Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.75
ENTSCHEID
vom 6.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch B_____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Mai 2014
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Datum vom
22. April 2014 reichte A_____ – gegen den zum damaligen Zeitpunkt ein
Strafverfahren wegen Vermögensdelikten geführt wurde – dem Appellationsgericht
ein Schreiben ein, in welchem er sinngemäss geltend machte, es seien gegen ihn
anlässlich der Einvernahme bei der Kriminalpolizei vom 15. April 2014 unzulässige
Zwangsmittel angewendet worden, was seine Einvernahmefähigkeit beeinträchtigt
habe. Das Appellationsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft weiter, welche dieses als Anzeige wegen Amtsmissbrauchs gemäss
Art. 312 StGB qualifizierte und entgegennahm. Am 21. Mai 2014 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, da sie anhand der Akten zum
Schluss kam, dass kein Straftatbestand vorliege.
Gegen diese
Verfügung hat A_____ am 22. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht
erhoben. Seine amtliche Verteidigerin hat mit Eingabe vom 17. Juni 2014 auf
eine ergänzende Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 26. Juni 2014 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. September 2014 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
die Strafakten des Verfahrens SG.2014.143 beigezogen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. b GOG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheides und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 In
seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer um Zustellung derselben an seine
amtliche Verteidigerin B_____ sowie an den Advokaten C_____ zur allfälligen Ergänzung
der Beschwerdebegründung ersucht. Dazu ist festzuhalten, dass es nicht die
Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Vertretungshandlungen zu beauftragen, hätte doch dieser ohne weiteres selbst die
Möglichkeit gehabt, seine amtliche Verteidigerin beizuziehen. Entgegenkommenderweise
hat jedoch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dieser die Beschwerde
zur Ergänzung zustellen lassen – notabene obwohl die Beschwerde schon vom
Beschwerdeführer sehr ausführlich begründet worden war. Die amtliche Verteidigerin
hat mit Eingabe vom 17. Juni 2014 denn auch auf eine weitere Begründung
verzichtet (act. 4).
2.2 Was
sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug des Advokaten C_____
betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf zwei parallele Vertretungen hat. Falls er dies wünschen würde, müsste er
eine solche weitere Mandatierung selber vornehmen und auch finanzieren.
3.1 In
der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er sei gegen seinen Willen aus
dem am 12. April 2014 gegen ihn verhängten viertägigen Disziplinararrest geholt
und der Kriminalpolizei zur Einvernahme „zwangsvorgeführt“ bzw. dazu gezwungen
worden, die Einvernahme über sich ergehen zu lassen – dies obwohl er wegen dem
mit dem Disziplinararrest verbundenen ungenügenden Tabakkonsum in den Tagen vor
der Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, dieser zu folgen (Beschwerde S.
1-3). Weiter habe er sich aufgrund des ungerechtfertigten Disziplinararrests in
einem „Trance-Zustand“ befunden (Beschwerde S. 4), was seine
Einvernahmefähigkeit ebenfalls beeinträchtigt habe.
3.2 Der
Begriff der Verhandlungsfähigkeit, welche auch die Vernehmungsfähigkeit
beinhaltet, wird in Art. 114 StPO definiert. Demnach ist eine beschuldigte
Person verhandlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist,
einer Verhandlung zu folgen. Vorausgesetzt wird – neben der Tatsache, dass die
beschuldigte Person bei der Verhandlung anwesend sein und dieser folgen kann –,
dass sie im Stande sein muss, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu
verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss
Stellung zu beziehen (Engler, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 114 N 4). Weiter muss der Beschuldigte körperlich
und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen zur Person und zur Sache Auskunft
zu erteilen und „die Bedeutung seiner Aussagen zu erkennen“ (Engler, a.a.O., N 5).
3.3 Nach
dem Gesagten ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer anlässlich der
betreffenden Einvernahme eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit im Sinne
des oben Dargelegten bestand bzw. ob der einvernehmende Beamte seine Amtsgewalt
missbraucht hat, indem er ihn in diesem Zustand einvernommen hat.
3.3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass in der Literatur vertreten werde, das
Vorenthalten einer Zigarette über längere Zeit könne bei einem starken Raucher unter
Umständen als unerlaubte Beweiserhebungsmethode gelten (Beschwerde a.a.O., mit
Hinweis auf Gless, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 140 N 46). Vorliegend ist diese Literaturstelle jedoch
nicht einschlägig, liegt doch eine ganz andere Situation vor: Dem
Beschwerdeführer wurde nicht als Zwangsmittel für die Einvernahme eine
Zigarette vorenthalten oder versprochen, sondern er konnte aufgrund des
vorgängig erstandenen Disziplinararrests in den Tagen vor der Einvernahme nicht
so viel wie gewohnt rauchen. Aus der zitierten Literaturstelle kann im Übrigen auch
nicht – wie der Beschwerdeführer es tut – per se geschlossen werden, dass eine
Person bei ungenügendem Tabakkonsum als nicht vernehmungsfähig gilt. Soweit er
dies geltend macht, sind vielmehr – analog zur Vernehmungsunfähigkeit wegen körperlichen
Erschöpfungszustands – konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass durch
diesen Zustand bei der betreffenden Person „eine freie Willensentschliessung
oder –betätigung nicht mehr gewährleistet ist“ (Gless,
a.a.O., N 68). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
3.3.2 Aus
den beigezogenen Akten des Strafgerichts ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
sich selbst in der Befragung zur Person ausdrücklich als „nicht suchtabhängig“,
sondern lediglich als starken Raucher bezeichnete – wobei er keine Angaben zur
Menge gemacht hat (vgl. Akten Strafgericht SG. 2014.143, S. 4 f.). Wenn er nun
im vorliegenden Verfahren in Anspruch nimmt, es handle sich bei ihm um einen
„schwerstabhängigen Überzeugungsraucher“ (Beschwerde S. 1), so widerspricht eine
solche Aussage wie gesagt zum einen seinen eigenen Angaben zur Person. Zum
anderen sind jedoch auch keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Willensbetätigung
anlässlich der zur Debatte stehenden Einvernahme ersichtlich: So war der Beschwerdeführer
– nachdem er sich zuvor geweigert hatte, sich von der ihm bestellten amtlichen
Verteidigerin vertreten bzw. diese an seiner Einvernahme teilnehmen zu lassen –
durchaus in der Lage, auf sämtliche Vorhalte zur Sache konstant die Aussage zu
verweigern, während er auf unverfängliche Fragen (etwa nach seinem Wohnort bzw.
Aufenthaltsort in Basel) sehr differenziert zu antworteten vermochte (vgl.
Einvernahme vom 15. April 2014, S. 13-15). Festzuhalten ist zudem, dass an die
Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit allgemein keine hohen Anforderungen zu
stellen sind und in der Regel nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder
geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet sind, die
Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit zu verneinen. Ein Fall von Vernehmungsunfähigkeit
besteht beispielsweise bei einer kombinierten Wirkung von Drogensucht,
Entzugserscheinungen und starken Beruhigungsmitteln (Engler, in: Basler Kommentar StPO, Art. 114 N 7). Die Situation
des Beschwerdeführers ist damit bei Weitem nicht zu vergleichen.
3.3.3 Nach
dem Gesagten bestehen für eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers
bei der Einvernahme vom 15. April 2014 keinerlei Anhaltspunkte und ist eine
solche zu verneinen. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, seine
Gedächtniskapazität und sein Denken seien nur zeitweise eingeschränkt gewesen (Beschwerde
S. 3), so muss dies als abwegig bezeichnet werden. Entweder ist eine Person
derart süchtig, dass ohne das Suchtmittel ihr Denken gestört ist, oder sie ist
es nicht. Dann liegt aber auch keine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit
vor. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich auch für einen
„Trance-Zustand“, wie ihn der Beschwerdeführer aufgrund des zu Unrecht erlittenen
Dispziplinararrests geltend macht (Beschwerde S. 4), keine Hinweise in den
Akten finden.
3.3.4 Aus
den obigen Erwägungen erhellt, dass bei der zur Debatte stehenden Einvernahme keine
Hinweise für eine Einvernahmeunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen und
auch keine verbotenen Beweismethoden angewandt wurden. Die Staatsanwaltschaft durfte
bei dieser Situation davon ausgehen, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs
nicht erfüllt ist, und hat daher zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
Soweit in der
Beschwerde eine „ neue Verfügung“ gerügt wird, welche mittellosen Ausländern Taschengeld
für Kaffee bzw. Tabak und Kristallzucker, Tee sowie Schokolade vorenthalte
(Beschwerde S. 4), ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet. Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Der amtlichen Verteidigerin, die
keine Honorarnote eingereicht hat, ist ein geschätzter Aufwand von einer Stunde
zu entschädigen, d.h. ein Honorar von CHF 200.– zuzüglich Mehrwertsteuer
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, B_____, wird
ein Honorar von CHF 200.–, zzgl. 8% MWST von CHF 16.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.