Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.53
ENTSCHEID
vom 19.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Prof. Dr. med. B_____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. C_____, Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Mai 2013
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
A_____ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) erlitt am 9. August 1997 einen Unfall und wurde
am 5. September 2001 von Prof. Dr. med. B_____ (im Folgenden: Beschwerdegegner)
erstmals an der Halswirbelsäule operiert. Es wurde eine Versteifung
(Spondylodese) der Wirbel C6 und C7 durchgeführt. Am 22. Juni 2004 erlitt
die Beschwerdeführerin erneut einen Unfall. Am 30. August 2004 führte der Beschwerdegegner
eine zweite Operation durch, bei der er die Bandscheibe zwischen den Wirbeln C5
und C6 durch eine Prothese ersetzte. Da sich diese Prothese im Laufe der Zeit
lockerte, wurde sie in einer weiteren Operation am 9. Mai 2007 wieder entfernt
und – zusätzlich zur bestehenden Versteifung der Wirbel C6 und C7 – eine
Spondylodese der Wirbel C5 und C6 durchgeführt.
Am 24. Juni 2010
erstattete die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Rechtsanwältin D_____,
gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen vorsätzlicher (allenfalls
eventualvorsätzlicher) schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung. Die
Staatsanwaltschaft holte ein Gutachten bei Prof. Dr. med. E_____, Direktor der
Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals [...], ein. Dieser gelangte
nach dem Studium der Krankenakten und einer Befragung und klinischen
Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass das gesamte Vorgehen des
Beschwerdegegners, namentlich die Aufklärung der Beschwerdeführerin über die
beiden Eingriffe vom 30. August 2004 und vom 9. Mai 2007, der Zeitpunkt der
Indikationsstellung der Operation vom 9. Mai 2007 und die Durchführung der
Operationen den objektivierten Anforderung der ärztlichen Kunst vollumfänglich
genügt habe und ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden könne.
Gestützt auf dieses Gutachten hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22.
Mai 2013 das Verfahren wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung,
fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Urkundenfälschung eingestellt. Die
Zivilklage hat sie auf den Zivilweg verwiesen und die Beschlagnahme der
Krankenakten aufgehoben.
Mit Eingabe vom
3. Juni 2013 hat die (inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin
Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens erhoben. Sie beantragt, die
Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit den Anweisungen an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, durch PD Dr. med. F_____ ein neues und
unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen sowie diverse Dokumente zu edieren,
so die Herstelleranleitung für den bei der Beschwerdeführerin eingesetzten
Prothesetypus, alle radiologischen Berichte zur Nachkontrolle der Operation vom
5. September 2001, die Berichte des Beschwerdegegners vom 18. April 2001 und
zur Nachkontrolle von Oktober 2001, alle von der Beschwerdeführerin ausgefüllten
Fragebogen zur Qualitätserfassung und deren Auswertung, die Regelungen zur
Definition der im Patientenblatt aufgeführten Begriff „Re-Op“ sowie die Liste
aller Publikationen und Vorträge des Beschwerdegegners in der Periode September
2004 bis Mai 2007. Eventualiter habe die Beschwerdeinstanz das verlangte neue
Gutachten und die Edition der Herstelleranleitung sowie der übrigen erwähnten
Akten selbst zu veranlassen. Schliesslich beantragt sie, dass die Frage der Urkundenfälschung
neu zu beurteilen sei. Am 9. Juni 2013, 27. Juni 2013, 28. Juni 2013, 24. Juli
2013, 3. August 2013 und 28. August 2013 hat sie als Ergänzung zu ihrer Beschwerde
weitere Eingaben eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 27. Juni 2013
und am 23. August 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des Einstellungsbeschlusses vernehmen lassen. Der
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. C_____, beantragt in seiner
Stellungnahme vom 26. August 2013 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. In verfahrensmässiger Hinsicht macht er geltend, die Eingaben der Beschwerdeführerin
vom 9. Juni bis 3. August 2013 seien aus dem Recht zu weisen. Die
Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt G_____, hat am 28. Oktober
2013 repliziert. Der Beschwerdegegner hat mit Datum vom 14. Januar 2014
eine Duplik eingereicht mit dem zusätzlichen verfahrensmässigen Antrag, die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2013 sei aus dem Recht zu weisen,
eventualiter zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 22. Januar 2014 eine
Triplik eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Eingabe vom
5. Juli 2014 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt, die Swissmedic
habe infolge einer Meldung von ihr betreffend der mutmasslich nicht korrekten
CE-Konformitätserklärung für die fragliche Prothese ein Verfahren eingeleitet.
Die Swissmedic hat daraufhin am 25. August 2014 das Gericht mit der Kopie eines
Schreibens vom 22. August 2014 an die Beschwerdeführerin bedient, in dem sie
festhält, dass sie dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt Unstimmigkeiten bei der
CE-Konformitätserklärung bestätigt oder Aussagen gemacht habe, welche den Stand
des Sachverhalts oder den Ausgang des Verfahren vorwegnähmen. Mit Schreiben vom
8. resp. 9. Juli 2014 haben schliesslich sowohl die Beschwerdeführerin als auch
Rechtsanwalt G_____ dem Gericht mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zwischen
ihnen beendet sei.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a
Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Dies trifft auf die Beschwerdeführerin als Anzeigestellerin und potentielle Privatklägerin
zu, so dass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. AGE BES.2013.10
vom 23. Januar 2014, BE.2011.84 vom 13. August 2012; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 382 StPO N 1 f.).
1.3 Beschwerden
sind gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013, welche nach den unwidersprochenen
Ausführungen der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2013 bei ihrem damaligen
Rechtsvertreter eingegangen ist, ist mit Eingabe vom 3. Juni 2013 rechtzeitig
innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten
ist. Fraglich ist, ob auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten
weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin einzutreten ist, die teilweise auch
noch neue Rechtsbegehren enthalten. Der Beschwerdegegner beantragt, diese seien
aus dem Recht zu weisen.
Grundsätzlich
sind mit der Begründung eines Rechtsmittels auch die Anträge zu stellen und
zusätzliche Beweismittel zu beantragen (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO).
Auch wenn der Strafprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 6
StPO), gilt im Rechtsmittelverfahren ein (beschränktes) Rügeprinzip. Die Person,
welche Beschwerde erhebt, hat in der Begründung genau anzugeben, welche Punkte
angefochten werden, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
ist grundsätzlich weder eine Ergänzung noch eine nachträgliche Verbesserung der
Eingabe möglich. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerdeschrift
mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, Bern 2012, N 1570). Die erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin sind daher unbeachtlich,
soweit sie nicht durch Umstände, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten
sind, oder durch Argumente der Gegenpartei veranlasst wurden.
