Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.83
URTEIL
vom 2. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephensen, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Kantonspolizei, Motorfahrzeugkontrolle
Clarastrasse 38,
4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 28. Februar 2014
betreffend Führerausweis mit
Beschränkung
Sachverhalt
A_____, geboren
, ist seit Januar ___ im Besitz eines Führerausweises für Personenwagen
und seit April ___ im Besitz eines Führerausweises für Lastwagen. Am
16. August 2012 stellte sie bei der Fahrzeugkontrolle ein Gesuch um
Erteilung einer Sonderparkierbewilligung für gehbehinderte Personen. Im Zuge
dieses Bewilligungsverfahrens fand am 12. September 2012 eine
Eignungsabklärung mit Fahrprobe statt, in deren Verlauf sich A__
unterschriftlich zur Reduktion ihres Führerausweises auf die Kategorien B,
BE und F bereit erklärte. Am 14. September 2012 erliess die
Motorfahrzeugkontrolle an A_____ eine Verfügung, in welcher erklärt wurde, es
werde ihr der Führerausweis für die Kategorien B, BF und F mit der
Einschränkung "Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der
Behörde" belassen. Auf den in der Folge erhobenen Rekurs trat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Februar 2014
nicht ein.
Hiergegen hat A_____
mit Eingabe vom 6. März 2014 beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Mit
Rekursbegründung vom 31. März 2014 beantragt sie die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und es sei ihr die "Kategorie C1"
zum Fahren von schweren Wohnmobilen zurückzugeben. Des Weiteren verlangt sie,
dass ihr der "Code 101" zur Kenntnis zu bringen sei, sowie dass
abzuklären sei, wieso bei den Akten Dokumenten fehlten. Schliesslich beantragt
sie eine Quittung, die gleichzeitig auch als provisorischer Führerausweis dienen
könne. Mit Schreiben vom 10. April 2014 hat das Präsidialdepartement den
Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD
beantragt in seiner Rekursantwort vom 6. Juni 2014 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin hält in ihrer Replik vom
26. Juni 2014 an ihrem Rekurs fest.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid am
10. April 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Die Vorinstanz
hat ihren Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden schutzwürdigen Interesse
der Rekurrentin an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vom
14. September 2012 begründet, namentlich weil die Rekurrentin zwei
Tage vor Erlass jener Verfügung der Reduktion des Führerausweises auf die Kategorien B,
BE und F rechtsgültig und verbindlich zugestimmt hätte (E. 4 ff.
des angefochtenen Entscheids). Es fällt auf, dass die Rekurrentin sich in ihrer
Rekursbegründung mit keinem Wort mit der Prozessvoraussetzung eines genügenden
Rechtsschutzinteresses auseinandersetzt. Sie bringt lediglich vor, ihre
Verzichtserklärung sei nicht freiwillig erfolgt. Gemäss § 46a
Abs. 2 OG ist innert einer Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung
der Verfügung die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der
rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten hat. Aus den Anträgen muss dabei hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Jedenfalls bei juristischen
Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen formellen
Anforderungen zu stellen (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank,
Handbuch], S. 435 ff., 451; vgl. auch Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss.
Basel 2003 [nachfolgend Schwank,
Diss.], S. 149; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl.
VGE 715/2004 vom 5. Januar 2005 E. II.1.c und Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 304). Bei Personen ohne juristische
Fachkenntnisse können sich die Anträge aus den gesamten Ausführungen ergeben (Schwank, Diss., S. 147). Aus der
Begründung muss hervorgehen, weshalb die angefochtene Verfügung antragsgemäss
aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE 659/2005 vom
30. November 2005 E. 2.2). Auch diesbezüglich ist bei Rekursen
nicht juristisch vertretener Laien kein strenger Massstab anzulegen (vgl. Schwank, Handbuch, S. 451 f.
