Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.72
URTEIL
vom 24.
September 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm ,
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Mai 2014
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung) und mehrfache
Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuer-gesetz (Steuerhinterziehung)
Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in
Erwägung,
dass A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Mai 2014 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Zollgesetz
(Zollhinterziehung) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz
(Steuerhinterziehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 700.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt
wurde,
dass das schriftlich begründete Urteil vom
20. Mai 2014 dem Beschuldigten am 10. Juni 2014 zugestellt wurde
(act. 166),
dass die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem
Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat (Art. 399
Abs. 3 StPO),
dass der Beschuldigte mit der dem erstinstanzlichen
Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf die vorgenannte 20-tägige Frist
zur Berufungserklärung hingewiesen wurde,
dass die Frist für die Berufungserklärung am
30. Juni 2014 abgelaufen ist,
dass der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. Juli
2014 (Postaufgabe: 11. Juli 2014) Berufung ans Appellationsgericht erklärt
hat, und die Berufungserklärung daher verspätet ist,
dass dem Beschuldigten unter Hinweis auf
Art. 403 StPO mitgeteilt worden ist, dass die Rechtzeitigkeit seiner
Eingabe geprüft werden müsse und er sich hierzu bis zum 11. August 2014 schriftlich
äussern könne,
dass die dem Beschuldigten gesetzte Frist für eine
Stellungnahme ungenutzt abgelaufen ist, er aber mit Eingabe vom 28. August
2014 (Postaufgabe) unter Hinweis auf eine Krebserkrankung um Restitution aller
Fristen ersucht hat,
dass der Beschuldigte die geltend gemachte
Erkrankung und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit,
rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, durch
nichts belegt hat (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge
Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen;
BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2),
dass das Gesuch um Wiederherstellung überdies
verspätet ist, da der Beschuldigte offenbar seit dem 10. Juli 2014 zur
Wahrung seiner Interessen in der Lage war (vgl. die Berufungserklärung), er das
Wiederherstellungsgesuch aber erst am 28. August 2014 und damit nicht
innert 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gestellt hat (vgl. Art. 94
Abs. 2 StPO),
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung
abzuweisen und auf die Berufung nicht einzutreten ist,
dass für dieses Verfahren unter den gegebenen
Umständen keine Kosten zu erheben sind,
dass für den vorliegenden Entscheid der Ausschuss
des Appellationsgerichts im schriftlichen Verfahren zuständig ist (§ 73
Abs. 1 lit. 1 GOG; Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO),
und erkennt:
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.