Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.124
URTEIL
vom 23.
September 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Caroline Cron , Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Oktober 2013
betreffend Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
29. Oktober 2013 hat das Einzelgericht in Strafsachen A_____ der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten
wurde abgewiesen. A_____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung
Berufung erklärt. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 erfolgte die Berufungserklärung,
mit welcher der Berufungskläger sinngemäss einen Freispruch beantragt.
Verschiedene E-Mails des Berufungsklägers wurden zu den Akten genommen
(Verfügung vom 19. Februar 2014). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort
verzichtet und sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren
lassen.
In der
Verhandlung vor Appellationsgericht ist der Berufungskläger befragt worden. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten seiner
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Berufung gegen das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt
worden, so dass darauf einzutreten ist (vgl. Art. 399 und 401 der
Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des
Appellationsgerichts.
2.1 Gemäss
dem angefochtenen Urteil hat der Beschuldigte am 19. Februar 2013 den
Polizeiposten Bahnhof SBB betreten, offenbar um eine Strafanzeige zu erstatten.
Er soll in einem aufgewühlten und aggressiven Gemütszustand gewesen sein, sodass
eine normale Kommunikation zwischen ihm und den Polizeibeamten nicht möglich
gewesen sei. Der Berufungskläger soll herumgeschrien, den Polizeibeamten [...] beschimpft
und mit den Händen gefuchtelt haben. Nachdem mehrere Ermahnungen keine Wirkung
gezeigt hätten, sei er aufgefordert worden, den Posten zu verlassen. Anstatt
dieser Aufforderung Folge zu leisten, habe der Berufungskläger in die linke
Jackentasche gegriffen und darin herum gewühlt. Trotz mehrmaliger Anweisung,
dies zu unterlassen, habe er unentwegt in der Jackentasche herumgewühlt. Schliesslich
habe er einen Bleistift hervor gezogen und damit eine ruckartige Bewegung in
Richtung des Polizeibeamten [...] gemacht. Daraufhin sei er von den Polizeibeamten
[...] und [...] arretiert und aus dem Posten verbracht worden. Vor dem Posten
hätten die Beamten erneut versucht, mit dem Berufungskläger ein konstruktives
Gespräch zu führen. Dieser habe sich aber nicht beruhigt, sondern weiter laut
herum geschrien. Dadurch sei die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört
worden. Der Berufungskläger sei ein weiteres Mal arretiert und zurück in die
Räumlichkeiten des Polizeipostens geführt worden. Während der nachfolgenden
Effekten- und Kleiderkontrolle habe er die Kooperation verweigert. Der Betrieb
des Polizeipostens sei aufgrund des Vorfalls während rund 2 Stunden massiv beeinträchtigt
gewesen. Die Polizeibeamten seien aufgrund des Vorfalls nicht in der Lage gewesen,
wie vorgesehen auf Patrouille zu gehen (Pol [...] und [...]) oder Anzeigen
anderer Personen entgegen zu nehmen (Pol [...] und [...]). Die Vorinstanz sah
im Verhalten des Berufungsklägers den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs erfüllt und fällte einen
entsprechenden Schuldspruch.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet den äusseren Hergang wie schon vor Strafgericht auch
im Berufungsverfahren nur in einzelnen Punkten. Er will nicht laut geworden,
sondern einfach stehen geblieben sein, weil er sich mit seinem Anliegen, eine
Strafanzeige gegen das Erziehungsdepartement einzureichen, abgewimmelt vorgekommen
sei. Er habe den Bleistift zum Ausfüllen eines Sudoku-Rätsels auf dem Posten
benutzt und diesen Bleistift im Hosensack versorgen wollen. Daraufhin habe der
Polizeibeamte – gemäss früherer Aussage muss es sich um Pol [...] gehandelt haben
– an die Pistole gegriffen. Er habe dem Beamten dann gezeigt, dass es sich beim
Gegenstand in seiner Hand um ein Bleistift handle. Er habe den Dienst der
Polizeibeamten nicht verzögert und wisse immer noch nicht, was ihm eigentlich
vorgeworfen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 3).
2.3 Die
Vorinstanz hat ihren Schuldspruch indessen sorgfältig und überzeugend
begründet. Sie stellte für den Sachverhalt auf den Polizeirapport sowie die vor
Gericht erfolgten Zeugenaussagen von Pol [...], Pol [...] sowie Gfr [...] ab. Die
Polizeibeamten hatten das relevante Geschehen vor Strafgericht je in eigenen
Worten, aber mit Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmend geschildert. Alle
drei Beamten hatten beschrieben, wie der Berufungskläger mit einem Gegenstand
hantiert habe. Alle hatten zudem spontan ein Element erwähnt, welches die
Situation als bedrohlich erscheinen liess. Die Aussage von Pol [...] vor
Strafgericht lautete: „Er hat dann eine Bewegung gemacht, etwas aus dem Sack
genommen und wie auf uns zugestochen. Wir haben gesehen, dass es ein Bleistift
war, eigentlich nichts Gefährliches. Aber es war auch eine Situation, wo man
sagen könnte, es hätte eine Waffe oder so sein können“ (Protokoll, Akten S.
