannbruchs eine Busse in Höhe von
CHF 20‘000.– sowie eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 2‘200.– auferlegt. Dieser
Strafbescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 28.
April 2014 beantragte die Zollkreisdirektion beim Strafgericht Basel-Stadt, die
Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln und die zuständige kantonale
Behörde mit dem Strafvollzug zu beauftragen; alles unter Kostenfolge zu Lasten
des Verurteilten. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 ordnete das Einzelgericht in
Strafsachen die Umwandlung der Busse in 200 Tage Ersatzfreiheitstrafe an unter
Bestätigung der von der Oberzolldirektion verfügten Verfahrenskosten zuzüglich
einer Entscheidgebühr in Höhe von CHF 60.–. Ferner wies sie den Beurteilten
darauf hin, dass der bevorstehende Vollzug durch umgehende Bezahlung abgewendet
werden könne.
Gegen diese
Verfügung hat A_____(im folgenden Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juni
2014 Beschwerde erhoben, wobei er deren Aufhebung eventualiter die Verlängerung
der Zahlungsfrist sowie Herabsetzung der Busse beantragt. Sämtliche Gerichts-
und Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Beschwerde sei
Suspensivwirkung zu erteilen. Hierzu haben sich am 8. Juli 2014 die Beschwerdegegnerin
und am 28. Juli 2014 das Einzelgericht in Strafsachen vernehmen lassen. Mit
Eingabe vom 21. August 2014 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 80
Abs. 1 VStrR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht) i.V.m. 393 Abs. 1
lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§17 lit. b EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. b
GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs.
1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2 StPO).
Streitig ist die
vom Einzelgericht in Strafsachen am 13. Juni 2014 verfügte Umwandlung der Busse
von CHF 20‘000.– in 200 Tage Ersatzfreiheitstrafe.
2.1 Der
Beschwerdeführer moniert, dass er bis anhin nicht betrieben worden und die
Umwandlung daher unzulässig sei. Im Übrigen sei er aus gesundheitlichen Gründen
gar nicht in der Lage, eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Da sich seine
finanzielle Situation verschlechtert habe, sei die Frist zur Bezahlung der
Busse zu verlängern oder diese zu reduzieren. Demgegenüber halten die Beschwerdegegnerin
sowie das Einzelgericht in Strafsachen im Wesentlichen fest, dass für die Busse
das Betreibungsverfahren bis zur Ausstellung des Verlustescheins durchgeführt
worden sei. Eine Bezahlung der Busse sei bisher nicht erfolgt und die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers soll sich erst ab Herbst 2013 eventuell
ab Januar 2014 erheblich verschlechtert haben. Ferner handle es sich um
vorsätzlich begangene Steuer- bzw. Abgabedelikte. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer innerhalb der letzten 5 Jahre bereits wegen einer
Widerhandlung gegen dasselbe Verwaltungsgesetz verurteilt worden. Daher seien
auch die Voraussetzungen für den Ausschluss der Umwandlung nicht gegeben,
weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 13. Juni 2014 zu
bestätigen sei.
2.2 Hat der Verurteilte die Busse nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde
gemäss Art. 91 Abs. 1 und Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 3 StGB die
Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Kann eine Busse auf
dem Betreibungswege nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Freiheitsstrafe)
umgewandelt, wobei CHF 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleichzusetzen sind. Die
Umwandlungsstrafe darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen
(Art. 10 Abs. 1 und 3 VStrR). Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte
Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen werden,
wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse
zu bezahlen. Der Ausschluss der
Umwandlung oder die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind jedoch nicht
zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und
wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer
Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse
Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist (Art.
10 Abs. 2 VStrR). Diese Spezialbestimmungen gehen dem StGB vor (vgl. BGer
6B_365/2007 vom 9. Januar 2008; BStGer SK.2014.7 vom 6. Juni 2014 E. 2; A.
Eicker, Wirtschaftsstrafrecht im
Lichte allgemeinen Verwaltungsstrafrechts, in: Ackermann Jürg-Beat, Heine
Günter [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz – Hand- und Studienbuch, Bern
2013, S. 239 ff., 249 f. Rz. 30 ff.), was auch die Beschwerdegegnerin in
ihrem Antrag vom 28. April 2014 richtig erkannt hat.
2.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war die Busse von
CHF 20‘000.– innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Strafbescheids vom 14. September
2012 zu bezahlen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde ihm am
7. Mai 2013 eine Zusammenstellung der Restforderung abgefasst und
zugleich mitgeteilt, dass noch keine Zahlung an die Forderung aus Strafbescheid
ergangen sei. Aus den Akten ergibt sich, dass die entsprechende Vereinbarung mit
Einstellung der Ratenzahlungen aufgelöst und der Beschwerdeführer mit Mahnung
vom 18. Juni 2013 aufgefordert wurde, die offene Restsumme von CHF
23‘303.75 (inkl. Busse) innert 30 Tagen einzuzahlen. Dabei wurde ihm sowohl die
Durchführung des Betreibungsverfahrens als auch die Umwandlung der Busse in
Freiheitsstrafe angedroht. Die entsprechende Verfügung wurde vom
Beschwerdeführer zwar nicht abgeholt, hat jedoch als zugestellt zu gelten, da
der Beschwerdeführer mit der Zusendung amtlicher Post in der vorliegenden
Sachen rechnen musste. Das Betreibungsverfahren endete am 17. Januar 2014 mit
der Ausstellung eines Verlustscheins. Der Beschwerdeführer erbrachte bisher keinen
Nachweis darüber, dass er zum Zeitpunkt der Betreibung schuldlos ausserstande war,
die Busse zu bezahlen. Vielmehr kann aus den replicando eingereichten
Unterlagen geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der
Verschlechterung seiner finanziellen Lage nicht schuldlos bzw. fraglich ist, ob
diese überhaupt besteht und er eventuell nicht doch über die notwendigen Mittel
zur Bezahlung der Busse verfügt. Aus dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt
wird jedenfalls ersichtlich, dass die IV-Rente des Beschwerdeführers aufgrund einer
bestehenden Erwerbstätigkeit sistiert wurde. Darüber hinaus handelt es sich
vorliegend um vorsätzlich begangene Abgabedelikte und wurde der Beschwerdeführer
innerhalb der letzten 5 Jahre bereits wegen einer Widerhandlung gegen dasselbe
Verwaltungsgesetz verurteilt. Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1
bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben und die diesbezüglichen Einwände der
Verteidigung entkräftet. Der unsubstantiiert gebliebene Hinweis auf
gesundheitliche Probleme vermag daran nichts zu ändern. Da mit 200 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe der gesetzliche Höchstrahmen für eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Monaten gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR überschritten wurde, ist die
Umwandlungsstrafe im Umfang von 110 Tagen jedoch unrechtmässig erfolgt. Damit
kann offenbleiben, ob das Einzelgericht in Strafsachen entgegen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung überhaupt befugt gewesen ist, die Busse von
CHF 20‘000.– entgegen dem gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungsfaktor zugunsten
des Beschwerdeführers mit CHF 100.– pro Tag Haft zu berechnen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die in
Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni 2014 verfügte
Ersatzfreiheitsstrafe auf das gesetzlich zulässige Höchstmass von 90 Tagen zu reduzieren
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters ist mangels
Kostennote auf 4 Stunden zu schätzen. Für die vollständig im Jahr 2014 erbrachten
Bemühungen kommt ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die in Abs. 1 der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Juni
2014 angeordnete Umwandlungsstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von 90 Tagen
reduziert.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.