Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.56
URTEIL
vom 24.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb[...], von
Algerien,
zurzeit Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. September 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geb. am […], reiste soweit bekannt erstmals am 31. Mai
2007 in die Schweiz ein und ersuchte am 18. Juli 2007 um Asyl. Dieser Antrag
wurde vom BfM mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 abgelehnt und A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 nicht
eingetreten. Am 29. Dezember 2009 ersuchte A____ in der Schweiz erneut um Asyl.
Auf diesen Antrag wurde mit Entscheid des BfM vom 27. Februar 2010 nicht
eingetreten und A____ aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Am 13. Oktober
2011 heiratete A____ in Algerien die Schweizer Staatsangehörige B____,
woraufhin ihm am 25. Februar 2012 aufgrund des gestellten Familiennachzuggesuchs
eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gestützt auf seine Ehe mit B____
ausgestellt wurde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des A____ und ordnete seine Wegweisung an, nachdem
den Ehegatten mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2013 das Getrenntleben
bewilligt worden war und gemäss Angaben der Ehefrau kein Ehewille mehr
vorhanden sei. Ein mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Oktober 2013 im
Rahmen des Trennungsverfahrens superprovisorisch angeordnetes Annäherungsverbot
an B____ wurde am 11. November 2013 definitiv bestätigt. Mit Entscheid des Regierungsrats
vom 30. Mai 2014 wurde die seitens A____ gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. Februar 2014 eingereichte Beschwerde abgewiesen. Dieser Entscheid
ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben des Migrationsamts vom 7. Juli 2014
wurde A____ mitgeteilt, er habe die Schweiz nun definitiv zu verlassen und es
wurde ihm dazu Frist bis zum 7. August 2014 gesetzt.
A____ ist in der
Schweiz bereits wiederholt straffällig geworden. Gemäss Strafregisterauszug vom
22. April 2014 wurde er mit Strafmandat vom 20. Juli 2009 wegen rechtwidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 14. Januar 2010 wegen falscher Anschuldigung
und rechtswidrigen Aufenthalts, mit Strafurteil vom 12. Februar 2010 wegen
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen
Aufenthalts, mit Strafmandat vom 1. April 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts
und mit Strafmandat vom 15. Juni 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Missachtung der Ein- und Ausgrenzung verurteilt. Vom 15. Juni bis zum 11.
November 2010 befand sich A____ in Strafhaft. Bei der Staatsanwaltschaft BL ist
des Weiteren eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Hausfriedensbruch, Brandstiftung
und Drohung anhängig. Am 21. September 2013 erstatte ein Bekannter der B____
Anzeige gegen A____ wegen Drohung und Tätlichkeit. Aus einem Requisitionsbericht
der Polizei vom 9. September 2014 ergeht ausserdem, dass sich B____ am 8.
September 2014 bei der Polizei meldete, um dieser mitzuteilen, dass A____ in
der Wohnliegenschaft sei und „herumschreie“. Die polizeiliche Kontaktaufnahme
mit B____ ergab, dass A____ gemäss ihren Angaben bereits mehrfach gegen das vom
Zivilgericht angeordnete Annäherungsverbot verstossen und sie deswegen bereits
mehrfach die Polizei verständigt habe.
Gemäss
Polizeirapport vom 23. September 2014 meldete B____ in der Nacht des 22.
Septembers 2014, dass A____ in der Liegenschaft, in welcher sie wohne, (wieder)
am Randalieren sei. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A____ nicht vor Ort.
Allerdings meldete sich dieser selber auf dem Polizeiposten Clara, wo er zwecks
Kontrolle und Weiterungen festgenommen wurde. Am 23. September 2014 wurde er
dem Migrationsamt zugeführt, wo ihm am selben Tag die Ausschaffungshaft für die
Dauer von drei Monaten eröffnet wurde. Das ihm zu gewährende rechtliche Gehör
gestaltete sich gemäss den Angaben auf dem Protokoll schwierig. Die Anhörung habe
nach kurzer Befragung abgebrochen werden müssen, da sich A____ unkooperativ und
renitent verhalten habe. Immerhin gab er an, die Schweiz seit dem 7. August
2014 nicht verlassen sondern als Taglöhner gearbeitet zu haben.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er gab dazu an, er sei nicht bereit,
die Schweiz zu verlassen, bevor er von seiner Ehefrau geschieden worden sei. Er
habe hier zwei Jahre gearbeitet und habe darauf Anspruch. Ausserdem habe er
nicht gewusst, dass er die Schweiz per 7. August 2014 hätte verlassen müssen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG
N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2014 per 5.
