Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.43
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. März 2014
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 2. August 2012 wurde die in Deutschland wohnhafte A_____
(Beschwerdeführerin) wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen, begangen am 20. Juli 2012, mit CHF 20.– gebüsst. Nach
entsprechender Zahlungserinnerung vom 27. September 2012 erfolgte am
2. Dezember 2013 eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft. Mit Strafbefehl
vom 7. Januar 2014 wurde A_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 20.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag
Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Dagegen liess die
nunmehr anwaltlich vertretene A_____ Einsprache erheben und nach Gewährung der
Akteneinsicht beantragen, sie sei vom vorgehaltenen Tatvorwurf freizusprechen,
da aufgrund des Radarbildes feststehe, dass sie nicht die Lenkerin des
Fahrzeugs und damit nicht die für die Übertretung verantwortliche Person
gewesen sei. Mit Verfügung vom 4. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft
das Verfahren mangels Beweises der Täterschaft ohne Kosten und Ausrichtung
einer Entschädigung für die Wahlverteidigung ein.
Am 19. März
2014 hat A_____ Beschwerde erheben und beantragen lassen, die angefochtene Verfügung
sei abzuändern und dahingehend zu ergänzen, dass ihr eine Entschädigung gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgerichtet werde. Die Staatsanwaltschaft hat
am 2. April 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die
Beschwerdeführerin hat am 22. Mai 2014 hierzu repliziert. Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit.
a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist von der Einstellungsverfügung
unmittelbar in eigenen Interessen tangiert, da ihr keine Parteientschädigung
für die Wahlverteidigung zugesprochen wurde. Sie hat daher insoweit ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, weshalb sie zur
Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73a Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 17 lit. a EG StPO; SG 257.100).
1.2 Das
Appellationsgericht überprüft den Entscheid auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, auf die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt
auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht zwar nicht nur in den Fällen der
notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen
Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen,
weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen
wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E.
2.3.3 S. 202 f.). Der Staat übernimmt die entsprechenden Kosten aber nur, wenn
der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität des
Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person
objektiv notwendig war und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts
gerechtfertigt waren (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).
Gestützt auf die Botschaft weist das Bundesgericht auf zwei
kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch
der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Es ist
somit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts
an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden
kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203). Einer beschuldigten Person wird in der
Regel der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugebilligt, wenn dem
Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Dies ist namentlich der Fall,
wenn ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand einer gegen die beschuldigte
Person eröffneten Strafuntersuchung bildet (Wehrenberg/Bernhard,
Basler Kommentar zur StPO, Art. 429 N. 14). Im Übrigen sind beim Entscheid
über die Angemessenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung neben der Schwere
des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls
insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen
(vgl. BGE 138 IV 197 E.
2.3.5 S. 203).
2.2 Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, obwohl die Beschwerdeführerin
weder auf die Übertretungsanzeige noch auf die Zahlungserinnerung reagiert,
sondern erst den Strafbefehl rechtzeitig angefochten habe, seien ihr
ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hingegen werde eine Entschädigung
für die Kosten der Wahlverteidigung praxisgemäss nur dann ausgerichtet, wenn
die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad
der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen
objektiv begründeten Anlass gehabt hätte, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
Diese Voraussetzungen seien in casu nicht erfüllt, da es lediglich um den
Vorwurf einer Übertretung gegangen sei, welcher ein einfacher Sachverhalt
zugrunde gelegen habe und gegen den sich die Beschwerdeführerin problemlos
selbst hätte wehren können. Dieser Einschätzung ist zu folgen:
Zwar schliesst
die Tatsache, dass lediglich eine Übertretung Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildete, einen Anspruch auf Entschädigung für die Wahlverteidigung
nicht grundsätzlich aus. Beim hier zu beurteilenden Vorwurf handelt es sich aber
um eine einfache Geschwindigkeitsübertretung, noch dazu am untersten Rand
(Geschwindigkeitsübertretung von 1 km/h), wie sie täglich und in grosser Zahl
vorkommt und damit um eine eigentliche Bagatelle. Als Sanktion stand denn auch
bloss eine Busse von CHF 20.– im Raum. Entgegen der Verteidigung bietet
der Sachverhalt zudem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht
Schwierigkeiten, denen eine durchschnittlich gebildete Person – Gegenteiliges
wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet – alleine nicht gewachsen
gewesen wäre. Zum einen ist den Akten zu entnehmen, dass die Gegenstand des
Verfahrens bildende Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Übertretungsanzeige
und einer entsprechenden Zahlungserinnerung der Kantonspolizei führte, welche
der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt worden sind, ohne dass sie
als unzustellbar zurück gesandt worden wären. Zudem wurde der Strafbefehl, den
die Beschwerdeführerin nachweislich erhalten hat, an dieselbe Adresse gesandt.