sowie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VGE VD.2011.23 vom
22. März 2012 E. 3.3; VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 1.4 und Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 305). Insbesondere genügt auch eine unvollständige oder falsche
Begründung, solange sie sachbezogen ist (Schwank,
Handbuch, S. 451 f.; zum Ganzen VD.2012.245 vom
27. März 2013 E. 2.1). Angesichts dieser Praxis vermag es der Rekurrentin
nicht zum Nachteil zu gereichen, dass sie sich in ihrer Rekursbegründung nicht
explizit mit der Begründung der Vorinstanz auseinandergesetzt hat, es fehle
ihr ein schutzwürdiges Interesse am Rekurs. Denn ihr Vorbringen, ihre
unterschriftliche Zustimmung zur Beschränkung der Fahrzeugkategorien in ihrem
Führerausweis sei nicht freiwillig erfolgt, bezieht sich sachlich auf die
vorinstanzliche Begründung, mit ihrer unterschriftlich bestätigten Verzichtserklärung
vom 12. September 2012 habe sie der Reduktion ihres Führerausweises
auf die Kategorien B, BE und F rechtsgültig und verbindlich
zugestimmt. Der vorliegende Rekurs ist somit formgerecht erhoben worden. Da der
Rekurs im Übrigen auch innert gesetztlicher Frist angemeldet und begründet
worden ist, ist darauf einzutreten.
3.1 Strittig
ist vorliegend, ob der Führerausweis der Rekurrentin rechtmässig auf die
Kategorien B (Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht
von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus
einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als
750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht
des Anhängers das Leergewicht des Zugsfahrzeugs nicht übersteigen), BE
(Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem
Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen)
und F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) beschränkt worden ist. Diese Beschränkung
ist der Rekurrentin mit Einschreiben vom 14. September 2012 mitgeteilt
worden. Fraglich ist, ob sie diese Beschränkung aufgrund des Umstandes, dass
sie sich zwei Tage zuvor unterschriftlich damit einverstanden erklärt gehabt
hatte, auch auf dem Rechtsmittelweg hat anfechten können.
3.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens
(VwVG; SR 172.021), welche Bestimmung auch von kantonalen Behörden beim
Vollzug von Bundesrecht zu beachten ist (Müller,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 12; vgl. ferner für die
Massgeblichkeit dieser Bestimmung für den Verfügungsbegriff im kantonalen Recht
statt vieler VGE VD.2011 vom 3. Juli 2012 E. 3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 277), und der dazu ergangenen Rechtsprechung (z.B.
BGE 135 II 38 E. 4.3 S. 44 f.) stellt eine
Verfügung einen individuellen, auf öffentliches Recht gestützten und an den
Einzelnen gerichteten Hoheitsakt dar, der eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise regelt (Schwank,
Diss., S. 70 f.; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277 f.; statt vieler VGE VD.2010.228 vom
25. November 2011 E. 3.4.4 mit weiteren Hinweisen). Es steht ausser
Frage, dass eine formgerecht eröffnete Verfügung, mit welcher die zuständige
Behörde, vorliegend die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) im Führerausweis die
zulässigen Fahrzeugkategorien einschränkt, diese Merkmale ohne Weiteres
erfüllt, wodurch diese Verfügung grundsätzlich auch anfechtbar ist (§ 41
Abs. 1 OG). Im vorliegenden Fall hat die MFK jedoch nicht aus eigener
Veranlassung die Einschränkung der zugelassenen Fahrzeugkategorien hoheitlich
angeordnet. Vielmehr war es die Rekurrentin selbst, welche mit ihrer Unterschrift
unter eine ihr von der Kontrollbehörde vorgelegte Erklärung einer Beschränkung
ihres Führerausweises auf die Kategorien B, BE und F ausdrücklich
zugestimmt hatte. Diese Einverständniserklärung entspricht im Ergebnis einer
(partiellen) freiwilligen Rückgabe des Führerausweises im Sinne von
Art. 32 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZW; SR 741.51). Diesfalls hat die Kontrollbehörde keine
Verfügung mehr zu treffen, in welcher der Entzug oder wie vorliegend die
Beschränkung des Führerausweises angeordnet wird, sondern die Rückgabe nur schriftlich
zu bestätigen (Art. 32 Satz 2 VZV). Aus diesem Grund kommt der
Beschränkung der Fahrzeugkategorien, wie sie vorliegend im Einschreiben der MFK
vom 14. September 2012 festgehalten wurde, nicht der Charakter einer
Verfügung zu, welche im Nachgang hätte angefochten werden können. Da diese Post
blosse Bestätigung einer freiwilligen (partiellen) Rückgabe des Führerausweis
und damit auch blosse Feststellung einer Tatsache war, die deshalb auch nicht
Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 und
25 VwVG sein kann (Weber-Dürler,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 25 N 6), stellte sie
trotz gegenteiligen Wortlauts und anderslautender Rechtsmittelbelehrung
grundsätzlich keine Verfügung dar, die hätte angefochten werden können.
