Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.25
ENTSCHEID
vom 22.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 27. Oktober 2014
Sachverhalt
Der rumänische
Staatsangehörige A_____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 7. April
2014 anlässlich einer Fahndung nach einem Trickdiebstahl in Pratteln BL
zusammen mit drei weiteren Personen ([…]) von der Kantonspolizei Basel-Landschaft
festgenommen. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom
10. April 2014 wurde über A_____ für die vorläufige Dauer von 4 Wochen,
d.h. bis zum 6. Mai 2014, die Untersuchungshaft angeordnet. In der Folge
wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen und die
angeordnete Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 9. Mai und
4. August 2014 um jeweils 12 Wochen, bis zum 1. August 2014 resp.
letztmals bis zum 27. Oktober 2014 verlängert.
Am
8. August 2014 hat der anwaltlich vertretene A_____ gegen die letztmalige
Haftverlängerung Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 4. August 2014 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ihm sei für dieses Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Dazu hat der Beschwerdeführer am 19. August 2014 repliziert.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396
StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz dem Sachrichter mit
einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE 137 IV 122 E.
3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011 E. 4.1.). Sie
haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei
sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung
weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer wird eine Beteiligung an mehreren gemeinschaftlich begangenen
Trickdiebstählen vorgeworfen. Anlässlich der Haftanordnung durch das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 10. April 2014 stand ein Trickdiebstahl
in Pratteln vom 7. April 2014 im Vordergrund, wobei sich der diesbezügliche
Tatverdacht primär aus der Anhaltesituation ergab. Der Beschwerdeführer wurde
zusammen mit drei weiteren Personen in seinem Auto angehalten. Die bei diesem
Diebstahl Geschädigte soll zwei der Angehaltenen ([…]) als Täter identifiziert
haben. Aufgrund von Videomaterial sei erstellt, dass im Zeitraum, als die
Geschädigte auf der Bank Bargeld bezogen habe, das vom Beschwerdeführer
gelenkte Fahrzeug vorbeigefahren sei. In der Folge habe […] die Bank betreten
und sei anschliessend direkt vor der Bank wieder ins Fahrzeug des
Beschwerdeführers eingestiegen. Sie habe zudem eingestanden, dass sie das beim
Beschwerdeführer vorgefundene, der Stückelung des Deliktsbetrages entsprechende
Geld gestohlen habe. Schliesslich seien die Aussagen aller vier Festgenommenen
– teilweise in sich sowie auch zueinander – widersprüchlich, namentlich in
Bezug auf den Grund der Einreise in die Schweiz und des Aufenthalts in
Pratteln, das Ziel der Fahrt und die verwandtschaftlichen Verhältnisse
innerhalb der Gruppe. Es bestehe daher der dringende Tatverdacht einer Beteiligung
auch des Beschwerdeführers, zumal ein plausibler Grund für seine Anwesenheit in
der Nähe des Tatorts nicht ersichtlich sei, er das „Tatfahrzeug“ gelenkt und
nunmehr eingeräumt habe, das deliktische Geld, angeblich als Benzingeld,
entgegen genommen zu haben.
Im Rahmen der
erstmaligen Haftverlängerung vom 9. Mai 2014 kam zum vorgenannten ein
weiterer Trickdiebstahl vom 10. März 2014 in Basel hinzu, wobei sich der
Verdacht auf den Polizeirapport, die Videoaufzeichnung in der Migros – welche
den Beschwerdeführer und die anderen Mitbeschuldigten bei der mutmasslichen
Observierung des späteren Opfers zeigt – und das auch den Beschwerdeführer
belastende Geständnis des Mitbeschuldigten [...] stützte. Schliesslich wurde
der Verdacht betreffend weiterer Trickdiebstähle geäussert, namentlich im
Zusammenhang mit Sichtungen der vom Beschwerdeführer benutzten Fahrzeuge. Das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt erachtete es als nicht plausibel, dass der
Beschwerdeführer ausschliesslich als Chauffeur und damit gewissermassen rein
dienstlich beteiligt gewesen sei, zumal er mit Mitbeschuldigten, insbesondere [...],
verwandt sei; diese sei seine Nichte. Nach Aussagen von [...] soll zudem [...]
der Lebensgefährte einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers sein.
