Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.90
ENTSCHEID
vom 20.
November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
[...]
B_____ Beschwerdegegner
2
[...]
C_____ AG Beschwerdegegnerin
3
[...]
D_____ AG Beschwerdegegnerin
4
[...]
E_____ GmbH Beschwerdegegnerin
5
[...]
F_____ GmbH Beschwerdegegnerin
6
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
6. Oktober 2014 betreffend Zustellung Zahlungsbefehle
Sachverhalt
Der A_____ AG
(Beschwerdeführerin) wurden im August und September 2014 fünf Zahlungsbefehle
zugestellt, und zwar in einer Betreibung der C_____ AG am 13. August 2014, in
einer Betreibung von B_____ am 20. August 2014, in einer Betreibung
der E_____ GmbH am 21. August 2014, in einer Betreibung der D_____ AG
am 28. August 2014 und in einer Betreibung der F_____ GmbH am 9. September
2014. Mit Beschwerde vom 16. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin
bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt, es seien die Zustellungen dieser fünf Zahlungsbefehle für ungültig
zu erklären, eventualiter sei der mit der Beschwerde erklärte Rechtsvorschlag
in den fünf genannten Betreibungen zuzulassen und diese seien einzustellen. Mit
Entscheid vom 6. Oktober 2014 stellte die untere Aufsichtsbehörde fest, dass
die Zahlungsbefehle in drei der fünf Betreibungen korrekt zugestellt worden seien
und dass die Zahlungsbefehle in den beiden übrigen Betreibungen schon durch das
Betreibungsamt aufgehoben und neu zugestellt worden seien, wodurch die
Beschwerde bezüglich dieser beider Zahlungsbefehle gegenstandslos geworden sei.
Entsprechend wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober
2014 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16. November 2014
(Datum des Poststempels). Die Beschwerdeführerin beantragt darin, dass die
Zustellung der Zahlungsbefehle in den Betreibungen der C_____ AG, der E_____
GmbH sowie von B_____ für ungültig zu erklären sei, eventualiter sei der in
diesen Betreibungen erklärte Rechtsvorschlag zuzulassen und es seien die Betreibungen
einzustellen. Darüber hinaus verlangt sie, dass der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen sei, die von
der Beschwerde betroffenen Betreibungen zu sistieren. Auf die Einholung von
Beschwerdevernehmlassungen hat der Instruktionsrichter verzichtet. Nach dem
Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde ist der vorliegende Entscheid auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert 10 Tagen Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden
(Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG]).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 14. Oktober 2014
erhalten. Die Beschwerde wurde am 16. November 2014 der Post übergeben und
somit klar verspätet eingereicht (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Auf die
Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. Damit erweisen sich auch die
Verfahrensanträge als hinfällig.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.