Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.29
URTEIL
vom 15.
Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline
Frossard , lic. iur. Lucienne Renaud
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
in Sachen
A_____ ,
geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B_____ Privatklägerin/Opfer
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 17. Januar 2013
betreffend Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bandenbegehung), Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Fahren in
fahrunfähigem Zustand und Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts wurde A_____ am 17. Januar 2013 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Bandenbegehung), des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen sexuellen Handlung mit
einem Kind, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2010 bis 16. Juni 2010 (30
Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als teilweise Zusatzstrafe zu den
Urteilen des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 4. Mai 2009 und des
Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 10 Juni 2009. Die Verfahren bezüglich Betäubungsmittelkonsums
vor dem 17. Januar 2010 sowie wegen Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs, Fahrens ohne die erforderlichen Ausweise mit sich zu führen, Fahrens
ohne Begleitperson und Fahrens ohne L-Schild wurden zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Das Verfahren wegen Entwendung eines Personenwagens
eines Angehörigen zum Gebrauch wurde mangels Strafantrags eingestellt. Es
erging Freispruch von den Anklagepunkten betreffend Nötigung, mehrfaches Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(AS I. Ziff. 1.1. lit. a, lit. b. und lit. c) und sexuelle Nötigung. Die Vorstrafen
vom 4. Mai und 10. Juni 2009 wurden nicht vollziehbar erklärt. Die Genugtuungsforderung
der B_____ von CHF 1000.‒ wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], am 21. Januar 2013
Berufung angemeldet und diese mit Berufungserklärung vom 24. Mai 2013
schriftlich begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise
aufzuheben und der Beschuldigte zusätzlich der sexuellen Nötigung zum Nachteil
von B_____ schuldig zu sprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 2 ½ Jahre zu
erhöhen, im Falle eines Freispruchs von diesem Anklagepunkt auf 2 Jahre. In
jedem Fall sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Die Privatklägerin B_____,
vertreten durch [...], beantragt in der Begründung ihrer Anschlussberufung vom
24. Juni 2013, der Beschuldigte sei der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen
und zu CHF 1000.‒ Genugtuung an die Privatklägerin zu verurteilen. Der Beschuldigte
beantragt Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, im Falle eines
Schuldspruchs auch wegen sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von höchstens
2 Jahren mit bedingtem Strafvollzug.
In der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 23. Juli 2014 ist der Beschuldigte
befragt worden und sein Verteidiger, die Vertreterin der Privatklägerin sowie
die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Letztgenannte modifizierte ihren Antrag
dahingehend, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren zu
verurteilen sei, im Falle eines Freispruchs bezüglich der sexuellen Nötigung zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, in jedem Fall unbedingt.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung
ist somit einzutreten. Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73 Abs 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden (398 Abs. 3 StPO).
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das angefochtene Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.1
Die Vorinstanz erachtet die Privatklägerin grundsätzlich als glaubwürdig und
stellt ‒ soweit sie sich decken ‒ auf ihre Schilderungen der
Geschehnisse im Ermittlungsverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ab. Sie gab zu Protokoll, sie sei nach einem Disput mit dem Beschuldigten
und einer ersten Ohrfeige von seiner Seite in die Wohnung von C_____ gegangen,
um sich dort mit dem Beschuldigten auszusprechen. Er habe ihr dort jedoch
sogleich drei weitere Ohrfeigen versetzt. Sie sei dann in ein Zimmer gesperrt
worden, und der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie könne nicht eher gehen, als
sie C_____ oral befriedigt habe. Sie sei in der Folge alleine mit diesem im
Zimmer gewesen. Sie habe ihn gebeten, auf das Geforderte zu verzichten und dem Beschuldigten
zu sagen, sie habe «es» getan, was C_____ jedoch abgelehnt habe, sodass sie ihn
schliesslich oral befriedigt habe.
In einigen
Punkten erwiesen sich die Angaben der Privatklägerin als nicht konstant. Von ihren
Aussagen im Ermittlungsverfahren abweichend erinnerte sie sich erst auf
Nachfrage des Strafgerichts an die Drohung mit einem Messer. Der Beschuldigte habe
zwar an jenem Abend damit gedroht, sie aufzuschlitzen, dies habe sich jedoch
ereignet, bevor sie dazu aufgefordert worden sei, C_____ oral zu befriedigen, womit
das Messer nicht als Nötigungsmittel eingesetzt worden wäre. Neu waren auch
ihre Angaben, sie habe über Stunden alleine mit C_____ geredet, ehe sie diesen
oral befriedigt habe, während der Beschuldigte im Nebenzimmer geschlafen habe.