Auffällig sei überdies, dass seine Frau ([...]) den gleichen Nachnamen trage,
wie der zurzeit ebenfalls wegen Trickdiebstahls in Untersuchungshaft sitzende […].
In der nunmehr
angefochtenen Verfügung vom 4. August 2014 hat das Zwangsmassnahmengericht
schliesslich erwogen, entgegen der Verteidigung habe sich der anfängliche
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zerschlagen sondern vielmehr weiter
erhärtet. Dem Einwand, wonach ihn die Mitbeschuldigten in der Konfrontationseinvernahme
vom 16. Juli 2014 entlastet hätten, sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer
schon zu Beginn der Einvernahme den Tarif durchgegeben und die anderen indirekt
angewiesen habe, was sie auszusagen hätten. Dies derart, dass er ausgesagt
habe: „Ich bin hierhergekommen, um zu betteln und um ein Auto zu kaufen. Was
die anderen getan haben, weiss ich nicht. Bitte fragen Sie die anderen
Personen, ob sie es bestätigen können, dass ich nichts gewusst habe…“.
Angesichts dieser Beeinflussung komme den in der Folge von den Mittätern vorgebrachten
Bestätigungen kaum ein relevantes Gewicht zu. Abgesehen davon seien seit dem
letzten Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft auch einige zusätzliche
belastende Momente hinzugekommen. So werde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer
die Mitbeschuldigten anlässlich eines Trickdiebstahls vom 11. März 2014
gefahren habe, durch die Tatsache bestätigt, dass er gleichentags am Grenzübergang
Lysbüchel mit den beiden kontrolliert worden sei. Zu seiner ersten Fahrt in die
Schweiz habe er am 22. Mai 2014 gesagt: „Ich wollte Leute auf dem
Parkplatz ansprechen, um Geld zu erbetteln. Ich erinnere mich, dass ich sogar [...]
gesagt habe, dass ich mich mit Stehlen nicht mehr beschäftigen werde […]. Die
Antwort war nur, du kannst nur betteln, wir machen unsere Sachen und Du machst
deine“. Damit dürfte dem Beschwerdeführer schon am 10. März 2014 klar
gewesen sein, dass die anderen zum Stehlen und eben nicht zum Betteln mit ihm
mitgefahren seien. Zudem habe er in der Konfrontationseinvernahme vom
16. Juli 2014 selber angegeben, dass er am 3. und 4. April 2014 in
Orpund BE gewesen sei, was den Verdacht bestätige, dass er die Mitbeschuldigten
anlässlich der Trickdiebstähle in Biel und Brügg BE gefahren habe.
2.3 Der
Beschwerdeführer lässt einwenden, entgegen der Vorinstanz habe sich ein konkreter
Tatverdacht für die Mittäterschaft oder strafbare Teilnahme an den von den
Mitbeschuldigten teilweise gestandenen Diebstählen trotz der weitfortgeschrittenen
Strafuntersuchung nicht erhärten lassen. Zwar treffe es zu, dass zusätzliche
Diebstähle ans Licht gekommen seien, für welche die Mitbeschuldigten dringend
verdächtigt würden. Ebenso sei zutreffend, dass der Verdacht bestehe, dass der
Beschwerdeführer die Mitangeschuldigten am 11. März 2014 mit dem Auto nach
Basel gefahren habe, wo diese mutmasslich einen Diebstahl begangen hätten.
