Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.77
URTEIL
vom 13. August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B_____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Juni 2013
betreffend Drohung sowie
mehrfache Tätlichkeiten
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 19. Juni 2013 der
Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.–, abzüglich
29 Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft, mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 1‘500.–. Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung wurde er
freigesprochen. Ausserdem wurde er zur Zahlung einer Genugtuungssumme von
CHF 2‘000.–, zuzüglich Zins, an die Privatklägerin B_____ verurteilt; die
Mehrforderung von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen. A_____ wurden die
Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt; sein damaliger Verteidiger
und die Vertreterin der Privatklägerin wurden aus der Gerichtskasse entschädigt
und der Privatklägerin wurde, unter Anrechnung des aus der Gerichtskasse
auszurichtenden Honorars ihrer Vertreterin, zu Lasten des Beurteilten eine
Parteientschädigung zugesprochen; für die Details wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung
vom 9. August 2013 hat sein früherer Verteidiger die Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und einen kostenlosen Freispruch verlangt; eventualiter sei die
Angelegenheit zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem
hat er die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Angaben der
Privatklägerin, eine Standortrückverfolgung des Mobiltelefons des Berufungsklägers
zum relevanten Zeitpunkt sowie die Eruierung und Befragung der von der
Privatklägerin bezeichneten Augenzeugen im Eckhaus [...]strasse/[...]strasse beantragt.
Gleichzeitig hat der Verteidiger angezeigt, dass er das Mandat niederlege, und
darum ersucht, dass dem Berufungskläger persönlich eine Frist zur Begründung
der Berufung angesetzt und ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen eingeräumt
wird. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte haben weder Nichteintreten
beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013
hat der Berufungskläger nochmals die Standortrückverfolgung seiner
Mobiltelefone, die Befragung angeblicher Zeugen an der [...]strasse und die
Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin
beantragt. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2013 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils.
Die mündliche
Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 13. August 2014
stattgefunden. Daran hat der Berufungskläger teilgenommen. Die fakultativ geladenen
Privatklägerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft haben auf die
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Berufungskläger ist befragt worden
und hat sich zur Angelegenheit geäussert.
Für die
Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen
Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;
SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form-
und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Der
Berufungskläger hat verschiedene Beweisanträge gestellt; auf diese wird unten an
geeigneter Stelle eingegangen werden (vgl. E. 3.3.6, 3.4).
2.1 Das
Strafgericht hat, insoweit entsprechend der Anklageschrift vom 4. April
2013, als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Abend des
17. März 2013, um circa 21.00 Uhr, in der [...]strasse hinter der ihm
unbekannten Privatklägerin gelaufen sei und diese, als sie sich erkundigte, was
er von ihr wolle und weshalb er sie verfolge, angeschrien habe. Kurz nach der
Kreuzung [...]strasse/[...]strasse habe er die Frau gegen eine Gartenmauer
gestossen. Weil in diesem Moment Passanten aufgetaucht seien, habe er sich
eilig entfernt. Nachdem die Privatklägerin ihren Weg fortsetzte, sei er ihr
wieder gefolgt. In der [...]strasse habe er sie sie zunächst im Schulter-/Oberarmbereich
und dann am Hals gepackt und festgehalten, und gedroht, sie umzubringen. Die
Frau habe sich schliesslich entwinden und in Richtung „[...]“-Filiale [...]strasse
davonrennen können. Der Berufungskläger sei weiter hinter ihr her gelaufen. Als
die Frau sich hilfesuchend an Passanten gewandt habe, habe der Berufungskläger
auch diese angeschrien und beschimpft. Darauf habe die Privatklägerin die
Polizei verständigt, welche den Berufungskläger wenig später vor der Liegenschaft
[...]strasse anhalten und festnehmen konnte.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet diese Darstellung insofern, als er der Privatklägerin
gegenüber nie handgreiflich geworden sein und sie auch nicht bedroht haben
will. Er gibt an, er habe sie zum ersten Mal in der [...]strasse, auf Höhe der [...]-Hallen,
gesehen. Als er hinter ihr lief, habe die Frau, die am Telefonieren gewesen sei,
sich immer wieder zu ihm umgedreht und etwas Schlechtes zu ihm gesagt. Deshalb
habe er sie lediglich aufgefordert, den Mund zu halten und weiterzulaufen. Als
die Frau sich schliesslich grundlos weinend an ein älteres Paar gewandt habe, sei