Das Zimmer, in welchem sie sich befunden habe, sei nicht verschlossen gewesen.
Auch dass der Beschuldigte anfänglich Analsex von ihr verlangt habe, erwähnte
sie vor den Schranken des Strafgerichts nicht mehr (vgl. Aussagen Opfer act. S.
1267-1277, HV-Prot. 1. Instanz: act. S. 1619-1622). Die Vorinstanz geht in
diesen Punkten von der Richtigkeit der Darstellung vor den Schranken des Strafgerichts
aus.
2.2. Der
Beschuldigte hat stets bestritten, das Opfer zu sexuellen Handlungen an seinem
Kollegen aufgefordert zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er zu, das
Opfer in der Tatnacht «eines oder zwei, drei» geschlagen zu haben, jedoch vor
dem erneuten Zusammentreffen in der Wohnung von C_____. Dort habe er das Opfer weder
angefasst noch mit einem Messer bedroht. Die Privatklägerin selbst habe vor
allen Anwesenden angeboten, C_____ «eins zu blasen». Sie habe Sex für ein paar
Tage Unterkunft angeboten (act. S. 1326-1329). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte er diese Aussagen. Die Privatklägerin beschuldige ihn aus Rache. (act.
S. 1617, 1622). Vor zweiter Instanz wollte er sich nicht mehr äussern (Prot. S.
3).
2.3. Dass
es in der Tatnacht zu mehrfachen Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten zum
Nachteil des Opfers gekommen ist, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat die
Beziehung zwischen Privatklägerin und Beschuldigtem zutreffend geschildert. Sie
war dem wesentlich älteren Mann in kindlicher Verliebtheit hörig und buhlte um
dessen Aufmerksamkeit, was diesem zwar lästig war, ihn jedoch nicht von gelegentlichem
Geschlechtsverkehr mit ihr abhielt. Ebenfalls erstellt ist aufgrund der übereinstimmenden
Aussagen der Beteiligten, dass das Opfer im späteren Verlauf der Nacht Oralsex
mit C_____ hatte. Dass die Privatklägerin mit vorgehaltenem Messer dazu
aufgefordert wurde, den Kollegen des Beschuldigten zu befriedigen, wurde von
der Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt erachtet.
Nachdem die
Privatklägerin ihre Aussagen in der Hauptverhandlung teilweise revidiert hat,
ist zu prüfen, ob dies die allgemeine Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beschlägt.
Sie hat im Vorverfahren detailliert geschildert, wie der Beschuldigte sie mit
einem Küchenmesser bedroht und dabei erklärt habe, er werde sie «aufschlitzen»,
wenn sie C_____ nicht oral befriedige. Dass sie diese Nötigung mit Todesdrohung
vor dem Strafgericht spontan nicht mehr erwähnte und auf Nachfrage nicht mehr
in Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung stellte, lässt sich nicht als
geringfügige Abweichung von einer im Kern gleichbleibenden Schilderung abtun.
Es ist durchaus denkbar, dass es sich dabei um eine Falschaussage zum Nachteil
des Beschuldigten handelte, wie es die Vorinstanz auch bezüglich der
angeblichen Kokainabgabe an die Privatklägerin für möglich erachtet (Urteil
Strafgericht: act. S. 16-17). Dies ändert jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben bezüglich der Frage, ob sie selbst anbot, C_____ oral zu
befriedigen, oder ob sie durch den Beschuldigten dazu aufgefordert wurde. Dass
die Privatklägerin C_____ Sex anbot, ist vor dem Hintergrund ihrer Verliebtheit
in den Beschuldigten und zumal in dessen Anwesenheit schlicht undenkbar.
Der Sachverhalt
ist somit im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz erstellt.
3.1 Die
Vorinstanz ist im Anklagepunkt der sexuellen Nötigung zu einem Freispruch
gelangt. Dies aufgrund der Aussagen des Opfers in der Hauptverhandlung, wonach
die Drohung mit dem Messer nicht im Zusammenhang mit der Aufforderung zu einer
sexuellen Handlung stand. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Äusserung des
Beschuldigten ohne Nennung von Zwangsmitteln nicht strafbar. Der Beschuldigte
habe sich zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung seit Stunden schlafend im Nebenzimmer
befunden und somit keinen Einfluss mehr auf die Interaktion zwischen seinem
Kollegen und dem Opfer nehmen können. Die Verteidigung schliesst sich der
Ansicht der Vorinstanz an, dass es am Nachweis des erforderlichen Druckmittels
fehle.