Weiter sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 3. und 4. April 2014 mit
seinem Auto in Orpund gewesen sei und dass die Mitbeschuldigten verdächtigt
würden, an diesen Tagen in Biel und Brügg BE je einen Diebstahl resp. einen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu haben. Es sei aber offensichtlich
unhaltbar, die örtliche Anwesenheit des Beschwerdeführers am 11. März
sowie 3. und 4. April 2014 als ausreichendes Indiz für die Mittäterschaft
oder mindestens strafbare Teilnahme zu betrachten. Der Verdacht, dass die
Mitbeschuldigten eine Strecke mit dem Beschwerdeführer mitgefahren seien, mache
ihn nicht zwangsläufig zum Mittäter oder Teilnehmer an den vorgeworfenen
Diebstählen, zumal diejenigen des 3. und 4. April 2014 nicht in Orpund sondern
in Biel und Brügg begangen worden sein sollen. Dies belege immerhin, dass sich
die Mitbeschuldigten alleine vom Beschwerdeführer in Orpund entfernt haben
müssten, um deliktische Handlungen zu begehen. Es bestehe kein Verdacht dafür,
dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten unmittelbar zum Deliktsort
gefahren oder gar als Lenker eines Fluchtfahrzeugs fungiert habe. Vielmehr sei
es allem Anschein nach so, dass die Mitbeschuldigten die Delikte alleine
geplant und den Beschwerdeführer nicht miteinbezogen, sondern ihn mit seinem
Auto lediglich bei einigen – lange nicht bei allen – Diebstählen als
Verkehrsmittel benutzt hätten. Dabei hätten sie ihm vorgespiegelt, keine
deliktischen Handlungen zu begehen, sondern lediglich zu betteln, hätten sie
doch gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht zuletzt wegen seiner laufenden
Bewährung in Deutschland jedem deliktischen Erwerb abgeschworen habe. Dass es
sich bei dieser Interpretation der Ereignisse um mehr als eine blosse
Schutzbehauptung handle, ergebe sich aus den Aussagen der Mitbeschuldigten,
welche den Beschwerdeführer ausdrücklich entlastet hätten. Eine Absprache sei aufgrund
der Untersuchungshaft nicht möglich gewesen. Das Zwangsmassnahmengericht
berücksichtige die entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten zu Unrecht nicht
mit der Begründung, diese seien nur deshalb entstanden, weil der
Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme ungefragt den Tarif
durchgegeben und damit die anderen indirekt zu den Aussagen angewiesen habe.
Diese Interpretation sei nicht haltbar. Zunächst sei es legitim und verständlich,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Konfrontationseinvernahme darum ersucht
habe, die Mitbeschuldigten nach seiner Rolle zu befragen, nachdem er diesen
Antrag bereits mehrfach in den Einvernahmen gestellt habe, aber ihm und seiner
Verteidigung bisher keinerlei Teilnahmerechte bei der Befragung der Mitbeschuldigten
gewährt worden seien. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
sich unredlich verhalten, sei unverständlich und könne nur in Unkenntnis der
bisherigen Einvernahmeprotokolle zustande gekommen sein. Aus diesen ergebe
sich, dass die teilweise geständigen Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer
längst von sich aus entlastet hätten. So habe namentlich [...] schon am
15. Mai 2014 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe geglaubt, sie ([...])
gehe ins Geschäft betteln. Es sei auf die wahrheitsgemässen und
unbeeinflussten, entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten abzustellen.
Entgegen der
Vorinstanz sei sodann der Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers,
wonach [...] zu ihm gesagt haben soll, er könne betteln, sie würden ihre Sachen
machen, für die Annahme eines genügenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer
nicht ausreichend. Selbst wenn er es für möglich gehalten habe, dass die
Mitbeschuldigten die Ausflüge teilweise nicht nur zum Betteln, so auch für
deliktische Handlungen genutzt hätten, vermöge dies unter Berücksichtigung der
entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten keinen genügenden Tatverdacht weder
der Mittäterschaft noch der Gehilfenschaft zu begründen. Der subjektive
Tatbestand erfordere, dass der Gehilfe wisse oder damit rechnen müsse, dass er
eine bestimmt geartete Straftat unterstütze und dies in Kauf nehme. Vorliegend
fehle aber die Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes auf eine bestimmte Tat,
habe doch der Beschwerdeführer nicht einmal wissen können, welche der Ausflüge
jeweils für ein deliktisches Verhalten genutzt würden, geschweige denn für
welche Art von Delikt. Solches lasse sich aus der angeblichen Aussage von [...]
nicht schliessen. Wenn überhaupt, habe er nur für möglich halten können, dass
die anderen in der Lage wären, nebst dem Betteln Vermögensdelikte zu begehen.
Er habe aber nicht wissen können, wann, wo und welche Delikte die anderen
begehen würden. Daher falle heute, bei bereits abgeschlossenen polizeilichen
Untersuchungen, ein genügender Verdacht für eine Gehilfenschaft ausser Betracht,
zumal auch die objektive Förderung der Tat äusserst fraglich sei, da der
Beschwerdeführer offensichtlich nie als Lenker eines Fluchtfahrzeugs fungiert
habe und die Mitbeschuldigten die mutmasslichen Delikte auch bei einer Anreise
mit dem Zug gleich hätten begehen können. Dies hätten sie gemäss den
Protokollen denn auch grösstenteils getan. Zusammenfassend fehle es mit Bezug
auf den Beschwerdeführer an einem dringenden Tatverdacht.
