Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.58
URTEIL
vom 25.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann ,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. April 2013
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verordnung über die Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 24. April 2013 wurde A_____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln und der Übertretung der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen
zu CHF 3‘000.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 400.– verurteilt. Im Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ am 25. Juni 2013 rechtzeitig Berufung angemeldet. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung verlangt
noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 18. September 2013 hat
der Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen
Freispruch vom Vorwurf der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
beantragen lassen. Er sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig
zu erklären und zu einer Busse von CHF 250.– zu verurteilen. Mit begründeter Berufungsantwort
vom 16. Oktober 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
An der
mündlichen Verhandlung vor Appellationsgericht am 25. Juni 2014 haben der
Berufungskläger und sein Verteidiger teilgenommen. Die Staatsanwaltschaft ist
auf ihr Gesuch hin vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert worden.
Zunächst wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangte sein
Verteidiger zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat gegen das am 24. April 2013 ergangene Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet
und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die
Berufung ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1
EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. § 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Einzelgericht in Strafsachen stützt seine Verurteilung wegen grober Verletzungen
der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
im Wesentlichen auf die Aussagen von Pol B_____. Dieser gab an, beobachtet zu
haben, wie der Berufungskläger am 14. August 2012 auf der Strecke [...]strasse
in Richtung [...] mit seinem Fahrzeug über das Rotlicht der Verkehrsregelungsanlage
Höhe [...]strasse gefahren sei. In der Folge hätten die von rechts anfahrenden
Fahrzeuge brüsk abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Zudem seien auf
der linken Seite der Verkehrsinsel bereits Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen
dabei gewesen, die Fahrbahn zu überqueren. Bei der anschliessenden Anhaltung
und Kontrolle habe der Berufungskläger das Abgas-Wartungsdokument nicht
vorweisen können (Urteil Akten S. 50).
1.3 Der
Berufungskläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe teilweise. Er
gesteht zwar zu, über die genannte Kreuzung gefahren zu sein, als das Lichtsignal
von Gelb auf Rot gewechselt habe. Jedoch habe kein Fahrzeug wegen ihm bremsen
müssen und er habe niemanden in Gefahr gebracht. Nachdem er von der Polizei
verfolgt, angehalten und kontrolliert worden sei, habe er das
Abgas-Wartungsdokument nicht sogleich gefunden, weshalb ihm der Polizeibeamte
erlaubt habe, das Dokument am nächsten Tag per Post zuzustellen (Urteil Akten
S. 49 f.).
2.1 Der
Berufungskläger beantragt zunächst einen Freispruch vom Vorwurf des
Nichtmitführens des Abgas-Wartungsdokuments gemäss Art. 59a Abs. 4 der Verkehrsregelverordnung
(VRV, SR 741.11). Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
„lex mitior“ geltend. So habe die Vorinstanz seinen Mandanten zu Unrecht nach
Art. 59a Abs. 4 altVRV verurteilt, obwohl das vom Berufungskläger gefahrene
Fahrzeug mit dem Emissionscode „B04“ gemäss den seit dem 1. Januar 2013
geltenden neuen VRV-Bestimmungen von der Pflicht zur Abgaswartung befreit
worden sei. Sein Mandant sei somit in Anwendung dieses neuen, milderen Rechts
freizusprechen (Berufungsbegründung p. 1 f.).
Nach dem
Grundsatz der „lex mitior“ (Rückwirkung des milderen Gesetzes) ist nicht der
Zeitpunkt der Tat, sondern das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende Recht anzuwenden,
wenn dieses neue Recht für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach
Art. 59a Abs. 4 VRV hat der Führer eines gemäss Abs. 2 der Abgaswartung
unterstehenden Fahrzeuges das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und den
Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Am 1. Januar 2013 sind Änderungen in
der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln in Kraft getreten. Unter anderem
wurden die Vorschriften von Art. 59a VRV betreffend die Abgaswartung gelockert.
Das Fahrzeug des Berufungsklägers mit dem Emmissionscode „B04“ ist somit seit
dem 1. Januar 2013 von der Pflicht zur Abgaswartung befreit (vgl. Beilagen zur
Eingabe des Berufungsklägers vom 20. August 2013). Der Grund hierfür liegt
darin, dass bei Personenwagen, die mit einem anerkannten
„On-Board-Diagnosesystem“ (OBD) ausgerüstet sind, anstelle der früher üblichen
Emissionsmessung am Auspuff der OBD-Fehlerspeicher auf Einträge überprüft wird.
Damit unterliegen solche Fahrzeuge nicht mehr der obligatorischen Abgaswartung
alle zwei Jahre. Jedoch muss auch bei diesen Fahrzeugen weiterhin eine
regelmässige Wartung inklusive Auslesung des OBD-Fehlerspeichers durchgeführt
werden, damit Verschlechterungen im Abgasverhalten der einzelnen Fahrzeuge
festgestellt und behoben werden können, um die Abgasbelastungen durch den
Strassenverkehr zu minimieren.
