Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.54
ENTSCHEID
vom 20.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 26. März 2014
betreffend Zustellungen im Ordnungsbussenverfahren
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 23. Oktober 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft den in [...], Deutschland,
wohnhaften A_____ der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1
SVG schuldig, begangen durch eine Überschreitung der allgemeinen,
fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit am 19. Mai
2012 mit dem Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] (D). Sie verurteilte
ihn dafür zu einer Busse von CHF 60.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten im
Umfang von CHF 208.–. Dagegen erhob A_____ rechtzeitig Einsprache. Er erklärte,
ihm sei nicht bewusst, zum fraglichen Zeitpunkt am Tatort gewesen zu sein und
er verlange Akteneinsicht. Nachdem A_____ das entsprechende Radarbild
zugestellt worden war, erklärte er mit Schreiben vom 22. Januar 2014, er
bestätige, zum inkriminierten Zeitpunkt das genannte Fahrzeug gelenkt zu haben.
Indessen sei ihm nicht bewusst, zum fraglichen Zeitpunkt eine
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, weshalb er um eine Zustellung
des Messberichts ersuche bzw. ihm der Nachweis zu erbringen sei, dass das Radar
sachgemäss kalibriert wurde. Im Übrigen seien ihm weder die Übertretungsanzeige
noch eine Zahlungserinnerung zugestellt worden. Damit erachte er es nicht als
seine Pflicht, weitere Gebühren zu begleichen. Mit Schreiben vom 29. Januar
2014 setzte die Staatsanwaltschaft A_____ Frist zur Akteneinsichtnahme in den Räumlichkeiten
der Staatsanwaltschaft bis zum 21. Februar 2014, mit dem Hinweis, dass ohne
rechtzeitige Rückmeldung die Akten zur Überprüfung dem Strafgericht überwiesen
würden. Nachdem A_____ mit Schreiben vom 14. Februar 2014 der
Staatsanwaltschaft mitteilte, dass er nicht gedenke, sich zur Akteneinsichtnahme
nach Basel zu begeben, sondern um Zustellung einer Kopie ersuche, überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten zuständigkeitshalber dem Strafgericht. Die
Instruktionsrichterin des Strafgerichts erlies sodann eine Verfügung wonach A_____
die Kopie der Fotodokumentation sowie des Eichzeritfikats des Messgeräts zuzustellen
sei und mit welcher ihm Frist gesetzt wurde, um mitzuteilen, ob er an der
Einsprache festhalte. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte A_____ dem Strafgericht
mit, dass er nach Zustellung des Eichzertifikats die Geschwindigkeitsüberschreitung
anerkenne und bereit sei, die dafür ausgesprochene Busse zu bezahlen. Wie
bereits mehrfach mitgeteilt, habe er „keinerlei Anlass gefunden, dass sich die
Staatsanwaltschaft darum (um die Ordnungsbusse) kümmern müsse“, weshalb er sich
nicht verpflichtet sehe, weitere Gebühren zu begleichen. Mit Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 26. März 2014 bestätigte diese den Schuldspruch wegen
einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie die Verurteilung zu einer Busse
von CHF 60.– und verurteilte A_____ ebenfalls zur Tragung der Verfahrenskosten
von CHF 208.– . Im Sinne einer Ausnahme verzichtete sie indessen auf die
Auferlegung einer Urteilsgebühr. In der Begründung hielt sie fest, dass A_____
den Strafvorwurf zugestanden habe und sich seine Einsprache einzig gegen die Auferlegung
der Verfahrenskosten durch die Staatsanwaltschaft richte.
Mit Eingabe vom
14. April 2014 erhob A_____ Einspruch (recte: Beschwerde) gegen die Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin vom 26. März 2014. Diese Eingabe verbesserte er
innert gesetzter Nachfrist, damit die Beschwerde den gesetzlichen Formvorschriften
entspricht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 26. März 2014 wurde nicht (neu) materiell
die vorgeworfene Straftat beurteilt, nachdem der Beschwerdeführer seine diesbezügliche
Einsprache sinngemäss zurückgezogen hatte. Vielmehr wurde allein über die Frage
der Rechtmässigkeit der seitens der Staatsanwaltschaft auferlegten
Verfahrenskosten befunden. Damit kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393
Abs. 1lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 356 StPO N 3; Schwarzenegger,
in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO
N 2).
1.2 Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 73a Abs. 1
lit. b Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100; § 17 Abs. 1 lit. b
Einführungsgesetz StPO, EG StPO, SG 257.100). Es entscheidet über die Beschwerde
mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1StPO);
dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids der
Fall. Auf die fristgerecht und nach Ansetzung einer Nachfrist auch formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Strafgerichtspräsidentin lehnte die Einsprache gegen den Kostentscheid ab, da dem
Beschwerdeführer vor Zustellung des Strafbefehls bereits zwei Schreiben – am 7.