2.4 Den
Einwänden der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten,
dass die Haftanordnungs- und Haftverlängerungsverfügungen vom 10. April
und 9. Mai 2014 unangefochten geblieben sind. Davon, dass der
diesbezügliche Verdacht nicht genügend dringend gewesen wäre, kann keine Rede
sein. Es wird zudem nichts vorgebracht, was den damals als dringend beurteilten
Tatverdacht hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den
Trickdiebstählen vom 7. April 2014 in Pratteln und vom 10. März 2014
in Basel zu entkräften vermöchte. Der Tatverdacht bleibt daher vorderhand
bestehen. Es kann auf das in Erwägung 2.2 hiervor Gesagte sowie die
Haftanordnungs- und –verlängerungsverfügen vom 10. April und 9. Mai
2014 verwiesen werden.
Hinzu kommt
sodann, dass sich der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt in seiner
Haftverlängerungsverfügung vom 9. Mai 2014 geäusserte Verdacht, der Beschwerdeführer
könnte an weiteren Trickdiebstählen und ähnlich gelagerten Fällen beteiligt
sein, in der Zwischenzeit weiter erhärtet hat. So werden die Mitbeschuldigten [...]
und [...] sowie eine Frau, bei der es sich aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs
mit dem Trickdiebstahl in Pratteln um [...] handeln könnte, namentlich mit 9
Trickdiebstählen in der Region Biel BE in Verbindung gebracht, welche zwischen
dem 26. März und dem 4. April 2014 und damit nur wenige Tage vor
ihrer Verhaftung in Pratteln stattgefunden haben (vgl. Akten Bd. 2,
Ermittlungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2014 mit Beilagen). Es
ist zudem unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit ebenfalls
in der Region Biel unterwegs war, wo er gemäss eigenen Angaben „einige Tage“
vor seiner Verhaftung den von ihm gelenkten Opel Vectra erworben hat. Entgegen
der Verteidigung entlastet es ihn daher nicht, dass er am 3. und 4. April 2014
in Orpund, nicht in Biel und Brügg gewesen sein will, wo die Mitbeschuldigten
Trickdiebstähle begangen haben sollen. Zum einen ist Orpund lediglich 10
Fahrminuten von Biel entfernt, zum andern fällt auf, dass wenige Tage vor den
Taten in Biel und Brügg, am 27. März 2014, auch in Orpund zwei ähnlich gelagerte
Trickdiebstähle begangen wurden, deren die Mitbeschuldigten dringend
verdächtigt werden und an denen der Beschwerdeführer mutmasslich als Fahrer
beteiligt war. Nun trifft es zwar zu, dass allein die örtliche Anwesenheit des
Beschwerdeführers an diesen Orten ihn „nicht zwangsläufig“ zum Mittäter oder
Teilnehmer an den von den Mitbeschuldigten mutmasslich begangenen Diebstählen
macht, wie die Verteidigung einwendet. Ein dringender Tatverdacht hierfür lässt
sich aber angesichts der Häufigkeit der gemeinsamen Fahrten zu Deliktsorten,
zugestandenermassen auch am 11. März 2014 in Basel, nicht von der Hand
weisen, zumal der Beschwerdeführer diese Fahrten durch die halbe Schweiz nicht
plausibel erklären konnte. So hat er anlässlich seiner Verhaftung
übereinstimmend mit den Mitbeschuldigten aber wenig glaubhaft ausgesagt, er
habe zusammen mit den anderen von seinem temporären Wohnort in Mulhouse fürs
Osterfest nach Rumänien fahren wollen (Protokoll vom 7. April 2014,
S. 4 [Akten Bd. 3]). Dies vermag freilich seinen – zu diesem Zeitpunkt
wohlweislich verschwiegenen – Aufenthalt in der Region Biel einige Tage zuvor
und die rege Reisetätigkeit nicht zu erklären. Auch seine Einlassungen zum
Grund seiner Anwesenheit in der Schweiz resp. im angrenzenden Frankreich sind
widersprüchlich und wenig glaubhaft. So hat er in seiner ersten Einvernahme
ausgesagt, er sei in die Schweiz gekommen, um billige Autos zu kaufen und in
Rumänien zu verkaufen (Protokoll S. 7), wobei auffällt, dass er kaum über
genügend Mittel verfügte, um auch nur seinen Lebensunterhalt bestreiten zu
können. Er hat denn auch eingeräumt, dass er auch zum Betteln hierher gekommen
sei, was freilich mit dem angeblichen Autokauf und den bereits aus Rumänien mitgebrachten
Schweizerfranken – dem mutmasslichen Deliktsbetrag – in Widerspruch steht.
