Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.99
ENTSCHEID
vom 26.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Juni 2014
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens mit Kostenauflage
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs
und Urkundenfälschung gegen A_____. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 stellte sie
das Verfahren ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei, auferlegte A_____
aber die Verfahrenskosten von CHF 623.30 und wies ihren Antrag auf Zusprechung
einer Entschädigung für ihre Anwaltskosten und auf Genugtuung ab (Ziff. 2 und 3
der Verfügung). Gegen den Kostenentscheid der Verfügung hat A_____, vertreten
durch Advokat [...], mit Postaufgabe vom 3. Juli 2014 Beschwerde erhoben. Sie
beantragt, Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen
und es sei ihr eine Entschädigung von CHF 1‘978.10 für ihre Anwaltskosten zu
Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft zuzusprechen, alles unter o/e
Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen, wobei sie zur Begründung auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen hat. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG). Die vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von
10 Tagen ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch die
Kostenauferlegung und die Abweisung ihres Gesuchs um Parteientschädigung beschwert
ist und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse
an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Wird das
Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder wird diese
freigesprochen, so sind ihr im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 StPO e contrario) und hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs.
1 lit. a StPO). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz
Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise der
beschuldigten Person auferlegt und eine Entschädigung herabgesetzt oder
verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2, 430
Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmungen kodifizieren die langjährige Praxis des
Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn
der oder die Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E.2; Botschaft des Bundesrates zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II
1326). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung
des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem
Beschuldigten in der Begründung des Kostenentscheides direkt oder indirekt
vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf
die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit
Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia
162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3. April
2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder
eines Freispruchs handelt es sich nicht um eine Haftung für ein
strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen
angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die
Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer
6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer
Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und
die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31. August 2011
E. 3.1.2).
3.1 Es
ist erstellt und unbestritten, dass die bloss kollektivzeichnungsberechtigte
Beschwerdeführerin die Unterschrift ihres Mitarbeiters auf dem Zahlungsauftrag
an die B_____SA gefälscht hat, um die fragliche Zahlung ohne dessen Wissen und Mitwirkung
erwirken zu können. Unbestritten ist aber auch, dass sie nicht in der Absicht
gehandelt hat, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern
dass sie vielmehr die Absicht hatte, einen – nach ihrer irrigen Vorstellung
andernfalls drohenden – Schaden von der Arbeitgeberfirma abzuwenden. Der strafrechtliche
Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB ist daher nicht erfüllt,
wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat. Zu prüfen ist, ob das
Verhalten der Beschwerdeführerin es rechtfertigt, ihr trotz Einstellung des
Verfahrens dessen Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu
verweigern.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat ihren Kostenentscheid im Einstellungsbeschluss damit
begründet, dass die bloss kollektivzeichnungsberechtigte Beschwerdeführerin
„unter Missachtung des Umfangs ihrer Ermächtigung […] und unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten unerlaubt“ die Unterschrift ihres Mitarbeiters (neben ihrer
eigenen Unterschrift) unter den von ihr angefertigten Zahlungsauftrag gesetzt
und diesen an die B_____SA gefaxt habe, wodurch sie „rechtswidrig und
schuldhaft“ die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.
3.3 Die
Beschwerdeführerin moniert, die Argumentation der Staatsanwaltschaft sei
widersprüchlich. So habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens
richtigerweise damit begründet, dass die Beschwerdeführerin selbst Opfer einer
Täuschung geworden sei und in der irrigen Vorstellung gehandelt habe, vom Hauptaktionär
und Verwaltungsratspräsidenten der Mutterfirma ihrer Arbeitgeberin zur Vornahme
der Zahlung bevollmächtigt zu sein. Unter diesen Umständen könne ihr aber kein
zivilrechtliches Verschulden angelastet werden, zumal ein solches nicht leichtfertig
angenommen werden dürfe. Andernfalls leide die Einstellungsverfügung an einem
inneren Widerspruch.
4.1 Aus
den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 20 Jahren für
die C_____SA arbeitete und dort als Buchhalterin für die Finanzen zuständig
war, im Laufe des Vormittags des 29. August 2013 von zwei unbekannten männlichen
Personen, welche sich offenbar sehr glaubhaft als der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident
der Mutterfirma D_____SA, E_____, und dessen Rechtsanwalt ausgaben, mittels
insgesamt fünfzehn Telefonaten und mehreren E-Mails dazu gedrängt wurde, gleichentags
noch vor 12 Uhr mittags und unter höchster Geheimhaltung eine Transaktion von
EUR 1‘850‘000.– auszuführen. Wenn sie dies nicht täte, würde die Firmengruppe
viel Geld verlieren und sie – die Beschwerdeführerin – wäre schuld daran. Zunächst
riefen die Männer mit unterdrückten Nummern an, als die Beschwerdeführerin aber
einen Beweis dafür verlangte, dass sie wirklich von der D_____ Gruppe seien,
riefen sie von der (im Internet publizierten) Hauptnummer der D_____ Group aus
an. In mehreren E-Mails bestätigten sie zudem, dass der Auftrag wirklich von E_____
direkt erfolge und dieser ihr die Vollmacht zur Ausführung der Transaktion und
Décharge für ihr Handeln erteile. Der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin
bestätigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass diese auch bei der
Anzeigeerstattung gegen die unbekannten Anrufer noch überzeugt war, dass es
sich dabei um E_____ und dessen Anwalt gehandelt habe.