Der Beschuldigte
hat sein Opfer zwar in der Tatnacht geohrfeigt, diese Übergriffe standen indes
nicht im direkten Zusammenhang mit der geforderten sexuellen Handlung. Die in
der Anklageschrift geschilderte Gewaltandrohung mit einem Messer ist dahingefallen
(siehe oben). Physische Gewalt fällt demnach als Nötigungsmittel ausser
Betracht.
3.2. Die
Staatsanwaltschaft geht von der Richtigkeit des von der Vorinstanz erstellten
Sachverhalts aus, der Beschuldigte habe den Tatbestand der sexuellen Nötigung aber
durch das Ausüben psychischen Drucks gleichwohl erfüllt.
Vom Vorliegen
psychischen Drucks im Sinne des Tatbestandes von Art. 189 StGB ist auszugehen,
wenn aus Sicht des Opfers vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgeht, dass
ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint (Maier, in: Basler Kommentar Strafrecht
II, 3. Auflage 2013, Art. 189 StGB N 30 ff. mit Verweis auf Maier, ZStrR 1999, S, 418 f), etwa wenn
das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem
Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich
gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (Maier
a.a.O. N 31 mit Verweis auf Wiprächtiger,
ZStrR 1999, S. 137 f.).
Das Opfer war in
der Tatnacht mehrfach von A_____ ins Gesicht geschlagen worden und es stand zu
befürchten, dass er erneut gewalttätig würde, sollte sie den von ihm
geforderten Oralsex nicht vollziehen. Dass C_____ den Beschuldigten lediglich
zu wecken und über die allfällige Renitenz des Opfers ins Bild zu setzen
brauchte, um das Geforderte vom Beschuldigten durchsetzen zu lassen, war allen
Beteiligten bewusst. Es spielt aufgrund dieser Drohkulisse keine Rolle, dass das
Zimmer nicht verschlossen wurde ‒ den Raum unverrichteter Dinge zu
verlassen, war dennoch keine Option. Die beiden Männer waren dem Opfer
körperlich überlegen.
Auch
vorbestehende Abhängigkeiten des Opfers sind bei der Beurteilung der
Zwangsintensität zu berücksichtigen (Maier a.a.O. N 32). Die Zurückweisung
durch den Beschuldigten, welche im Falle einer Weigerung des Opfers zu
befürchten gewesen wäre, stellte für die Privatklägerin in ihrer an Hörigkeit
grenzenden Verliebtheit ebenfalls einen schweren Nachteil dar.
Bei der
Beurteilung, ob eine eine tatbeständliche psychische Drucksituation vorliegt,
ist die zumutbare Selbstschutzmöglichkeit des Opfers ein massgebliches
Kriterium (BGE 128 IV 106 S. 113). Sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch im
Gespräch mit C_____ gab die Privatklägerin unmissverständlich zu verstehen,
dass sie die geforderte sexuelle Handlung nicht vornehmen wollte. Letzteren versuchte
sie in einem langen Gespräch vergeblich dazu zu bringen, auf das Geforderte zu
verzichten, ehe sie aufgrund der Ausweglosigkeit der Situation aufgab und ihn
oral befriedigte. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten hatte sie somit alles versucht,
um den Taterfolg abzuwenden.
3.3 Zusammenfassend
wurde das Opfer unter psychischen Druck gesetzt, der aus zwei Komponenten
bestand. Einerseits stand das Opfer unter dem Eindruck der kurz zuvor erstmals
erfahrenen Gewalt durch den Beschuldigten, andererseits machte sich dieser die
emotionale Abhängigkeit des Opfers zunutze. Mithilfe der so geschaffenen
Zwangssituation nötigte er das Opfer zur Oralsex an C_____.
3.4 Der
erzwungene Oralsex stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
«beischlafähnliche Handlung» im Sinne von Art. 189 StGB dar (Weder,
in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage 2013, Art. 189 N 6 mit
Hinweis auf BGE 132 IV 126). Die Nötigung kann auch ‒ wie im vorliegenden
Fall ‒ die sexuelle Handlung einer Drittperson zum Ziel haben (Weder
a.a.O. N 3). Es sind somit sämtliche Tatbestandselemente der sexuellen Nötigung
erfüllt.