Mai 2014 aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem seine Beschwerde gegen diese
Verfügung mit Entscheid des Regierungsrats vom 30. Mai 2014 abgewiesen wurde,
wurde ihm erneut Frist für die Ausreise bis zum 7. August 2014 gesetzt. Es
liegt folglich ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die verfügte Ausschaffungshaft mit bestehender
Untertauchensgefahr. A____ sei seiner Verpflichtung die Schweiz bis zum
7. August 2014 zu verlassen, nicht nachgekommen. Auch zeigten die
laufenden Verfahren, dass er nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen
zu halten. Im Fall einer Haftentlassung würde A____ sich wohl weiterhin
rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und behördliche Anordnungen missachten.
3.2 Fest
steht, dass A____ der behördlichen Anweisung, die Schweiz Anfangs August des
laufenden Jahres zu verlassen, nicht gefolgt ist. Vielmehr ist er gemäss
eigenen Angaben ohne die erforderliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Damit hat er sich einer behördlichen Anordnung klar widersetzt. Dass er vom
Ausreisedatum nichts gewusst haben will, da er gemäss eigenen Angaben den
Rekursentscheid nicht erhalten habe, ist unerheblich, nachdem er den ursprünglichen
Entscheid des Migrationsamt vom 4. Februar 2014 offensichtlich erhalten hat, da
er dagegen ja Beschwerde erhob. Somit oblag es ihm, den Behörden eine allfällige
Adressänderung mitzuteilen. Unmissverständlich gibt er auch zum Ausdruck, dass
er nicht gewillt sei, die Schweiz zu verlassen, da er seine Ehefrau noch liebe.
Dies obwohl B____ zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keinen Kontakt mehr mit
ihm wünsche und in diesem Zusammenhang gar ein zivilrechtliches Annäherungsverbot
ausgesprochen wurde. B____ hat gemäss eigenen Angaben aufgrund des Verhaltens
von A____ bereits mit der Opferhilfe Kontakt aufgenommen, welche ihr ein
Alarmgerät gegeben habe (Protokoll der Anhörung von B____ durch das Migrationsamt
vom 4. November 2013). Es erscheint vor diesem Hintergrund offensichtlich, dass
A____ allein aus ausländerrechtlichen Gründen an dieser Ehe festhalten will und
zur Erreichung seiner Ziele auch nicht gewillt ist, die Rechtssphäre seiner Ehefrau
zu respektieren. Sein Widerhandeln gegen das vom Zivilgericht angeordnete
Annäherungsverbot dürfte wohl gar strafrechtliche Konsequenzen zeitigen. Insgesamt
zeigt sich in der Biographie des A____, dass er sich seit seiner Einreise in
die Schweiz widerholt renitent gegen Behörden verhalten hat und in diesen
Zusammenhang auch vor strafrechtlich relevantem Verhalten nicht zurück
schreckt. Ebenso wenig respektiert er die Integrität von Privatpersonen, was
ebenfalls bereits polizeiliche Weiterungen nach sich gezogen hat. Hinzu kommt,
dass A____ gemäss eigenen Angaben über keinen festen Wohnsitz mehr verfügt. Im
Übrigen verhielt sich A____ auch während seiner Asylverfahren im Jahr 2007 und
2010 immer wieder renitent und hielt sich nicht an behördliche Anweisungen (s.
Strafregisterauszug). Die Gesamtheit dieser Vorfälle und Umstände lässt ohne
Weiteres auf eine vorhandene Untertauchensgefahr schliessen, weshalb A____ zu
Recht in Ausschaffungshaft genommen wurde.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127
II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Haft als Ganzes hat in jedem Fall verhältnismässig
zu sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Eine
Ausschaffung nach Algerien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich
möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden
nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Gemäss den Angaben des A____ befindet sich sein Reisepass bei B____.
Damit dürfte dessen Beschaffung keine weiteren Probleme bieten. Da die
Identität des A____ und seine Staatsbürgerschaft indessen ohnehin mit
Sicherheit feststehen, ist davon auszugehen, dass eine Ausreise in absehbarer
Frist möglich sein wird. Um das Notwendige in die Wege zu leiten, erweist sich
die beantragte Haftdauer von drei Monaten als gerechtfertigt. Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und
zielführend.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 23. September 2014 bis zum 22. Dezember
2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.