[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.66
URTEIL
vom 29.
Oktober 2014
Beteiligte
A____, geb. [...] 1979, von
Nigeria,
Schönaustr. 50,
4058 Basel
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4058 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
A____ stammt aus
Nigeria. Er reiste im Jahr 2002 in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch im Jahr
2003 rechtskräftig abgewiesen wurde. Im November 2005 heiratete er eine
Schweizerin, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 30. Januar
2008 gebar die neue Freundin von A____, B____ (ghanaischer Herkunft mit Niederlassungsbewilligung
in der Schweiz), den gemeinsamen Sohn C____. Nach der Scheidung im August 2008
wurde eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A____ geprüft. Im
Oktober 2009 wurde ihm erneut das rechtliche Gehör dazu gewährt, weil er mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Mai 2009 des Verbrechens gegen das
Bundesgesetz über Betäubungsmittel, der Geldwäscherei (mehrfache Begehung) und
der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu
CHF 30.– verurteilt worden war. Am 3. Dezember 2009 erging eine
Wegweisungsverfügung und wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert. Einem Rekurs dagegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen,
wogegen sich A____ vergebens bis ans Bundesgericht wandte. Am 6. November 2010
wurde A____ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Für den 11. November
2010 war sein Rückflug in die Heimat gebucht; allerdings erschien A____ nicht
zum Abflug. Am 12. November 2010 wurde ihm eine bis zum 11. November 2019
gültige Einreisesperre auferlegt. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Februar 2011 nicht ein. Bereits
zuvor, nämlich mit Entscheid vom 25. November 2010, war das Justiz- und
Sicherheitsdepartement auf den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung nicht eingetreten, da keine
Rekursbegründung eingereicht worden war. Am 22. November 2011 sollte A____
durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen werden. Auf seiner Flucht
verletzte er sich am Knie und musste ins Spital eingeliefert werden. Dort wurde
ein Tumor festgestellt. Dieser wurde am 13. Dezember 2011 operiert. Da A____ in
der Folge weitere medizinische Betreuung benötigte, schob das Migrationsamt
nach Vorlage der entsprechenden Arztberichte den Vollzug der Wegweisung jeweils
bis zum angekündigten Abschluss der Behandlung auf. Der Ausländer erschien
regelmässig zu den ihm gesetzten Terminen. Dabei betonte er, er wisse, dass er
die Schweiz verlassen müsse, und sei auch dazu bereit, sobald er keine
medizinische Betreuung mehr brauche. Am 14. Mai 2014 reichte er ein Gesuch ein
um Bewilligung des Aufenthalts zur Vorbereitung der Heirat. Dieses wurde als
gegenstandslos abgeschrieben, nachdem A____ am 16. Juni 2014 seine Freundin B____
geheiratet hatte. Am 25. Juni 2014 ging beim Migrationsamt das Gesuch um
Familiennachzug bzw. Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung ein.
Anlässlich seiner Vorsprachen auf dem Migrationsamt vom 23. Juli 2014 und vom
20. August 2014 bestätigte A____ erneut, dass er um seine Pflicht zur
Rückreise nach Nigeria wisse und dazu auch bereit sei. Am 8. September 2014
ging ein Gesuch der französischen Behörden um Rückübernahme des Ausländers, der
am 5. September 2014 in Paris verhaftet worden sei, ein. Am 12. September
2014 wurde er am Flughafen in Basel den schweizerischen Behörden übergeben. Das
Migrationsamt befragte diesen am 13. September 2014, wies ihn gleichentags aus
der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft, welche die
Einzelrichterin mit Urteil AUS.2014.53 vom 15. September 2014 bestätigt hat. Am
18. September 2014 hat A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde
gegen die Wegweisungsverfügung erhoben, welches diese mit Entscheid vom 29.
September 2014 abgewiesen hat. Gegen diesen Entscheid hat A____ am 2. Oktober
2014 beim Regierungsrat Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung beantragt.
Der per 2. Oktober 2014 für A____ gebuchte Flug nach Nigeria wurde in der Folge
storniert. Am 7. Oktober 2014 hat das Präsidialdepartement die Beschwerde gestützt
auf § 42 OG dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Am 9. Oktober 2014
hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident dem Rekurs vorderhand die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 20. Oktober 2014 hat das Migrationsamt das
am 25. Juni 2014 eingegangene Gesuch um Familiennachzug der B____ abgewiesen.
Am 20. Oktober 2014 hat der Vertreter von A____ beim Migrationsamt und am 23.