Aus diesen Erwägungen
folgt, dass es sich bei der per 1. Januar 2013 erfolgten Anpassung des Kreises
der gemäss Art. 59a Abs. 4 VRV der Abgaswartungspflicht unterstehenden
Fahrzeuge lediglich um die Änderung einer technischen Vorschrift handelt. Die
besagte Lockerung erfolgte im Zuge des technischen Fortschrittes aus Gründen
der Zweckmässigkeit und stellt keine Neuregelung dar, welche eine mildere
ethische Wertung zum Ausdruck bringt. Eine solche Vorschrift wird gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht vom Rückwirkungsverbot gemäss Art.
2 Abs. 2 StGB erfasst (BGer 6B_212/2012 vom 14. Februar 2013, E. 2; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N
10; Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 12; zum ganzen Thema: Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 2 N 14).
Damit bleibt kein Raum für eine Anwendung der „lex mitior“. Demnach kommt für
das vorliegende Verfahren ohne weiteres die altrechtliche Strafbestimmung zur
Anwendung. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz ist zutreffend.
2.2 Weiter
machte der Berufungskläger geltend, der diensthabende Pol B_____ habe ihn dazu
ermächtigt, das nicht sogleich aufgefundene Abgaswartungsdokument per Post nachzureichen.
Damit habe dieser auf die gesetzlich vorgeschriebene „Vorweisung vor Ort“
verzichtet. Der Polizeibeamte habe insbesondere auch nicht klargestellt, dass
eine nicht sofortige Vorweisung des Dokuments eine Bestrafung nach sich ziehe,
weshalb der Berufungskläger in guten Treuen annehmen durfte, die postalische
Nachreichung des Dokumentes reiche aus. Vor diesem Tatsachenhintergrund seien
weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Art. 59a Abs. 4 VRV
erfüllt (Berufungsbegründung p. 2).
Die Vorinstanz
hat zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger nicht bestritten habe,
das Abgaswartungsdokument bei der Kontrolle durch Pol B_____ nicht vorgewiesen
zu haben. Stattdessen habe er am Folgetag eine Kopie per Post nachgereicht
(Urteil, Akten S. 52). Der Berufungskläger gab auch in der Verhandlung vor
Appellationsgericht an, er habe das fragliche Dokument nicht sogleich gefunden
und die Suche abgebrochen, nachdem ihm von Pol B_____ erlaubt worden war,
dieses per Post nachzureichen.
Weder aus dem
Protokoll der Strafgerichtsverhandlung noch aus dem Polizeirapport geht hervor,
dass Pol B_____ auf die Vorweisung des Dokuments verzichtet hat (Rapport Akten
S. 10: „Das Abgaswartungsdokument konnte er nicht vorweisen. Er wurde
angewiesen, dieses nachzureichen“). Vielmehr forderte er den Berufungskläger,
der das Abgaswartungsdokument nicht vorzeigen konnte, korrekterweise dazu auf,
dieses zwecks nachträglicher Überprüfung der ordnungsgemässen Abgaswartung
nachzureichen. Die Formulierung des damals geltenden Art. 59a Abs. 4 VRV,
wonach der Fahrzeugführer das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und den
Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen hat, ist eindeutig. Die Bestimmung ist
vergleichbar mit dem obligatorischen Mitführen des Führerausweises für den Fahrzeuglenker.
Sie bezweckt eine direkte Überprüfbarkeit der notwendigen Dokumente an Ort und
Stelle. Die Aufforderung des Polizeibeamten, das nicht vorgewiesene Dokument
nachzureichen, durfte der Berufungskläger nicht als Verzicht auf die Einhaltung
der Bestimmung von Art. 59a Abs. 4 VRV verstehen. Pol B_____ war auch nicht verpflichtet,
den Berufungskläger explizit auf die Strafdrohung bei Nichtbefolgung von Art.
59a Abs. 4 VRV hinzuweisen. Das Recht geht davon aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer
die ihn betreffenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts kennt. Auch die
Rechtsfigur des Verbotsirrtums beruht auf dem Gedanken, dass sich der
Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Gesetze zu bemühen hat und deren Unkenntnis
nur in Ausnahmefällen vor Strafe schützt. Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor.
Daraus folgt,
dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 59a
Abs. 4 altVRV erfüllt sind. Der Schulspruch der Vorinstanz wegen Übertretung der
Verkehrsregelverordnung ist damit zu Recht erfolgt und wird bestätigt.