Später sagte er hierzu wiederum, er sei nach Frankreich gekommen, um Arbeit als
Autolackierer oder Mechaniker zu suchen (Protokoll vom 22. Mai 2014,
S. 3 f. [Akten Bd. 3]). Unter dieser Annahme ist aber wenig plausibel,
weshalb er dann nur wenige Wochen nach seiner Ankunft zur Arbeitssuche in
Frankreich am 10. März (Protokoll S. 2) bereits wieder nach Rumänien
hätte zurückkehren sollen. Das von ihm genannte Osterfest kommt als Grund hierfür
kaum in Frage. Es erscheint daher viel naheliegender, zumal angesichts der
Widersprüche seiner Aussagen und der häufigen Ortswechsel innerhalb der
Schweiz, dass sein hiesiger Aufenthalt einen kriminaltouristischen Hintergrund
hat. Jedenfalls liegt dieser Verdacht nahe. Nicht plausibel ist schliesslich,
dass er von den Diebstählen der anderen nichts gewusst haben will, zumal er
sie, wie hiervor dargestellt, an zahlreiche Tatorte gefahren hat. Abgesehen
davon hat er in seiner Einvernahme vom 22. Mai 2014 selber eingeräumt,
dass [...] entsprechende Bemerkungen gemacht hat. So hat er im Zusammenhang mit
den Ausführungen zur Ankunft in Frankreich am 10. März 2014 ausgesagt: „Ich
erinnere mich, dass ich sogar [...] gesagt habe, dass ich mich mit Stehlen
nicht mehr beschäftigen werde […]. Die Antwort war nur, du kannst nur betteln,
wir machen unsere Sachen und Du machst deine“ (Protokoll vom 22. Mai 2014
S. 4). Angesichts dieser Aussage ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz erwogen hat, dem Beschwerdeführer dürfte schon am 10. März 2014
klar gewesen sein, dass die anderen zum Stehlen und eben nicht zum Betteln mit
ihm mitgefahren seien. Entgegen der Verteidigung kann keine Rede davon sein,
dass dem Beschwerdeführer angesichts der Aussagen von [...] ihm gegenüber nicht
klar gewesen sein soll, dass die Mitbeschuldigten nicht zum Betteln sondern zum
Stehlen in die Schweiz resp. nach Frankreich gekommen sind. Soweit die hier
nicht abschliessend zu beurteilende Frage des Vorsatzes angesprochen wird, ist
immerhin zu bemerken, dass Thema des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer
und [...] nicht etwa irgendwie geartete Vermögensdelikte waren, ging es doch
bei der Diskussion konkret ums Stehlen resp. Betteln. Auch trifft es nach dem
Gesagten gerade nicht zu, dass die Mitbeschuldigten den Beschwerdeführer über
ihre Absichten im Dunkeln gelassen hätten; im Gegenteil. Davon ist umso weniger
auszugehen, als zwischen dem Beschwerdeführer und mindestens zwei der drei
Mitbeschuldigten ein enges verwandtschaftliches Verhältnis besteht, welches er
indes wohlweislich verschwiegen hat. So hat [...] ausgesagt, sie sei die Nichte
des Beschwerdeführers (Protokoll vom 7. April 2014, S. 4 [Akten
Bd. 3]), was angesichts desselben Familiennamens ihrer Mutter und des
Beschwerdeführers glaubhaft erscheint. Zudem soll [...] gemäss Aussagen von [...]