Unter diesen Umständen kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Behauptung auch die Übertretungsanzeige und/oder die
Zahlungserinnerung erhalten hat, zumal besondere Umstände, welche ausnahmsweise
gegen diese Annahme sprechen würden, nicht geltend gemacht werden und nicht ersichtlich
sind (vgl. dazu AGE BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.2 f.;
BES.2014.54 vom 20. August 2014, E. 2.2 je mit Hinweisen). Es ist
daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vorgängig zum Beizug
eines Anwalts von der ihr vorgeworfenen Übertretung Kenntnis gehabt hat. Zum andern
ergibt sich aus der Einsprachebegründung gegen den Strafbefehl, dass die
Beschwerdeführerin den gegen sie erhobenen Tatvorwurf mit dem Argument
bestritten hat, nicht selbst Lenkerin des Fahrzeugs gewesen zu sein. Zu diesem
Einwand in schriftlicher Form wäre sie zweifellos auch selber, ohne Beizug
eines Anwalts, in der Lage gewesen, zumal an Laieneingaben praxisgemäss keine
hohen Anforderungen gestellt werden. Hierfür bedarf es entgegen der Verteidigung
keiner profunden Kenntnis des Schweizerischen Rechts. Dies muss umso mehr
gelten, als die Beschwerdeführerin bereits in der Übertretungsanzeige auf die
Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen worden war, falls „der Sachverhalt
bestritten, gerichtliche Beurteilung gewünscht werde oder Sie die Übertretung
nicht selbst begangen haben“ sollte. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im
Strafbefehl bedarf die Einsprache der beschuldigten Person zudem keiner
Begründung. Ferner wurde auch im „Informationsblatt zum Strafbefehl“, welches
dem Strafbefehl beilag, auf die Anforderungen, die an eine Einsprache gestellt
werden sowie auf deren Wirkungen hingewiesen. Der Beschwerdeführerin musste
somit aufgrund dessen klar sein, dass als Begründung für die Einsprache der
Hinweis, nicht selber gefahren zu sein, ausreichen würde. Abgesehen davon wäre
ihr diese Auskunft mit Sicherheit auch von der Staatsanwaltschaft erteilt
worden, wenn sie danach gefragt hätte. Das Informationsblatt enthält denn auch
den Hinweis auf die Möglichkeit, bei Fragen zum Strafbefehl die
Staatsanwaltschaft zu kontaktieren. Darauf hat die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung ebenso zutreffend hingewiesen, wie auf die Tatsache, dass beschuldigten
Personen auf Gesuch hin immer wieder aus Kulanz kostenlos Kopien der
Radarbilder zugestellt werden. Auch hierzu – und damit zur effektiven Wahrung
ihrer Interessen – bedarf es keiner anwaltlichen Vertretung. Es wäre der
Beschwerdeführerin zweifellos möglich und zumutbar gewesen, sich bei
allfälligen Unklarheiten vorab zur Einsprache mit der Staatsanwaltschaft in
Verbindung zu setzen.
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei angesichts ihrer Rechtsunkenntnis als
im Ausland domizilierte Person nicht in der Lage gewesen, selber rechtzeitig
und fristwahrend Einsprache gegen den unrichtigen Strafbefehl zu erheben, ist
ihr entgegen zu halten, dass dieser Umstand sie offensichtlich nicht von der
rechtzeitigen Instruktion eines Anwalts abgehalten hat. Die Einhaltung der
10-tägigen Frist stellte somit trotz Wohnsitz im Ausland offenbar kein
unüberwindbares Hindernis für die Wahrnehmung ihrer Rechte dar. Es ist daher
nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin nicht auch eine fristwahrende
eigene Eingabe möglich gewesen sein soll. Im Übrigen stellt sich die Frage nach
der Rechtzeitigkeit der Einsprache vorliegend gar nicht, wurde doch die Frist
unstreitig eingehalten. Schliesslich kann keine Rede davon sein, dass der
Beizug eines Anwalts aufgrund der Bussen- und Gebührenhöhe von total
CHF 228.– dringend angezeigt gewesen wäre. Abgesehen davon dürften die
Anwaltskosten ungleich höher ausgefallen sein. Im Übrigen ändert dies nichts
daran, dass bei Erlass eines Strafbefehls wegen Geschwindigkeitsübertretungen
der Beizug einer Rechtsvertretung nicht als angemessen erscheint, wenn es
einzig um die Frage geht, wer gefahren ist. Hierbei handelt es sich weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht um Sachverhalte erheblicher Tragweite oder Komplexität.
Zudem hätte die Beschwerdeführerin den Erlass des Strafbefehls verhindern
können, wenn sie schon auf die Übertretungsanzeige resp. die Zahlungserinnerung
reagiert hätte.
2.3 Nach
dem Gesagten ist eine Entschädigung für die Wahlverteidigung der Beschwerdeführerin
zu Recht verweigert worden, ebenso, aufgrund ihrer Geringfügigkeit, die Gebühr
für die Akteneinsicht von CHF 20.– (Art. 430, 1 lit. c StPO). Die angefochtene
Verfügung ist somit rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen
ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von CHF 500.– zu tragen. Es besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.