Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.216
URTEIL
vom 20. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. Oktober 2013
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Der 1966 geborene
und aus Pakistan stammende A_____ reiste am 8. August 2000 in die Schweiz
ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Dieses wurde am 22. Dezember
2003 abgewiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 18. Mai 2005
abgewiesen. Rund zwei Monate später am 15. Juli 2005 liess sich A_____ von seiner
in Pakistan lebenden Ehefrau [...], mit der er seit dem 15. April 1994 verheiratet
war und aus deren Ehe zwei Söhne ([...], geboren am 9. Februar 1995 und [...],
geboren am 13. Juli 1998) hervorgingen, scheiden. A_____ heiratete am 24. Mai
2006 die Schweizerin [...] (geboren 1954). Von ihr liess er sich am 7. September
2010 wieder scheiden. Seine erleichterte Einbürgerung erfolgte noch zuvor am
27. März 2010.
Am 23. Februar
2012 ersuchte A_____ um den Nachzug seiner in Pakistan zurückgelassenen beiden
Söhne aus erster Ehe. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch um Familiennachzug mit
Verfügung vom 24. September 2012 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement nach Abklärungen am 2. Oktober 2013 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der von A_____ am 21. Oktober 2013 erhobene und mit
Eingabe vom 11. November 2013 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen
das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. November 2013 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen hat. Darin beantragt A_____ die Aufhebung des
Entscheides vom 2. Oktober 2013 und die Bewilligung des Gesuchs um Familiennachzug
für seine beiden Söhne. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement liess sich mit
Eingabe vom 30. Januar 2014 vernehmen und beantragte die Abweisung des
Rekurses. Mit Eingabe vom 21. März 2914 reichte der Rekurrent eine weitere
Eingabe mit Beilagen ein. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 21. November 2013 sowie aus § 42 des Gesetzes
betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz
OG; SG 153.100) und den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheides von diesem unmittelbar berührt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert ist, so dass auf diesen einzutreten ist. Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelung nach
der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die
Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
2.1 Die
Vorinstanzen begründen die Bewilligungsverweigerung für die beiden Söhne des Rekurrenten
damit, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG
gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertigen
würden. Die prekäre politische Lage im Heimatland stelle keinen hinreichenden
Grund für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs dar, daran würden
auch die Ausführungen der Kinder nichts (Vernehmlassung S. 2) zu ändern
vermögen.
Hiergegen bringt
der Rekurrent sinngemäss zusammengefasst vor, dass die Gefahrenlage in Pakistan
einen wichtigen familiären Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG darstelle. Die
Situation in Pakistan habe sich in jüngster Zeit dramatisch entwickelt. Am
Aufenthaltsort seiner Kinder bestünde eine akute und konkrete Gefahrenlage,
insbesondere auch deswegen weil seine Söhne einer christlichen Minderheit angehörten.
Christliche Minderheiten seien in Pakistan von weiteren Übergriffen betroffen
und würden vom pakistanischen Staat systematisch benachteiligt. Die Mutter sei
ausserdem mit der Erziehung der Kinder zunehmend überfordert und könne diesen
keinen ausreichenden Schutz bieten, zumal sie voll berufstätig sei. Deshalb sei
ihm auch das Sorgerecht für die beiden Söhne übertragen worden und dies stelle
einen wichtigen familiären Grund für den Familiennachzug dar (Rekurs S. 8).
2.2 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom
16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Nachzugsberechtigt
sind ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren. Massgebend ist dabei das Alter
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Raselli/Hausamann/Möckli/
Urwyler, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, N 16.33). Vorliegend hat der Rekurrent sein Gesuch um Familiennachzug
am 23. Februar 2012 eingereicht. Seine beiden Söhne waren zu diesem Zeitpunkt
14 und 17 Jahre alt und waren somit noch unter 18 Jahren. Der Anspruch auf
Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG innerhalb von
fünf Jahren ab der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung respektive
innert einem Jahr ab dem Inkrafttreten des AuG (vgl. Art. 126 AuG; VGE
VD.2012.126 vom 28. November 2012 E. 2.1.1) geltend gemacht werden. Vorliegend
ist unbestritten, dass der Rekurrent diese Fristen hat verstreichen lassen,
insofern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht somit nur noch, wenn „wichtige
familiäre Gründe“ für die Familienzusammenführung geltend gemacht werden können
(Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR
142.201]). Die wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG sind
in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbarenden Weise auszulegen (BGer
2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Bundesamt für Migration, Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern, Oktober 2013, Version
vom 25. Oktober 2013 [Stand 4.7.2014], Ziff. 6.10.4). Solche Gründe
liegen in Bezug auf den Nachzug von Kindern dann vor, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75
VZAE). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen (BGer 2C_532/2012 vom 12. Juni
2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss bedarf es vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Es
ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die
Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen
Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit
und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund
steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7.). Bei der Beurteilung, ob
wichtige familiäre Gründe vorliegen, kommt mithin im Wesentlichen die unter dem
früheren Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) entwickelte Praxis zum Nachzug zu nur einem Elternteil zum Tragen
(BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 136
II 78 E. 4.7 S. 86). Danach lagen praxisgemäss keine solchen Gründe vor, wenn
im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, die dem Kindeswohl
besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das
Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz
gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 125 II 585 E. 2c S. 588). Es gelten
hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16
mit Hinweisen; vgl. auch VGE VD.2009.686 vom 25. Februar 2010). An den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland sind ausserdem
umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw.