Da im
Beschwerdeverfahren – im Unterschied zum Berufungsverfahren – nicht die
Beurteilung eines Lebenssachverhalts, sondern die Zulässigkeit einzelner
Beschlüsse, Verfügungen oder Verfahrenshandlungen zur Diskussion steht, stellt
die Beschwerdeinstanz auf den Sachverhalt und die Akten ab, welche Grundlage
des angefochtenen Entscheids bilden (Oberholzer,
a.a.O., N 1571). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bezüglich der bei ihr
beanzeigten und von ihr untersuchten Sachverhalte und die diesbezüglich allenfalls
anwendbaren Straftatbestimmungen. Dieser Streitgegenstand darf vor der
Beschwerdeinstanz nicht ausgedehnt werden. Diese hat einzig zu überprüfen, ob
die angefochtene Verfahrenshandlung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu Recht
erfolgt ist (vgl. AGE BES.2012.102 vom 2. April 2013). Auf die von der Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 28. August 2013 beantragte Ausweitung des Strafverfahrens gegen
den Beschwerdegegner auf den Verdacht auf Durchführung von unbewilligten
klinischen Versuchen bei der Operation vom 30. August 2004 ist daher nicht
einzutreten.
1.4 In
der Replik moniert die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Das Gutachten von Prof. E_____ vom 10. Mai 2011 sei ihr von der Staatsanwaltschaft
entgegen der Vorschrift in Art. 188 StPO nicht zur Stellungnahme zugestellt
worden. Es sei ihr erst am 9. August 2011 ausgehändigt worden, wobei die
Staatsanwältin gleichzeitig erklärt habe, dass sie das Strafverfahren
einstellen wolle. Um das Gutachten überprüfen zu können, habe die
Beschwerdeführerin am 30. September 2011 und in mehreren weiteren Eingaben
ergebnislos eine Zustellung der Beilagen zum Gutachten, namentlich der
Herstelleranleitung der ihr eingesetzten Bandscheibenprothese sowie weitere
Akten aus der Krankenschichte gefordert. Am 27. November 2012 habe ihr neuer
Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersucht, worauf er am 21. Dezember 2012 die
Verfahrensakten in elektronischer Form erhalten habe, allerdings ohne die
Beilagen zum Gutachten und ohne die beschlagnahmten Krankenakten. Erfolglos
habe er am 16. Januar 2013 die Edition dieser Dokumente gefordert. Erst mit der
Einstellungsverfügung vom 22. Mai 2013 habe die Staatsanwaltschaft die
Krankenakten und die Verfahrensakten inklusive der Beilagen zum medizinischen
Gutachten in elektronischer Form ediert. Dadurch seien die Verfahrensrechte der
Beschwerdeführerin erheblich verletzt worden. Die massive Verletzung des
rechtlichen Gehörs müsse zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führen.
Dass die dem
Vertreter der Beschwerdeführerin in elektronischer Form zugestellten
Verfahrensakten vollständig waren (vgl. Akten S. 53), wird von diesem nach dem
Gesagten zugestanden. Ob sich diese Dokumente nicht schon in der früheren Aktenzustellung
befunden haben, lässt sich mangels Vorliegens der entsprechenden CD im
vorliegenden Verfahren nicht nachprüfen. Doch selbst wenn dies wie behauptet
nicht der Fall wäre, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden,
da der allfällige Mangel nicht besonders schwer wiegt (er betrifft nicht das
Gutachten selbst, auf welches sich die Staatsanwaltschaft bei ihrem
Einstellungsentscheid stützt, sondern bloss die diesem Gutachten zugrunde
liegenden Akten) und die Beschwerdeführerin zumindest in diesem Verfahren, in
welchem das Beschwerdegericht mit voller Kognition ausgestattet ist, Einsicht
in die vollständigen Akten und die Möglichkeit erhalten hat, sich dazu zu
äussern. Angesichts des Umstandes, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht
anstelle des Gutachters eine fachliche Beurteilung der medizinischen Unterlagen
vornehmen können, sondern lediglich zu prüfen haben, ob das Gutachten
überzeugend und nachvollziehbar ist (vgl. unten E. 5.2), wäre eine Rückweisung
zur Gehörsgewährung zudem ein formalistischer Leerlauf, so dass davon auch dann
abzusehen wäre, wenn der (allfällige) Mangel nicht als leicht beurteilt würde
(vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder
wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich
allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im
Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus
Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV
219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem
Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig
gemacht hat oder nicht. Von einer Überweisung ans Gericht ist nur dann
abzusehen, wenn nach der gesagten Aktenlage ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts zu erwarten ist und eine Hauptverhandlung
daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/ Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011,
Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Das
bedeutet aber nicht, dass eine Einstellung nur dann angezeigt ist, wenn bei
Weiterführung des Strafverfahrens eine Verurteilung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. Ein derart restriktives Verständnis
würde dazu führen, dass eine Anklageerhebung selbst bei einer nur sehr geringen
Möglichkeit eines Schuldspruchs nötig wäre. Vielmehr verlangt der Grundsatz „in
dubio pro duriore“ lediglich, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat,
wo eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich
beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch
das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung
finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt
ist, um das es geht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190;
137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).
2.2 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzliche schwere
Körperverletzung und Urkundenfälschung vor. Er soll sowohl die Operation vom
30. August 2004 als auch jene vom 9. Mai 2007 fehlerhaft und nach mangelhafter
Aufklärung durchgeführt und sie dadurch vorsätzlich im Sinne von Art. 122 StGB
schwer am Körper geschädigt haben. Ausserdem soll er inhaltlich falsche, nicht
mit den radiologischen Untersuchungen übereinstimmende Arztberichte geschrieben
und dadurch Urkundenfälschungen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft hat zusätzlich
auch den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung geprüft.
2.3 Nach
Art. 122 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich eine schwere Schädigung
des Körpers oder der körperlichen Gesundheit eines Menschen verursacht. Vorsätzlich
handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsätzlich
handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 StGB). Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass
der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134
IV 175 E. 3.1 s. 177; 127 IV 34 E. 2a S. 38).
