Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.92
ENTSCHEID
vom 10.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
1
[...]
B_____ Beschwerdeführerin
2
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Mai 2014
betreffend Wiederherstellung
Das
Einzelgericht zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl
vom 12. August 2013 der mehrfachen üblen Nachrede für schuldig erklärt wurde
und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 140.– sowie mit einer Busse
von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
bestraft wurde,
dass die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls mit
Strafbefehl vom 12. August 2013 der mehrfachen üblen Nachrede für schuldig
erklärt wurde und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie mit
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
bestraft wurde,
dass die Beschwerdeführenden gegen die
Strafbefehle mit Schreiben vom 11. September 2013 Einsprache erhoben haben und
diese zuständigkeitshalber an das Strafgericht überwiesen worden sind,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit
Verfügung vom 6. Mai 2014 das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO wegen
Nichterscheinen der Beschwerdeführenden an der Hauptverhandlung ohne Erhebung
von Kosten als erledigt abgeschrieben hat,
dass eine Partei, wenn sie eine Frist
versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen würde, die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wobei sie
glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer
Beschwerde vom 22. Juni 2014 beim Appellationsgericht inhaltlich ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist stellen,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit
Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 ohne weitere Ausführungen auf die Akten
verwiesen und das Gesuch um Wiederherstellung abgelehnt hat,
dass den Beschwerdeführerenden mit Verfügung
vom 3. Juli 2014 angeboten wurde, ihre Beschwerde ohne Erhebung von Kosten
zurückzuziehen und die Beschwerdeführenden von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht haben, weshalb ihre Eingabe vom 22. Juni 2014 als Beschwerde gegen
die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs zu deuten ist,
dass die Beschwerdeführenden zu ihrem
Nichterscheinen ausführen, das Ausbleiben ihrer Verteidigung sei „zeitlich,
gesundheitlich, technisch wie auch juristisch begründet“,
dass die Beschwerdeführenden persönlich zur
Verhandlung vor dem Strafgericht geladen wurden und beide Vorladungen gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post von B_____ am 14. April 2014, d.h.
14 Tage vor der angesetzten Verhandlung abgeholt wurden,
dass unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände von den Beschwerdeführenden keine Gründe glaubhaft gemacht wurden, welche
die Säumnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO als entschuldbar erscheinen
liessen,
dass auf die übrigen vorgebrachten Argumente nicht
einzutreten ist, da diese sich mit materiellen Fragen des abgeschriebenen
Verfahrens befassen,
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann und den Beschwerdeführenden in
solidarischer Verbindung eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.– aufzuerlegen
ist,
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführenden tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.