je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind
(vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19f. mit
Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S.
Tuquabo-Rekle u. andere gegen die Niederlande [Nr. 60665 vom 1. Dezember 2005];
vgl. neuerdings auch Urteil 2C_428/2008 vom 27. Januar 2009 E. 2.2). Allgemein
gilt, je länger der Jugendliche im Ausland gelebt hat und je näher das
Volljährigkeitsalter ist, desto ernsthafter müssen die Gründe erscheinen,
welche ein Herausreissen des Jugendlichen aus seinem Lebensmittelpunkt
rechtfertigen, und desto stärker müssen diese abgestützt sein (Weisungen AuG
Ziff. 6.10.4 mit Hinweis auf BGer 2C_11/98/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1
mit weiteren Hinweisen; BGer 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3).
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers
die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (BGer 2C_532/2012 vom
12. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4).
2.3 Vorliegend
lebt der Rekurrent seit dem Jahr 2000 dauerhaft in der Schweiz und damit
letztlich freiwillig getrennt von seiner Familie und insbesondere auch von
seinen beiden Söhnen. Der Rekurrent macht nun geltend, das Kindeswohl seiner mittlerweile
16 und 19 Jahre alten Söhne könne nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden, da die Mutter mit der Erziehung der Kinder
zunehmend überfordert sei und diesen keinen ausreichenden Schutz bieten könne,
zumal sie voll berufstätig sei. Dieser Einwand ist nicht hinreichend
substantiiert und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Mutter der beiden
mittlerweile beinahe erwachsenen Jugendlichen mit deren Betreuung überfordert
sein soll. Aus den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen ist nicht erkennbar,
weshalb eine weitere altersgerechte Betreuung für die Mutter, auch wenn sie „voll“
berufstätig ist, nicht mehr möglich sein soll. Zwar reichte der Rekurrent ein
auf Englisch verfasstes Dokument ein, wonach die Kindsmutter die elterliche
Sorge dem Rekurrenten übergibt, „because my sons are not in my control“
(Permission/Affidavit, in den Akten). Damit wird lediglich die Übergabe des
Sorgerechts behördlich bescheinigt, aber keine erzieherische Überforderung
dokumentiert. Gemäss Report vom 26. September 2012 (in den Akten) gab die
Mutter bei Abklärungen durch die Schweizer Botschaft ausserdem an, dass ihr
früherer Ehemann sie kontaktiert habe, weil er die Kinder in die Schweiz nehmen
wolle, damit sie eine bessere Zukunft hätten; dagegen habe sie nichts einzuwenden.
