Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.25
URTEIL
vom 25. August 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger ,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 16. September 2010
Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. März 2013
(vom Bundesgericht am
2. Mai 2014 aufgehoben)
betreffend Grundstückgewinnsteuer
2006/1 und 2006/2
Sachverhalt
Im
Jahre 2006 verkaufte die im Kanton Bern domizilierte A_____ drei in ihrem
Besitz befindliche Liegenschaften im Kanton Basel-Stadt. Für die
Grundstückgewinnsteuer 2006 fielen nach einer Erstverfügung vom
20. Mai 2009 und einer Berichtigungsverfügung vom
10. Juni 2009 sowie einem Einspracheentscheid vom 25. September 2009
schliesslich Steuerbetreffnisse von CHF 92'880.– bzw. CHF 42'876.–
für die beiden mit Gewinn verkauften Liegenschaften in Riehen an. Die
Berücksichtigung des mit dem Verkauf der dritten, in Basel gelegenen Liegenschaft
verbundenen Verlusts lehnte die Steuerverwaltung ab, weil der Eintrag des
Eigentumübergangs im Grundbuch erst am 3. Januar 2007 erfolgt war.
Darüber hinaus begrenzte sie den Betrag der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten
auf CHF 2'000.–. Rekurse der A_____ an die Steuerrekurskommission
(Entscheid vom 16. September 2010) wie auch an das
Appellationsgericht (Urteil vom 6. März 2013) blieben erfolglos. Mit
Urteil vom 2. Mai 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit der A_____ teilweise gut und wies die Sache
an die Steuerverwaltung mit der Anweisung zurück, die
Grundstückgewinnsteuer 2006 unter Berücksichtigung der Verlustanrechnung
neu zu veranlagen. Mit Bezug auf die Kostenfestsetzung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren wurde der Fall an das Appellationsgericht zur Neureglung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen zurückgewiesen.
Erwägungen
Mit der
teilweisen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6. Mai 2013 teilweise aufgehoben. Damit ist im Rückweisungsverfahren
neu über die Kostenverteilung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu
befinden.
Das
Bundesgericht hat die Beschwerde der Rekurrentin teilweise gutgeheissen und die
Kosten des Verfahrens hälftig den Parteien auferlegt (E. 5.2.1 des Urteils
vom 2. Mai 2014). Entsprechend dieser Aufteilung sind auch die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche im Urteil vom
6. März 2013 mit CHF 1'700.– bemessen wurden, hälftig der Rekurrentin
aufzuerlegen.
Bezüglich der
geltend gemachten Parteientschädigung hat die Rekurrentin im ganzen Verfahren darauf
verzichtet, ihre Vertretungskosten zu substanzieren. Auch im
bundesgerichtlichen Verfahren hat sie allein die Zusprechung einer angemessenen
Entschädigung für die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren beantragt,
wobei "der erhöhten Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen angemessen
Rechnung zu tragen" sei. Daher ist die Höhe der zuzusprechenden
Parteientschädigung auf der Grundlage einer Schätzung des angemessenen
Vertretungsaufwands festzulegen. Die Sache hat sich als komplex erwiesen. Diese
Komplexität spiegelt sich auch im berechtigten Umfang der Rechtsschriften
(Rekursanmeldung, 20-seitige Rekursbegründung, 12-seitige Replik auf die
Vernehmlassungen der Steuerrekurskommission und der Steuerverwaltung, erbetene
Stellungnahme vom 20. Dezember 2012). Das Bundesgericht hat den
Aufwand für die 30-seitige Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren mit
einer verminderten Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) abgegolten (E. 5.2.2 des Urteils vom
2. Mai 2014). Insgesamt scheint ein Aufwand von 25 Stunden im
Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einem Überwälzungstarif von
CHF 250.–/Stunde als angemessen. Daraus resultiert unter Einrechnung
notwendiger Auslagen im Betrag von rund CHF 250.– für Kopien etc. eine
Parteientschädigung von CHF 6'500.–. Entsprechend dem Prozessausgang ist
der Rekurrentin eine reduzierte, d.h. hälftige Parteientschädigung von
CHF 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Steuerverwaltung zuzusprechen.
Die Rekurrentin
hat vor Steuerrekurskommission die Gutheissung ihres Rekurses unter Verlegung
der Kosten zu ihren Gunsten und Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.
Die Sache ist deshalb im Weiteren an die Vorinstanz zur Neuregelung der
Kostenverteilung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission zurückzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Aufhebung des Kostenentscheids vom
6. März 2013 trägt die Rekurrentin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 850.–. Im Übrigen gehen
sie zu Lasten des Staates.
Der Rekurrentin wird für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'250.–
(inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 260.–, total
CHF 3'510.–, zu Lasten der Steuerverwaltung zugesprochen.
Die Sache wird zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission
an diese zurückgewiesen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.