Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2011.66
ENTSCHEID
vom 29.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ,
Dr. Clausius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____,
geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...],
[…]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten
gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 28. September 2012 (versuchte
vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, versuchte
Drohung, Drohung und Nötigung)
Sachverhalt
A_____ (nachfolgend
Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 17. August 2011 der
versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der
Tätlichkeiten, der versuchten Drohung, der Drohung und der Nötigung schuldig
erklärt und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 26. Februar 2011, sowie zu einer Busse von CHF
100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Gesuchstellers wurde mit Entscheid
des Appellationsgerichts vom 28. September 2012 abgewiesen.
Am 23. Januar
2013 hat der Gesuchsteller mit Hilfe des Sozialdienstes der Strafanstalt [...]
ein Gesuch um Erlass der gesamten Gerichtskosten im Betrag von
CHF 6‘661.50, eventualiter um Stundung derselben bis zur Entlassung aus
dem Strafvollzug gestellt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 hat der Instruktionsrichter
dem Stundungsgesuch entsprochen.
Der
Gesuchsteller wurde am 25. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Die Probezeit betrug damals 546 Tage (Art. 87 Abs. 1 StGB). Am 22. April 2014
hat er, vertreten durch den Verein [...], [...], ein Gesuch um Erlass der
Kosten gemäss Rechnung vom 14. Januar 2013 gestellt. Hierauf hat der
Instruktionsrichter einen Betreibungsregisterauszug eingeholt. Mit Verfügung
vom 6. Mai 2014 hat er den Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass die ihm vom
Strafgericht auferlegte Busse von CHF 100.–, welche nicht erlassen werden könne,
sondern bei ausbleibender Zahlung in Haft umgewandelt werde, nach wie vor nicht
bezahlt sei. Der Instruktionsrichter hat dem Gesuchsteller in Aussicht gestellt,
dass er der Kammer die Gutheissung des Erlassgesuches beantragen werde, wenn er
innert der ihm gesetzten Nachfrist einerseits die Busse bezahle und andererseits
mit einer symbolischen Zahlung von CHF 100.– an die Verfahrenskosten
seinen guten Willen kundtue. Der Gesuchsteller hat kurz nach Ablauf der
entsprechenden Frist die Busse bezahlt, jedoch keine Zahlung an die
Verfahrenskosten geleistet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Das Appellationsgericht hat eine aktuelle Betreibungsauskunft
eingeholt. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Basel-Stadt vom 2. Mai
2014 sind bezüglich den Gesuchsteller fünf offene Verlustscheine nach Art. 115
SchKG im Betrag von insgesamt CHF 13‘865.85 sowie sieben eingeleitete
Betreibungen in Höhe von total CHF 34‘875.60 verzeichnet.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender
Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz
die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale
Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt
nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6.
Mai 2013).
2.1 Art.
425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden,
andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten
„unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person“. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt,
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies
ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe
der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen,
a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013
E. 2.2).
2.2 Der
Gesuchsteller macht in seinem Erlassgesuch vom 22. April 2014 geltend,
dass er in sehr bescheidenen Verhältnissen lebe und lediglich CHF 2‘755.45
monatlich verdiene. Erschwerend komme hinzu, dass ihm das Pensum aus
wirtschaftlichen Gründen um 50% gekürzt worden sei und er nun zusätzlich von
der Arbeitslosenkasse unterstützt werde. Neben den Mietkosten von CHF 1‘390.–
müsse der Gesuchsteller mit diesem Einkommen alle weiteren laufenden Kosten wie
Krankenkasse, ÖV etc. bezahlen sowie seinen Lebensunterhalt decken. Der
Gesuchsteller befinde sich jedoch auf gutem Wege, er befinde sich in
freiwilliger Beratung beim Verein [...] und sei auf intensiver Arbeitssuche. Er
zeige sich sehr zuverlässig und kooperationsbereit. Dennoch seien seine
arbeitsmarktlichen Aussichten, aufgrund fehlender beruflicher Ausbildung,
zumindest finanziell betrachtet nicht rosig.
Aufgrund der
vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller nicht
in der Lage ist und auf absehbare Zeit auch nicht in der Lage sein wird, die
offenen Verfahrenskosten resp. Gerichtsgebühren zu begleichen. Diese Forderung resp.
im Falle einer Betreibung der entsprechende Betrag im Betreibungsregister wird
zusammen mit seinen übrigen Schulden den Gesuchsteller in seiner Resozialisierung
bzw. sein finanzielles Weiterkommen sicherlich beeinträchtigen. Allerdings ist zu
beachten, dass die Situation aufgrund der bereits heute im Betreibungsregister
verzeichneten Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von rund
CHF 50‘000.– durch den Erlass der hier strittigen Forderung kaum verbessert
würde. Der Gesuchsteller hat zudem entgegen der Aufforderung seitens des Instruktionsrichters
keine Anzahlung an die Verfahrenskosten geleistet und damit auch keinerlei
Willen zur wenigstens teilweisen Begleichung von Verfahrenskosten kundgetan.
Dies wäre ihm angesichts der verlangten, symbolischen Höhe von lediglich
CHF 100.– trotz seiner angespannten finanziellen Lage zumutbar gewesen. Es
erscheint daher unter den gegebenen Umständen nicht unbillig, an der Forderung
auf Begleichung der Verfahrenskosten resp. Urteilsgebühren festzuhalten.
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers ist im gegenwärtigen
Zeitpunkt aber auf weitere Vollstreckungsmassnahmen zu verzichten.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch abzuweisen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das
Erlassgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.