4.2 Das
Setzen einer fremden Unterschrift stellt grundsätzlich einen Verstoss gegen
eine Verhaltensnorm dar, der – auch wenn er aus irgendwelchen Gründen nicht
strafbar ist – in aller Regel zumindest in zivilrechtlicher Weise vorwerfbar
ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus dem dargestellten Sachverhalt,
dass die Beschwerdeführerin nicht aus freiem Willen handelte, sondern von den
beiden Anrufern massiv unter Druck gesetzt wurde. Diese gaben sich glaubhaft
als ihr gegenüber weisungsberechtigt aus und überzeugten sie davon, dass sie zur
Auslösung der Zahlung unter Umgehung ihres mitzeichnungsberechtigten
Mitarbeiters nicht nur berechtigt, sondern im Interesse ihrer langjährigen
Arbeitgeberfirma auch verpflichtet sei. Für den Weigerungsfall drohten sie ihr grosse
Nachteile sowohl für ihre Arbeitgeberfirma als auch für sie selbst an. Bei dem
von den Anrufern beabsichtigten Betrug zu Lasten der C_____SA fungierte die Beschwerdeführerin
somit als getäuschte Vertreterin der Firma resp. als „vorsatzloses Werkzeug“. Sie
handelte in einer Art Notstand. Es kann ihr deshalb auch in zivilrechtlicher
Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Hinzu kommt, dass das Strafverfahren
nicht durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern durch jenes der
unbekannten Anrufer verursacht wurde, so dass sich eine Kostenauflage oder die
Verweigerung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin nicht
rechtfertigt. Schliesslich erscheint die Kostenauflage auch deshalb höchst
stossend, weil die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten – für welches ihr wie
ausgeführt kein Vorwurf gemacht werden kann – bereits insofern „bestraft“
worden ist, als sie wegen dieses einmaligen Vorfalls ihre langjährige
Arbeitsstelle verloren und in der Folge nur noch eine schlechter bezahlte
Stelle gefunden hat.
4.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Kosten des eingestellten Strafverfahrens zu Lasten
der Staatsanwaltschaft gehen und dass diese der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten hat. Als Parteientschädigung macht
die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 1‘978.10 geltend. Dieser Betrag
setzt sich gemäss der sich in den Akten befindenden Honorarnote ihres
Verteidigers vom 20. Mai 2014 aus sechs Stunden zu CHF 300.– zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer zusammen. Auch wenn der geltend gemachte Tarif der
Honorarvereinbarung der Beschwerdeführerin mit ihrem Verteidiger entspricht
(vgl. Schreiben Ruckstuhl vom 20. Mai 2014), ist für die Bemessung der vom
Staat zu entrichtenden Parteientschädigung nicht diese, sondern der zulässige
Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14
Abs. 1 Honorarordnung (HO) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde. Innerhalb
dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der
Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu
bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines
Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt
– für Aufwendungen bis 31. Dezember 2013 CHF 220.– (statt vieler: AGE
AS.2011.37 vom 7. September 2012), für solche ab 1. Januar 2014 CHF 250.–
(Beschluss des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2014). Im vorliegenden Fall
sind gemäss Rechnung sämtliche Aufwendungen des Verteidigers im Jahr 2014
erfolgt, so dass sich die auszurichtende Parteientschädigung auf CHF 1‘500.– (sechs
Stunden zu CHF 250.–) plus CHF 31.60 Auslagenersatz und CHF 122.55 MWST
beläuft.
5.1 In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind demnach die beanstandeten Ziffern 2
und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und durch folgende
Formulierung zu ersetzen:
-
Die Verfahrenskosten von total
CHF 623.30 gehen zu Lasten des Staates.
-
Der beschuldigten Person wird
eine Parteientschädigung von CHF 1‘654.15 zugesprochen. Im Übrigen wird
das Entschädigungsbegehren abgewiesen.
5.2 Da
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache obsiegt, sind
dafür keine Kosten zu erheben und ist der Beschwerdeführerin auch für dieses
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1,
Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mangels Einreichung
einer Kostennote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters zu schätzen. Dem Umfang
der Beschwerdeschrift entsprechend erscheint ein Aufwand von drei Stunden
angemessen, welche zu CHF 250.– zu entschädigen sind, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 60.–. Der Beschwerdeführerin wird daher für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 810.– zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen
Einstellungsverfügung aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt:
-
Die
Verfahrenskosten von total CHF 623.30 gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
-
Der
beschuldigten Person wird eine Parteientschädigung von CHF 1‘654.15
zugesprochen. Im Übrigen wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen.
Für
das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 810.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.