er wütend geworden. Er sei schliesslich zur [...]strasse Nr. […] gegangen,
wo seine Eltern wohnen, und habe dort vor der Türe gewartet (vgl. Einvernahme
vom 18. März 2013, act. 116 ff.; Protokoll Hauptverhandlung
Strafgericht, act. 338 ff.; Protokoll Verhandlung Appellationsgericht
S. 2 ff.).
3.1 Soweit
der Berufungskläger auch in zweiter Instanz die ihm zur Last gelegten Delikte bestreitet,
ist im Folgenden zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche seine
Verurteilung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel
besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist nun die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei
sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (statt
vieler: BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; Urteil BGer 6B_831/2010 vom
- März 2011 E. 3.3; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen).
Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden
vernünftigen Zweifel erhaben ist (ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 10 N 82 ff); insbesondere genügt es,
wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter
besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach
festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber
entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung
dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich der Sachverhalt nachweisen lässt.
3.2 Es
gibt keine objektiven Beweise für die dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte.
Insbesondere haben die rechtsmedizinische Untersuchung der Privatklägerin und die
Überprüfung der Jacke des Berufungsklägers und des Schals der Privatklägerin auf
DNA-Spuren keine Ergebnisse gebracht (vgl. Spurensicherungbericht,
act. 146 ff.; Bericht DNA–Abgleich, act. 234 ff., Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM],
act. 238 ff.). Dies ist angesichts der vorgeworfenen Delikte neutral
zu werten, sind bei einem Schubser von hinten und beim Halten im
Schultern-/Oberarmbereich respektive am Hals doch nicht unbedingt Spuren oder
DNA-Anhaftungen zu erwarten. Aus den erwähnten Berichten des IRM lassen sich
somit keine relevanten Erkenntnisse für oder gegen die Schilderung der
Privatklägerin entnehmen.
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz hat den Schuldspruch betreffend Drohung und mehrfache Tätlichkeiten
auf die Aussagen der Privatklägerin gestützt. Diese hat zweimal im Ermittlungsverfahren
(Einvernahme vom 18. März 2013, act. 103 ff.; Einvernahme vom
27. März 2013 [im Beisein des Verteidigers des Berufungsklägers],
act. 159 ff.) und einmal in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 341 ff.),
nun in indirekter Konfrontation mit dem Berufungskläger, konstant und im
Kerngeschehen und in den relevanten Details gleichlautend über die Vorfälle am
Abend des 17. März 2013 berichtet. Ihre Aussagen wirken dabei in keiner
Weise stereotyp, sondern sind lebhaft und anschaulich, dabei sprunghaft, und enthalten
insbesondere eine Fülle von weiteren Realkriterien, welche für ihre
Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer
2/1997 S. 33 ff). So fallen ihre Depositionen durchwegs und über alle Phasen
hin durch grossen Detailreichtum auf. Sie gibt an, wie sie auf ihren Verfolger zunächst
aufmerksam wurde, weil dieser stehenblieb, wenn sie stehenblieb, schneller
lief, wenn sie auch schneller lief (act. 342), wie der Mann sie beim ersten
Renkontre in der [...]strasse mit dem Körper schubste, so dass sie gegen eine
Mauer stolperte (act. 104, 161 [… und dann hat er mich geschupst. Seine
Hände waren irgendwie auch in den Taschen, ich glaube er hat mich mit dem