3.5 In
Gutheissung der Berufung ergeht nach dem oben Ausgeführten ein zusätzlicher
Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten
sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ verurteilt. Sie ist bei der Strafzumessung
zutreffend vom Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (1
Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) ausgegangen und hat die Deliktsmehrheit
strafschärfend berücksichtigt. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Beschuldigten
bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
aber auch betreffend die sexuellen Handlungen mit einem Kind als schwer
eingestuft. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil zu verweisen. Die auszufällende Strafe wurde um 4
Monate reduziert, da der Beschuldigte in Bezug auf den Marihuanahandel mit den
Behörden kooperierte und so eine Menge errechnet werden konnte, die ohne seine
Aussagen nicht nachzuweisen gewesen wäre.
4.2 Die
von der Vorinstanz bemessene Strafe erscheint dem Tatverschulden und den
persönlichen Umständen des Beschuldigten angemessen, es ist jedoch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung hinzukommt.
Eine Abänderung erfährt das erstinstanzliche Urteil zudem dahingehend, dass
keine Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Mai 2009 sowie zum Strafbefehl vom 10.
Juni 2009 auszusprechen ist, da in beiden Fällen bedingte Geldstrafen ausgesprochen
wurden, die Bildung einer Zusatzstrafe jedoch nur bei gleichartigen Strafen
möglich ist (BGE 137 IV 57 E 4.3).
4.3 Das
Tatverschulden bezüglich sexueller Nötigung wiegt schwer. Der Beschuldigte hat das
ihm lästig gewordene Opfer in perfider Art und Weise gedemütigt, indem er es zu
einer sexuellen Handlung mit einem Dritten genötigt hat. Die von ihm
geschaffene Drohkulisse durch die vorausgegangenen Schläge ist ebenso als verwerflich
zu bezeichnen wie das Ausnutzen der emotionalen Abhängigkeit des Opfers. Die
von der Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint
aufgrund der Schwere des zusätzlich zu bestrafenden Sexualdelikts eher mild,
rechtfertigt sich jedoch vor dem Hintergrund des jugendlichen Alters des
Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Taten sowie der von der Vorinstanz
berücksichtigten Kooperation im Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
Die
ausgesprochene Busse von CHF 300.— wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums ist
zu bestätigen.
4.4 Die
Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs
gewährt, was aufgrund der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe über zwei Jahren
aus formellen Gründen ausser Betracht fällt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Möglich ist
bei einem Strafmass zwischen zwei und drei Jahren indes die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs (Art. 43 StGB).
4.4.1 Die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist in materieller Hinsicht unter den
gleichen Voraussetzungen möglich wie jene einer vollbedingten Strafe: Es darf
dem Beschuldigten keine schlechte Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder
Vergehen gestellt werden. Zwar hat die Vorinstanz sich bereits mit dieser Frage
auseinandergesetzt und ist aus überzeugenden Gründen zu Ansicht gelangt, dass
dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen sei. Aufgrund der seither
teilweise veränderten Lebensumstände des Beschuldigten kann jedoch nicht ohne
weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden.
4.4.2 Die
Vorinstanz hat dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres eine gute Legalprognose
gestellt. Sie äusserte Bedenken, da der Beschuldigte einschlägig vorbestraft
sei und trotz laufender Strafverfahren und Probezeiten erneut delinquiert habe.
Jedoch ging sie davon aus, der Beschuldigte werde unter dem Eindruck der einmonatigen
Untersuchungshaft keine Delikte mehr begehen. Mit seinem Geständnis habe er
wohl einen Schlussstrich unter sein kriminelles Verhalten ziehen wollen. Er
werde zudem bald Vater und sei willens, seinen Lebensunterhalt legal zu
verdienen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass sich seine
Situation stabilisiert habe, und es sei von inskünftigem Wohlverhalten
auszugehen. Den verbleibenden Bedenken trug die Vorinstanz mit einer
verlängerten Probezeit von 3 Jahren Rechnung.
4.4.3 In
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich gezeigt, dass die sich damals
abzeichnende Stabilisierung der Lebensumstände des Beschuldigten weder in
beruflicher noch in familiärer Hinsicht von Dauer war. Er ist Vater geworden,
lebt aber inzwischen von der Kindsmutter getrennt. Nachdem er das Kind die
ersten drei Monate habe sehen dürfen, wolle die Mutter dies nun nicht mehr, weshalb
man dies nun vor Gericht kläre. Sein Wille, seinen Lebensunterhalt auf legale
Weise zu bestreiten, erscheint brüchig: Er habe keine Lehre begonnen, da er zu
wenig verdient hätte. Er habe temporär gearbeitet, dies sei aber im Winter zu
Ende gegangen. Er versicherte, er würde gerne eine Lehre machen, für dieses
Jahr sei es aber bereits zu spät. Es sei schwer gewesen, ein Kind zu bekommen
und sich dann nach vier Monaten zu trennen. Aktuelle Anstrengungen, eine
Ausbildung oder Anstellung zu finden, konnte der Beschuldigte nicht vorweisen.