Ein Eingriff in
die körperliche Integrität, beispielsweise durch einen chirurgischen Eingriff,
ist widerrechtlich, es sei denn, es bestehe ein Rechtfertigungsgrund. Im medizinischen
Bereich besteht die Rechtfertigung des Eingriffs in der Regel in der Einwilligung
der Patientin bzw. des Patienten. Damit diese wirksam ist, muss sie nach einer
umfassenden und ausreichenden Aufklärung erfolgt sein (BGE 133 III 121
E. 4.1.1 S. 128 f. = Pra 2007 Nr. 105). Gemäss Lehre und Rechtsprechung
hat der Arzt seine Patientinnen und Patienten nach bestem Wissen und Gewissen
wahrheitsgemäss mit klaren und verständlichen Worten so umfassend wie möglich
aufzuklären, und zwar über die Diagnose, die Therapie, die Aussichten, die
Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken der Operation, die Heilungschancen,
eine mögliche spontane Entwicklung der Krankheit und die finanziellen Fragen.
Gleichzeitig soll die Aufklärung beim Patienten jedoch keine
gesundheitsschädigenden Angstzustände hervorrufen. Dabei muss der Arzt oder die
Ärztin im konkreten Einzelfall mit der gebotenen Sorgfalt eine Abwägung
zwischen dem Schutz der Gesundheit des Patienten und dessen
Selbstbestimmungsrecht vornehmen (BGE 133 III 121 E. 4.1.2). Zu beachten ist,
dass es sich bei der Aufklärung um einen Austausch zwischen Arzt und Patientin
handelt. Je nach Vorwissen der Patientin kann von ihr erwartet werden, dass sie
Bedenken äussert und sich nach weiteren Alternativen erkundigt (vgl. Bürgi, Die Voraussetzungen des Off-label
Use von Arzneimitteln in der Schweiz, Diss. 2013, Basel, S. 148).
Die
Sorgfaltspflichten des Arztes resp. der Ärztin richten sich nach den Umständen
des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung,
den damit verbundenen Risiken, dem dem Arzt zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum
sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt
hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit
jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind.
Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose als auch in der
Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser
Entscheidungsspielraum zu. Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin,
dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg
hinzuwirken hat, diesen aber nicht herbeiführen oder gar garantieren muss. Er
handelt dann unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die
medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet
und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 134 IV 175
E. 3.2S. 177 f.; 130 IV 7 E. 3.3 S. 11).
2.4 Der
von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Experte Prof. Dr. E_____ hat in seinem Gutachten
vom 10. Mai 2011 (Akten S. 246 ff.) zusammenfassend festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ordnungsgemäss und genügend über die beiden Eingriffe vom
30. August 2004 und 9. Mai 2007 aufgeklärt worden sei und dass weder das
Auftreten eines weiteren Halsbandscheibenvorfalles neben dem versteiften
Wirbelsegment noch das Einsinken und Verschieben einer zuvor eingebrachten
Halsbandscheibenprothese eine ausserhalb des erlaubten Risikos liegende Behandlungskomplikation
darstelle. Keiner der eingetretenen Schäden oder Befunde sei Folge eines
diagnostischen Irrtums oder einer Nichteinhaltung der Regeln der ärztlichen
Wissenschaft. Ein radiologischer Nachweis einer Lockerung der Prothese und
damit die Indikation zu einer weiteren Operation habe erst aufgrund der
Röntgenaufnahme vom 1. März 2007 bestanden, und dass die Operation in der Folge
nicht unverzüglich, sondern erst am 9. Mai 2007 habe durchgeführt werden
können, sei nicht am Beschwerdegegner, sondern an der Beschwerdeführerin
gelegen. Die Operation vom 9. Mai 2007 sei ebenfalls lege artis erfolgt.
2.5 Gestützt
auf dieses Gutachten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen
(vorsätzlicher oder fahrlässiger) schwerer Körperverletzung eingestellt. Auch
der Vorwurf der Urkundenfälschung durch angeblich bewusst unrichtige Wiedergabe
der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen bzw. das Verschweigen der entsprechenden
(wie die Beschwerdeführerin glaubt) negativen Befunde in den Arztbriefen hat
sie als haltlos erachtet und das Verfahren daher auch diesbezüglich eingestellt.
Wie bereits vor
der Vorinstanz (vgl. Beweisanträge vom 30. September 2011, Akten S. 431, 435;
Schreiben vom 16. Januar 2013, Akten S. 28, 30) rügt die Beschwerdeführerin
einerseits, der Gutachter sei befangen, und moniert sie andererseits diverse
inhaltliche Mängel des Gutachtens. Beides muss ihrer Ansicht nach dazu führen,
dass das Verfahren weitergeführt und ein neues Gutachten von einem unabhängigen
Gutachter eingeholt wird.
4.1 Die
Befangenheit des Gutachters ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin zum
einen aus dessen „weiteren Bemerkungen“ am Schluss des Gutachtens (Akten
S. 302 f.).
4.1.1 Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter
vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der betreffenden Person zu
wecken (vgl. Art. 56 StPO). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um
einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher
für die Ablehnung der sachverständigen Person nicht nachgewiesen zu werden,
dass diese tatsächlich befangen ist, sondern es genügt,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
zu begründen vermögen. Bei der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht
auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen
muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche Arztgutachten zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 S. 110, 120 V 364
E. 3 S. 367). Die Anamnese hat sich auf die für die Beurteilung wesentlichen, geeigneten
Tatsachen zu beschränken. Dementsprechend sind im Gutachten nur solche
Tatsachen zu erwähnen, die in Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt
von Bedeutung sind (BGE 120 V 357 E. 3a S. 366 mit Hinweis auf Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage,
Bern 1994, S. 35 und 99).
4.1.2 Im
vorliegenden Fall hat der Gutachter im Anschluss an die Beantwortung
der gestellten Fragen unter dem Punkt „weitere Bemerkungen“ persönliche Ausführungen
zum Fall gemacht (Akten S. 302 f.). Er hat festgehalten, er habe die Beschwerdeführerin
„als sympathische, aufgeschlossene, kluge und kooperative Person kennengelernt“.
Aufgrund des dokumentierten Verlaufes ihrer Kontakte zu Ärzten und
Versicherungen stelle er bei ihr aber ein immer gleiches Verhaltensmuster fest,
das zu einer scheinbar endlosen Verkettung von Problemen in ihren Beziehungen
zu Ärzten und Versicherungen geführt habe. Er sei zwar kein Psychiater, aber im
Umgang mit Patienten erfahren genug, um zu wissen, dass diesem Verhalten der
Beschwerdeführerin „mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein pathologisches
Persönlichkeits- und Handlungsmuster“ zugrunde liege. Seines Erachtens sei
diesem „circulus vitiosus“, in welchem die Beschwerdeführerin mit ihrem
„möglicherweise niemals endenden Feldzug gegen ihren Chirurgen, gegen die Ärzte
in [...], gegen ihre Versicherung und ihre Arbeitgeber“ stecke, dringend
Einhalt zu gebieten.