der Schwager des Beschwerdeführers resp. der Lebensgefährte seiner zweiten Schwester
sein (Protokoll vom 28. April 2014, S. 6 [Akten Bd. 3]). Unter
diesen Umständen ist auch seine Erklärung, wonach er die Mitbeschuldigten mehr
oder weniger zufällig in einer Bar in Frankreich kennengelernt habe (Protokoll
vom 7. April 2014, S. 8), offensichtlich unzutreffend. Es entsteht
vielmehr der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer seine enge Verflechtung
mit den Mitbeschuldigten und ihren Taten – die Verwandtschaft und die
gleichzeitige örtliche Anwesenheit an den Tatorten – bewusst zu verschleiern versucht,
zumal er bei den Taten offenbar überwiegend nicht unmittelbar in Erscheinung
getreten ist, sondern nur der Fahrer war.
Entgegen der
Verteidigung entlastet es den Beschwerdeführer, nicht zuletzt angesichts seiner
eigenen Aussagen um die deliktischen Absichten der Mitbeschuldigten, nicht,
dass namentlich seine Nichte im Zusammenhang mit dem Trickdiebstahl vom
7. April 2014 in Pratteln zu Protokoll gegeben hat, er habe von den Diebstählen
nichts gewusst resp. geglaubt, sie würde in den Geschäften betteln (Protokoll
vom 15. Mai 2014, S. 3). Dies ist im Übrigen auch deswegen
unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer unmöglich angenommen haben kann, die ihm
von seiner Nichte nach dem kurzen Halt von 10 bis 20 Minuten überreichten
CHF 380.– in Noten könnten von Betteleien stammen. Abgesehen davon widerspricht
dies auch seiner ursprünglichen Aussage, wonach er das Geld aus Rumänien
mitgebracht habe, um hier ein Auto zu kaufen (Protokoll vom 7. April 2014,
S. 7; Protokoll vom 8. April 2014, S. 2 f.; Protokoll vom
29. April 2014, S. 3). Aus dem hiervor genannten Grund führt auch die
von der Verteidigung zitierte Aussage von [...], wonach der Beschwerdeführer
von dessen Diebstählen nichts gewusst haben soll, zu keiner Entlastung. Es
fällt auch auf, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten zur Rolle des Beschwerdeführers
sehr pauschal gehalten sind. Schliesslich hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit
den Aussagen der Mitbeschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme zutreffend
darauf hingewiesen, dass diesen angesichts der gleich zu Beginn vom
Beschwerdeführer geäusserten klaren Anweisung an die Mitbeschuldigten kaum relevantes
Gewicht zukommt. Es kann auf das in Erwägung 2.2 hiervor Dargestellte verwiesen
werden. Die augenfällige Beeinflussung des Beschwerdeführers ist insofern
relevant, weil er von den früheren Aussagen der Mitbeschuldigten offenbar keine
Kenntnis hatte. Entgegen der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang keine
Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer lediglich darum ersucht hätte, die
Mitbeschuldigten nach seiner Rolle zu befragen. Auch ist es aufgrund der klaren
Einflussnahme zu Beginn der Konfrontationseinvernahme ohne Belang, dass vor der
Einvernahme aufgrund der Untersuchungshaft keine Möglichkeit zur Absprache bestand.
2.5 Nach
dem Gesagten ist, namentlich angesichts der zahlreichen gemeinsamen Fahrten zu
Deliktsorten, der engen familiären Verhältnisse der Beteiligten und der
Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, ein dringender Tatverdacht
hinsichtlich einer Beteiligung an zahlreichen Trickdiebstählen in mehreren Kantonen,
wohl in erster Linie als Fahrer, zweifellos zu bejahen. Eine abschliessende
Beurteilung wird erst das Sachgericht vorzunehmen haben.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr
bejaht.
3.1 Fluchtgefahr ist erfüllt, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Angeschuldigte in Freiheit
der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch
ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände
darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden
Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen
werden. Zu den weiteren Kriterien zählen die familiären Bindungen des Beschuldigten,
seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland
(statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3).