Juni 2012 die Übertretungsanzeige und am 2. August 2012 die Zahlungserinnerung
– per einfacher postalischer Zustellung an seine korrekte und funktionstüchtige
Adresse zugestellt worden seien. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zumindest eines dieser Schreiben erhalten habe.
2.2 Gemäss
der Rechtsprechung des Appellationsgerichts obliegt die Beweislast für die
Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie habe auf geeignete
Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt sei
(vgl. auch BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E.
2.2; Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung
liege nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit
gerechnet werden müsse und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich
mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könne.
Allerdings könne der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (AGE BES.2014.44 vom 28.
Juli 2014 E. 3.1 ff., BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1 ff.; vgl. auch BGer
2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; AMSTUTZ/ARNOLD in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage 2011, Art.
44 BGG N 14). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache
mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an
unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben
versandten Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE
937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das
Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen
sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit
gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt
wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3.
Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3). In zwei
neueren Entscheiden hat es festgestellt, dass zwar im Falle eines einmaligen
Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht
ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert gewesen
sei. Bei einer zweimaligen Zustellung solcher Dokumente werde die Möglichkeit
eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein. Hinzu kam in beiden
Fällen die Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Personen in beiden
Fällen als richtig und funktionstüchtig erwies, nachdem weitere postalische Zustellungen
an die nämlichen Adressen problemlos möglich waren (AGE BES.2014.44 vom 28.
Juli 2014 E. 3.1 ff., BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1 ff.).
2.3 In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
vorliegend ebenfalls zwei Dokumente per einfacher Post und nicht als Einschreiben
zugestellt wurden. Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Fall die Übertretungsanzeige
sowie die Zahlungserinnerung an die sich im Nachgang als korrekt und
funktionstüchtig erweisende Adresse gesandt wurden, welche der Beschwerdeführer
auch im Beschwerdeverfahren weiter verwendet. Bei dieser Faktenlage ist die Wahrscheinlichkeit
einer nicht erfolgten Zustellung derart gering, dass sie vernachlässigt werden
kann. Zudem konnten zwei spätere Schreiben der Staatsanwaltschaft, datiert vom
7. Januar 2014 (act. 15) und vom 29. Januar 2014 (act. 21), dem Beschwerdeführer
problemlos mit einfachem Postversand zugestellt werden, hat er doch auf beide
Schreiben – auf deren jeweiligen Inhalt Bezug nehmend – geantwortet (Fax vom
22. Januar 2014 [act. 17] und Schreiben vom 14. Februar 2014 [act. 22]). Ausserdem
handelt es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers um eine Anschrift in
Deutschland, weshalb von einem funktionierenden Postwesen ausgegangen werden
kann. Aufgrund dieser Umstände ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass
weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung bei ihm angekommen seien,
obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt
wurden, nicht stichhaltig. Insgesamt besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer mindestens eines der beiden Schreiben vor der
nachfolgenden Zustellung des Strafbefehls erhielt und dadurch hinreichend über
die vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen
oder den Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt wurde. Seine Behauptung, er
habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als
Schutzbehauptung.
2.4 Vollständigkeitshalber
sei darauf hingewiesen, dass auch das Gesetz – anders als beim Strafbefehl
(vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO) – keine Zustellung von Übertretungsanzeigen und
Zahlungserinnerungen per Einschreiben oder auf andere Wiese gegen
Empfangsbestätigung vorsieht. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes
Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und
Art. 7 Ordnungsbussengesetz, OBG, SR 741.03). Überdies ist es durch den
Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen
(so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127; vgl. auch Erläuternder
Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage,
S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen
im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Artikel 12 Abs. 1 des
Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle
Zusammenarbeit (SR 0.360.136.1) erklärt zudem die unmittelbare Zustellung
durch die Post von gerichtlichen oder anderen Schriftstücken im Zusammenhang
mit der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an Personen auf dem
Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaat als zulässig. Damit ist die
postalische Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch
an eine in Deutschland wohnhafte Person formell rechtlich nicht zu beanstanden.
2.5 Im
Übrigen entspricht die für das Strafbefehlsverfahren erhobene Gebühr von CHF
200.–, wie bereits die Strafgerichtspräsidentin im Einspracheentscheid festgehalten
hat, dem gesetzlichen Minimum für den Erlass eines Strafbefehls (§ 7 Abs. 1
lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für
Strafverfolgungsbehörden, SG 154.980).
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 200.– festgelegt (§ 11 Ziff.
4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren; SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.- (inkl. Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.