4.1.3 Diese Bemerkungen haben in Bezug auf
die Beschwerdeführerin tatsächlich einen wertenden Inhalt. Es ist der
Beschwerdeführerin zudem zuzustimmen, dass der Gutachter als Neurochirurg ohne
psychiatrische Ausbildung für eine psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin
nicht kompetent ist und dass er auch nicht ihre psychische Gesundheit, sondern
ihre Behandlung durch den Beschwerdegegner zu beurteilen hatte. Die genannten
persönlichen Bemerkungen haben daher im Gutachten tatsächlich nichts zu suchen.
Es ist allerdings zu beachten, dass sie – quasi als Anhang zum Gutachten – klar
von dessen übrigen Teilen und insbesondere von den fachlichen Schlussfolgerungen
abgegrenzt und deutlich als persönliche Meinung des Gutachters deklariert sind.
Sie betreffen auch eine ganz andere als die mit dem Gutachten zu klärende
Frage, ob der Beschwerdegegner nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt
hat. Infolge der räumlichen Trennung dieses Abschnitts vom eigentlichen
Gutachten und des Umstands, dass die gestellten Fragen offensichtlich allein
aufgrund der dem Gutachter zur Verfügung stehenden sachlichen Informationen
(Krankenakten, Röntgenbilder, Untersuchung der Beschwerdeführerin, medizinische
Literatur etc.) beantwortet wurden, vermögen diese persönlichen Bemerkungen das
Gutachten als Ganzes nicht zu entwerten. Die in diesen Schlussbemerkungen zum
Ausdruck gebrachte Meinung des Gutachters über die Beschwerdeführerin und zur
Frage, warum diese gegen den Beschwerdegegner trotz dessen – gemäss den Ergebnissen
der Begutachtung – stets korrekten Verhaltens eine Strafklage eingereicht hat,
ist im Übrigen erst Folge der Begutachtung und daher kein Hinweis auf eine
Befangenheit des Gutachters bei der Erstellung des Gutachtens. Der Gutachter
kann seinen Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in einem „circulus vitiosus“
befinde und ihre Ängste in einer „gravierende(n) Diskrepanz“ zum aktuellen klinischen
Zustandsbild stünden, sodann durch seine gutachterlichen Feststellungen objektivieren.
Auch der von ihm beschriebene „niemals endende Feldzug“ der Beschwerdeführerin
ist durch deren zahlreichen schriftlichen Eingaben und Reaktionen in den Akten
dokumentiert. Die Beschwerdeführerin, die gemäss den Akten schon lange an
verschiedensten körperlichen Beschwerden leidet, sucht offensichtlich nach
Ursachen resp. „Schuldigen“ für ihre körperlichen Probleme. Dies wird dokumentiert
durch diverse Schreiben, die sie selber sowie ihre Rechtsvertretungen gestützt
auf ihre Angaben an diverse medizinische Einrichtungen verfasst haben und in
welchen über unwirksame, falsche oder fehlende Behandlungen oder Diagnosen
geklagt wird.
4.1.4 Auch
wenn von einem Gutachter grundsätzlich grosse Enthaltsamkeit bezüglich
persönlicher Wertungen zu erwarten ist, da sie den Anschein von Befangenheit
wecken können, lassen sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die als Folge
der Begutachtung entstandenen persönlichen Feststellungen des Gutachters durchwegs
objektivieren und weisen nicht auf eine Befangenheit resp. unzulässige Vorbefasstheit
bei der Abfassung des Gutachtens hin.
4.2 Im
„Nachtrag zur Beschwerde“ vom 24. Juli 2013 (act. 14) begründet die Beschwerdeführerin die angebliche Befangenheit von Prof. E_____ zusätzlich
damit, dass er der Staatsanwaltschaft von Prof. Dr. H_____, dem […] der
Gesellschaft für Neurochirurgie, empfohlen worden ist, welcher nach Ansicht der
Beschwerdeführerin seinerseits befangen ist, weil er von [...] bis [...] selber
am Universitätsspital Basel verschiedene leitende Funktionen inne gehabt habe
und ebenso wie der Beschwerdegegner Professor an der Universität Basel sei.
Aus diesen Darlegungen
der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar, dass Prof. Dr. H_____ das Gutachten möglicherweise
wegen Befangenheit nicht selbst hätte erstellen können. Allein der Umstand,
dass er Prof. Dr. E_____, einen ausgewiesenen Fachmann der Neurochirurgie, als
Gutachter empfohlen hat, macht diesen aber nicht seinerseits befangen. Massgebend
ist einzig, ob Prof. Dr. E_____ selbst eine besondere Beziehungsnähe zum
Beschwerdegegner hat, die den Anschein von Befangenheit entstehen lässt (vgl.
dazu Heer, in: Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, Art. 183 N 25). Solches macht aber die Beschwerdeführerin
nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Diese Rüge ist somit
verfehlt, und es kann offen gelassen werden, ob der Befangenheitsantrag
überhaupt rechtzeitig gestellt wurde.
5.1 Im
Weiteren macht die Beschwerdeführerin diverse inhaltliche Mängel des Gutachtens
geltend, welche ihrer Meinung nach dazu führen müssen, dass nicht darauf abgestellt
werden kann.
5.2 Gutachten
unterliegen – wie alle Beweise – grundsätzlich der freien richterlichen
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Da indessen Gerichte nicht über dieselbe
Sachkunde wie medizinische Sachverständige verfügen, dürfen sie in Fachfragen
nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 346).
Anlass dafür, nicht auf ein Gutachten abzustellen, können Widersprüche innerhalb
des Gutachtens, Lücken oder fehlerhafte Feststellungen von Tatsachen im Gutachten
sein (Heer, a.a.O., Art, 189 N 3).
Anlass zur Einholung eines Zweit- oder Obergutachtens besteht dann, wenn die
Sachkunde der sachverständigen Person oder ihre persönliche Eignung begründet
in Frage gestellt werden kann, wenn Zweifel an den zugrunde liegenden
Feststellungen von Tatsachen bestehen oder wenn ein Gutachten nicht sorgfältig
ausgearbeitet wurde und so unklar ist, dass Zweifel an der Richtigkeit des
Inhalts nicht auszuräumen sind (Heer,
a.a.O., Art. 182 N 11).
