Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.61
ENTSCHEID
vom 7. November 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ SA Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B_____ SA Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. Juni 2014
betreffend Arrest (Nr. A.2014.75)
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 10. Juni 2004 und 19. Oktober 2005
drei Verträge über die Herstellung der Armbanduhrenmodelle „C_____“, „D_____“
und „E_____“. Gemäss diesen Verträgen liefert die A_____ SA der B_____ SA
Bestandteile der Armbanduhren (sogenannte „kits d‘emboîtage“). Die B_____ SA
stellt die Uhrwerke her und baut diese ein. Danach liefert sie die
fertiggestellten Uhren an die A_____ SA. Wegen Meinungsverschiedenheiten über
die Durchführung dieser drei Verträge schlossen die Parteien am 5. Juni
2013 eine Vergleichsvereinbarung („convention transactionnelle“),
die in der Folge Bestandteil eines Schiedsgerichtsurteils vom 4. November
2013 wurde. Diese Vereinbarung regelt zum einen, welche Geldsummen die A_____
SA der B_____ SA schuldet. Zum anderen legt sie fest, dass die A_____ SA der B_____
SA die „kits d‘emboîtage“ für die drei Uhrenmodelle liefert und in welchen Zeitabständen
die B_____ SA die fertiggestellten Uhren nach Erhalt der „kits d‘emboîtage“ zu
liefern hat.
Mit Eingabe vom
31. März 2014 gelangte die B_____ SA an das Zivilgericht Basel-Stadt und
ersuchte darum, dass auf sämtliche Uhren und Ausstellungsobjekte der A_____ SA,
die diese an der Uhren- und Schmuckmesse Baselworld ausstelle, für eine
Forderung von CHF 560'980.– nebst Zins Arrest gelegt werde. Der
Arrestrichter gab mit Arrestbefehl vom 1. April 2014 dem Begehren statt. Dagegen
erhob die A_____ SA am 14. April 2014 Einsprache beim Zivilgericht
Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 bestätigte der
Zivilgerichtspräsident den Arrestbefehl und auferlegte der A_____ SA die
Gerichtskosten von CHF 1'000.– sowie eine Parteientschädigung an die B_____
SA von CHF 4'000.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Gegen diesen Entscheid
hat die A_____ SA am 14. August 2014 Beschwerde erhoben. Darin beantragt
sie, es sei der Arrestbefehl unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Mit Eingabe vom
- September 2014 hat die Beschwerdeführerin neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht und den Eventualantrag gestellt, dass die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten sei, eine Arrestkaution von CHF 500'000.– bei der Gerichtskasse
zu hinterlegen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
- September 2014 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der
Beschwerde. Die Referentin hat die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO,
SG 221.100]). Die Beschwerdeführerin ist im Arresteinspracheverfahren
unterlegen und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist unter
Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 321 ZPO rechtzeitig innert der
Frist von zehn Tagen nach Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 251 lit. a ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
demzufolge einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl das
Arrestbewilligungsverfahren wie auch das Einspracheverfahren summarisch durchgeführt
werden (Art. 251 lit. a ZPO). Entsprechend muss der Gläubiger keinen
strikten Beweis erbringen, sondern hat glaubhaft zu machen, dass die
Voraussetzungen für die Arrestbewilligung erfüllt sind (Art. 272
Abs. 1 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 138 III 232 E. 4.1.1
S. 233 f.). Die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Sachverhalts
kann sich im Laufe des Arrestverfahrens ändern, wenn der Richter im
Einspracheverfahren nach Anhörung des Schuldners erneut über die
Arrestbewilligung entscheiden muss (Meier-Dieterle,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 272
SchKG N 18). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
1.3 Die
Parteien können gemäss Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG vor dem Beschwerdegericht
neue Tatsachen (sogenannte Noven) geltend machen. Dies gilt jedenfalls für
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid
entstanden sind (echte Noven; vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai
1991, in: BBl 1991 III S. 1, 173 f.; Reiser,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 278 SchKG N 46). Ob
auch Tatsachen und Beweismittel, die schon im erstinstanzlichen Verfahren
hätten vorgetragen werden können (unechte Noven), vor dem Beschwerdegericht geltend
gemacht werden können, ist umstritten (offengelassen in BGer 5A_739/2012 vom
17. Mai 2013 E. 9.2.3 und AGE BE.2010.32 vom 21. Januar
2011 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Frage kann auch vorliegend offengelassen
werden.