Körper (zeigt Hüfte) Unterkörper gegen die Mauer gestossen. Es war sehr kurz],
vgl. auch act. 343, 347), wie er sie beim zweiten Vorfall in der [...]strasse
zuerst im Schulter-/Oberarmbereich hielt und dabei sagte, er bringe sie um, sie
anschliessend am Hals packte, aber nicht fest drückte, und dabei fragte, warum
sie sich wehre, sie wolle es ja schliesslich, wie er dann ihren Hals los liess
und sie wieder an den Oberarmen/Schultern packte, bevor sie sich entwinden und
davonlaufen konnte (act. 343, 104, 167), wie sie danach Passanten, ein
älteres Paar, getroffen habe und wie diese, als sie den Verfolger zur Rede stellen
wollten, von diesem auch aggressiv beschimpft worden seien (act. 105, 163,
344). Dabei sind ihre Angaben über den Geschehensablauf klar und nachvollziehbar
raum-zeitlich verknüpft; so gibt sie in allen Einvernahmen den zurückgelegten
Weg in Beziehung mit den jeweiligen Vorfällen wieder. Sie schildert dabei auch Interaktionen,
etwa dass ihr Verfolger beim ersten Vorfall in der [...]strasse nach dem
Schubsen rasch die Strassenseite wechselte, als sich jüngere Männer näherten (act. 104),
dass sie beim zweiten Vorfall, während er sie am Hals hielt, den Kopf hin- und her
bewegte und mit ihm zu reden versuchte (act. 104). Es werden mehrfach
Gespräche, auch in direkter Rede, wiedergegeben; beispielsweise dass sie stehen
blieb und den Mann in einem Abstand von zwei bis drei Meter gefragt habe: „Was
wollen Sie von mir? Warum verfolgen Sie mich?“ Der Berufungskläger sei sehr
aggressiv gewesen, habe sie angeschrien, dass sie weggehen solle, und etwas für
sie Unverständliches geschimpft (act. 104; vgl. auch act. 160, 342);
dass er mit den Worten: „Ich bringe dich um“ gedroht habe, als er sie am
Hals hielt (act. 106). Sie berichtet auch ausgefallene, nebensächliche
Einzelheiten, etwa dass sie bemerkt habe, dass die Hände des Mannes gestunken
hätten, als dieser sie am Hals hielt (act. 104), dass dieser komisch lief,
als habe er ein Problem mit den Beinen (act. 345, 347). Sie schildert unverstandene
Handlungselemente phänomengemäss, etwa, dass sie das Gefühl hatte, der Mann wäre
abgelenkt respektive zögere, sie weiter anzufassen, als er sie im
Oberarm-/Schulterbereich hielt (act. 104, 107). Ihre Aussagen enthalten Schilderungen
stimmiger und spezifischer innerpsychologische Vorgänge, ihrer Gefühle und
Gedanken. So schildert sie nicht nur, wie sie zunehmend grössere Angst bekam (etwa
act. 105; eindrücklich act. 345: “Ich habe mich wie auf der Jagd
gefühlt.“), sondern auch, dass sie ihre Angst nicht zeigen wollte, weil sie
von Erfahrungen mit Hunden her wisse, dass diese einem je nach Reaktion nachkommen
(act. 166); dass sie den jungen Leuten, welche sie nach dem ersten Vorfall
in der [...]strasse ansprachen, gesagt hätte, dass sie alleine weitergehen könne,
weil sie sich geschämt hatte (act. 343), dass sie auch wütend auf den Mann
und auf die ganze Situation gewesen sei, denn zuvor habe sie sich sicher
gefühlt in der Schweiz (act. 346). Sie belastet den Berufungskläger auch nicht
über Gebühr. So erklärt sie, dass dieser von sich die Hände von ihrem Hals
genommen und auf die Schultern gelegt habe (act. 343), und stellt an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar, dass der Mann sie nicht in sexueller
Art angefasst habe; sondern dass sie angesichts der ganzen Situation das Gefühl
hatte, dass er vielleicht etwas Sexuelles wollte (act. 348). Sie hinterfragt
ihr eigenes Verhalten kritisch, so wirft sie sich vor, dass sie ihn vielleicht
gar nicht hätte ansprechen sollen, als sie sich verfolgt fühlte
(act. 349). Sie räumt auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten ein (vgl. act. 349:
„Es gibt Sachen, die ich nicht mehr weiss“).