102). Pol [...] hatte ausgesagt: „Irgendwann ist er dann aufgestanden, hat sich
nach vorne gebeugt und angefangen, mit etwas herum zu fuchteln. Ich habe nicht
gesehen, was es war“ (Akten S. 105). Gefr [...] gab zu Protokoll: „Es wurde
immer wie lauter. Man hat ihn auch darauf hingewiesen, die Hände aus den
Hosentaschen zu nehmen, da er immer so herumgenuscht hat. Er hat etwas aus der
Tasche herausgezogen, man konnte meinen, es sei ein Messer“ (Akten S. 110). Diese
Aussagen sind unter Zeugnispflicht erfolgt und weisen Merkmale hoher Zuverlässigkeit
auf. Jeder Zeuge schilderte das Geschehen aus seinem Blickwinkel. Die Aussagen
decken sich beziehungsweise ergänzen sich. Anzeichen von Aggravation fehlen
völlig. Gedanken und Interpretationen wurden offen deklariert und von
Wahrnehmungen unterschieden. Gfr [...] gab zudem frei weg zu Protokoll, dass
der Rucksack des Berufungsklägers „in hohem Bogen“ herausbefördert worden sei.
Wäre es ihm um eine Falschbezichtigung beziehungsweise tendenziöse Aussage gegangen,
hätte er Solches nicht angeben müssen. Differenziert ausgefallen sind die
Aussagen auch hinsichtlich der Diskrepanz der konkreten Gefahr auf der einen
Seite und der Bedrohlichkeit der Gesamtsituation auf der anderen Seite. Die
Schilderung des Vorfalls durch die Zeugen erweist sich insgesamt als glaubhaft.
Entsprechendes gilt für die Schilderung des weiteren Verlaufs (Aussagen [...]
Prot. HV S. 8; Aussagen Pol [...] Prot HV S. 11; Aussagen Gfr. [...] Prot HV S.
15). Das Strafgericht hat zu Recht darauf abgestellt.
2.4 Einen
plausiblen Grund, weshalb die Beamten den Berufungskläger zu Unrecht belasten
sollten, vermochte dieser weder vor Strafgericht noch vor dem Appellationsgericht
zu nennen. Sein Hinweis auf ein angebliches Komplott der Rudolf-Steiner-Schule,
in welches ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft verstrickt sei, blieb vage
bis konfus und vermag nicht zu überzeugen (Protokoll Berufungsverhandlung S.
2/3). Auch sonst ist kein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Umgekehrt
erweist sich der Hergang des Vorfalls, wie er vom Berufungskläger geschildert
wurde, als äusserst unwahrscheinlich. Dass Polizeibeamte jemanden, der auf dem
Posten vorspricht, einfach so quasi grundlos arretieren, erscheint als
Hypothese doch weit entlegen. Dafür bestehen denn auch keinerlei konkrete
Anhaltspunkte. Der Berufungskläger muss sich zudem entgegen halten lassen, dass
sein Verhalten selbst dann, wenn er keinen Angriff und keine Störung des
Betriebs beabsichtigt hat, geeignet war, einen bedrohlichen Eindruck zu
erwecken und die Polizeibeamten in Alarmbereitschaft zu versetzen. Dies gilt für
die beharrliche Weigerung, den Posten zu verlassen, und insbesondere für das fortgesetzte
Wühlen in der Jackentasche. Dem Berufungskläger musste bewusst gewesen sein,
dass diese Verhaltensweise, welche in keinem Land der Welt akzeptiert wird, die
Polizeibeamten alarmieren musste, weil diese ja nicht wussten, was für
einen Gegenstand der aufgebrachte Berufungskläger aus der Jackentasche ziehen würde.
Entsprechendes gilt für die Stichbewegung in Richtung der Beamten. Die weiteren
Amtshandlungen der Polizeibeamten (Arretierung, Effektenkontrolle) sind die
vorhersehbaren notwendigen Folgen dieses Verhaltens. Auch dass dadurch der normale
Betrieb des Postens erheblich beeinträchtigt wurde, ist klar. Dies musste dem
Berufungskläger auch bewusst gewesen sein.
2.5 Der
Berufungskläger geriet in der Berufungsverhandlung mehrmals aus nichtigem Grund
– schon etwa nach der Frage nach seinem Namen zu Beginn der Verhandlung –
sichtlich in Rage und musste durch die Vorsitzende zur Besinnung aufgefordert
werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 4). Auch das reiht sich in die
vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese erweist sich in allen Teilen als
überzeugend und ihr ist – gleich wie der rechtlichen Würdigung – mit Verweis
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Das erstinstanzliche Urteil ist demnach im Schuldpunkt zu bestätigen.
Für die
Strafzumessung kann ebenfalls auf die zutreffenden und vollständigen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die Tagessatzhöhe beträgt angesichts der
angespannten finanziellen Verhältnisse des erwerbslosen Berufungsklägers indessen
nur CHF 10.– (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Auf die vom Strafgericht ausgesprochene
Busse kann umständehalber verzichtet werden. Im Übrigen ist das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF
200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 286 sowie Art. 42
Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.