2.1 Die
Bewilligung des Arrests setzt voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass
seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände
vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG).
Die Parteien waren sich vor der Vorinstanz darüber uneinig, ob der von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Geldforderung die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages nach Art. 82 des Obligationenrechts (OR, SR 220)
entgegensteht. Unbestritten war, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Schiedsgerichtsurteil
vom 4. November 2013 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gegen die
Beschwerdeführerin besitzt und somit der Arrestgrund nach Art. 271
Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt sowie dass mit den Uhren und
Ausstellungsobjekten an der Baselworld Vermögensgegenstände vorhanden sind, die
der Schuldnerin gehören.
2.2 Der
Zivilgerichtspräsident erwog, dass die Arrestforderung in der geltend gemachten
Höhe bestehe. Die Parteien hätten sich in der Vereinbarung vom 5. Juni
2013 geeinigt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für die Uhrenmodelle
„C_____“ und „E_____“ CHF 475'000.– bzw. CHF 362'500.– schulde und
dass diese Zahlungen unabhängig von den Lieferungen der Uhren erfolgen sollten.
Für das Uhrenmodell „D_____“ sei vereinbart worden, dass die Zahlung von
CHF 135'000.– bei Unterzeichnung der Vereinbarung zu leisten sei.
Ausserdem sei aufgrund der vereinbarten Verfallklausel infolge des Verzugs der
Beschwerdeführerin mit ihren Ratenzahlungen der gesamte Betrag fällig geworden.
Folglich dringe die Beschwerdeführerin mit der Einrede des nicht erfüllten
Vertrages nicht durch.
2.3 Die
Beschwerdeführerin wendet auch im Beschwerdeverfahren ein, dass der Forderung
der Beschwerdegegnerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegenstehe.
Der Zivilgerichtspräsident habe die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 falsch ausgelegt.
Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Lieferung der Uhren stehe der
Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gleichwertig gegenüber. Die Beschwerdegegnerin
habe sich bis heute trotz mehrfacher Fristansetzung geweigert, die sieben zur
Lieferung fälligen Uhren zu liefern, weshalb sie sich in Verzug befinde. Sie
handle wider Treu und Glauben, wenn sie trotz regelmässigen Zahlungen der
Beschwerdeführerin keine Anstalten mache, ihren Lieferverpflichtungen nachzukommen,
und stattdessen Uhren der Beschwerdeführerin mit Arrest belegen lasse.
2.4 Demgegenüber
führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Vereinbarung
vom 5. Juni 2013 drei voneinander unabhängige Teile enthalte. Ein erster
Teil betreffe die von der Beschwerdeführerin zu leistenden Zahlungen, ein
zweiter Teil die Fertigstellung und Lieferung von Uhren durch die Beschwerdegegnerin
und ein dritter Teil die künftigen Beziehungen zwischen den Parteien. Bezüglich
der von der Beschwerdeführerin geschuldeten Zahlungen sei ausdrücklich festgehalten
worden, dass sie unabhängig von den jeweiligen Lieferungen der Uhren zu
erfolgen hätten. Ausserdem hätten die Parteien vereinbart, dass der noch
verbleibende Ausstand zur sofortigen Zahlung fällig werde, wenn sich die Beschwerdeführerin
nicht an die vereinbarten Ratenzahlungen halte. Auch diese Bestimmung mache
deutlich, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin nichts mit
der Frage der Lieferung von Uhrwerken durch die Beschwerdegegnerin zu tun hätten.