3.3.2 Der
Umstand, dass die Privatklägerin den relativ komplexen Geschehensablauf mit
zeitlich und räumlich voneinander klar abtrennbaren Phasen dreimal – mit dem
Rapport sogar viermal – konstant, logisch konsistent, detailliert und stimmig reproduzieren
konnte, zeigt, dass ihre Schilderung auf einem realen Erlebnis beruht. Auch spricht
die Motivationslage der Privatklägerin, die den Berufungskläger nicht kennt und
den ganzen Vorfall möglichst vergessen möchte (vgl. act. 351), gegen eine
falsche Belastung.
3.3.3 Die
Schilderungen der Privatklägerin werden zudem teilweise durch den Berufungskläger
selber rückbestätigt. So hat er am 18. März 2013 angegeben, er habe die
Frau „dort aehne gesehen telefonieren“. Er sei dann über die Strasse
gelaufen und ein wenig hinter ihr gelaufen. Sie sei stehengeblieben, worauf er
auch stehenblieb. Sie habe ihn angesprochen, er habe gesagt „Halt d`Schnurre“,
dies eventuell auch zweimal. Nachher sei die Frau zu Passanten gegangen und
habe mit diesen gesprochen, nachher hätten die Leute ihn gefragt, was er der
Frau gemacht habe (vgl. act. 117 f.), worauf er, so seine
Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, „hässig“ geworden respektive
„ein bisschen ausgeflippt“ sei, weil die Leute ihn dies fragten, obwohl er der
Frau nichts getan hatte (act. 339; Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 3). Dieses von der Privatklägerin und dem Berufungskläger
übereinstimmend geschilderte Ansprechen Fremder durch die Frau ist schliesslich
auch dadurch erhärtet worden, dass auf den Zeugenaufruf der Polizei hin sich tatsächlich
ein älteres Ehepaar gemeldet und bestätigt hat, dass es zum relevanten
Zeitpunkt am fraglichen Ort von einer Frau angesprochen worden sei. Als die
Leute den Mann zur Rede stellen wollten, haben sie sich indes, angesichts
dessen aufgebrachter Verfassung, nicht in eine Auseinandersetzung einlassen
wollen (vgl. dazu Rapport, act. 173 ff.).
3.3.4 Schliesslich
werden die Angaben der Privatklägerin durch zwei Requisitionseinträge der
Polizei über den Berufungskläger gestützt, wonach bereits im November 2012 Passanten
wegen aggressiven beziehungsweise als nachstellend empfundenen Verhaltens des
Berufungsklägers im öffentlichen Raum die Polizei alarmiert hatten (act. 196 ff.).
Diese Requisitionen und insbesondere das diesen zu Grunde liegende Verhalten
wird vom Berufungskläger nicht bestritten (vgl. Protokoll Hauptverhandlung
Strafgericht, act. 352 f.). Laut Schilderungen des Berufungsklägers
selber hatte er in einem Fall einen ihm unbekannten Passanten ins Hinterteil
getreten, weil er wegen eines Streits mit seiner Ehefrau „geladen“ war und der
Mann die ganze Zeit dort durch gelaufen sei. Notabene hatte der Berufungskläger
auch im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls Beziehungsprobleme
mit seiner Ehefrau, weshalb er bei seinen Eltern gegessen habe (vgl. Protokoll
Verhandlung Appellationsgericht S. 2). Im andern Falle hat er eine Frau,
die hinter ihm lief, was ihn störte, aufgefordert, an ihm vorbeizulaufen
(act. 353).
Die glaubhaften
Schilderungen der Privatklägerin stehen also auch in Einklang mit Beobachtungen
anderer Personen über auffälliges und aggressives Verhalten des
Berufungsklägers im öffentlichen Raum.
