Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.40
ENTSCHEID
Vom
21. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____GmbH Beschwerdegegnerin
[…],
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 28. April 2014
betreffend Bewilligung der
provisorischen Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr. 13017576)
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
17. Oktober 2013 beantragte die B_____GmbH in Dresden beim Zivilgerichtspräsidenten
Basel-Stadt die vorfrageweise Prüfung der Vollstreckbarkeit des Versäumnis-Urteils
des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2005 und gestützt darauf die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Betreibung Nr. […] für CHF
45‘117.30, CHF 24‘138.50, CHF 3‘474.01 und CHF 103.– Zahlungsbefehlskosten,
nebst Zins und Kosten. Der Zivilgerichtspräsident gewährte den Parteien das
rechtliche Gehör und bewilligte der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 28. April
2014 die provisorische Rechtsöffnung für CHF 45‘117.30 nebst Zins zu 5% seit
28. Januar 2013 sowie für CHF 22‘932.– aufgelaufenen Zins zuzüglich CHF 103.–
Kosten des Zahlungsbefehls. Zudem auferlegte er A_____(Beschwerdeführer) die
Gerichtskosten von CHF 500.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.–
zuzüglich CHF 300.– MWST. Gegen diesen Entscheid, den der Beschwerdeführer am
29. April 2014 empfangen hat, erhob dieser rechtzeitig am 9. Mai 2014 (Poststempel)
Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte er, den Entscheid des
Zivilgerichts aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die provisorische
Rechtsöffnung zu verweigern (Beschwerde S. 1). Vernehmlassungen sind keine
eingeholt worden, hingegen sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Mit
Eingabe vom 13. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung
wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 begründet abgewiesen. Die Einzelheiten
der Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rechtsöffnungsentscheid, gegen
welchen alleine Beschwerde erhoben werden kann (Art. 309
lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Da der Entscheid über die Rechtsöffnung
im summarischen Verfahren gefällt wird (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt
die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben
worden, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 i.V.m.
§ 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO; SG 221.100). Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 327
Abs. 2 ZPO). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet
worden, da sich die Beschwerde, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht,
als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Der
Zivilgerichtspräsident hat das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom
29. März 2005 mangels Nachweises der ordnungsgemässen Zustellung als nicht anerkennungsfähig
beurteilt und dementsprechend die definitive Rechtsöffnung verweigert. Dieses
Ergebnis ist nicht umstritten und nicht Gegenstand der Beschwerde. Der
Zivilgerichtspräsident hat weiter die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung
geprüft und diese sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als zulässig als auch die
Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt erachtet (Entscheid S. 9 ff.).
Der
Beschwerdeführer beanstandet beide Aspekte: Er bestreitet einerseits, dass der
Antrag auf Bewilligung der definitiven in einen Antrag auf Bewilligung der
provisorischen Rechtsöffnung uminterpretiert werden dürfe, und andererseits
auch, dass vorliegend mit dem Kreditvertrag vom 5. Februar 1993 (Gesuchsbeilage
12) ein Titel für eine provisorische Rechtsöffnung vorliege.
Beim ersten Punkt
wirft er der Vorinstanz die Verletzung der Dispositionsmaxime vor; sie habe der
Beschwerdegegnerin mit der Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung mehr
zugesprochen, als sie verlangt habe. Diese Auffassung ist abzulehnen. Die
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin verlangt die Beseitigung des Rechtsvorschlags.
Ihr Ziel ist somit die Rechtsöffnung. Ob diese gerichtlich nun als provisorische
oder definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist eine Rechtsfrage und daher
von Amtes wegen zu prüfen. Diese Beurteilung entspricht der Lehre und der
überwiegenden Auffassung der kantonalen Rechtsprechung (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010,
Art. 84 SchKG N 39; Vock, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, Art. 84 SchKG N 12), und insbesondere
auch der Praxis der Gerichte des Kantons Basel-Stadt (Fischer, Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt, in: BJM 1980,
S. 143). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu
bewilligen ist und hatte die Beschwerdegegnerin stattdessen um definitive
Rechtsöffnung nachgesucht, so hat das Gericht dazu vor seinem Entscheid dem
Schuldner und Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren (Staehelin, a.a.O.; Vock, a.a.O.). Das hat die Vorinstanz
zugestandenermassen getan; der Beschwerdeführer hat sich zur Bewilligung der
provisorischen Rechtsöffnung äussern können (vgl. die Verfügung vom 20. März
2014). Damit war es zulässig, dass die Vorinstanz anstatt der beantragten
definitiven Rechtsöffnung die provisorische Rechtsöffnung bewilligt hat.
2.2 Der
Beschwerdeführer rügt zudem, dass die Vorinstanz das Gebot der Waffengleichheit
verletzt habe, indem sie der Beschwerdegegnerin die Frist zur Stellungnahme mit
Verfügung vom 28. März 2014 bis zum 21. April 2014 erstreckt habe. Dies trifft jedoch
nicht zu. Da der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erstreckung stellte, konnte
das Gericht ihm von sich aus auch keine Erstreckung gewähren. Hätte er jedoch
ein solches Gesuch eingereicht, wäre dieses wohl ebenfalls bewilligt worden.