Entsprechend spiele es für die Fälligkeit der von der Beschwerdeführerin
geschuldeten Zahlungen keine Rolle, ob die Beschwerdegegnerin ihrerseits ihren
Lieferverpflichtungen vertragskonform nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin
sei mithin unabhängig davon zur Zahlung verpflichtet, wann die Beschwerdegegnerin
die fertiggestellten Uhren liefere.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin stützt ihre Arrestforderung auf die Vereinbarung vom
5. Juni 2013 und das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013. Zwischen
den Parteien ist auch im Beschwerdeverfahren streitig, ob der Forderung die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR entgegensteht. Diese
Einrede setzt voraus, dass die vertraglichen Pflichten der Parteien in einem
Austauschverhältnis stehen. Die Leistungen der Parteien müssen dabei
gegenseitig derart aufeinander Bezug haben, dass die eine die Gegenleistung für
die andere ist (BGE 107 II 411 E. 1 S. 413; Leu, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2011,
Art. 82 OR N 2, 5). In den ursprünglichen Verträgen über die
Herstellung der Uhrenmodelle vom 10. Juni 2004 bzw. 19. Oktober 2005
waren die Zahlungen als Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Uhren
vereinbart (vgl. z.B. die Formulierung im Vertrag vom 10. Juni 2004 betreffend
„D_____“: „30 mouvements à tourbillon au prix par pièce emboîtée de
CHF 45'000.–“). Es fragt sich, ob die Vereinbarung vom 5. Juni 2013
bzw. das Schiedsgerichtsurteil vom 4. November 2013 dieses
Austauschverhältnis zwischen Herstellung und Lieferung der fertiggestellten
Uhren einerseits und deren Bezahlung andererseits aufgehoben haben.
3.2 Die
Parteien trafen die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 vor dem Hintergrund,
dass sie über die Erfüllung der Verträge vom 10. Juni 2004 und
19. Oktober 2005 betreffend die Herstellung der Uhrenmodelle „C_____“, „D_____“
und „E_____“ in Streit geraten waren. Mit der Vereinbarung wollten sie ihre
Meinungsverschiedenheiten beilegen (vgl. die Präambel der Vereinbarung). Artikel 1
der Vereinbarung regelt die Verpflichtungen, über deren Erfüllung die Parteien
im Streit lagen, Artikel 2 die Erfüllung der zukünftig aus den Verträgen
entstehenden Verpflichtungen und Artikel 3 Garantien der Beschwerdegegnerin.
Artikel 4 und 5 enthalten schliesslich vornehmlich verfahrensrechtliche
Bestimmungen.
Gemäss dem
Wortlaut der Vereinbarung ersetzt diese alle früheren Übereinkünfte der
Parteien (Artikel 4 Satz 3: „La présente convention
remplace tout accord conclu précédemment par les Parties […]“). Dass mit
den früheren Übereinkünften auch die drei Verträge über die Herstellung der
Uhrenmodelle gemeint sind, ergibt sich aus der Präambel der Vereinbarung. Diese
listet die drei Verträge auf und hält fest, dass die Parteien mit der
Vereinbarung die bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der
drei Verträge regeln wollen. Zumindest für die Beurteilung des Verhältnisses
zwischen den Leistungen, über deren Erfüllung die Parteien im Streit lagen
(Artikel 1 der Vereinbarung), sind somit nicht mehr die ursprünglichen
drei Verträge massgebend, sondern ist die Vereinbarung vom 5. Juni 2013
relevant.
3.3 Artikel 1
der Vereinbarung vom 5. Juni 2013 legt für die drei verschiedenen
Uhrenmodelle einzeln fest, welche Geldbeträge die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
schuldet und welche Anzahl an Uhrwerken die Beschwerdegegnerin zu liefern hat.
Dabei wird für die Lieferung der eingebauten Uhrwerke vorausgesetzt, dass die
Beschwerdeführerin vorgängig die nötigen „kits d‘emboîtage“ liefert.
Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin hält die
Vereinbarung in Bezug auf die Uhrenmodelle „C_____“ und „E_____“ ausdrücklich
fest, dass die Zahlungen unabhängig von den Lieferungen erfolgen („Ces
paiements interviendront indépendamment des livraisons.“). Betreffend das
Modell „D_____“ einigten sich die Parteien, dass die geschuldete Geldsumme bei
Unterschrift der Vereinbarung fällig ist („Ce montant est exigible à la
signature de la présente convention et A_____ SA s’en acquittera à la signature
de la présente convention.“). Ausserdem wurde für alle drei Modelle vereinbart,
dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, die sofortige Bezahlung der
geschuldeten Geldsumme zu verlangen, falls die Beschwerdeführerin mit der
Bezahlung der monatlichen Raten in Rückstand gerate („En cas de retard dans les
paiements mensuels […] B_____ SA sera en droit d’exiger de A_____
SA le paiement immédiat du solde dû.“).