3.3.5 Demgegenüber
sind die Angaben des Berufungsklägers wenig plausibel. Namentlich ist nicht nachvollziehbar,
dass und weshalb er nach der gemäss seinen Angaben kurzen, rein verbal
geführten Auseinandersetzung mit der Privatklägerin, welche laut seinen Angaben
in der Verhandlung vor Strafgericht in der [...]strasse, kurz vor der [...]strasse
stattgefunden habe (act. 339), nicht einfach seines Weges gegangen, d.h.
konkret in die [...]strasse abgebogen und zu seinen Eltern gegangen ist,
sondern weiter hinter der Frau hergelaufen ist. Die teilweise fehlende Plausibilität
der Aussagen des Berufungsklägers spricht, auch wenn ihm als Beschuldigtem im
Strafprozess selbstverständlich nicht der Beweis für seine Unschuld obliegt,
jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Angaben.
3.3.6 Nach
dem oben Gesagten hat das Strafgericht zu Recht auf die überzeugenden Aussagen
der Privatklägerin abgestellt. Die Tatsache, dass diese schon jahrelang wegen einer
Angststörung in psychotherapeutischer Behandlung steht, wobei vor den Erlebnissen
vom 17. März 2013 lediglich rund eine Sitzung pro Monat stattgefunden
hatte (vgl. Bericht Dr. med. [...] vom 26. April 2013, act. 264)
und dass dabei laut ihren Angaben auch neurotische Symptome wie Klaustrophobie
oder Waschzwang zu behandeln sind (act. 351), ist nicht geeignet, den
Aussagewert der hier zu beurteilenden Depositionen herabzusetzen. Es besteht auch
kein Anlass für die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens, wie dies
bereits der Strafgerichtspräsident zutreffend festgestellt hat; auf die
entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 11. Juni 2013 kann
verwiesen werden (vgl. act. 282 f.).
Die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von Prozessteilnehmern stellt eine anspruchsvolle und
komplexe Aufgabe dar, es ist jedoch die „ureigenste Aufgabe und Pflicht der
Strafgerichte, Aussagen und Beschuldigungen auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen“
(BGer 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 3c/cc). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen ist also primär Sache des Gerichts; eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung
durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände
auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines
Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen,
welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch
Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S.
86; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff.; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei
der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig
ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts
6B_244/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3). Es besteht auch kein Anspruch darauf, in
jedem Strafverfahren, in welchem die Angaben eines Opfers nicht mit den
Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen, ein Gutachten erstellen zu lassen.
Im vorliegenden
Fall deutet nichts darauf hin, dass die Privatklägerin, welche im Übrigen
selber offen und differenziert über ihre Angststörung berichtet
(vgl. act. 167, 350), wegen dieser Angststörung relevante
psychische Defizite oder Besonderheiten aufweist, welche ihre Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit tangieren könnten und eine psychiatrische
respektive aussagepsychologische Begutachtung nötig machen würden. Zu erwähnen
ist insbesondere, dass die Privatklägerin unmittelbar nach den fraglichen Vorfällen
auf der Polizeiwache [...] rechtsmedizinisch untersucht worden ist und sich –
vor dem Hintergrund des soeben Erlebten durchaus nachvollziehbar – als zwar
verunsicherte und ängstliche, aber als adäquat reagierende Probandin
präsentiert hat (act. 240). Ihre Aussagen sind, wie oben ausführlich dargelegt,
klar und differenziert, und enthalten insbesondere auch keine Auffälligkeiten,
die auf eine beeinträchtigte Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit
hindeuten. Es ist somit kein Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen.
3.4
3.4.1 Auch
die anderen beiden vor Appellationsgericht gestellten Beweisanträge sind vom
Strafgerichtspräsidenten mit ausführlicher und zutreffender Begründung bereits
vor erster Instanz abgewiesen worden (Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom
11. Juni 2013, act. 282 f.). Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal
sich der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mit den entsprechenden
Überlegungen des Strafgerichtspräsidenten auseinandersetzt. Entsprechend kann
es hier mit den folgenden kurzen Ausführungen sein Bewenden haben.