5.3 Dass
Prof. Dr. E_____ ein ausgewiesener Spezialist der Neurochirurgie ist, wird von
der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Gutachten ist zudem ausgesprochen
ausführlich und detailliert ausgefallen, zumal dem Gutachter neben den üblichen
Grundsatzfragen gemäss dem von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden
aufgestellten standardisierten Fragenkatalog auch eine Vielzahl von der Beschwerdeführerin
aufgeworfener, sehr detaillierter Fragen unterbreitet worden war. Er hat sich
vertieft mit allen wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt
sowie die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und befragt. Die Staatsanwaltschaft
erachtet das Gutachten insgesamt als klar, nachvollziehbar und schlüssig begründet,
so dass sie vollumfänglich darauf abgestellt hat. Demgegenüber vertritt die
Beschwerdeführerin unter Aufzählung diverser Beispiele die Ansicht, dass das Gutachten
unsachlich, falsch, widersprüchlich, verzerrend und unvollständig sei.
6.1 Die
Beschwerdeführerin moniert zunächst die Feststellung des Gutachters, dass sie
vor den Operationen vom 30. August 2004 und vom 9. Mai 2007 genügend aufgeklärt
worden sei (Akten S. 272-276), als falsch.
6.1.1 Diesbezüglich
ist vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht annimmt, dass
die Frage nach einer ausreichenden Aufklärung eine Rechtsfrage sei, die von den
Strafverfolgungsbehörden und nicht vom Gutachter zu beantworten sei. Die Frage,
ob die vor den Operationen stattgefundene Aufklärung dem (im damaligen
Zeitpunkt) geltenden medizinischen Standard entsprach, ist klarerweise eine vom
Gutachter aufgrund seiner Fachkompetenz zu beantwortende medizinische Frage,
hängt doch der Umfang der Aufklärungspflicht, wie oben ausgeführt, massgeblich
von den konkreten medizinischen Umständen wie Diagnose, Indikation, Aussichten,
Risiken etc. ab. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Fragenkatalog der
Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin resp. ihrer damaligen Rechtsvertretung
im Vorfeld der Begutachtung zugestellt worden war und sie zwar eine Reihe von
Zusatzfragen gestellt, aber die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen
nicht beanstandet hatte (Akten S. 232 ff.).
6.1.2 Die
Beschwerdeführerin hat am 27. August 2004 das Aufklärungsblatt für die
Operation vom 30. August 2004 unterschrieben (SB 2/14). Darin hat sie
bestätigt, über „Notwendigkeit, Art, Zweck, Hergang des Eingriffs in einer mir
verständlichen Form“ informiert worden zu sein und dabei Kenntnis über die
wesentlichen Vor- und Nachteile der Verfahren und Eingriffe, auch im Vergleich
zu deren Unterlassung und zu allfälligen anderen Methoden, erhalten zu haben.
Ihre Fragen seien verständlich beantwortet worden und sie sei auch über mögliche
Folgen in der Zeit nach dem Eingriff und über das erforderliche Verhalten vor und
nach dem Eingriff sowie darüber orientiert worden, dass das Ziel des Eingriffs
unter Umständen nur zu erreichen sei, wenn dieser erweitert werde oder in
veränderter Form zur Durchführung gelange, wobei der Entschluss zu abweichenden
Verfahren eventuell während des Eingriffs gefasst werden müsse. Handschriftlich
sind auf dem Formular durch den Beschwerdegegner spezifische Risiken aufgeführt
worden, ausserdem ein Hinweis auf die Alternativtherapie der Versteifung, falls
eine Prothese nicht möglich sei. Nicht zu einer üblichen Aufklärung gehören die
Schilderung sämtlicher technischer Details der Operation, wie beispielsweise
die Modellbezeichnung der geplanten Prothese. Hätte die Beschwerdeführerin das
Bedürfnis gehabt, derartige Details zu erfahren, hätte sie danach fragen müssen.
6.1.3 Die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe das Formular mit niemandem besprechen
können und sei am Tag der Unterzeichnung wegen der angekündigten Intubation im
Wachzustand stark belastet gewesen. Diese implizite Behauptung einer reduzierten
Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Formulars vermag an der
Qualität der Aufklärung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin wurde
nachweislich nicht erst am 27. August 2004 über die bevorstehende Operation aufgeklärt.
Dem Spitaleintritt gingen mehrfache Besprechungen voran. In der Krankengeschichte
sind ambulante Untersuchungen im Universitätsspital Basel vom 02. Juli 2004 und
vom 10. August 2004 dokumentiert (SB 2/2), bei welchen der Beschwerdegegner
gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeantwort (Ziff. 19.1) die geplante
Operation eingehend mit der Beschwerdeführerin besprochen hat. Dass die Beschwerdeführerin
mehrere Gespräche mit dem Beschwerdegegner hatte und sich gut informiert
fühlte, ergibt sich im Übrigen auch aus der Pflegebedarfserfassung (SB 2/29). Zudem
stellte der Beschwerdegegner im Einverständnis und mit Wissen der
Beschwerdeführerin ein Kostengutsprachegesuch an die SUVA. Die Beschwerdeführerin
war somit schon vor Spitaleintritt in einer ihrem Wissenstand angemessenen Art
und Weise gut über die vorgesehene Operation informiert worden. Von einer „Überrumpelung“
im Spital kann keine Rede sein.
6.1.4 Wenn
die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte der Operation vom
30. August 2004 niemals zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass zuerst
eine zu grosse bezahnte Prothese in den Knochen eingepresst und diese dann
wieder entfernt und durch eine kleinere bezahnte Prothese ersetzt würde, welche
wiederum nur durch Einpressen in den Knochen fixiert würde, geht sie von
falschen Tatsachen aus. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort darlegt
und durch die verwendete Operationsanleitung der fraglichen Prothese nachweist,
hatte die von ihm verwendete Prothese im Gegensatz zu späteren Modellen keine
gezahnte Oberfläche, so dass keine „Zähne“ der zu grossen Prothese in den
Knochen gepresst worden waren und das mangelhafte Einwachsen der definitiven
Prothese somit keinen Zusammenhang mit dem probeweisen Einsetzen einer zu
grossen Prothese haben konnte (vgl. act. 18 Ziff. 5.3; act. 19 S. 4).