Dem
Beschwerdeführer wird eine Beteiligung an zahlreichen Trickdiebstählen in mehreren
Kantonen vorgeworfen. Angesichts der grossen Zahl von Fällen und der
mutmasslich daran beteiligten Personen steht zudem die Frage der gewerbs- und
bandenmässigen Tatbegehung im Raum. Dem Beschwerdeführer droht daher bei einer
Verurteilung eine empfindliche Sanktion, zumal er erst vor kurzem in
Deutschland wegen einschlägigen Delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Gemäss eigenen Angaben soll er als
Mittäter gestohlen haben (Protokoll vom 29. April 2014, S. 7 [Akten
Bd. 3]). Er besitzt daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, einer (weiteren)
Bestrafung resp. dem Strafvollzug zu entgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem rumänischer
Staatsangehöriger und verfügt weder über einen Wohnsitz noch über persönliche Beziehungen
zur Schweiz; seine Familie lebt gemäss eigenen Angaben in Rumänien. Unter den geschilderten
Umständen ist daher mit der Vorinstanz von einer deutlich erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung
ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen – würde. Dadurch
würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert, seinen
jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe durchgesetzt
werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde. Seine
Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011
E. 3.4.). Die Verteidigung stellt diese denn auch gar nicht in Abrede, resp.
begründet deren Fehlen einzig mit dem angeblich nicht gegebenen Tatverdacht.
3.2 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE
HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der Frage, ob
auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden. Jedoch ist auch diese zu
bejahen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich auch bandenmässige Verbindungen zu
den Mitbeschuldigten – und allenfalls weiteren Personen (vgl. die zahlreichen
Akten) – bestritten. Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er sich in
Freiheit mit Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzen und die wahrheitsgetreue
Aufklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnte, zumal die Vorwürfe
erheblich sind und ihm dementsprechend eine empfindliche Sanktion droht. Aus
dem hiervor zum Ablauf der Konfrontationseinvernahme Gesagten ergibt sich
zudem, dass der Beschwerdeführer bereits Einfluss auf die Mitbeschuldigten
ausgeübt hat, indem er die erstbeste Gelegenheit hierzu ergriffen hat. Dass das
Untersuchungsverfahren bald abgeschlossen sein dürfte, ändert an der Kollusionsgefahr
nichts, wird doch das urteilende Sachgericht die Beschuldigten wohl persönlich
anhören wollen.
Die angeordnete
Verlängerung der Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig.
Dem Beschwerdeführer droht angesichts der schweren Vorwürfe und der einschlägigen
Vorstrafe bei einer Verurteilung eine längere Gefängnisstrafe, welche die
angeordnete Untersuchungshaft von mittlerweile knapp 7 Monaten noch bei weitem
übersteigen dürfte. Zudem besteht nicht zuletzt wegen der Schwere der
untersuchten Straftaten und der Tatsache, dass die deliktischen Machenschaften
einer vermutungsweise grösseren Trickdiebstahl-Gruppierung Gegenstand der
Untersuchungen bilden, ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden
Sachverhaltsaufklärung. Angesichts der zahlreichen, kantonsübergreifenden
Delikte und der grossen Zahl möglicher (Mit)-Täter gestalteten sich die
Untersuchungen zudem aufwändig. Die Verteidigung hat die Dauer der Untersuchungshaft
denn auch gar nicht kritisiert. Auch macht sie keine tauglichen Ersatzmassnahmen
an Stelle von Untersuchungshaft geltend und sind solche nicht ersichtlich.
Namentlich vermöchten eine Kautionshinterlegung, eine Meldepflicht,
oder eine Ausweissperre die Fluchtgefahr nicht wirksam zu bannen, würde dies doch
den Beschwerdeführer nicht effektiv von einer Ausreise abhalten. Zudem würde
eine Kaution aufgrund seiner Erwerbslosigkeit wohl nicht aus eigenen Mitteln,
sondern durch eine Person aus seinem Umfeld geleistet werden müssen und auch
deswegen ein weniger starkes Fluchthindernis darstellen. Eine andere Ersatzmassnahme
erscheint schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz
in der Schweiz hat, nicht als taugliches Mittel.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahren praxisgemäss zu
bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt, und die Beschwerde nicht
als geradezu aussichtslos erscheint. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], ist
ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Aufwand mangels Honorarnote
zu schätzen ist. Unter Berücksichtigung des auch im Strafverfahren bestehenden
Mandatsverhältnisses sind sechs Stunden (à CHF 200.–) angemessen. Das
Honorar ist auf CHF 1’200.– einschliesslich Auslagen festzusetzen, zuzüglich
MWST zu 8 % (CHF 96.–).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1'296.–, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse vergütet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.