3.4.2 Der
Berufungskläger beantragt, eine Standortrückverfolgung seiner Mobiltelefone bei
den entsprechenden Telefonanbietern einzuholen. Er macht geltend, er sei der Privatklägerin
nicht, wie diese behaupte, bereits von der [...]strasse, Bereich [...]platz –
dort habe er sich an jenem Abend gar nicht aufgehalten – her gefolgt, sondern ihr
erst in der [...]strasse begegnet. Er habe an jenem Abend bei seinen Eltern, [...]strasse,
gegessen und sich anschliessend via [...]platz in Richtung [...] begeben und sei
dabei mit einem Kollegen in telefonischem Kontakt respektive SMS-Kontakt
gestanden. Der Kollege habe ihm zurückgeschrieben, dass er ihn nicht treffen
könne. Deshalb sei er via [...]kreisel, [...]strasse, [...]strasse wieder zu
seinen Eltern zurückgegangen. Die von ihm in diesem Zusammenhang beantragte Standortrückverfolgung
des Mobiltelefons kann angesichts der hier zur Debatte stehenden, sehr nahe
beieinander liegenden Standorte im unteren Kleinbasel und des hier interessierenden
Zeitraumes – Tatzeitpunkt um circa 21:00 Uhr, letzter SMS-Kontakt des Berufungsklägers
um 20:42 Uhr, dass dieser anschliessend noch telefoniert hätte, wird nicht
behauptet – kein Beweisergebnis bringen, welches die vom Beurteilten geltend
gemachte Route belegt oder ausschliesst. Selbst wenn eine Standortrückverfolgung
ergeben würde, dass an jenem Abend beim Mobilfunkverkehr des Berufungsklägers
Antennen angewählt wurden, welche im Bereich [...]kreisel/ [...]strasse/[...]strasse
liegen, so schliesst dies gerade nicht aus, dass er sich im relevanten
Zeitpunkt gegen 21.00 Uhr im Bereich [...]platz/[...]strasse/Kreuzung [...]strasse
aufgehalten hat und dann in Richtung [...]strasse weitergelaufen ist. Es ist zudem
unbestritten, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin am fraglichen
Abend im relevanten Zeitpunkt jedenfalls im Bereich [...]strasse aufeinander
getroffen sind und dort eine Auseinandersetzung hatten. Auf die Vornahme
beweisuntauglicher Abklärungen besteht auch unter dem Gesichtspunkt der
Waffengleichheit und der durch die EMRK gewährten Verteidigungsrechte kein Anspruch
(vgl. Gless, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 139 StPO
N 28 f.).
3.4.3 Was
die Eruierung respektive Befragung weiterer Zeugen anbelangt, so hat die
Polizei einen Zeugenaufruf erlassen (act. 189). Es meldete sich lediglich das
erwähnte ältere Ehepaar (act. 173 ff.), welches übereinstimmend mit
dem Berufungskläger und der Privatklägerin ausgesagt hat, dass sich eine Frau
aufgelöst an sie gewandt und ein Mann sie beschimpft habe. Weitere Zeugen haben
sich nicht gemeldet. Die Berufungsklägerin kennt auch keine weiteren Zeugen
namentlich, sondern hat bei der zweiten Befragung erklärt, sie habe aus einem
Fenster oberhalb der Bar Eckhaus [...]-/[...]strasse – in dieser Liegenschaft
wird eine sogenannte Kontaktbar betrieben – Frauenstimmen gehört, jedoch niemanden
gesehen (act. 165). Weitere Zeugen können und konnten nicht mehr eruiert
werden. Die Suche nach weiteren Zeugen erübrigt sich unter diesen Umständen, zumal
der Beurteilte nicht angibt, wozu diese aussagen sollten, sondern nur vage
mutmasst, allfällige Zeugen könnten ihn entlasten.