Auch in diesem Dokument ist von einer Überforderung der Kindsmutter, wie
bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, keine Rede, sondern es wird
vielmehr deutlich, dass der Familiennachzug dazu dienen soll, die
Zukunftschancen der Söhne in wirtschaftlicher Hinsicht zu verbessern. Die vom
Rekurrenten behauptete Überforderung der Mutter aber bleibt auch deswegen unbelegt,
weil die elterliche Sorge der Mutter beinahe bis zur Volljährigkeit der beiden
Kinder alleine zustand. Weshalb sie nun jetzt nicht mehr in der Lage sei, ihre
Söhne altersgerecht zu betreuen, ist unklar. Die angebliche Notwendigkeit, die
bisherige und aktuelle Betreuungssituation zu verändern, ist auf der Grundlage
der verlangten hohen Beweisanforderungen keineswegs nachgewiesen. Allein der Umstand,
dass dem Rekurrenten die elterliche Sorge über die beiden Kinder nun übertragen
worden ist, vermag daran nichts zu ändern und stellt noch keinen wichtigen
Grund für den Nachzug seiner Söhne dar. Es kommt hinzu, dass die beiden Söhne
des Rekurrenten aufgrund ihres Alters ohnehin nicht mehr einer intensiven
persönlichen oder physischen Betreuung bedürfen. Ausserdem kann
mitberücksichtigt werden, dass weitere Familienangehörige des Rekurrenten in
der Nähe seiner Söhne wohnen, welche bei deren Betreuung ebenfalls mithelfen
könnten, sollte dies erforderlich sein. Allfällige rein wirtschaftliche
Probleme im Rahmen der Sorge für die Kinder könnten dadurch behoben werden,
dass der Rekurrent seiner geschiedenen Frau wirtschaftliche Unterstützung zukommen
lässt. Der Rekurrent hat jedenfalls weder dargelegt, noch begründen oder
nachweisen können, dass die Betreuungsmöglichkeiten in Pakistan nicht mehr vorhanden
sein sollen. Abgesehen davon entsprechen die Betreuungsmöglichkeiten in
Pakistan dem Kindeswohl besser, weil die Integrationsschwierigkeiten der beiden
Kinder aufgrund ihres Alters in der Schweiz erheblich wären. Sie sind in
Pakistan aufgewachsen und haben die dortigen Schulen besucht. Sie sind in
diesem Land sozial, kulturell und sprachlich integriert. Für diese jungen
Erwachsenen wäre aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters eine rasche
Integration in die Schweiz nicht ohne weiteres möglich, sondern es müsste
vielmehr mit erheblichen Schwierigkeiten gerechnet werden. Als offenbar
überdurchschnittlich gebildete Kinder haben sie in ihrer Heimat wohl bessere
Zukunftsaussichten als viele Gleichaltrige in Pakistan. Ausserdem sind die beiden
Söhne des Rekurrenten zum heutigen Zeitpunkt 16 und 19 Jahre alt und demnach
beide in einem Alter sind, in welchem der grösste Teil der Schulbildung abgeschlossen
ist und sie an der Schwelle zum Einstieg ins Berufsleben stehen. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Bildung einer echten Familiengemeinschaft gar
nicht im Vordergrund steht, sondern dass die beiden Söhne allein aufgrund besserer
Berufschancen in die Schweiz nachgezogen werden sollen (vgl. dazu BGer 2C_532/2012
vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist eine
Gefährdung des Kindeswohls der beiden Söhne in der bisherigen Betreuungssituation
jedenfalls nicht substantiiert, im Gegenteil würde es dem Kindeswohl
widersprechen, die beiden Jugendlichen aus einer ihnen vertrauten und gewohnten
Umgebung herauszureissen und in die Schweiz nachzuziehen.
2.4 Soweit
der Rekurrent mit seinem Rekurs im Wesentlichen auf die angespannte politische
Situation in seinem Heimatland verweist, wo Christen verfolgt würden und seine
beiden Söhne als Christen gefährdet seien, ist ihm entgegen zu halten, dass der
Familiennachzug der Familienzusammenführung und nicht der Verschaffung besserer
Lebens- und Erwerbsperspektiven dient. Weder die wirtschaftliche Situation (wie
bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz) noch die politische Lage im
Herkunftsland dürfen bei einem Familiennachzug im Vordergrund stehen (vgl.
Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4). Abgesehen davon vermögen die politischen Verhältnisse
nicht zu erklären, weshalb der Rekurrent nicht schon früher versucht hat, seine
Kinder in die Schweiz nachzuziehen. Die Verfolgung von Christen in Pakistan stellt
schon länger ein zunehmendes Problem in vielen muslimischen Ländern dar. Dies
bestreitet der Rekurrent auch nicht. Im Consulting des BFM vom 18. Juni 2012 wird
ausgeführt, dass die Zahl von Entführungen von Kindern in Pakistan in letzter
Zeit zugenommen habe, insbesondere da damit hohe Lösegeldforderungen gemacht
werden konnten und dabei häufig auch ein Erfolg eingetreten ist. Im Consulting
vom 5. Juni 2013 wird sodann ausgeführt, dass eine Tendenz bestehe, dass sich
die Situation für alle Minderheiten verschlechtere. Aufgrund dieser Berichte
ist davon auszugehen, dass zwar eine Gefahr vorhanden ist, diese aber bereits
seit längerer Zeit besteht. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im
Herkunftsland ist jedenfalls nicht ersichtlich (Weisung des BFM zum AuG
Ziff. 10.9.4) und eine konkrete Bedrohung ist nicht erkennbar. Daran
vermögen auch die vom Rekurrenten eingereichten Bestätigungen, dass einer
seiner Söhne in der Schule verletzt worden sei, nichts zu ändern. Ob diese
Verletzung tatsächlich politisch bedingt ist oder ob sie im gewöhnlichen
Schulalltag erfolgte, lässt sich nicht feststellen. Eine Verschärfung der politischen
Lage in Pakistan gegenüber den Jahren zuvor, ist jedenfalls nicht erkennbar. Der
Rekurrent bringt denn auch keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb er aufgrund
der bereits bestehenden Bedrohungssituation in Pakistan nicht fristgerecht ein
Nachzugsgesuch gestellt hat. Die zweite Ehe des Rekurrenten ist bereits im September
2010 wieder aufgelöst worden, so dass ihm genügend Zeit für ein Familiennachzugsgesuch
geblieben wäre. Abgesehen davon konzentriert sich die Bedrohungslage gemäss den
Consultings des BFM von 2012 und 2013 nicht allein auf Christen, sondern auf
sämtliche, auch muslimische Minderheiten. Auch insoweit ist keine wesentliche
Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ersichtlich (Weisung BFM zum AuG
6.10.4).
3.1 Mit
seinem Rekurs beanstandet der Rekurrent schliesslich, dass seine Söhne im
verwaltungsinternen Rekurs nicht persönlich angehört worden sind. Er macht geltend,
dass erst nach Anhörung der beiden Kinder ein vollständiges und umfassendes
Bild über die bestehende Gefahrenlage gewonnen werden und ein Vergleich der
beim Familiennachzug mitzuberücksichtigenden Perspektiven für das Kindeswohl
sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland Pakistan vorgenommen werden könne
(Rekurs S. 5).
3.2 Kinder
über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich
ist (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG; Art. 73 Abs. 4 VZAE; vgl. auch Art. 74 Abs. 4
VZAE und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 4. Juni
2014 [KRK]). Ein Kind ist im Familiennachzugsverfahren nicht zwingend persönlich
(mündlich) zu befragen, sondern lediglich in „angemessener Weise“ (BGE 124
II 361 E. 3c; BGer 2A.166/2004 E. 3.4.4). Eine Anhörung ist insbesondere bei
Anhaltspunkten für divergierende Interessen zwischen dem Kind und den Eltern geboten
(vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 23. Juli 2014, VB.2014.00355;
BGE 124 II 361 E. 3c; Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler,
a.a.O., N 16.12). Vorliegend scheint eine persönliche Anhörung der beiden Söhne
nicht erforderlich. Dass die beiden ausreisewillig sind, ist bekannt und hierzu
haben sie sich auch geäussert (Antworten der Söhne in Beilagen 1 und 2 zur
Eingabe vom 16. Dezember 2013; Rekursbeilagen 7 f.). Dieses Interesse deckt
sich mit jenem des Rekurrenten und divergiert damit nicht, so dass sich eine
zusätzliche mündliche Anhörung erübrigt.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass vom Rekurrenten stichhaltige Gründe, die eine Änderung der Betreuungsverhältnisse
notwendig gemacht hätten, nicht dargetan werden konnten. Es ist nicht ersichtlich,
dass bzw. inwiefern eine weitere altersgerechte Betreuung der beiden Söhne
durch die Mutter in Pakistan nicht mehr möglich sein soll. Aufgrund des
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen
ist, es lägen vorliegend keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne von Art.
47 Abs. 4 AuG für einen Familiennachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen
vor. Daran vermag die politische Situation in Pakistan nichts zu ändern. Der
Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten. Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Beurteilung
des Rekurses als aussichtslos ist vertretbar, zumal der Rekurrent keine wesentlichen
Veränderungen der Verhältnisse hat belegen können. Das vorliegende Rekursverfahren
war nicht aussichtsreicher, zumal die Vorinstanz ihren Entscheid ausführlich
und verständlich begründet hat. Der Rekurrent hat daher eine seinen finanziellen
Möglichkeiten angepasste tiefe Gebühr von CHF 750.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer reduzierten Gebühr von CHF 750.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.