Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.148
URTEIL
vom 23. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerrekurskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 2. Juli 2014
betreffend Dahinfallen des
Rekurses bzw. der Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses
Sachverhalt
A_____
(Rekurrentin) hat am 18. Oktober 2013 gegen einen Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 5. September 2013 betreffend die kantonalen
Steuern und direkten Bundesteuern pro 2011 (Nichtbewilligung des Erlasses) Rekurs
resp. Beschwerde an die Steuerrekurskommission erhoben. Im diesbezüglichen Rekursverfahren
wurde die Rekurrentin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.– zu
leisten; das in der Folge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies
die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2014 ab,
wobei die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses neu angesetzt wurde, verbunden
mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei Nichtbezahlung als dahingefallen
abgeschrieben werde. Den gegen diesen Präsidialentscheid erhobenen Rekurs wies
das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 27. März 2014
ab (Verfahren VD.2014.24). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem
das Bundesgericht am 28. April 2014 nicht auf die gegen den Entscheid
erhobene Beschwerde der Rekurrentin eingetreten ist.
In Folge der
Rechtskraft des Entscheides des Appellationsgerichts vom 27. März 2014 hat
die Steuerrekurskommission die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von
CHF 500.– mit Verfügung vom 20. Mai 2014 neu auf den 20. Juni 2014 festgesetzt.
Wiederum wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, dass das Verfahren als
dahingefallen abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist
bezahlt werde. Da die Rekurrentin den Kostenvorschuss nicht innert der neu
festgesetzten Frist bezahlt hat, wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom
2. Juli 2014 ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.
Gegen diesen
Abschreibungsbeschluss vom 2. Juli 2014 hat die Rekurrentin mit Eingabe
vom 30. Juli 2014 Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben. Der
Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Stellungnahmen zum Rekurs
verzichtet, hingegen hat er die Verfahrensakten beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des
baselstädtischen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) Rekurs
an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen
seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das Verfahren
richtet sich nach dem Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
(der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine
weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben
(Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das
Verfahren gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von
Art. 140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum
Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100];
VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
(kantonale Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet ein Abschreibungsbeschluss der
Steuerrekurskommission infolge Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses.
Es liegt daher ein anfechtbarer Endentscheid vor (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 484 f.). Die Rekurrentin ist als Verfügungsadressatin
unmittelbar betroffen und daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs bzw. zur
Beschwerde legitimiert. Auf den form- und fristgerecht erhobenen Rekurs bzw.
die Beschwerde ist einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist auf die Vorbringen
indes insoweit, als die Rekurrentin wiederum Ausführungen zur Steuerschuld
macht und deren Erlass verlangt, da sie zur Bezahlung der Steuerschulden nicht
in der Lage sei. Diese Frage bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Es ist indes
darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission
auf einem rechtskräftigen Entscheid des Appellationsgerichts (vom 27. März
2014) basiert. Darin wurde sowohl über die Frage des Kostenerlasses als auch
über die Höhe des verlangten Kostenvorschusses bereits abschliessend entschieden.
Namentlich hat das Verwaltungsgericht erwogen, die Steuerrekurskommission habe
das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen und für das Verfahren einen Kostenvorschuss von CHF 500.–
verlangt (E. 3 des Entscheids vom 27. März 2014). Soweit die Rekurrentin
im vorliegenden Rekursverfahren erneut vorbringt, dass sie zur Leistung des
Kostenvorschusses nicht in der Lage sei, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es
kann hierfür auf die Ausführungen im rechtskräftigen Entscheid des
Appellationsgerichts vom 27. März 2014 verwiesen werden. An der hier angefochtenen
Verfügung ist nur noch die Festlegung des Datums für die Leistung des
Kostenvorschusses zu beurteilen. Die Rekurrentin bringt aber insoweit keine
neuen Argumente vor, namentlich macht sie nicht geltend, dass sie den Kostenvorschuss
termingerecht bezahlt habe. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.
Nach dem in
Erwägung 1.2 f. hiervor Gesagten ist der vorliegende Rekurs als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen. Der Rekurrentin ist daher eine Gebühr aufzuerlegen.
Ihren knappen Verhältnissen kann Rechnung getragen werden, indem die Gebühr in
der Minimalhöhe von CHF 200.– festgelegt wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Die Rekurrentin tr.t die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.