3.3 Gleichwohl
stand der Rekurrentin vorliegend der Rechtsmittelweg offen. Zum einen muss es
dem Rechtsunterworfenen, der gegenüber einer Behörde eine verbindliche
Erklärung abgibt, prinzipiell möglich sein, diese Erklärung aus Willensmängeln wie
Irrtum, Täuschung oder Drohung anzufechten (dazu nachstehend E. 4). Zum
Anderen enthielt das Einschreiben der MFK vom 14. September 2012
neben der erwähnten Beschränkung des Führerausweises auf die Kategorien B,
BE und F eine weitere Einschränkung ("Code 101 Ausführliche
Verfügung liegt bei der Behörde"), die in der unterschriftlichen
Zustimmungserklärung der Rekurrentin vom 12. September 2012 nicht
erwähnt war. Da diese zusätzliche Einschränkung somit nicht durch das
Einverständnis der Rekurrentin gedeckt war, kommt dem Schreiben der MFK
diesbezüglich ohne Weiteres Verfügungscharakter zu. Insoweit war diese Beschränkung
auch anfechtbar (dazu nachstehend E. 5).
Mit dem
vorliegenden Rekurs beantragt die Rekurrentin, dass der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und ihr "die 'Kategorie C1'
beim Führerausweis zum Fahren von schweren Wohnmobilen" zurückzugeben sei
(Rechtsbegehren 3). Hierzu führt sie in ihrer Rekursbegründung aus, dass
ihre Verzichtserklärung am 12. September 2012 nicht freiwillig
erfolgt sei. Sie habe den Herren […] und […] (MFK) anlässlich der
Eignungsabklärung erklärt, dass sie "weiterhin aus Sicherheitsgründen
schwere Wohnmobile" fahren möchte. Sie sei zunächst nicht bereit gewesen,
die vorgelegte Verzichtserklärung zu unterschreiben. Es habe eine heftige
Diskussion gegeben. Herr [...] habe nicht die von ihr handschriftlich
angebrachte Erklärung "Provisorisch, man kann darauf zurückkommen" akzeptieren
wollen, nachdem jener erklärt gehabt habe, man könne während den nächsten zwei
Jahren auf "das Ganze" zurückkommen. Herr [...] habe ihr verboten,
irgendwelche Ergänzungen anzubringen. Er habe ihr gesagt, dass sie
unterschreiben müsse, ansonsten sie keine Behindertenparkkarte erhalten würde.
Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass sie sich gegen diese Nötigung zur Wehr setzen
würde, woraufhin er geantwortet habe, vor einem Rekurs keine Angst zu haben.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. In ihrer Rekursbegründung vom
18. Oktober 2012 an die Vorinstanz trägt die Rekurrentin nicht vor,
dass sie sich unter Druck gefühlt hätte. Vielmehr führte sie dort nach der
Schilderung des Geschehens aus (S. 2 f. der Rekursbegründung):
"Darauf erwähnte ich, dass ich mich halt zur Wehr setzen müsse,
worauf Herr [...] antwortete, er hätte von einem Rekurs keine Angst.
Weiter sagte Herr [...], dass ich während den nächsten zwei Jahren immer
wieder auf den Entscheid zurückkommen könne und erst nachher sei er definitiv.
Also habe ich, dem Frieden zu liebe, unterschrieben."
