Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.52
ENTSCHEID
vom 13. Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle
für Beschwerdegegnerin
Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 21. Mai 2014
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
Die A_____ vertritt
den Vermieter der Liegenschaft [...] in Basel. Die Mieter einer Wohnung in dieser
Liegenschaft wandten sich am 11. Februar 2014 an die Staatliche
Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) mit den
Begehren, dass mehrere Mängel an der Wohnung zu beseitigen seien und der
Mietzins herabzusetzen sei. Mit Vorladung vom 17. März 2014 lud die
Schlichtungsstelle die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 20. Mai
2014. Die Vermieterin blieb der Verhandlung fern, worauf die Schlichtungsstelle
den Mietern am 21. Mai 2014 die Klagebewilligung erteilte. Mit separater Verfügung
vom 21. Mai 2014 auferlegte sie der A_____ eine Ordnungsbusse von
CHF 250.– wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung.
Gegen diese
Verfügung hat die A_____ mit am 16. Juni 2014 datiertem und am 18. Juni
2014 auf der Post aufgegebenem Schreiben Beschwerde erhoben. Darin beantragt
sie, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
Die Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2014
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden
könne. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss
Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde
angefochten werden (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.1,
mit Hinweisen). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
1.2 Die
angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2014, mit der die Ordnungsbusse verhängt
worden ist, ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer
Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; ausführlich hierzu AGE
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Wann die Verfügung
der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, ist aus den Verfahrensakten nicht
ersichtlich. Erfahrungsgemäss dürfte die Zustellung vor dem 8. Juni 2014
erfolgt sein, so dass die vorliegende Beschwerde vom 18. Juni 2014 (Datum
der Postaufgabe) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden sein
dürfte. Eine Nachforschung, wann die Ordnungsbussen-Verfügung zugestellt worden
ist, erübrigt sich aber aus folgendem Grund.
Die
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügungen führt aus, dass diese innert
30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden könne. Die Beschwerdeführerin erhob
denn auch die Beschwerde innert dieser 30-tägigen Frist. Sie ist in ihrem Vertrauen
auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Zwar ist sie im Beschwerdeverfahren
anwaltlich vertreten und sind daher an die verlangte Sorgfalt höhere Anforderungen
zu stellen. Auch bei gebührender Aufmerksamkeit hätte der Anwalt die
Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht erkennen müssen. Eine
Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung zeigt deren Fehlerhaftigkeit nicht auf.
Die Rechtsmittelbelehrung ist abgesehen von der Frist richtig und für
Beschwerden gilt grundsätzlich eine 30-tägige Frist (vgl. Art. 321
Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Schlichtungsstelle bei Ordnungsbussen-Verfügungen
offenbar wiederholt eine 30-tägige Beschwerdefrist angibt (vgl. auch AGE BEZ.2014.35–39
vom 15. Juli 2014 E. 1.2; BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014
E. 1.2; BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.2). Auch ist die
Fehlerhaftigkeit aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen (Art. 128 Abs. 4,
319 und 321 ZPO) nicht ohne Weiteres ersichtlich. Erst eine genauere Auslegung
von Art. 319 lit. b ZPO unter Berücksichtigung der Materialien und
der Gesetzessystematik deckt die Fehlerhaftigkeit auf (vgl. AGE BEZ.2014.12 vom
26. Juni 2014 E. 1.2.1). Es wäre deshalb mit dem Grundsatz von Treu
und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung
der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten würde.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Zu prüfen ist,
ob die Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin zu Recht wegen deren
Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse von
CHF 250.– bestraft hat.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, dass die Schlichtungsstelle Art. 128 ZPO unrichtig
angewendet habe. Ihr Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom
20. Mai 2014 rechtfertige keine Ordnungsbusse, sondern zeitige nur die in
Art. 206 Abs. 2 ZPO genannten Säumnisfolgen. Die Schlichtungsstelle
könne somit der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen. Für eine
zusätzliche Möglichkeit, der säumigen beklagten Partei eine Ordnungsbusse
aufzuerlegen, böten Art. 206 ff. ZPO keine Grundlage. Überdies sei Art. 128
ZPO nur in Verfahren vor Gerichten anwendbar, nicht jedoch vor Schlichtungsbehörden,
da diese nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gerichte seien.
