Late debt-enforcement complaint dismissed as inadmissible

BEZ.2014.90Tribunal supérieur20 nov. 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A_____ AG challenged the service of five payment orders before the Basel-Stadt supervisory authorities. The lower authority rejected the complaint, and the company then appealed to the upper supervisory authority. The appeal was lodged well after the 10-day deadline under Art. 18 Abs. 1 SchKG, because the challenged decision had been served on 14 October 2014 and the appeal was posted only on 16 November 2014. The court therefore declined to enter into the matter and held the ancillary requests for suspensive effect and suspension moot. No court costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 18 Abs. 1 SchKG; timeliness of complaint to the upper supervisory authority over debt-enforcement offices: the supervisory complaint must be lodged within 10 days from service of the challenged decision. A filing posted after expiry of this period is inadmissible and results in non-entry. Ancillary requests, including suspensive effect or suspension of enforcement steps, become moot once the court refuses to enter into the appeal. Proceedings before the upper supervisory authority are free of charge under Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2014.90

ENTSCHEID

vom 20. November 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A_____ AG Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

[...]

B_____ Beschwerdegegner 2

[...]

C_____ AG Beschwerdegegnerin 3

[...]

D_____ AG Beschwerdegegnerin 4

[...]

E_____ GmbH Beschwerdegegnerin 5

[...]

F_____ GmbH Beschwerdegegnerin 6

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 6. Oktober 2014 betreffend Zustellung Zahlungsbefehle

Sachverhalt

Der A_____ AG (Beschwerdeführerin) wurden im August und September 2014 fünf Zahlungsbefehle zugestellt, und zwar in einer Betreibung der C_____ AG am 13. August 2014, in einer Betreibung von B_____ am 20. August 2014, in einer Betreibung der E_____ GmbH am 21. August 2014, in einer Betreibung der D_____ AG am 28. August 2014 und in einer Betreibung der F_____ GmbH am 9. September 2014. Mit Beschwerde vom 16. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, es seien die Zustellungen dieser fünf Zahlungsbefehle für ungültig zu erklären, eventualiter sei der mit der Beschwerde erklärte Rechtsvorschlag in den fünf genannten Betreibungen zuzulassen und diese seien einzustellen. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 stellte die untere Aufsichtsbehörde fest, dass die Zahlungsbefehle in drei der fünf Betreibungen korrekt zugestellt worden seien und dass die Zahlungsbefehle in den beiden übrigen Betreibungen schon durch das Betreibungsamt aufgehoben und neu zugestellt worden seien, wodurch die Beschwerde bezüglich dieser beider Zahlungsbefehle gegenstandslos geworden sei. Entsprechend wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 zugestellt.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. Novem­ber 2014 (Datum des Poststempels). Die Beschwerdeführerin beantragt darin, dass die Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen der C_____ AG, der E_____ GmbH sowie von B_____ für ungültig zu erklären sei, eventualiter sei der in diesen Betreibungen erklärte Rechtsvorschlag zuzulassen und es seien die Betreibungen einzustellen. Darüber hinaus verlangt sie, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen sei, die von der Beschwerde betroffenen Betreibungen zu sistieren. Auf die Einholung von Beschwerdevernehmlassungen hat der Instruktionsrichter verzichtet. Nach dem Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde ist der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG]).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 14. Okto­ber 2014 erhalten. Die Beschwerde wurde am 16. November 2014 der Post übergeben und somit klar verspätet eingereicht (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Damit erweisen sich auch die Verfahrensanträge als hinfällig.

Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Mots-clés

debt enforcementservice of processappeal deadlineinadmissibilitynon-entrysupervisory complaintcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the lower supervisory authority's decision was filed within the 10-day statutory deadline.

Solution extraite

The appeal was filed after the deadline and could not be considered.

Motifs extraits

The challenged decision was served on 2014-10-14, while the appeal was posted only on 2014-11-16. Under Art. 18 Abs. 1 SchKG, the 10-day period had clearly expired.

Question juridique clé

Whether the requested provisional measures and suspensive effect could still be granted.

Solution extraite

Those procedural requests became moot because the appeal was inadmissible.

Motifs extraits

Once the court declined to enter into the appeal, there was no basis to decide the ancillary requests.

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