Wäre
die Rekurrentin am 12. September 2012 tatsächlich zu einer Unterschrift
genötigt worden, so hätte sie dies bereits in ihrem Rekurs vom
18. Oktober 2012 beanstandet. Erst mit ihrer Replik im vorinstanzlichen
Verfahren vom 21. Dezember 2012 sprach sie von einer
"Nötigung" (Ziff. 5 der Replik), ohne jedoch näher darzutun, worin
denn diese Nötigung letztlich bestanden hat bzw. warum sie erst jetzt zur
Einsicht gelangt sei, dass das Verhalten von Herrn [...] nötigend gewesen sei.
Im gleichen Masse wie bei der Geltendmachung von Ausstandsgründen einer
Gerichtsperson, wo entsprechende Rügen ohne Verzug nach Erhalt hinreichender
Kenntnis der ausstandsbegründenden Umstände zu erheben sind (statt vieler
VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 2.2.1), gebietet der
Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV
und § 5 Abs. 3 KV), dass die betroffene Person, welche sich
auf einen Willensmangel hinsichtlich einer von ihr schriftlich abgegebenen
Willensäusserung berufen will, diesen Willensmangel ohne jeden weiteren Verzug
bei der zuständigen Behörde geltend machen muss, sobald sie hinreichend Kenntnis
über die massgeblichen Umstände hat. Hat sich die Rekurrentin somit erstmals
mit ihrer Replik vom 21. Dezember 2012 auf eine angebliche Nötigung
berufen, erscheint dieses Vorbringen nachgeschoben. Es ist davon auszugehen,
dass ihre Zustimmung zur Beschränkung ihrer Fahrerlaubnis auf die Kategorien B,
BE und F auf ihrem freien Willen beruhte, sie im Nachhinein aber mit ihrem
Entscheid haderte. Die nicht weiter spezifizierte Geltendmachung einer Nötigung
in der vorinstanzlichen Replik erscheint in jedem Fall als verspätet, so dass
dieses Vorbringen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter
beachtet werden kann. Abgesehen davon kann die Rekurrentin darauf hingewiesen
werden, dass es ihr auch mit der Beschränkung des Führerausweises auf die
genannten Fahrzeugkategorien weiterhin möglich sein wird, Wohnmobile zu
steuern, auch wenn diese Erlaubnis auf Fahrzeug unter 3500 kg beschränkt
bleibt (Art. 3 Abs. 1 VZV). Wie aus den von der Rekurrentin
vorinstanzlich eingereichten Prospekten (namentlich Prospekt Bürstner GmbH
"Reisemobile. Technische Daten. Ausgabe August 2012")
hervorgeht, stehen freilich zahlreiche Modelle von Wohnmobilen in dieser
Gewichtsklasse zur Verfügung. Im Übrigen hat die Motorfahrzeug-Prüfstation
beider Basel in Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens erklärt, dass es
möglich sei, das Führen eines spezifischen C1-Fahrzeugs zu gewähren. Es sei der
Beweis zu erbringen, dass mit dem konkreten Fahrzeug so umgegangen werden
könne, dass die Vorgaben bezüglich sicheren Führens eingehalten seien. Bei
positivem Nachweis werde das entsprechende Fahrzeug mit Stammnummer im
Führerausweis eingetragen (Schreiben vom 6. Februar 2014). Mit dieser
Möglichkeit ist dem Antrag der Rekurrentin auf Zuerkennung der Kategorie C1
in jedem Fall genügend Rechnung getragen, so dass ihr entsprechendes
Rechtsbegehren abzuweisen ist.
5.1 Wie
oben unter E. 3.3 ausgeführt, enthält die Verfügung vom 14. September
2014 auch eine Beschränkung ("Code 101 Ausführliche Verfügung liegt
bei der Behörde"), welche in der Zustimmungserklärung der Rekurrentin zur
Beschränkung der Fahrzeugkategorien nicht enthalten ist, welche sie am
12. September 2012 unterschrieben hatte. Da die Rekurrentin rügt,
dass ihr der Inhalt dieser Beschränkung nicht bekannt sei, ist zu prüfen, ob
diese zusätzliche Beschränkung rechtmässig oder fehlerhaft ist.
