Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2014.2
ENTSCHEID
vom 28.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...] Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Wiederaufnahme des
Verfahrens
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. März 2010)
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 3.
März 2010 die Verurteilung von A____ durch das Strafgericht wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die zugunsten
einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden war, bestätigt
hat,
dass ein erstes Gesuch von A____ um Wiederaufnahme
dieses Verfahrens mit Urteil vom 20. April 2012 abgewiesen wurde,
dass A____ durch ihren Verteidiger am 10. Januar
2014 erneut ein solches Gesuch hat einreichen lassen,
dass sie damit wiederum im Wesentlichen erreichen
möchte, dass die ihr auferlegte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten
Massnahme anstelle der angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung
aufgeschoben wird, sodass sie nicht in eine Klinik/Anstalt eintreten muss,
dass das Gesuch gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach
der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden basel-städtischen Strafprozessordnung (StPO
BS) und von der bis dahin dazu zuständigen Behörde zu beurteilen ist,
dass es sich bei dieser um das Gericht handelt,
welches den in Revision zu ziehenden Entscheid erlassen hat (§ 190 StPO BS),
vorliegend also den Ausschuss des Appellationsgerichts,
dass der instruierende
Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 13. Februar 2014 das Gesuchsverfahren
sistiert hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in einem gegen die
Gesuchstellerin laufenden (neuen) Strafverfahren,
dass das Strafgericht in dieser Sache am 25. April
2014 einen Entscheid gefällt hat, der in Rechtskraft erwachsen ist,
dass am 24. Juni 2014 der „Vollzugsauftrag
betreffend Massnahmenvollzug“ ergangen ist, der sich sowohl auf das Urteil des
Appellationsgerichts vom 3. März 2010 als auch das Urteil des Strafgerichts vom
25. April 2014 bezieht, und der als Vollzugsanstalt „Wohn- und Arbeitsexternat“
aufführt,
dass der Gesuchstellerin damit das gewährt worden
ist, was sie auch vorliegend hat erreichen wollen, weshalb kein aktuelles
Interesse an der Beurteilung des Gesuchs mehr vorhanden ist und das Verfahren
als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dass die Kosten des Verfahrens bei erst nach
Erhebung des Gesuchs entfallenem aktuellen Interesse praxisgemäss in erster
Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen sind, wobei es bei
einer knappen Beurteilung sein Bewenden haben muss,
dass gemäss § 189 lit. d StPO BS ein durch
rechtskräftiges Urteil beendigtes Strafverfahren dann wieder aufzunehmen ist, wenn
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des
früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die als geeignet erscheinen, die
Freisprechung einer oder eines Verurteilten oder eine wesentlich geringere
Bestrafung herbeizuführen,
dass die Gesuchstellerin sich auf ein neues, im
Herbst 2013 durch Dr. med. […] erstelltes Gutachten bezieht und geltend macht,
aufgrund dieses Gutachtens bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob die dem
Urteil des Appellationsgerichts vom 3. März 2010 zugrunde liegende Diagnose das
gesamte Krankheitsbild der Gesuchstellerin umfassend und korrekt wiedergegeben
habe,
dass jedoch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht ausschlaggebend ist, ob die Diagnose möglicherweise nicht umfassend
gewesen ist, sondern vielmehr nachgewiesen werden müsste, dass diese zur
Aussprechung einer falschen Massnahme (stationär statt ambulant) geführt hat,
dass die Gesuchstellerin selbst ausführt, der
Gutachter sei zum Ergebnis gelangt, dass die Kriterien für die formale Diagnose
einer schizophrenen Störung damals mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen
hätten (Gesuch S. 6 mit Hinweis auf das Gutachten, S. 45),
dass der Gutachter weiter zum Schluss gelangt sei,
dass sich aus psychiatrischer Sicht derzeit die Diagnose einer weiter
bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.30) von
strafrechtlicher Bedeutung sowie die Diagnose einer paranoiden schizophrenen
Störung (ICD-10 F.20.05), jedoch im Tatgeschehenszeitraum remittiert und somit
forensisch nicht relevant, stellen lasse (Gesuch S. 7 mit Hinweis auf S. 52 des
Gutachtens),
dass mit „Tatgeschehenszeitraum“ die durch die
Staatsanwaltschaft der Gesuchstellerin im neuen Strafverfahren vorgeworfene, am
23. Juni 2012 begangene Körperverletzung gemeint ist, weshalb sich aus den
zitierten Ausführungen des Gutachters nicht ableiten lässt, auch im Februar
2004 (Zeitpunkt der versuchten Tötung) habe keine schwere psychische Störung in
Form einer paranoiden Schizophrenie vorgelegen beziehungsweise sei diese remittiert
und somit forensisch nicht relevant gewesen,
dass wiederum die Gesuchstellerin selbst darauf
hinweist, der Gutachter vertrete die Ansicht, dass es sehr wahrscheinlich sei,
dass die seit etwa 2006 bei Frau [...] und seit Sommer 2012 zusätzlich bei Herrn
[...] durchgeführte Therapien wesentlich zu einer Reduzierung der Symptome
beigetragen hätten, zumal sich wesentliche Fortschritte auch in anderen
Bereichen gezeigt hätten,
dass sich das neue Gutachten somit nur zur
aktuellen Lage, nicht aber zur im März 2010 massgeblichen Situation äussert,
dass es der Gesuchstellerin demgemäss nicht
gelingt, den Nachweis zu erbringen, dass die damals durch das
Appellationsgericht in Würdigung eines schriftlichen Gutachtens sowie der mündlichen
Ausführungen des Gutachters angeordnete stationäre Massnahme ungeeignet und
nicht erforderlich war,
dass das Appellationsgericht bereits anlässlich
des ersten Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens Folgendes ausgeführt hat: „Reine
Mutmassung der Gesuchstellerin ist jedoch die Annahme, dass das
Appellationsgericht eine ambulante Massnahme angeordnet hätte, wenn es gewusst
hätte, dass der Strafvollzug bei einer stationären Massnahme stets den Eintritt
in eine Behandlungsstation verlangt und erst hinterher Vollzugslockerungen zulässt.
Die Empfehlung der Sachverständigen lautete klar auf stationäre Behandlung. Das
Appellationsgericht hätte keinen Grund gehabt, an deren Stelle eine ambulante
Massnahme anzuordnen, nur um der Gesuchstellerin den Eintritt in eine
stationäre Behandlungsstation zu ersparen. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit hätte sich dies nicht aufgedrängt, stand die Gesuchstellerin
immerhin wegen eines versuchten Tötungsdelikts vor Gericht“,
dass an dieser Beurteilung auch unter
Berücksichtigung des neuen Gutachtens festgehalten wird,
dass bei dieser Situation das Gesuch im Falle
seiner Beurteilung wohl gemäss § 192 Abs. 1 StPO BS ohne weiteres
Verfahren abgewiesen worden wäre,
dass die Gesuchstellerin deshalb die Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu tragen hat (§ 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 StPO
BS), wobei die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit bei der
Festlegung der Gebühr berücksichtigt werden kann,
dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Verteidigung gutgeheissen werden kann und der Verteidiger gemäss dem von ihm
geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
und erkennt:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederaufnahme des mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 3. März 2010 abgeschlossenen Strafverfahrens als erledigt abgeschrieben.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des
Gesuchsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Dem unentgeltlichen Vertreter, Dr. […],
werden ein Honorar von CHF 3‘116.– und ein Auslagenersatz von CHF 140.–,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 260.50, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.