Immigration detention confirmed due to repeated entry ban breach

AUS.2014.77Tribunal administratif5 déc. 2014Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A____ was arrested after a traffic accident, briefly applied for asylum, then withdrew the request. The migration office ordered removal and deportation detention until 31 January 2015 after finding that he had knowingly violated a Schengen entry ban. On judicial review, the court held that this breach, combined with his repeated non-compliance with immigration and labor rules, established a risk of absconding. Removal to Kosovo was deemed feasible and proportionate, and no milder measure was identified. The detention order was therefore confirmed.

Regeste Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Haftgrund bei bewusster Missachtung einer Einreisesperre und Untertauchensgefahr. Die Ausschaffungshaft setzt sodann voraus, dass der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich bleibt, die Behörden unverzüglich handeln und die Haft insgesamt verhältnismässig ist (Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 6 lit. a, Art. 76 Abs. 4 AuG). Wiederholte Missachtung ausländer- und arbeitsmarktrechtlicher Vorschriften, Täuschungs- oder Umgehungsverhalten sowie strafrechtlich relevantes Vorverhalten können die Annahme von Untertauchensgefahr rechtfertigen. Ein milderes Mittel ist nur zu wählen, wenn es den Vollzug ebenso sicherzustellen vermag.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.77

URTEIL

vom 5. Dezember 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Dezember 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 1. Dezember 2014 um 20.40 Uhr im Kantonsspital von der Kantonspolizei festgenommen; ins Kantonsspital hatte ihn die Sanität nach einem Verkehrsunfall verbracht. Anlässlich der Einvernahme durch das Migrationsamt vom 2. Dezember 2014 hat A____ ein Asylgesuch gestellt, woraufhin das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 28. Februar 2015 verfügt hat. Etwas später am gleichen Tag hat A____ das Asylgesuch zurückgezogen. Daher hat das Migrationsamt am 3. Dezember 2014 die Wegweisung und Ausschaffungshaft über A____ bis 31. Januar 2015 verfügt. Zudem hat das Migrationsamt die Sache der Staatsanwaltschaft überwiesen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.1 Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2 Der Beurteilte wurde im Jahr 2011 wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Arbeitens ohne Bewilligung mit einer schengenweiten Einreisesperre bis 19. Januar 2013 belegt. Nachdem er im Jahr 2012 gegen diese Einreisesperre verstossen hatte, wurde dieselbe bis 19. Januar 2015 verlängert. Gemäss seinen Angaben gegenüber dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung hatte er von der Einreisesperre Kenntnis, und er hat sie somit bewusst erneut missachtet. Damit ist der Haftgrund des Missachtens einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG gegeben.

2.3 Der Beurteilte gibt an, ohne Reisepass, sondern nur mit der (abgelaufenen) ID gereist zu sein. Er sei über die grüne Grenze nach Ungarn in den Schengenraum eingereist. Er sei nicht gekommen, um Delikte zu begehen, sondern um Freunde zu besuchen, eventuell um Arbeit zu suchen. Er wisse, dass er nicht in Europa arbeiten dürfe. Bei diesem Verhalten – er hält sich wiederholt nicht an die geltenden ausländer- und arbeitsmarktrechtlichen Regeln – und der entsprechenden Interessenlage des Beurteilten ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und Untertauchensgefahr ist ebenfalls gegeben.

2.4 Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Der Beurteilte führt eine abgelaufene kosovarische ID mit sich. Nach seinen Angaben verfügt er jedoch auch über einen gültigen kosovarischen Reisepass, der ihm nun aus dem Kosovo zugestellt wird; er wird wohl bald eintreffen – oder ist bereits eingetroffen, gemäss den Angaben des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung –, ansonsten ein Ersatzreisepapier wird erhältlich gemacht werden können. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Beurteilte ist (nach dem Autounfall) bei guter Gesundheit. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 31. Januar 2015 ist somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 31. Januar 2015 recht- und verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Mots-clés

immigration detentionentry banrisk of abscondingproportionalityremoval enforceabilityKosovo

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether detention could be ordered because A____ knowingly breached an existing Schengen entry ban.

Solution extraite

Yes. The prior entry ban was known to him and was deliberately breached again, establishing a detention ground under the cited immigration provisions.

Motifs extraits

The court relied on the repeated violation of the entry ban and the applicant's own statements confirming knowledge of the ban.

Question juridique clé

Whether there was a risk of absconding justifying deportation detention.

Solution extraite

Yes. His repeated disregard for immigration and labor-market rules showed he would not remain available for removal enforcement.

Motifs extraits

His conduct, use of an expired ID, entry via the green border, and general disregard of legal obligations made absconding risk likely.

Question juridique clé

Whether removal to Kosovo was legally and factually possible, proportionate, and whether a less severe measure existed.

Solution extraite

Removal to Kosovo was possible and reasonable; no effective milder measure was apparent, so detention remained proportionate.

Motifs extraits

He had Kosovo identity documents and, according to his statements, a valid passport or an obtainable replacement travel document; he was also in good health.

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