Im Unterschied
dazu legt Artikel 2 der Vereinbarung betreffend die zukünftige Herstellung
und Lieferung von Uhrwerken der Modelle „D_____“ und „E_____“ fest, dass die Bezahlung
und die Lieferung der Uhren in einem Austauschverhältnis stehen („Chaque
mouvement sera livré dans un délai de 30 jours à compter de la réception des kits
d‘emboîtage et moyennant paiement préalable de A_____ SA.“ [Hervorhebung
durch das Gericht]).
3.4 Sowohl aus dem Wortlaut
von Artikel 1 („Ces paiements interviendront indépendamment
des livraisons.“ [Hervorhebung durch das Gericht]) als auch aus dem
Kontext von Artikel 1 (Fälligkeit der gesamten Geldforderung bei Verzug mit
den Ratenzahlungen) sowie aus dem Gegensatz zum explizit vereinbarten Austauschverhältnis
in Artikel 2 ergibt sich, dass die Leistungspflichten der Parteien gemäss
Artikel 1 nicht in einem Austauschverhältnis stehen. Die Festlegung von
voneinander unabhängigen Leistungspflichten erleichtert deren Durchsetzung, insbesondere
bei miteinander im Streit stehenden Vertragsparteien. Sie entspricht damit auch
dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, bestehende Meinungsverschiedenheiten
beizulegen und zukünftige zu vermeiden (vgl. die Präambel). Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verknüpfung der Zahlungspflicht mit der
Lieferpflicht widerspricht dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der
Vereinbarung. Die Vor-instanz erwog mithin zutreffend, dass die Zahlungen
unabhängig von den Lieferungen zu leisten seien und die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages nicht durchdringe.
4.1 In
der Eingabe vom 1. September 2014 führt die Beschwerdeführerin als neue
Tatsache aus, dass sie mit Schreiben vom 29. August 2014 von den Verträgen
vom 10. Juni 2004 betreffend „C_____“ und „D_____“ und vom
19. Oktober 2005 betreffend „E_____“ sowie von der Vereinbarung vom
5. Juni 2013 zurückgetreten sei. Aufgrund dieses Rücktritts habe sie
gegenüber der Beschwerdegegnerin „ein substantielles Guthaben“. Daher
rechtfertige es sich nicht mehr, ihre Uhren mittels Arrest zu blockieren und zu
Gunsten der Beschwerdegegnerin zu verwerten.
4.2 Ob
die Beschwerdeführerin von den Verträgen vom 10. Juni 2004 und vom
19. Oktober 2005 zurücktreten kann, ist fraglich, nachdem diese Verträge
durch die Vereinbarung vom 5. Juni 2013 ersetzt werden sollten (vgl. E. 3.2).
Unabhängig von einem allfälligen Rücktritt von den ursprünglichen Verträgen
bestehen jedoch die Pflichten aus der Vereinbarung vom 5. Juni 2013
weiter. Diese Vereinbarung wurde umfassend in das Schiedsgerichtsurteil vom
4. November 2013 aufgenommen (Ziff. 10 des Urteils). Das
Schiedsgericht verpflichtete die Parteien im Urteilsdispositiv, ihre
Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen („Il est fait
ordre aux Parties d’exécuter les obligations établies respectivement à leur
charge dans la Convention transactionnelle 5 juin 2013 […]“). Von diesem
Schiedsspruch kann die Beschwerdeführerin nicht zurücktreten. Ungeachtet
dessen, ob die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt von der
Vereinbarung vom 5. Juni 2013 überhaupt erfüllt sind, ist die Beschwerdeführerin
somit aufgrund des Schiedsgerichtsurteils weiterhin zur Zahlung der geltend
gemachten Arrestforderung verpflichtet. Dieser Zahlungspflicht stände auch das
angebliche „substantielles Guthaben“ der Beschwerdeführerin nicht entgegen,
solange die Geldforderung der Beschwerdegegnerin mit diesem nicht wirksam verrechnet
worden ist.