Oktober 2014 beim Appellationsgericht ein Haftentlassungsgesuch gestellt. Das
Migrationsamt hat das Haftentlassungsgesuch am 23. Oktober 2014 zuständigkeitshalber
dem Appellationsgericht übermittelt. Der Einzelrichter hat am 24. Oktober 2014
auf Antrag des Vertreters von A____ hin verfügt, die beiden
Haftentlassungsgesuche als ein einziges zu behandeln. Mit Stellungnahme vom 29.
Oktober 2014 hält das Migrationsamt an der Ausschaffungshaft fest. Die
Überprüfung der Haft hat innert acht Arbeitstagen am 31. Oktober 2014 im
Gefängnis Bässlergut stattgefunden. Der Vertreter von A____ beantragt dessen
Freilassung unter Kostenfolge, eventuell die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel
aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der
Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei
der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE
125 II 220 E. 2). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Der
Vertreter des Beurteilten begründet das Haftentlassungsgesuch damit, dass das
Verwaltungsgericht der gegen die Wegweisungsverfügung gerichteten Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. Die Wegweisung könne derzeit nicht
vollzogen werden. Der Beurteilte habe vorgängig bei seiner jetzigen Ehefrau und
dem gemeinsamen Kind gelebt. Sie erwarte ein zweites Kind von ihm, die Niederkunft
sei für anfang März 2015 vorgesehen. Daher liege keine Untertauchensgefahr vor.
2.2 Das
Migrationsamt führt in seiner Stellungnahme aus, die Einzelrichterin habe mit
ihrem Urteil vom 15. Oktober 2014 die Untertauchensgefahr damit begründet, dass
der Beurteilte seinen eigenen Angaben gemäss nicht nach Nigeria gehen wolle.
Daher sei ein Sonderflug gebucht worden, der aber wegen der aufschiebenden Wirkung,
die der Beschwerde zuerkannt worden sei, storniert worden sei. Der Wegweisungsvollzug
sei derzeit ausgesetzt. Werde die Beschwerde abgewiesen, sei der Vollzug –
allenfalls auch mittels Sonderflug – innert weniger Wochen erneut realisierbar.
Der Beurteilte sei wegen schwerwiegender Drogendelikte zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb von ihm eine nicht unerhebliche
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
2.3 Der
Vertreter des Beurteilten hat anlässlich der heutigen Verhandlung an seinem
Standpunkt festgehalten. Die Delinquenz des Beurteilten liege lange Zeit zurück.
2.4 Der
instruierende Präsident des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerde gegen den
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. September 2014
respektive gegen die Wegweisungsverfügung vom 13. September 2014 vorderhand die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es ist notorisch, dass das Migrationsamt in
seiner Rekursantwort vom 14. Oktober 2014 in jenem Verfahren (VD.2014.202) die
kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt hat. Zur aufschiebenden Wirkung
hat sich das Migrationsamt nicht geäussert und keinen Antrag gestellt, sodass
davon auszugehen ist, dass es sich ihr nicht widersetzt und die aufschiebende
Wirkung bis auf weiteres bestehen bleiben wird. Erfahrungsgemäss kann ein
solches Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen. Angesichts dieser ungewissen
Verfahrensdauer sowie mit Blick auf die maximale Haftdauer von 6 Monaten gemäss
Art. 79 Abs. 1 AuG – ob danach die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende
Verlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG gegeben wären, erscheint unter der
Prämisse, dass der Beurteilte einzig wegen des in der Schweiz hängigen Verfahrens
nicht ausgeschafft werden kann, fraglich – muss die weitere Inhaftierung des
Beurteilten zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig bezeichnet werden.
Daran ändert die Verurteilung des Beurteilten wegen schwerwiegender
Drogendelinquenz nichts, denn die vom Beurteilten ausgehende Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit, welche das Migrationsamt erwähnt, ist zwar nicht zu
unterschätzen, erscheint aber dennoch nicht mehr überaus akut, nachdem die
letzte nachgewiesene Delinquenz einige Jahre zurückliegt (Delinquenz 2008,
Verurteilung 2009). Solange ein Abschluss des gegen die Wegweisungsverfügung
hängigen Verfahrens also nicht absehbar ist, respektive solange die
aufschiebende Wirkung bestehen bleibt, ist die Ausschaffungshaft
unverhältnismässig und der Beurteilte daher aus der Haft zu entlassen. Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob Untertauchensgefahr gegeben ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat das Migrationsamt in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG A____
angemessen zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird
gutgeheissen. A____ ist aus der Haft zu entlassen.
Das Migrationsamt hat A____ eine
Parteientschädigung von CHF 875.–, zuzüglich 8 % MWSt., somit total CHF 945.–,
zu bezahlen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.