Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.48
URTEIL
vom 5.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit im Untersuchungsgefängnis
Waaghof
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 3. September 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. am [...],
möglicherweise aus Nigeria ev. auch aus Ghana stammend, wies sich anlässlich
einer Kontrolle des Grenzwachkorps am 2. September 2014 im fahrenden Zug von
Milano nach Basel (Höhe Tecknau) mit einem inhaltsverfälschten nigerianischen
Reisepass, einer italienischen „carta d’identita“ und einem italienischen
Aufenthaltstitel aus. A____ wurde hierauf nach Rücksprache mit dem Migrationsamt
festgenommen.
Mit Verfügungen vom
3. September 2014 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde über sie
die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten (Haftende 2. Dezember 2014)
verhängt. Mit Strafbefehl vom 4. September 2014 wurde A____ wegen Fälschung von
Ausweisen und rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
und zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2
Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, sie habe
sich lediglich die Schweiz anschauen wollen und möchte nun wieder zurück nach
Italien. Den nigerianischen Reisepass habe sie im Jahr 2009 in Nigeria über
einen Freund eines Freundes erhältlich gemacht. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine
entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung wurde A____ am 3. September
2014 eröffnet.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass
er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2 Das
Migrationsamt begründet die verfügte Ausschaffungshaft mit dem Umstand, dass
sich A____ gegenüber der Grenzwache mit einem inhaltsgefälschten nigerianischen
Reisepass ausgewiesen habe. Damit habe sie willentlich und wissentlich
versucht, die Behörden zu täuschen, um sich ein Weiterkommen zu ermöglichen. Zudem
habe sie keine plausiblen Gründe für ihren Aufenthalt in der Schweiz geltend
gemacht. Aufgrund ihres Verhaltens könne nicht von einer freiwilligen Ausreise
ausgegangen werden.
3.3 Zu
Recht hat das Migrationsamt festgehalten, dass A____ aufgrund Vorweisens eines
inhaltsgefälschten Reisepasses vorzuwerfen ist, sie habe versucht, ihre
Identität zu verschleiern. Hinzu kommt, dass sich A____ offenbar bereits einmal
als Ghanaerin gegenüber den Behörden ausgab (Ripolauszug). Dazu befragt sagte
sie aus, sie sei damals verzweifelt gewesen. Insgesamt muss damit festgestellt
werden, dass A____ bereits wiederholt falsche Angaben zu ihrer Person gemacht
hat bzw. sich mit ungültigen Papieren ausweist. Dementsprechend ist ihre
Identität letztlich nicht gesichert und kann nicht von einem kooperativen
Verhalten ausgegangen werden. Nicht zu überzeugen vermögen auch ihre Angaben
nach dem Grund ihrer Einreise in die Schweiz. So will sie hier zum Einkaufen sein.
Weshalb sie unter diesen Umständen vom Tessin einreisend bis nach Basel
weiterfuhr und dabei lediglich EUR 90.– mit sich führte, bleibt unklar. Vollständigkeitshalber
sei noch ausgeführt, dass auf der italienischen Identitätskarte ausdrücklich
steht, sie sei nicht gültig für eine Ausreise („non valildo per l’espatrio“)
und diese A____ auch nicht etwas als italienische sondern als nigerianische
Staatsbürgerin ausweist. Die Anordnung der Ausschaffungshaft ist zu bestätigen.
Eine
Ausschaffung nach Italien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot
ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
nicht ersichtlich und zielführend. Unklar ist zum heutigen Zeitpunkt, ob A____
über die Landesgrenze im Tessin nach Italien zurückkehren kann oder ob ein Dublin
Verfahren anzustreben ist. Nicht auszuschliessen ist zum heutigen Zeitpunkt
auch eine allfällige Rückweisung in den Heimatstaat. Da damit der zu erwartende
Zeitaufwand für die Organisation der Ausschaffung nicht abzuschätzen ist,
erweist sich auch die Dauer der verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten
als verhältnismässig.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 3. September 2014 bis zum 2. Dezember
2014 ist rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.