Damit liegt keine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit vor. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Stellungnahme eine Woche verspätet
dem Zivilgericht eingereicht, geht er fehl: Die Vorinstanz hat der Gläubigerin und
Beschwerdegegnerin die Frist erstreckt bis zum 21. April 2014, ihre Eingabe hat
sie jedoch bereits am 7. April 2014 eingereicht. Damit wurde die Frist gewahrt
und war die Eingabe beachtlich.
In der Sache
beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den als Kreditvertrag
bezeichneten Vertrag zwischen der [...] Bank und dem Beschwerdeführer vom 5.
Februar 1993 (Gesuchsbeilage 12) als Darlehen qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer
macht geltend, es handle sich vielmehr um einen Kontokorrentkredit für den
Höchstbetrag von DM 173‘000.–. Dieser Vertrag würde die Voraussetzungen für
eine provisorische Rechtsöffnung nicht erfüllen (Beschwerde S. 2).
Die Vorinstanz
führt dazu aus: „Da der Kreditvertrag auf eine bestimmte Summe lautet und der Gesuchsbeklagte
weder die Auszahlung der Darlehensvaluta noch die Fälligkeit der Rückzahlung
bestreitet, stellt der Kreditvertrag vom 5. Februar 1993 grundsätzlich einen
zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung tauglichen Titel dar“ (Entscheid
S. 10); … „der Unterschied zu einem Kontokorrentkredit besteht darin, dass nach
einer Rückzahlung ein erneuter Bezug nicht mehr möglich ist. Ferner verliert
der Kreditvertrag über eine feste Summe nicht dadurch seinen Charakter als
Schuldanerkennung, wenn die Bank ein Konto führt und darin den sich aus den
fälligen und geleisteten Rückzahlungen, Zinsen und Spesen ergebenden jeweiligen
Saldo festhält, sofern die Zinsen und Spesen bereits im Krediteröffnungsvertrag
summenmässig oder prozentual beziffert wurden“ (Entscheid S. 11). Der Beschwerdeführer
vermag dagegen kein stichhaltiges Argument vorzubringen. Er beschränkt sich im
Wesentlichen auf Zitate aus Fundstellen im Internet oder zum Begriff
„Barkredit“. Dieser ist nicht einheitlich, sondern wie eine zitierte Stelle
ausführt, nicht eindeutig definiert. Dort werden richtigerweise zwei
Bedeutungen erwähnt, der Barkredit als Girokonto oder als ein ganz normaler
Barkredit, der die Möglichkeit beinhaltet, sich die Kreditsumme in bar oder per
Postanweisung auszahlen zu lassen (die vom Beschwerdeführer angegebene Website www.kredit-begriffe.de
ist lediglich als Domain parkiert worden und weist keinen Inhalt auf). Auch aus
der zuvor aufgeführten Fundstelle des Beschwerdeführers folgt somit, dass es
bei der Deutung des Begriffs Kreditvertrag auf den Willen der Parteien ankommt,
was für einen Vertrag sie schliessen wollten. Dieser Wille ergibt sich
einerseits aus dem Wortlaut des Vertrags selber und sodann aus weiteren
Äusserungen der Parteien. Darauf hat die Vorinstanz abgestellt.
Der Wortlaut des
Kreditvertrags vom 5. Februar 1993 spricht nicht für die Vereinbarung eines
Kontokorrentkredits. Vielmehr sind Anhaltspunkte vorhanden, die gegen ein Kontokorrentverhältnis
sprechen, etwa die nur kurze Laufzeit bis zum 31. Dezember 1993 oder die
jederzeitige Möglichkeit, den Kredit zurückzubezahlen. Weiter kündigte die
Kreditgeberin mit Schreiben vom 29. August 1995 das Kreditverhältnis, bestehend
aus einem Privatkonto und dem hier umstrittenen Darlehenskonto. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer im Schriftverkehr mit der Gläubigerin wiederholt den
Begriff „Darlehen“ verwendet: „Wir … gehen davon aus, dass Sie nunmehr unser
Darlehen persönlich bearbeiten“ und „möglicherweise berücksichtigt die [...]
Bank auch den Umstand, dass ich seit Bereitstellung des Darlehens…“ (Schreiben
Beschwerdeführer vom 12. Dezember 1995, Gesuchsbeilage 17). Dabei muss sich der
Beschwerdeführer behaften lassen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Vertrag
vom 5. Februar 1993 als Darlehensvertrag qualifiziert und die Voraussetzungen
für die provisorische Rechtsöffnung als erfüllt angesehen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des Prozesses. Die Gerichtskosten im
Beschwerdeverfahren richten sich nach § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810). In analoger Anwendung von § 11 Abs. 1
Ziff. 1 GebV wird dann in der Regel das Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten
verlangt, mithin CHF 750.– (vgl. AGE BE.2010.21 E. 5; BE.2010.26
E. 4.1; BE.2011.31 E. 11.3). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet, da für deren Vertretung vor
Appellationsgericht kein Aufwand entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten von CHF 750.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Caroline Meyer Honegger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.