Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.74
ENTSCHEID
vom 26.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Mai 2013
betreffend mehrfachen Diebstahl,
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe), mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führer-
ausweis, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des
erforderlichen Ausweises, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Übertretung des Waffengesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe),
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des erforderlichen Ausweises,
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung des
Waffengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18. Januar 2012 bis 19. Januar 2012
(1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner entschied das Gericht über
die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Kosten des
Verfahrens.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag auf teilweise
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er sei des Entwendens eines Kleinmotorrades
zum Gebrauch, des Entwendens eines Motorfahrrades zum Gebrauch, eines
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
des mehrfachen Fahrens eines Kleinmotorrades ohne Führerausweis, des mehrfachen
Fahrens eines Motorfahrrades trotz Verweigerung der Fahrerlaubnis und der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Von den Vorwürfen
des Diebstahls gemäss AS Ziff. 3 und 5, der Übertretung des Waffengesetzes
gemäss AS Ziff. 1 sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss AS Ziff. 3 sei
er freizusprechen. Er sei zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit für einen Zeitraum
von 6 Monaten zu verurteilen, eventualiter sei er zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 10.–, eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
mit bedingtem Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen; in
jedem Fall sei der Vollzug der ausgesprochenen Sanktion zu Gunsten einer
ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben. In
verfahrensmässiger Hinsicht hat A____ beantragt, es sei von Amtes wegen ein psychiatrisches
Gutachten durch einen durch das Gericht zu ernennenden Sachverständigen einzuholen
zur Frage der suchtspezifischen Ursache der hier zu beurteilenden Delinquenz
und der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme zur Verhinderung weiterer
Delikte. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils.
Mit Gerichtsurkunde
vom 12. August 2014 wurde A____ zur Gerichtsverhandlung vom 26. September 2014,
8.15 Uhr, vorgeladen. Dieses Schreiben hat er am 19. August 2014 entgegen
genommen. Dennoch ist er zur heutigen Verhandlung nicht erschienen, woraufhin sein
Verteidiger die Berufung zurückgezogen hat.
Erwägungen
Wer ein
Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO bei
mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückziehen.
Dies hat der Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich der heutigen
Verhandlung getan. Nachdem er in letzter Zeit keinen Kontakt zu seinem
Mandanten hat herstellen können, obschon er dies mehrmals versucht hat, und der
Berufungskläger trotz ihm persönlich zugestellter, ordnungsgemässer Vorladung nicht
zur Verhandlung erschienen ist, durfte der Verteidiger davon ausgehen, dass der
Berufungskläger kein Interesse mehr am vorliegenden Verfahren zeigt. Hinzu
kommt, dass der Verteidiger den mit Verfügung vom 24. April 2014 angeforderten
aktuellen Bericht zum Behandlungsverlauf in der Institution […], der den Erfolg
der begonnenen freiwilligen Massnahme hätte nachweisen können, nicht hat
einreichen können. Der Berufungskläger hat aufgrund seines Nichterscheinens zur
Verhandlung auch nicht zu seiner aktuellen Situation befragt werden können. Angesichts
dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich die zur Zeit der Erhebung der
Berufung erhoffte positive Entwicklung des Berufungsklägers nicht weiter hat
fortsetzen können. Insbesondere hat er es versäumt, seine Eignung und
Motivation zu einer Therapie unter Beweis zu stellen; er scheint kein Interesse
an einer solchen mehr zu haben. Der Rückzug der Berufung durch den amtlichen
Verteidiger ist auch aus diesem Grund in Übereinstimmung mit den Interessen des
Berufungsklägers erfolgt, weshalb er zulässig ist. Das Berufungsverfahren ist
demgemäss als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die (Verfahrens)kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Der Berufungskläger hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu
tragen, wobei bei der Festlegung der Gebühr dem Rückzug der Berufung mit einer
leichten Reduktion Rechnung zu tragen ist. Sein amtlicher Verteidiger wird
gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 400.–
Dem amtlichen Verteidiger Dr. [...]
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1‘720.– und ein
Auslagenersatz von CHF 41.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 140.90, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer