Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.71
URTEIL
vom 17.
November 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. November 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt
nach eigenen Angaben aus Syrien. Am 22. Oktober 2011 reichte er in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Nachdem er per 9. Dezember 2012 untergetaucht war und aus
diesem Grund eine ihm angekündigte Identitätsabklärung nicht durchgeführt
werden konnte, trat das Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom
30. Januar 2013 nicht auf das Gesuch ein und wies den Ausländer aus der
Schweiz weg. Am 9. Oktober 2013 ersuchten die österreichischen Behörden um
Rückübernahme von A____. In der Folge konnte er erst am 14. Mai 2014 der
Schweiz zugeführt werden, wo er umgehend zur Verbüssung diverser
rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu Handen des Strafvollzugs festgenommen wurde.
Am 13. November 2014 verfügte das Migrationsamt unter Hinweis auf die im
Asylverfahren erfolgte Wegweisung eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Am 14.
November 2014 wurde A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafen zu
Handen des Migrationsamtes aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt
wies ihn mit Verfügung vom 17. November 2014 formlos aus der Schweiz weg. In
der gleichentags stattgefundenen haftrichterlichen Verhandlung ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 14. November 2014 im
Strafvollzug befunden. Seit dem 15. November 2014 ist die Haft ausländerrechtlich
begründet. Mit der am 17. November 2014 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender
Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96
Stunden eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c)
oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Der Beurteilte
ist im Asylverfahren mit Entscheid vom 30. Januar 2013 (rechtskräftig) aus der
Schweiz weggewiesen worden. Wegweisungsentscheide können nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts auf zwei Arten vollzogen werden: durch freiwillige
Ausreise oder durch behördliche Ausschaffung. Der Wegweisungsentscheid gilt in
der Regel als vollzogen, wenn der Betroffene behördlich rückgeführt oder –
sofern dies rechtlich überhaupt möglich ist - selbständig ausgereist ist, und
kann alsdann nicht mehr Grundlage von Ausschaffungshaft sein (BGE 140 II 74 E.
2.3 S. 76). In diesem Zusammenhang haben die Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt schon mehrfach entschieden, dass bei
nur vor-
übergehender Ausreise von weniger als einem Monat mit freiwilliger Rückkehr in
die Schweiz nicht von einem Vollzug der Wegweisung ausgegangen werden könne. Vorliegend
sind keine derartigen Umstände ersichtlich. Es ist unbekannt, wann genau der
Beurteilte ausgereist ist. Nach eigenen, nicht widerlegbaren Angaben hat er die
Schweiz schon vor langem verlassen. Auch seine Rückkehr erfolgte nicht
freiwillig, sondern auf Bemühungen der österreichischen Behörden hin. Damit
kann die im Asylverfahren ausgesprochene Wegweisung nicht mehr Grundlage einer
Ausschaffungshaft sein. Das Migrationsamt hat dies, wenn auch erst nach
Anordnung der Ausschaffungshaft, erkannt und deshalb zu Recht eine neue,
formlose Wegweisung erlassen.
Der Beurteilte
behauptet, er stamme aus Syrien. Da das BFM an dieser Aussage aufgrund der
Umstände zweifelte, wurde ein Sprachgutachten in Auftrag gegeben. Die
telefonische Befragung durch die Gutachterin konnte während des Strafvollzugs
des Beurteilten am 20. August 2014 durchgeführt werden. Ein schriftliches
Gutachten liegt noch nicht vor. Immerhin hat die Gutachterin auf Rückfrage des
Migrationsamtes hin mit Mail vom 29. September 2014 mitgeteilt, die Analyse sei
aufschlussreich, was Syrien betreffe. Allerdings sei trotzdem noch nicht klar,
in welchem Land die tatsächliche Sozialisation des Probanden stattgefunden
habe. Eine erneute telefonische Nachfrage am 12. November 2014 des
Migrationsamtes beim BFM ergab, dass der Beurteilte mit Sicherheit nicht aus
Syrien stammt und der Verdacht besteht, dass es sich bei ihm allenfalls um
einen Tunesier handeln könnte. Es steht somit fest, dass er keine zutreffenden
Angaben über seine Identität gemacht hat und insofern einer grundlegenden
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und weiterhin nicht nachkommt. Im
Übrigen gibt er auch ganz klar zu verstehen, dass er nicht gewillt ist, freiwillig
in seine Heimat zurückzukehren. Nachdem er während hängigem Asylverfahren
bereits einmal untergetaucht ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass er sich
auch in der jetzigen Situation entsprechend verhalten würde. Die Haft ist
demnach notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Es erscheint
nicht ausgeschlossen, dass die tunesischen Behörden den Beurteilten als
Staatsangehörigen anerkennen und ein Reisepapier für ihn ausstellen werden. Ein
Vollzug der Wegweisung ist damit, jedenfalls zurzeit, auch als rechtlich
möglich zu beurteilen.
Die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen
(Art. 76 Abs. 4 AuG) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE
130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Dieses Beschleunigungsgebot
kann nicht nur dann Geltung beanspruchen, wenn sich ein Ausländer bereits in
Ausschaffungshaft befindet, sondern muss auch zur Anwendung gelangen, wenn ein
solcher eine Freiheitsstrafe verbüsst und absehbar ist, dass er danach in Ausschaffungshaft
genommen werden soll. Denn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
darf eine ausländerrechtliche Haft nur solange dauern, als sie unumgänglich
erscheint. Im vorliegenden Fall hat sich das Migrationsamt bereits während des
Strafvollzugs des Beurteilten darum bemüht, dessen tatsächliche Herkunft
herauszufinden, um die richtigen Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung
einleiten zu können. Allerdings ist das schriftliche Lingua-Gutachten nach wie
vor ausstehend. Nachdem die Befragung bereits am 20. August 2014 stattgefunden
hat, erscheint dessen Erstellung eine ungewöhnlich lange Zeit in Anspruch zu
nehmen. Wie sich aus der Mail der Gutachterin an das Migrationsamt ableiten
lässt, handelt es sich offenbar um einen heiklen Fall, weshalb die lange Dauer
gerade noch akzeptabel ist. Nun aber ist umgehend zu entscheiden, welche
weiteren Schritte einzuleiten sind bzw. eingeleitet werden können. Hierfür
erscheinen die verfügten drei Monate Haft als übermässig. Die Haft ist vorerst
vielmehr lediglich für einen Monat zu bestätigen, wobei es dem Migrationsamt
unbenommen bleibt, diese nach Ablauf zu verlängern, sollten die Voraussetzungen
dannzumal gegeben sein.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer eines Monats, d.h. bis 15. Dezember 2014,
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.