3.5 Indem
der Berufungskläger die Privatklägerin in einer ersten Phase von hinten
geschubst und sie später im Bereich Oberarm-/Schultern und am Hals gepackt und
sie mit den Worten, er bringe sie um, in Angst und Schrecken versetzt hat, hat
er sich, wie das Strafgericht, auf dessen zutreffende Ausführungen (Urteil
S. 10 f.) verwiesen werden kann, richtig festgestellt hat, der
mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung schuldig gemacht.
Die
Strafzumessung wird mit der Berufung nicht, auch nicht im Eventualstandpunkt, moniert,
so dass es hier zunächst, unter Hinweis auf die grundsätzlich zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz, mit folgenden kurzen Bemerkungen sein Bewenden haben
kann.
Der Strafrahmen
reicht bei Drohung von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
(Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers
zu Recht als schwer bezeichnet, hat dieser doch ohne jeden äusseren Anlass eine
ihm völlig unbekannte Frau massiv bedroht. Auch wenn die Privatklägerin keine
physischen Beeinträchtigungen erlitten hat, sind solche Übergriffe aus dem
Nichts für die betroffenen Opfer gravierend, hinterlassen, wie auch hier,
seelische Spuren und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl im öffentlichen
Raum. Dass der Berufungskläger im damaligen Zeitpunkt Eheprobleme hatte und
mutmasste, die Polizei stelle ihm nach, ist offensichtlich kein Grund dafür,
eine unbekannte Frau mit dem Tode zu bedrohen. Das Vorleben des
Berufungsklägers ist zunächst unauffällig verlaufen, allerdings weist er
Vorstrafen aus den Jahren 2002 und 2005 in Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten
auf, was vorliegend indes nicht ins Gewicht fällt. Ein Geständnis ist nicht zu
berücksichtigen; Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich; Mitgefühl für die
Privatklägerin ist nicht im Ansatz vorhanden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Geldstrafe von 90 Tagessätzen ist unter diesen Umständen dem Verschulden des
Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen und insoweit
zu bestätigen.
Allerdings haben
sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem
erstinstanzlichen Urteil relevant verschlechtert, da er, wie er vor
Appellationsgericht glaubhaft dargelegt hat, den zuvor von ihm betriebenen
Kiosk infolge schlechten Umsatzes hat schliessen müssen und nun ohne Erwerbseinkommen
dasteht, aber von seinen Eltern unterstützt wird (Protokoll Verhandlung
Appellationsgericht S. 2). Unter diesen Umständen ist der Tagessatz auf CHF 10.–
herabzusetzen (vgl. Trechsel/Keller,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 34 N 5a). Der ausgestandene
Polizeigewahrsam sowie die Untersuchungshaft sind anzurechnen (Art. 51
StGB). Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht nichts entgegen;
allerdings ist angesichts der fehlenden Einsicht des Berufungsklägers die
Probezeit zu Recht auf 3 Jahre festgesetzt worden.
Die schwächere
finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ist auch bei der
Festsetzung der Busse zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB); diese
wird nun auf CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt.
Angesichts des
Ausgangs des Verfahrens ist das erstinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die
Zivilforderung der Privatklägerin und den Kostenentscheid zu bestätigen, unter
Hinweis auf die trefflichen Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht
S. 13 f.).
Bei diesem
Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–. Es besteht keine
Grundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung an den Berufungskläger. Allerdings
wird seinem erstinstanzlichen amtlichen Verteidiger – infolge des
erstinstanzlichen Freispruchs von der Anklage der versuchten Vergewaltigung liegt
im Berufungsverfahren kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vor – ein Honorar
und Auslagenersatz gemäss seiner Aufstellung für die zweitinstanzlichen Bemühungen
bis zur Niederlegung des Mandats ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt und A_____ verurteilt zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 29 Tagessätze für 29 Tage
Untersuchungshaft vom 17. März bis 15. April 2013, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 180 Abs. 1
des Strafgesetzbuches sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], werden für die
Bemühungen vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘005.– und ein
Auslagenersatz von CHF 80.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 86.80,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.