5.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt eventualiter für den Fall der Bestätigung des
Arrests, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, bei der Gerichtskasse
eine Arrestkaution von CHF 500'000.– zu hinterlegen. Sie begründet dieses
Begehren damit, dass sie durch die Verwertung der Uhren durch das
Betreibungsamt zu Schaden kommen werde. Die Verwertung werde nämlich weniger
einbringen, als wenn sie selbst die Uhren verkaufte. Es sei fraglich, ob sie
diesen Schaden und ihr „substantielles Guthaben“ gegenüber der Beschwerdegegnerin
bei dieser überhaupt erhältlich machen könne. Daher habe die Beschwerdegegnerin
eine angemessene Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
5.2 Der
Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem
ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Das Gericht kann ihn zu einer
Sicherheitsleistung verpflichten (Art. 273 Abs. 1 SchKG). Die
Auferlegung einer sogenannten Arrestkaution liegt im pflichtgemässen Ermessen
des Gerichts (BGE 112 III 112 E. 2c S. 115; AGE BEZ.2013.67 vom
30. Juli 2014 E. 5.1). Die Pflicht zur Sicherheitsleistung setzt
voraus, dass dem Schuldner oder Dritten durch eine sich nachträglich
möglicherweise als ungerechtfertigt erweisende Arrestbewilligung ein Schaden
droht. Je wahrscheinlicher das Bestehen einer Arrestforderung und eines Arrestgrundes
ist, desto weniger droht eine Schädigung des Schuldners oder Dritter. Demzufolge
ist eine Arrestkaution nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts normalerweise
nicht zu verhängen, wenn der Gläubiger sich auf ein vollstreckbares Urteil
stützen kann (BGer 5A_225/2009, 5A_501/2009 vom 10. September 2009
E. 5.1; BGer 5P.353/2004 vom 21. Februar 2005 E. 3.2; vgl. zum
ganzen Absatz: Stoffel, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 273 SchKG N 20 f.; Meier-Dieterle, a.a.O., Art. 273
SchKG N 9 f.).
5.3 Die
Beschwerdeführerin verkennt das Wesen der Arrestkaution, soweit sie zur Sicherung
ihres behaupteten „substantiellen Guthabens“ gegenüber der Beschwerdegegnerin
die Auferlegung einer Arrestkaution begehrt. Die unter diesem Titel geltend
gemachten Forderungen gründen allenfalls in den vertraglichen Beziehungen
zwischen den Parteien und gerade nicht in einem durch einen allenfalls
ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Soweit die Beschwerdeführerin
befürchtet, im Falle der Verwertung der mit Arrest belegten Uhren durch das
Betreibungsamt zu Schaden zu kommen, bleiben ihre Ausführungen im Vagen. Insbesondere
vermag sie nicht zu begründen, weshalb entgegen der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Kaution zu verhängen ist, obwohl die
Beschwerdegegnerin sich auf ein vollstreckbares Urteil stützen kann. Da mit dem
rechtskräftigen Schiedsgerichtsurteil das Bestehen der Arrestforderung und des
Arrestgrundes durchaus wahrscheinlich ist, ist die Gefahr einer Schädigung der
Beschwerdeführerin entsprechend gering und die Auferlegung einer Kaution von
CHF 500'000.– nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin
bereits bei Erlass des Arrestbefehls eine Kaution von CHF 40'000.–
geleistet hat. Das Begehren auf Leistung einer Arrestkaution von
CHF 500'000.– ist daher abzuweisen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
dessen Kosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen CHF 1'500.– (Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]). Die
Parteientschädigung ist nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) festzusetzen. Im
Beschwerdeverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem bis
zwei Dritteln vorzunehmen ist (§ 12 HO). Dabei sind der Umfang der
Bemühungen, die Wichtigkeit und die Bedeutung der Sache für die Auftraggeberin sowie
die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen
(§ 2 HO). Vorliegend ist ausserdem zu beachten, dass keine Verhandlung
durchgeführt worden ist. Insgesamt erweist sich eine Parteientschädigung von
CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Begehren auf Leistung einer
Arrestkaution wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.– und hat der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
8 % MWST von CHF 240.–, zu bezahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.