Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.77
URTEIL
vom 5.
Dezember 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Wohnort unbekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. Dezember 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kosovo, wurde am 1. Dezember 2014 um 20.40 Uhr im Kantonsspital von der Kantonspolizei
festgenommen; ins Kantonsspital hatte ihn die Sanität nach einem Verkehrsunfall
verbracht. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 2. Dezember
2014 hat A____ ein Asylgesuch gestellt, woraufhin das Migrationsamt
Vorbereitungshaft bis 28. Februar 2015 verfügt hat. Etwas später am gleichen
Tag hat A____ das Asylgesuch zurückgezogen. Daher hat das Migrationsamt am 3.
Dezember 2014 die Wegweisung und Ausschaffungshaft über A____ bis 31. Januar
2015 verfügt. Zudem hat das Migrationsamt die Sache der Staatsanwaltschaft
überwiesen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungs-
und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung
des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen
(Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet.
2.2 Der
Beurteilte wurde im Jahr 2011 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts und Arbeitens ohne Bewilligung mit einer schengenweiten Einreisesperre
bis 19. Januar 2013 belegt. Nachdem er im Jahr 2012 gegen diese Einreisesperre
verstossen hatte, wurde dieselbe bis 19. Januar 2015 verlängert. Gemäss seinen
Angaben gegenüber dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung
hatte er von der Einreisesperre Kenntnis, und er hat sie somit bewusst erneut
missachtet. Damit ist der Haftgrund des Missachtens einer Einreisesperre gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gegeben.
2.3 Der
Beurteilte gibt an, ohne Reisepass, sondern nur mit der (abgelaufenen) ID
gereist zu sein. Er sei über die grüne Grenze nach Ungarn in den Schengenraum
eingereist. Er sei nicht gekommen, um Delikte zu begehen, sondern um Freunde zu
besuchen, eventuell um Arbeit zu suchen. Er wisse, dass er nicht in Europa
arbeiten dürfe. Bei diesem Verhalten – er hält sich wiederholt nicht an die
geltenden ausländer- und arbeitsmarktrechtlichen Regeln – und der
entsprechenden Interessenlage des Beurteilten ist nicht davon auszugehen, dass
er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und
Untertauchensgefahr ist ebenfalls gegeben.
2.4 Die
Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar.
Der Beurteilte führt eine abgelaufene kosovarische ID mit sich. Nach seinen
Angaben verfügt er jedoch auch über einen gültigen kosovarischen Reisepass, der
ihm nun aus dem Kosovo zugestellt wird; er wird wohl bald eintreffen – oder ist
bereits eingetroffen, gemäss den Angaben des Beurteilten anlässlich der heutigen
Verhandlung –, ansonsten ein Ersatzreisepapier wird erhältlich gemacht werden
können. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte ist (nach dem Autounfall) bei
guter Gesundheit. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31.
Januar 2015 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 31. Januar 2015 recht- und verhältnismässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.