Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.145
URTEIL
vom 13. November 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub und
Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18
4001 Basel Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 15.
Juli 2014
betreffend Ablehnung einer
bestimmten Person als Beistand gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde entschied am 15. Juli 2014, dass auf den Zeitpunkt der
Rechtskraft dieses Entscheids B_____, Berufsbeistand, aus dem Amt des Beistands
von A_____ entlassen und C_____, Sozialarbeiter und Berufsbeistand, zum neuen Beistand
ernannt wird. Der neue Beistand erhielt u.a. die Aufgabe, A_____ beim Erledigen
der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere
auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken usw.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 22. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Darin beantragt er
einen weniger strengen Beistand, insbesondere die Einsetzung einer weiblichen
Beistandsperson. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2014 beantragt die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450
ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich die
Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung
dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f
ZGB). Als Adressat des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer vom
angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Im
Erwachsenenschutzrecht kann mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzung (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden.
1.3 Die
Beschwerde ist innert einer Frist von 30 Tagen seit der Mitteilung des Beschlusses
der Erwachsenenbehörde schriftlich und begründet beim Gericht zu erheben (Art.
450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Vorliegende Beschwerde ist innert Frist knapp
begründet und insoweit nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer rügt, er habe
Herrn C_____ nicht als Beistand gewünscht, sondern verlange vielmehr eine Frau
als Beiständin. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid mit
Nr. 2804. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde
ist somit einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer im Betreffnis zwei andere
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom gleichen Datum erwähnt,
ist seiner Begründung keine nachvollziehbare Rüge zu entnehmen, so dass darauf
nicht einzutreten ist. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihm sein Beistand
kein Geld zur Verfügung stellen wolle, ist nicht Gegenstand der Verfügungen vom
15. Juli 2014 und kann daher nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.1 Vorliegend
rügt der Beschwerdeführer, er habe Herrn C_____ nicht als Beistand gewünscht.
Herr C_____ sei noch strenger als Herr B_____, sein bisheriger Beistand. Herr C_____
wolle ihm kein Geld geben, obwohl er ca. CHF 1'700.– auf seinem Konto habe,
und sage, er habe sein Geld bis Donnerstag schon bekommen. Das sei kein Wechsel
eines Beistands, sondern nur eine verschärfte Form des vorherigen Beistands. Er
habe sich ausdrücklich eine Frau als Beiständin gewünscht (Beschwerde S. 2).
2.2 Nach
Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder
Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehene Aufgabe persönlich
und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die
Aufgabe selber wahrnimmt. Da der Eingriff im Interesse der betroffenen Person
und überdies möglichst schonend zu erfolgen hat, sind für die Wahl der Person
des Beistands die Wünsche und Anliegen der betroffenen Person von zentraler
Bedeutung (Hauser/Geiser/Aebi-Müller,
Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2010, N 2.113). Die betroffene
Person hat auch das Recht, eine von der Erwachsenenschutzbehörde bezeichnete
Person abzulehnen, soweit damit nicht der Zweck der Massnahmen vereitelt wird
(Art. 401 Abs. 3 ZGB). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als
Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach
Art. 401 Abs. 3 ZGB, soweit tunlich, diesem Wunsch. Das Ablehnungsrecht
gilt somit nicht absolut. Vielmehr hat die Erwachsenenschutzbehörde dem Wunsch,
soweit er in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände möglich ist,
zu entsprechen (Reusser, in: Geiser/Reusser
(Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 401 N 22). Daraus folgt
einerseits, dass der Erwachsenenschutzbehörde ein grosser Ermessensspielraum
eingeräumt wird, andererseits wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die
Ablehnung der in Aussicht genommenen Beistandsperson auf sachlichen Gründen
beruhen und damit nachvollziehbar sein muss. Namentlich darf der Betroffene
nicht einfach systematisch bzw. wiederholt eine vorgeschlagene Person ablehnen
und damit die Massnahme vereiteln. Deshalb sind insbesondere Ablehnungen von
Personen, mit denen der Betroffene bisher nichts zu tun hatte, zu hinterfragen (zum
Ganzen Reusser, a.a.O., Art. 401
N 19, 22).
2.3 Vorliegend
wünscht sich der Beschwerdeführer eine Beiständin. Er geht davon aus, dass ein
Mann als Beistand strenger als eine Frau sei und ein Wechsel von Herrn B_____
zu Herrn C_____ eine Verschärfung darstelle. Er befürchtet mit diesem Wechsel,
noch weniger Geld zur freien Verfügung zu bekommen. Aus der Vernehmlassung und
den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich, dass das Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) auf den Wunsch des
Beschwerdeführers nach einem Beistandswechsel (vgl. Schreiben der Kinder- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 10. April 2014 und Schreiben des Rekurrenten vom
7. März 2014) eingegangen ist und deshalb Herrn C_____ als neuen Beistand
vorgeschlagen hat (Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26.
Juni 2014). Erst anschliessend entstand beim Beschwerdeführer dann aber offenbar
der Wunsch nach einer weiblichen Beistandsperson (Aktennotiz der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Juli 2014). Da beim Amt für Beistandschaften-
und Erwachsenenschutz keine Beiständin verfügbar war (vgl. Aktennotiz der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juli 2014), war es aufgrund der
konkreten Umstände nicht in der Lage, diesen Wunsch zu erfüllen. Das ist nicht
zu beanstanden. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Ablehnung des neu
eingesetzten Beistands, mit dem er bisher – abgesehen von einem Telefonat –
noch nichts zu tun hatte, damit begründet, dass dieser zu streng sei und ein
Wechsel von Herrn B_____ zu Herrn C_____ einer Verschärfung gleichkomme. Herr C_____
wolle „ein noch strenger B_____“ (Beschwerde S. 1) sein. Der Beschwerdeführer
fürchtet aufgrund des Wechsels noch weniger Geld zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Aus dieser Begründung wird erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Person ablehnt,
bevor er sie überhaupt kennen gelernt hat und mit welcher er bisher noch praktisch
nichts zu tun gehabt hat. Diese Ablehnung von Herrn C_____ als neuen Beistand
ist sachlich nicht begründet und daher zu hinterfragen (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 22). Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde hat den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiblichen
Beistandsperson entgegengenommen und soweit tunlich darauf Rücksicht genommen,
konnte ihm aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht Folge leisten. Im Übrigen
ist der Wunsch des Beschwerdeführers sachlich unbegründet, weil die Strenge der
Führung des Amts als Beistand nicht vom Geschlecht abhängt. Damit kann dem
Wunsch des Beschwerdeführers auch kein erhebliches Gewicht zukommen und liegt
es im Beurteilungsspielraum der Vorinstanz, wenn sie dem Antrag des
Beschwerdeführers nur teilweise entgegen kommt, einen Wechsel des Beistands
zwar bewilligt, den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer weiblichen Beistandsperson
jedoch unberücksichtigt lässt.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.