5.2 Eine
Verfügung erscheint mangelhaft, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in
Bezug auf ihr Zustandekommen oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. In der
Regel ist eine fehlerhafte Verfügung bloss anfechtbar. Nichtig und damit von
Anfang an unwirksam ist eine Verfügung nur in Ausnahmefällen, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz 947 ff.). Zur Abgrenzung
zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der
sog. Evidenztheorie (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 956; Müller,
a.a.O., Art. 5 N 10). Demnach gilt ein Mangel als besonders schwer,
wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010
vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010
E 2.1; VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1).
Die Nichtigkeit einer Verfügung setzt somit kumulativ voraus, dass diese einen
besonders schweren Mangel aufweist, dieser offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 956).
Als Nichtigkeitsgründe kommen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht
(BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010
vom 21. Dezember 2010 E. 3.2 und 1C_198/2010 vom
11. November 2010 E. 2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 961, 965 und 981). Unter Umständen können auch schwerwiegende
Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 972;
vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 N 16;
VGE VD.2011.77 vom 10. August 2011 E. 3.3.1). Inhaltliche Mängel
kommen nur ausnahmsweise und nur dann als Nichtigkeitsgründe in Betracht, wenn
sie ausserordentlich schwer wiegen (vgl. BGE 133 II 366
- 3.2 S. 367; BGer 1B_344/2010 vom 21. Dezember 2010
- 3.2 und 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 981
und Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 31 N 16).
5.3 Die
vorliegend angefochtene Verfügung weist schwerwiegende Mängel sowohl in
verfahrensrechtlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht auf. Die
streitbetroffene Beschränkung "Code 101 Ausführliche Verfügung liegt
bei der Behörde" stellt eine Beschränkung dar, für welche gemäss
Art. 24d VZV Schlüsselzahlen oder Kurztexte zur Verfügung stehen. Die
einschlägigen Weisungen des ASTRA vom 22. März 2012 betreffend
Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat (http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2009-09-15_2279_d.pdf)
unterscheiden diesbezüglich zwischen international harmonisierten Zusatzangaben
(Ziff. 41) und nationalen Beschränkungen und Zusatzangaben zu bestimmten
Kategorien (Ziff. 42). Unter letztere fällt auch der Code 101. Dabei
handelt es sich explizit um eine besondere Auflage, die sich einer
Generalisierung entzieht, da die Beschränkung ausschliesslich mit Blick auf den
jeweiligen Fall verfügt wird und dafür kein Zahlencode vorgegeben ist.
Entsprechend sehen die genannten Weisungen unter Ziff. 42 auch
ausdrücklich vor, dass die ausführliche Verfügung bei der ausweisausstellenden
Behörde aufbewahrt wird. Dass die Beschränkung auf dem Führerausweis nicht
weiter ausgeführt wird, heisst indessen nicht, dass sie dem Lenker nicht zur
Kenntnis gebracht werden müsste. Die Rekurrentin bestreitet vorliegend Kenntnis
vom Inhalt dieser besonderen Auflage mit dem Code 101 zu haben. Weder aus
der angefochtenen Verfügung noch aus den Verfahrensakten ergibt sich in
irgendeiner Weise der Inhalt der zusätzlichen Beschränkung des Führerausweises
der Rekurrentin. Die Rekurrentin ist offensichtlich, obschon die einschlägigen
Vorschriften die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorschreiben (Art. 30
Abs. 1 VwVG; § 38 Abs. 2 OG), vor Erlass der sie zusätzlich
belastenden Beschränkung nicht angehört worden. Die weitergehende Beschränkung
wurde auch entgegen der Vorschrift von Art. 35 Abs. 1 VwVG in
der angefochtenen Verfügung nicht begründet. Die zuständigen Behörden haben es
trotz entsprechender Hinweise des JSD (vgl. Aktennotiz vom
26. März 2013) und trotz eines ausdrücklichen Antrags der Rekurrentin
(Rechtsbegehren 2) unterlassen, den Inhalt der Beschränkung mit dem
Code 101 wenigstens im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu
geben. Da die angeführten Verfahrensmängel (unterbliebene Anhörung und
mangelnde Begründung) schwer wiegen und Anhörung bzw. Begründung weder im
departementalen noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nachgeholt
worden sind, ist eine nachträgliche Heilung dieser Mängel nicht möglich (dazu
auch Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 986 und 1709 ff.). Da der Inhalt der zusätzlichen Beschränkung
des Führerausweises der Rekurrentin gar nie bekannt gegeben worden ist und auch
nicht aufgrund der weiteren Umstände oder Akten ermittelt werden kann, ist die
Verfügung inhaltlich unvollständig. Sie erweist sich als nicht vollstreckbar,
da völlig offen ist, unter welchen Voraussetzungen die Rekurrentin Fahrzeuge
der Kategorien B, BE und F noch lenken darf. Angesichts der gesamten
Umstände ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Beschränkung des
Führerausweises der Rekurrentin mit dem Code 101 als nichtig zu beurteilen.