6.1.5 Dass
es sich beim gewählten Verfahren um eine in der Schweiz noch neue Methode
handelte, die einer Sondergenehmigung der SUVA bedurfte, war der Beschwerdeführerin
– wie sie in der Beschwerde selbst ausführt – vom Beschwerdegegner mitgeteilt
worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass erst im Jahr 2006 eine
klinische Studie über diese Operationsmethode vorgelegen hätte, ist jedoch
falsch. Eine solche wurde bereits im November 2004 publiziert und war dem
Beschwerdegegner schon im Juni 2004 beim Kongress „SpineWeek“ bekannt geworden,
so dass er die Beschwerdeführerin entsprechend dem neusten Wissensstand im
Zeitpunkt der Operation aufklären konnte, namentlich darüber, dass das Risiko
einer Lockerung der Prothese gemäss diese Studie 2 % betrug (act. 18 Ziff.
19.3; act. 19 Beilage 9; act. 28 Ziff. 13; act. 29 Beilage 1). Wenn die
Beschwerdeführerin behauptet, gemäss Gutachten betrage dieses Risiko fast 20 %,
stellt sie offensichtlich und zu Unrecht eine Lockerung der Prothese mit einem „Einsintern
oder Verrutschen“ gleich, was laut Gutachten gemäss Studien aus den Jahren 2007
und 2010 – die im Zeitpunkt der Operation naturgemäss noch nicht bekannt waren,
so dass darüber auch nicht aufgeklärt werden konnte – in 18 % der Fälle vorkam
(Gutachten, Akten S. 271).
6.1.6 Auch
im Vorfeld der Operation vom 9. Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin
unterschriftlich bestätigt, dass sie umfassend über den geplanten Eingriff
aufgeklärt worden ist. Diese Aufklärung ist in den Akten noch ausführlicher
dokumentiert als jene vor der Operation vom 30. August 2004. Zudem hat die
Beschwerdeführerin selbst noch eine Zweitmeinung zur geplanten Operation
eingeholt. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus der Skizze in der
Einwilligungserklärung vom 1. März 2007, mit welcher offensichtlich nichts
anderes als der Unterschied zwischen einer Prothese mit Beweglichkeit und einer
Spondylodese mit einer Versteifung von Wirbeln erläutert wird, eine Zusicherung
ableiten will, dass die Befestigungsplatte nur an zwei und nicht an drei
Wirbeln befestigt wird, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sie geltend macht, sie
habe nur in eine Versteifung der Sektion C5/C6 eingewilligt, es sei jedoch eine
solche von C5 bis C7 vorgenommen worden, so verschweigt sie den wesentlichen
Umstand, dass die Sektion C6/C7 – wie ihr bekannt war – bereits im Jahr 2001
versteift worden war, so dass eine zusätzliche Versteifung der Sektion C5/C6
automatisch zu einer Versteifung der ganzen Sektion C5 bis C7 führt.
6.1.7 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
die Feststellung des Gutachters, dass die Beschwerdeführerin vor beiden
Operationen ausreichend aufgeklärt worden ist, keineswegs nur gestützt auf Annahmen
resp. „keinen Grund zur Annahme […]‘“ (Beschwerde S. 17), sondern fundiert
gestützt auf die vorhandenen Krankenakten erfolgt und eingehend und schlüssig
begründet ist.
6.2 Fehl
geht auch die Forderung der Beschwerdeführerin, auf das Gutachten sei deshalb nicht
abzustellen, weil der Gutachter sich auf eine falsche Implantationsanleitung
betreffend die am 30. August 2004 eingesetzte Bandscheibenprothese gestützt
habe. Wie in der Duplik des Beschwerdegegners (act. 28 S. 5) nachvollziehbar
ausgeführt wird, beruhen die unterschiedlichen Namen auf den sich in den Akten
befindenden Anleitungen auf dem Umstand, dass die fragliche Prothese von
verschiedenen Firmen vertrieben worden ist. So sei bis 2009 die Firma I_____
Herstellerin der PCM Prothese gewesen, weshalb die EG-Konformitätserklärung von
dieser Firma stamme. Vertrieben worden seien die Produkte bis April 2009 durch
die Firma J_____, USA, in der Schweiz vorübergehend auch durch die Firma K_____
in Cham. Im April 2009 habe die Firma L_____ die Firma J_____ einschliesslich
aller Rechte an der PCM Prothese übernommen. Ab diesem Zeitpunkt seien die
Operationsbeschreibungen unter dem Namen L_____ verfasst worden. Die vom
Beschwerdegegner bei der fraglichen Operation verwendete Operationsanleitung
ist von diesem mit der Replik eingereicht worden (act. 19 Beilage 2). Sie
stimmt mit der als Beilage zum Gutachten eingereichten – laut
Beschwerdeführerin erst im Jahr 2009 erschienenen – Anleitung „Surgical
Technique“ von L_____ (Akten S. 311 ff.) inhaltlich in allen wesentlichen
Teilen überein, so dass der Umstand, dass sich der Gutachter nicht auf exakt
die vom Beschwerdegegner verwendete Anleitung gestützt hat, unerheblich ist. Im
Übrigen hat der Gutachter die Frage, ob es korrekt sei, während der Operation verschiedene
Prothesengrössen auszuprobieren, ausdrücklich gestützt auf „alle derzeit, und
auch im Jahr 2004 auf dem Markt erhältlichen Prothesen für die Halswirbelsäule“
bezogen bejaht und ausgeführt, dass und warum sich die korrekte Prothesengrösse
vor der Implantation nicht hinreichend sicher ermitteln lasse. Die Auswahl der
passenden Prothesengrösse erst während der Operation sei weltweit und seit
vielen Jahren üblich und nicht nur im Bereich der Halswirbelsäule, sondern auch
beim Einbau von Implantaten an der Hüfte oder im Kiefer Standard (Akten S. 278
ff.). Er bezeichnete das gewählte Vorgehen sogar ausdrücklich als „wünschenswert“
(Akten S. 280). Zum Beleg legte er diverse Artikel und Präsentationen bei (Akten
S. 326-428). Ausserdem geht bereits aus dem Operationsbericht vom 30. August
2004 hervor, dass die zuerst eingesetzte Prothese sich lediglich in der Länge
(Tiefe) von der definitiv eingesetzten unterschied. Deshalb leuchtet die
Erklärung des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort, dass – da die Menge
des wegzufräsenden Knochens für die definitive Prothese nur von deren Breite
abhängig sei – für die zuerst eingesetzte grössere Prothese nicht mehr Knochen habe
weggefräst werden müssen (act. 18 Ziff. 6), vollumfänglich ein. Dass die Wirbelkörper
bis zum hinteren Längsband abgefräst werden, ist nach den überzeugenden
Ausführungen des Gutachters indiziert, damit die Prothese den gesamten
innerhalb der anatomischen Grenzen der Wirbelkörper verfügbaren Raum optimal
einnehmen kann (Akten S. 281). Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin,
durch das probeweise Einsetzen seien die „Zähne“ der zu grossen Prothese in den
Knochen „eingedrückt“ worden, wurde – wie bereits erwähnt – durch den Beschwerdegegner
unter Hinweis auf die Beschaffenheit der eingesetzten Prothese, welche im
Unterschied zu späteren Modellen lediglich Rillen und keine „Zähne“ aufwies und
durch den „Anpressdruck der muskuligamentären Strukturen“ fixiert wird,
widerlegt (act. 18 S. 3-5; act. 19 Beilage 2 S. 4).
