Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.76
URTEIL
vom 3.
Dezember 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Mazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 2. Dezember 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. August 2014 wurde der mazedonische Staatsangehörige, A____, geb. am [...],
wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und
zu einer Busse von CHF 540.– verurteilt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
26. August 2014 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert,
dieser Anordnung noch gleichentags bis 20:00 Uhr nachzukommen. Mit Verfügung
des BFM vom 26. August 2014 wurde A____ ausserdem mit einem Einreiseverbot für
die Gebiete der Schweiz und Liechtenstein belegt.
Am 1. Dezember
2014 wurde A____ polizeilich kontrolliert und daraufhin festgenommen und dem Migrationsamt
zugeführt. In der Einvernahme durch das Migrationsamt gab er an, im August 2014
die Schweiz nach Italien verlassen zu haben. Seither habe er in Italien gelebt
und die Schweiz lediglich betreten, um sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Dezember 2014 wurde A____ aus der
Schweiz weggewiesen und wurde er für die Dauer von drei Monaten in
Ausschaffungshaft gesetzt. Mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 wurde Bashkim
Sinani wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
verurteilt und wurde die mit Strafbefehl vom 26. August 2014 bedingt ausgesprochene
Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Anlässlich der
heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er
habe die Schweiz seit seiner Ausreise nach Italien zweimal bereist, um zum Arzt
zu gehen. Er verstehe heute noch nicht, weshalb man ihn im August 2014 ausgewiesen
habe, er habe sich damals rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. In der
Schweiz würden seine Freundin und zwei seiner Brüder leben. Nach Mazedonien
würde er auf keinen Fall zurückkehren. Er habe vor einem Monat entschieden,
dass er mit diesem Land nichts mehr zu tun haben wolle, deshalb habe er auch
seinen mazedonischen Pass mit entsprechenden Anmerkungen versehen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft
spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde
bereits mit Verfügung vom 26. August 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Ob er
die Schweiz seither mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem anderen Ort
verlassen hat, kann offen bleiben, da eine zweite Wegweisung am 2. Dezember
2014 verfügt wurde. Damit liegt auf jeden Fall eine aktuelle Wegweisungsverfügung
vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat
und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings
nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft
an deren Be-schaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch,
gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit,
ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will
(BGE 122 II 49 E 2 S. 50 f.). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, weil
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Zu
Recht begründet das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit dem Verstoss gegen
ein bestehendes Einreiseverbot sowie mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr.
Dass A____ das bis zum 26. August 2017 geltende Einreiseverbot nicht gekannt
haben will, ist eine Schutzbehauptung, hat er doch den Erhalt der Verfügung des
BFM in Anwesenheit eines Dolmetschers am 26. August 2014 unterschriftlich
bestätigt. Gemäss Aussagen an der Verhandlung hat er das Einreiseverbot nicht
eingehalten, da er dies nicht für rechtmässig hält. Damit hat er zweifelsfrei
vorsätzlich gegen das Einreiseverbot verstossen (vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli
[Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art. 75 AuG N 6). Gemäss seinen eigenen Angaben hat
er die Schweiz seit seiner angeblichen Ausreise nach Italien mehrfach wieder
betreten, um einen Arzt zu besuchen, welchen er wegen eines Nierenleidens
beanspruche. Nähere Angaben betreffend den Arzt vermag er indessen nicht zu machen,
weshalb dieser angebliche Anwesenheitsgrund wohl kaum der Wahrheit entspricht. Mit
diesen Äusserungen und diesem Verhalten hat A____ mehrfach gezeigt, dass er
sich nicht an behördliche Anordnungen hält und ausgesprochene Verbote nicht respektiert.
Insgesamt ist festzustellen, dass seine Angaben ohnehin widersprüchlich sind.
So will er die Schweiz nach seiner Ausreise im August 2014 erstmals Anfang
Dezember 2014 wieder betreten haben, gibt aber nach Vorhalt, er habe im November
2014 eine Busse der BVB wegen Fahrens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne
gültigen Fahrausweis erhalten, an, er sei wiederholt in die Schweiz eingereist.
Auf dem Busszettel der BVB findet sich ausserdem eine Deutsche Adresse. Es ist
mit anderen Worten absolut unklar, wo genau sich A____ seit August 2014
tatsächlich aufgehalten hat und es ist deshalb davon auszugehen, dass er im
Falle einer Freilassung in der Schweiz oder dem angrenzenden Ausland
untertauchen würde, zumal zwei seiner Brüder und seine Freundin in der Schweiz
leben. Auch ist A____ nach eigenen Angaben mittellos. Hinzu kommt, dass er auf
keinen Fall nach Mazedonien zurückkehren will, was er an der Verhandlung nochmals
ausdrücklich bestätige. A____ ist demnach wegen Verstosses gegen ein bestehendes
Einreiseverbot und wegen Untertauchensgefahr zur Sicherstellung seiner
Ausschaffung in Haft zu nehmen bzw. zu belassen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Mazedonien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Wie lange die Umsetzung der Ausschaffung dauern wird, ist aktuell
nicht absehbar, da A____ angibt, nicht nach Mazedonien zurückkehren zu wollen.
Es ist deshalb nicht mit seiner Kooperation zu rechnen. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um
den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die
Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich und zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015
ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.