4.4.4 Nebst
dieser für die Legalprognose ungünstigen Entwicklung führte die
Staatsanwaltschaft an, dass inzwischen weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten
eröffnet worden seien. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug sind mehrere
hängige Strafuntersuchungen ersichtlich, darunter auch wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Dem urteilenden Gericht liegen indes keine detaillierten
Angaben über dieses Verfahren vor, namentlich zum Zeitpunkt der inkriminierten
Handlungen ‒ nach Aussagen des Beschuldigten handelt es sich dabei um
Sachverhalte aus dem Jahr 2011, welche im Zusammenhang mit den bereits beurteilten
Delikten stünden. Zudem gilt bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
die Unschuldsvermutung, sodass die nicht abgeschlossenen Strafverfahren nicht
zur Begründung einer schlechten Legalprognose herangezogen werden können.
4.4.5 Zu
Gunsten des Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft zu
berücksichtigen, von der sich die Vorinstanz zu Recht eine gewisse Warnwirkung
verspricht. Obschon er derzeit getrennt von seinem Kind und dessen Mutter lebt,
muss er ein Interesse daran haben, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten,
zumal er sich nach eigenen Angaben darum bemüht, den Kontakt zu seinem Kind
aufrecht zu erhalten. Der Tatbeweis dafür, dass er daran interessiert ist, eine
Lehre zu absolvieren, steht noch aus. Es besteht jedoch die Hoffnung, dass sich
die Einsicht durchsetzen wird, dass ihm eine Ausbildung nebst einer
Tagesstruktur langfristig die finanzielle Selbständigkeit sichern kann, die ihn
von den Verlockungen illegaler Machenschaften bewahren kann. Da der Beschuldigte
erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird ‒ mit den beiden
Strafbefehle aus dem Jahr 2009 wurden lediglich bedingte Geldstrafen von 10
bzw. 90 Tagessätzen ausgesprochen ‒ kann ihm der teilbedingte Strafvollzug
gewährt werden.
4.5 Die
Bemessung des unbedingten Strafanteils ist innerhalb der Schranken von Art. 43
Abs. 2 und 3 StGB möglich, wonach der unbedingte Teil mindestens ein halbes
Jahr und höchstens die Hälfte der ausgesprochenen Strafdauer betragen muss.
Innerhalb dieser Bandbreite ist das Verhältnis der Strafteile so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. (BGE 134 IV
I E.5.6). Wie ausgeführt ist das Tatverschulden sowohl betreffend die
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch die Sexualstraftaten
als schwer zu bezeichnen. Dem Beschuldigten muss zwar keine schlechte
Legalprognose gestellt werden ‒ ansonsten der teilbedingte Strafvollzug
ausser Betracht fiele ‒ sie ist indes auch nicht als uneingeschränkt gut
zu bezeichnen, weshalb der unbedingte Strafanteil auf ein Jahr zu bemessen ist.
4.6 Den
verbleibenden Bedenken der Vorinstanz bezüglich Legalprognose ist zu folgen, und
der bedingte Strafanteil daher mit einer Probezeit von drei Jahren zu versehen.
Ohne Zweifel ist
der Privatklägerin als Opfer eines gravierenden Sexualdelikts eine Genugtuung
zuzusprechen. Die beantragte Summe von CHF 1000.— ist als sehr moderat zu
bezeichnen, und es erfolgt eine entsprechende Verurteilung.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat der Beschuldigte die Kosten mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1500.‒ zu tragen. Sein Verteidiger sowie die Vertreterin der
Privatklägerin im Kostenerlass sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: In Bezug auf Ziffer I.2.4 der
Anklageschrift wird A_____ der sexuellen Nötigung schuldig erklärt.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. A_____
wird verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 17. Mai bis 16. Juni 2010, davon 1 ¼ Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. B,
19 Abs. 1 und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 187 Ziff. 1 und
189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes,
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Der Beschuldigte wird zu CHF 1000.–
Genugtuung an B_____ verurteilt.
In den übrigen Punkten wird das
erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3100.– und ein Auslagenersatz von
CHF 13.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 249.05, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im
Kostenerlass, Advokatin [...], werden in Anwendung von Art. 136 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1601.40 und ein Auslagenersatz von CHF 77.10,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 134.30, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.