6.3
6.3.1 Weiter
wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, er habe sie am 30.
August 2004 operiert, obwohl sie am Vortag 38,1° C Fieber und am Operationsmorgen
noch erhöhte Temperatur an der Grenze zu Fieber (37,6° C) gehabt habe. Unter
den gegebenen Umständen hätte die Operation ihrer Ansicht nach zwingend
verschoben werden müssen. Das Gutachten sei falsch und irreführend, wenn der
Gutachter ausführe, dass sich keinerlei Hinweise auf Fieber am Operationstag
finden liessen. Ausserdem behauptet sie ein unsorgfältiges Vorgehen bei der
postoperativen Nachsorge nach dem Eingriff vom 30. August 2004, indem trotz
klaren Indizien für eine postoperative Infektion das Antibiotikum abgesetzt
worden sei. Die Beurteilung des Gutachters, wonach im Bereich der Prothese
keine Anzeichen für eine Infektion bestanden haben, erachtet sie als falsch.
Schliesslich interpretiert sie die zahlreichen im Anschluss an die Operation
vom 30. August 2004 erstellten Röntgenbilder anders als der Beschwerdeführer
und wirft dem Gutachter auch insofern Fehler vor, als er die Beurteilung des
Beschwerdeführers als richtig erachtet. Ihrer Meinung nach war die Lockerung
der Prothese schon lange vor dem Mai 2007 feststellbar und wäre die Folgeoperation
daher viel früher indiziert gewesen.
6.3.2 Grundsätzlich
ist zu diesen Kritikpunkten festzuhalten, dass der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin
als medizinischer Laie medizinische Befunde anders interpretiert als zwei
ausgewiesene Fachleute auf dem Gebiet der Neurochirurgie, nicht geeignet ist,
Zweifel an deren Beurteilung zu wecken. Der Gutachter hat die Handlungen,
Interpretationen und Folgerungen des Beschwerdegegners in allen Teilen als
richtig und lege artis beurteilt, und er hat diese Meinung sehr ausführlich und
unter Verweis auf die Röntgenbilder und Krankenakten begründet. Die Argumente
der Beschwerdeführerin vermögen diese schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung
nicht in Zweifel zu ziehen.
6.3.3 Es
braucht daher an dieser Stelle nicht in allen Einzelheiten auf ihre Argumente
eingegangen zu werden, sondern es genügen folgende Feststellungen: Dass die
Beschwerdeführerin – nach leichtem Fieber am Vortag – am Operationstag eine erhöhte
Temperatur aufwies, ist weder vom Beschwerdeführer noch vom Gutachter übersehen
worden, doch haben beide Ärzte dies offensichtlich nicht als Kontraindikation
für die Operation erachtet. Ein Zusammenhang zwischen dieser Temperatur und der
späteren Lockerung der Prothese wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht
einmal ansatzweise geltend gemacht. Dass im Nachgang zur Operation vom 30.
August 2004 auch kein „low grade“ Infekt entstanden ist, der zur Lockerung der
Prothese geführt hätte, hat der Gutachter unter Berufung auf die bakteriologischen
Untersuchungen anlässlich der Operation vom 9. Mai 2007 und die radiologische
Verlaufskontrolle ebenfalls schlüssig nachgewiesen (Akten S. 291 f.).
Seine Beurteilung ist in allen Teilen nachvollziehbar. Bei ihrer Interpretation
der Röntgenbilder übersieht die Beschwerdeführerin, dass gemäss der fachkundigen
Ansicht sowohl des Beschwerdegegners als auch des Gutachters ein leichtes
Einsinken und Verschieben der Prothese allein noch keine Operationsindikation
darstellt, sofern sie anschliessend stabil einwächst, keine Dislokalisation in
Richtung Spinalkanal vorliegt und die Beweglichkeit erhalten bleibt. Der
Gutachter hat klar und nachvollziehbar festgehalten, dass – entgegen der nicht
fachkundigen Meinung der Beschwerdeführerin – weder das Röntgenbild vom 16.
August 2005 noch der entsprechende Bericht des Radiologen vom 18. August 2005
eine Verschiebung der Prothese in den Spinalkanal nachwiesen und dass es in
diesem Zeitpunkt keinen Hinweis auf eine Instabilität der Prothese gab
(Gutachten, Akten S. 287 f.). Der Beschwerdegegner verdeutlicht in der Beschwerdeantwort,
dass die Aufnahme vom 16. August 2005 zeige, dass die Prothese seitlich rechts
leicht in den Wirbelknochen eingesunken sei, allerdings bei sogar verbesserter
Funktionalität (Beschwerdeantwort S. 6). Zudem lag keine Verschiebung in
Richtung Spinalkanal vor, sondern eine seitliche Verschiebung nach rechts
(Beschwerdeantwort S. 6 f.; Gutachten, Akten S. 287). Die Schlussfolgerung des
Gutachters, dass in diesem Zeitpunkt noch keine Operationsindikation bestanden
habe, ist daher schlüssig und nachvollziehbar. Wie der Beschwerdegegner
unwidersprochen geltend macht, hat die Beschwerdeführerin eine von ihm
empfohlene Nachkontrolle im Sommer 2006 nicht eingehalten und ist entgegen
seinem Rat erst im März 2007 wieder zur Kontrolle erschienen. Dass die anlässlich
dieser Kontrolle festgestellte Lockerung der Prothese, welche nun eine Operationsindikation
darstellte – was der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin unverzüglich mitgeteilt
hat (vgl. Gutachten, Akten S. 288) –, nicht schon früher entdeckt werden
konnte, ist somit nicht dem Beschwerdegegner anzulasten.
