Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.70
ENTSCHEID
vom 18.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 5. Mai 2014
betreffend Kosten des
Strafbefehlsverfahrens
Sachverhalt
A_____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 4. Februar 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn, nach Abzug der Sicherheitsmarge
von 5 km/h mit 82 km/h statt der erlaubten 80 km/h) schuldig erklärt und
mit einer Busse von CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einem
Tag Freiheitsstrafe, belegt. Zudem wurden ihm Gebühren von CHF 200.– und Auslagen
von CHF 8.– auferlegt. Hiergegen hat er mit Datum vom 17. Februar 2014 Einsprache
erhoben und darin sinngemäss ausgeführt, er habe vorgängig zum Strafbefehl
keine Post von der Kantonspolizei für die Zahlung einer Busse erhalten.
Mit Schreiben
vom 20. Februar 2014 machte ihn die Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung
des Appellationsgerichts zur Frage der Zustellung von Postsendungen aufmerksam
und fragte ihn an, ob er an seiner Einsprache festhalten wolle, da dies mit
zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Auf diese Eingabe ist keine Reaktion
des Beschwerdeführers aus den Akten ersichtlich.
Mit Verfügung
vom 5. Mai 2014 stellte der Strafgerichtspräsident nach vorgängiger Rückfrage
beim Beschwerdeführer fest, dass sich die Einsprache gegen den Strafbefehl nur
auf die Kosten beziehe und dieser deshalb im Schuld- und Strafpunkt (Busse von
CHF 20.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG) zum rechtskräftigen Urteil geworden
sei. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.–
auferlegt; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Darin verlangt er wiederum die Aufhebung der Verfahrenskosten beim Erlass des
Strafbefehls. Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 hat der Strafgerichtspräsident die
bei ihm gleichentags per Fax eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht weitergeleitet und zu dieser sogleich inhaltlich Stellung
genommen. Am 16. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer eine eidesstattliche
Erklärung seiner Ehefrau eingereicht, wonach ihnen weder eine Übertretungsanzeige
noch eine Zahlungserinnerung zugestellt worden sei. In Weiteren hat er mit
Schreiben vom 26. Mai 2014 Akteinsicht verlangt und nach erfolgter Zustellung
einer Aktenkopie mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an den bereits erhobenen
Einwänden festgehalten. Am 16. Juni 2014 hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis
auf die Verfügungen des Strafgerichtspräsidenten vom 5. und 15. Mai 2014 die Abweisung
der Beschwerde beantragt. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 5. Mai 2014 handelt es sich um
eine Feststellung, in der nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden
wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) zur Anwendung (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 356 StPO N 3;
Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das
Appellationsgerichtspräsidium (§ 73a Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG
257.100).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO); dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids
der Fall. Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht
eingereicht und begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Strafgerichtspräsident hat die Einsprache gegen den Kostentscheid abgelehnt, da
vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei (uneingeschriebene) Briefe, am
10. Mai 2012 die Übertretungsanzeige und am 19. Juli 2012 die
Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer adressiert worden seien. Unter
diesen Umständen sei nach der zutreffenden Rechtsprechung des
Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest eines
dieser Schreiben erhalten habe.
3.1 In
seiner Begründung nimmt der Strafgerichtspräsident Bezug auf den Entscheid des
Appellationsgerichts AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013. Danach obliegt die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie
hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung
erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai
2012 E. 2.2; Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler
bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit,
dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch
aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden
(BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das
Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei
Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche
Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandten
Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom
11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die
Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als
nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.
nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die
Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt
durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3). Im Entscheid
BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 hat das Appellationsgericht festgehalten, dass
bei einer zweimaligen Zustellung derartiger Dokumente (Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung) die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers vernachlässigbar
klein sei, zumal sich die Adresse des Beschwerdeführers auch bei allen weiteren
Zustellungen der Behörden als richtig und funktionsfähig herausgestellt habe.
Von dieser Praxis ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
3.2 Seit
dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich
mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2
StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der StPO durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu
erfolgen hat, insbesondere durch die Polizei. Diese Bestimmung ist jedoch auf
die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar.
Sie sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren
ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein
vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies
ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der
Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006,
S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision
des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der
nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen im
Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig.
3.3 In
den Akten liegen die Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige und einer
Zahlungserinnerung, welche am 10. Mai 2012 und am 19. Juli 2012 mit gewöhnlicher
Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt worden sind. Dabei ist
entsprechend der vorliegend dargestellten Praxis davon auszugehen, dass im Falle
eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen ist, dass
die Sendung nicht ankommt, etwa weil sie verloren geht oder weil sie nicht
korrekt adressiert ist. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente wird
die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu
kommt auch in diesem Fall, dass die Adresse des Beschwerdeführers, die auch bei
allen weiteren Zustellungen (Strafbefehl vom 4. Februar 2014, Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2014, Schreiben des Strafgerichtspräsidenten
vom 11. April 2014 und des Einspracheentscheids vom 5. Mai 2014) verwendet
wurde, sich ungeachtet eines Verschreibens in der Postleitzahl bei den
Zustellungen vom 11. April 2014 und vom 5. Mai 2014 und im Vornamen bei der
Zustellung vom 4. Februar 2014 als funktionsfähig herausgestellt hat; der
Beschwerdeführer hat diese Adresse selbst in seiner Einsprache und Beschwerde bestätigt.
Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass weder die
Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien,
obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden
sind, nicht als stichhaltig anzusehen. Insgesamt besteht kein vernünftiger
Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben
vor der nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhalten hat und dadurch
hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und ihre Möglichkeiten, die
Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden
ist. Seine Behauptung in der Einsprache (Akten S. 5), er habe im Vorfeld
des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als
Schutzbehauptung (so auch AGE. BES.2013.31 vom 12. Juli 2013). Daran vermag
auch die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau, welche der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren einreicht, nichts zu ändern. Die Ehefrau bestätigt
darin, dass sie üblicherweise die Post entgegennehme und dabei weder je eine
Übertretungsanzeige noch eine Zahlungserinnerung vorgefunden habe. Diese
Erklärung schliesst indessen nicht aus, dass der Beschwerdeführer selbst die
beiden Schreiben in Empfang genommen hat. Ebenfalls ist der eidesstattlichen
Erklärung der Ehefrau kein erhöhter Beweiswert zuzumessen, da die
schweizerische StPO dieses Beweismittel nicht kennt (Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,
2. Auflage; N. 882 mit Verweis auf Fn. 239; vgl. auch BGer_1B_539/2013 zur
entsprechenden Praxis des Obergerichts Zug und BGer 6B_751/2011 E. 1.3). Dies
bedeutet nicht, dass die eidesstattliche Versicherung vorliegend nicht zu
würdigen wäre. Die vorliegend eingereichte Erklärung der mit dem Beschwerdeführer
verheirateten Frau kann indessen nicht dazu führen, die dargestellte Praxis bezüglich
Zustellung aufzuheben, zumal die Ehefrau in ihrer Erklärung eine Entgegennahme
der Post durch den Beschwerdeführer selbst, wie dargelegt, nicht ausgeschlossen
hat.
Da die Zahlung
der Busse erst nach deren Festlegung im Strafbefehlsverfahren erfolgt ist, hat
der Beschwerdeführer gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die
Gebühr von CHF 200.– entspricht, wie bereits der Strafgerichtspräsident im
Einspracheentscheid festgehalten hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass
eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten
für Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980).
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 200.– festgelegt (§ 11
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.