2.2 Das
Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch (Infanger, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2013, Art. 197/198 ZPO N 1; Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 197 ZPO N 9). Sinn
und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer
formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um
den Schlichtungsversuch gebracht und damit in ein allenfalls kostspieliges
Gerichtsverfahren gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren.
Eine Verhandlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl.
Art. 202 f. ZPO). Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die
Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen
eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei
der Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die
Schlichtungsbehörde entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung
vertreten zu lassen (AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli 2014 E. 2.3, mit
Hinweisen).
Die
Beschwerdeführerin wurde zur Verhandlung vom 20. Mai 2014 ordnungsgemäss
vorgeladen. Sie machte nicht geltend, sich nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vertreten
lassen zu wollen. Dennoch blieb sie der Schlichtungsverhandlung fern. Demnach
steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflicht, persönlich an der
Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, verletzt hat.
2.3 Somit
fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung
zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss
Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse
bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand
verletzt oder den Geschäftsgang stört.
Bei
Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt
die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie der klagenden Partei die
Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien einen
Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen
(Art. 212 ZPO). Diese Säumnisfolgen sind nicht nachteilig genug, um eine
beklagte Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist,
zu einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die
Säumnis der beklagten Partei fielen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens
dahin. Dadurch, dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden kann und
damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang
gestört. Deshalb ist es gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts angezeigt,
dass die Schlichtungsbehörde in solchen Fällen die Disziplinarbefugnisse nach
Art. 128 ZPO ausschöpfen kann (vgl. AGE BEZ.2014.35–39 vom 15. Juli
2014 E. 2.4, mit Hinweisen; BEZ.2012.62 vom 13. November 2012
E. 3.1; Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012,
S. 106 f.).
Auch wenn Schlichtungsbehörden
keine eigentlichen Gerichte sind, üben sie doch im Vorfeld eines
Gerichtsverfahrens gerichtliche Funktionen aus. Auch vor den Schlichtungsbehörden
muss daher die Aufrechterhaltung der Verfahrensdisziplin gewährleistet werden
können, weshalb Art. 128 ZPO im Schlichtungsverfahren analog angewendet
werden kann (AGE BEZ.2014.1 vom 26. Juni 2014 E. 3.4; Honegger,
a.a.O., Art. 206 ZPO N 3; Haldy,
in: Bohnet/Haldy/Jeandin/Schweizer/Tappy (Hrsg.), Code de procédure civile
commenté, Basel 2011, Art. 128 ZPO N 2, mit Hinweis; vgl. auch Infanger, a.a.O., Art. 206 ZPO N 16). Dem stehen
auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsentscheide nicht
entgegen. In diesen Verfahren ging es um die Fragen, ob die Klagebewilligung
nach Art. 209 ZPO mit Berufung oder Beschwerde kantonal angefochten werden
kann (BGE 139 III 273 E. 2.3 S. 277) bzw. ob Verfügungen der
Schlichtungsbehörden nach Art. 208 ff. ZPO direkt beim Bundesgericht
angefochten werden können (BGer. 4A_281/2012 vom 22. März 2013
E. 1.2). Dass das Bundesgericht die Schlichtungsbehörden in diesem Zusammenhang
nicht als Gerichte angesehen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Schlichtungsbehörden
gerichtliche Funktionen wahrnehmen und sich insofern eine analoge Anwendung von
Art. 128 ZPO rechtfertigt.
Das
unentschuldigte Nichterscheinen an der gesetzlich obligatorisch vorgeschriebenen
Schlichtungsverhandlung ist somit als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen,
die nach Art. 128 ZPO mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Die
verhängte Ordnungsbusse von CHF 250.– ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen und
steht ihr keine Parteientschädigung zu. Als angemessen erscheint
die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr von CHF 200.– (vgl. § 11
Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren,
SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.