6.4 Auch
bezüglich seiner Beurteilung der Operation vom 9. Mai 2007 wirft die
Beschwerdeführerin dem Gutachter Fehler vor, wobei auch diese Vorwürfe nicht
nachvollziehbar sind. Dass der Umstand, dass die Spondylodese nicht nur die
Wirbel C5 und C6, sondern auch den bereits im Jahr 2001 versteiften Bereich
C6/C7 umfasst, keinen Kunstfehler darstellt, sondern unter den gegebenen
Umständen „ein integraler Bestandteil der Operation“ war (Gutachten, Akten S.
293), ist absolut nachvollziehbar (vgl. dazu oben E. 6.1.6). Wenn die
Beschwerdeführerin die Lage der Schrauben, mit der die Platte fixiert worden
sind, als „im Bandscheibenraum C4/5“ liegend kritisiert, so ist dem
entgegenzuhalten, dass gemäss der überzeugenden fachlichen Beurteilung der
entsprechenden Röntgenbilder durch den Gutachter die oberen Schrauben mit ihren
vorderen und oberen Gewindeanteilen den Bandscheibenraum leidglich erreichen,
diesen aber keineswegs vollständig perforieren. Diese Lage der Schrauben war wegen
des stärkeren Knochenschwunds in den hinteren oberen Anteilen des Wirbelkörpers
HWK 5 aufgrund der gelockerten Prothese notwendig, wie der Gutachter
anschaulich erläutert hat (Gutachten, Akten S. 296). Die Angabe des Gutachters,
wonach die Schraube den Bandscheibenraum nicht vollständig perforiere, wird im
Übrigen bestätigt durch die Feststellung der Uniklinik Balgrist vom 23.
November 2007, dass die craniale Schraube knapp in den Intervertebralraum C4/C5
rage, jedoch keine Höhenabnahme des Intervertebralraumes bestehe (Akten S. 166).
Daraus ergibt sich, dass keinerlei Störung durch diese Schraube besteht und
dass ihre Platzierung keinen Kunstfehler darstellt.
Auch daraus,
dass der Gutachter – auf Frage der Beschwerdeführerin – ausführte, bei einem deutlichen
Überstand der HWS-Platte könne es zu einer Lockerung des Fremdmaterials kommen,
kann nichts zulasten des Beschwerdegegners abgeleitet werden, hat doch der
Gutachter ausdrücklich angefügt, im vorliegenden Fall überrage die ventrale
Platte den Oberrand von HWK 5 nur marginal. Entsprechend böten die nachfolgend
angefertigten Röntgenbilder keinerlei Hinweise auf eine Implantatlockerung (Akten
S. 297 f.).
7.1 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass es keinen Anlass gibt, ein zweites
Gutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auf das ausführlich
und schlüssig begründete Gutachten von Prof. Dr. E_____ abgestellt.
7.2 Dem
Gutachten folgend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sowohl
die Aufklärung der Beschwerdeführerin vor den Operationen vom 30. August
2004 und 9. Mai 2007 wie auch den Zeitpunkt der Indikationsstellung, die
Operationen selbst und die entsprechende Nachsorge korrekt und nach allen
Regeln der ärztlichen Kunst gewählt und ausgeführt und in keiner Weise die
Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die Staatsanwaltschaft hat
daher zu Recht festgestellt, es sei weder bezüglich einer vorsätzlichen noch bezüglich
einer fahrlässigen Körperverletzung ein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage
rechtfertigen könnte. Dasselbe gilt – unabhängig davon, ob Arztbriefe rechtlich
als Urkunden zu qualifizieren sind oder nicht – bezüglich des Tatbestands der Urkundenfälschung,
kann doch nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten keine Rede davon
sein, dass der Beschwerdegegner in Arztbriefen falsche Angaben gemacht hätte.
Für die Einzelheiten kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Vor Gericht wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit
ein vollumfänglicher Freispruch zu erwarten, so dass die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren zu Recht eingestellt hat.
8.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a
StPO hat der Beschwerdegegner Anspruch auf Ersatz seiner im Beschwerdeverfahren
entstandenen Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren allein durch die
Beschwerdeführerin verursacht worden ist, hat diese dem Beschwerdegegner die
dadurch verursachten Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung der Regelung von
Art. 432 StPO zu ersetzen (vgl. dazu eingehend: BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. =
Pra102 [2013] Nr. 60; AGE BES.2012.83 E. 4.2, BES.2012.20 vom 12. September
2012 E. 3, SB.2011.37 vom 29. August 2012 E. 6).
8.2 Der
vom Anwalt des Beschwerdegegners mit der Honorarnote vom 14. Januar 2014
geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 33,5833 Stunden ist angemessen. Indessen
ist, auch wenn der Anwalt mit dem Beschwerdegegner einen Honoraransatz von bis
zu CHF 320.– pro Stunde vereinbart haben mag, für die Bemessung der von der
Beschwerdeführerin zu entrichtenden Parteientschädigung der zulässige
Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14
Abs. 1 Honorarordnung (HO) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro Stunde.
Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach Massgabe der
Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen Kenntnisse zu
bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines
Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten für Aufwendungen bis
31. Dezember 2013 CHF 220.– (statt vieler: AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012),
für solche ab 1. Januar 2014 CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom
27. Januar 2014). Vorliegend ist allerdings von einer rechtlich schwierigeren
Strafsache auszugehen, welche einen Stundenansatz von CHF 250.– (bis 31.
Dezember 2013) resp. 280.– (ab 1. Januar 2014) gerechtfertigt erscheinen lässt,
da die medizinalrechtlichen Fragestellungen für einen Strafverteidiger nicht
alltäglicher Natur sind (AGE AS.2011.37 vom 7. September 2012 E. 5). Die Beschwerdeführerin
hat dem Beschwerdegegner daher ein Honorar von CHF 8‘468.35 (CHF 8‘083.35
für die Bemühungen bis 31. Dezember 2013 und CHF 350.– für jene ab 1.
Januar 2014) zuzüglich die ausgewiesenen Auslagen von CHF 2‘794.– und 8% MWST,
insgesamt also eine Parteientschädigung von CHF 12‘163.35, auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (einschliesslich
Auslagen).
Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 12‘163.35 (einschliesslich
Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.