Auch wenn diese Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, erscheint es aus
Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, diese Nichtigkeit im Dispositiv des
vorliegenden Entscheids festzuhalten.
Die Rekurrentin
hat mit ihrem Rekurs noch weitere Rechtsbegehren gestellt.
6.1 Mit
Rechtsbegehren 4 verlangt die Rekurrentin, dass abzuklären sei, warum bei
den Akten bestimmte Dokumente fehlten. Damit bezieht sie sich zunächst auf die
strittige Verzichtserklärung vom 12. September 2012, auf deren ersten
Ausdruck sie "Provisorisch, man kann darauf zurück kommen"
geschrieben haben will. Die Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel bestreitet
die Existenz eines solchen Papiers (interne Stellungnahme zu Handen der
Kantonspolizei vom 19. Mai 2014). Mangels weiterführender Angaben
seitens der Rekurrentin ist deshalb von der Vollständigkeit der Akten auszugehen.
Dies gilt auch für die von ihr erwähnten Wohnmobilprospekte, wovon sich (nunmehr)
zwei Exemplare bei den Akten befinden.
6.2 Mit
ihrem Rechtsbegehren 5 verlangt die Rekurrentin die gerichtliche Anordnung,
dass "bei einem schuldlosen Entzug des Führerausweises eine Quittung abzugeben
ist, die gleichzeitig auch als provisorischer Führerausweis dienen kann".
Da die Abgabe eines Ersatzpapiers nach Einziehung des bisherigen
Führerausweises nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom
14. September 2012 war und die Rekurrentin auch vor Vorinstanz keine
entsprechendes Begehren gestellt hatte, liegt dieses neue Begehren ausserhalb
des bisherigen Streitgegenstand, so dass darauf nicht einzutreten ist (Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 285).
6.3 Soweit
die Rekurrentin in ihrer Replik zusätzliche Begehren gestellt hat, namentlich
dass dem Regierungsrat zu empfehlen sei, "Massnahmen zu ergreifen, um die
geschilderten Missstände bei der Motorfahrzeug-Prüfstation zu beheben", so
kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Rekursanträge sind innert
30 Tage seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zusammen mit der
Rekursbegründung einzureichen (§ 46 Abs. 2 OG). Da dieses
Rechtsbegehren somit verspätet erhoben worden ist, ist darauf nicht einzutreten.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der vorliegende Rekurs einzig mit Bezug auf die Beschränkung
des Führerausweises der Rekurrentin mit dem Zusatz "Code 101
Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde" wegen Nichtigkeit dieses
Zusatzes gutzuheissen ist. Im Übrigen ist der Rekurs aber abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind reduzierte
Gerichtskosten von CHF 500.– zu erheben. Ausserordentliche Kosten sind
keine entstanden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Im Sinne einer teilweisen Gutheissung des
Rekurses wird festgestellt, dass die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom
14. September 2012 bezüglich der zusätzlichen Einschränkung
"Code 101 Ausführliche Verfügung liegt bei der Behörde" nichtig
ist. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich
Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.