3.1 Die
Berufung richtet sich auch gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen grober
Verkehrsregelverletzung durch Rotlichtüberfahren mit Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmenden. Der Berufungskläger macht geltend, das Strafgericht habe
zu Unrecht auf die Aussagen von Pol B_____ abgestellt. Dieser habe widersprüchlich
und nachweislich falsch ausgesagt, indem er behauptet habe, die von rechts
anfahrenden Fahrzeuge hätten abbremsen müssen, als der Berufungskläger über die
Kreuzung gefahren sei, nachdem es bereits seit zwei oder drei Sekunden Rot gewesen
sei. Dies sei deshalb unmöglich, weil gemäss eigenen Messungen bei der besagten
Verkehrsanlage die Ampel für die von rechts einbiegenden Fahrzeuge erst auf Grün
wechsle, nachdem diejenige für den geradeausfahrenden Verkehr bereits vier
Sekunden Rot zeige. Aufgrund dieser 4-Sekunden-Phase sei somit auszuschliessen,
dass die von rechts kommenden Fahrzeuge bereits losgefahren waren als der Berufungskläger
die Kreuzung passierte. In diesem Zusammenhang beantragte der Berufungskläger
die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Im Übrigen habe sich Pol B_____
selber strafbar gemacht, indem er zwecks Verfolgung des Berufungsklägers bei
Rotlicht über die Kreuzung gefahren sei. Alles in allem sei Pol B_____ ein
unverlässlicher und hochgradig befangener Zeuge, auf dessen Aussagen nicht
abgestellt werden könne. Es sei vielmehr gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ von der Version des Berufungsklägers auszugehen, wonach er die Kreuzung
bei Gelb/Rot ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden passiert habe. Der
Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG sei somit weder in objektiver noch in
subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Berufungskläger sei lediglich wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu erklären
(Berufungsbegründung p. 3 ff).
3.2 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Berufungskläger habe eine wichtige Verkehrsvorschrift
(Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 14. Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1
SSV) in objektiv schwerer Weise missachtet und eine erhöhte ab-strakte
Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Sie hat als erstellt erachtet,
dass die von rechts einbiegenden Fahrzeuge bereits angefahren waren und wegen
des Fehlverhaltens des Berufungsklägers brüsk abbremsen mussten, um eine Kollision
zu verhindern. Ebenfalls seien von links her kommend bereits Fussgängerinnen
und Fussgänger dabei gewesen, die Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen zu
überqueren. Hätten insbesondere die einbiegenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig
gebremst, wäre es zu einer Kollision gekommen.
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in
dubio pro reo“, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die
beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an
der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte
oder theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Allerdings führt nicht jeder
denkbare Zweifel zu einem Freispruch. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich
der Sachverhalt theoretisch auch anders abgespielt haben könnte, vermag einen
Freispruch nicht zu rechtfertigen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.).
3.3 Der
Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des
Pol B_____ abgestellt. Zudem habe sie entlastende Sachverhaltselemente ausser
Acht gelassen, so insbesondere, dass die Lichtsignalanlage für den von rechts
einbiegenden Verkehr erst nach einer viersekündigen Rotphase für die geradeausfahrenden
Fahrzeuge auf Grün wechsle und damit die durch Pol B_____ geschilderte
Gefährdungssituation nicht zutreffen könne.
Das Vorbringen
des Berufungsklägers, wonach eigene Messungen ergeben hätten, dass das Lichtsignal
bei den von rechts einfahrenden Fahrzeugen erst dann auf Grün wechsle, wenn dasjenige
für den geradeausfahrenden Verkehr bereits vier Sekunden auf Rot stehe, mag zutreffen,
ist jedoch nicht geeignet, ernsthaft am Fehlverhalten des Berufungsklägers zu
zweifeln (vgl. unten E. 4.2 ff). Ein Augenschein vor Ort erübrigt sich damit. Die
Vorinstanz hat zu Recht auf die konstanten, differenzierten und insgesamt
glaubhaften Schilderungen von Pol B_____ abgestellt. Sie hat ausgeführt, dass
seine Angaben unter anderem auch deshalb besonders glaubhaft seien, weil er das
Fehverhalten des Berufungsklägers aus einem Abstand von höchstens 50 Metern
direkt und mit vollkommen freier Sicht beobachten konnte. Zu Recht hat das
Strafgericht schliesslich auch darauf hingewiesen, dass Pol B_____ den Vorfall
nicht etwa alleine, sondern in Begleitung von zwei weiteren – ranghöheren – Polizeibeamten
beobachtete, was sowohl seinem Vorgehen in der konkreten Situation als auch
seinen nachträglichen Schilderungen derselben zusätzliches Gewicht verleiht
(Urteil, Akten S. 50). Im Polizeirapport vom 15. August 2012 hat Pol B_____ festgehalten,
die Verkehrsregelungsanlage habe bereits seit „mehreren Sekunden“ auf Rot gestanden,
als der Berufungskläger über die Kreuzung gefahren sei (Akten S. 10). Vor
Strafgericht hat der als Zeuge befragte Pol B_____ ausgesagt, das Lichtsignal habe
„ca. 2 Sekunden“ Rot gezeigt, auf Nachfrage hat er den Zeitraum mit „ca. zwei
bis drei Sekunden“ angegeben (Akten S. 35). Entgegen der Ansicht des Verteidigers
ist aus diesen Angaben kein Widerspruch zu erkennen. So geht aus den Aussagen
von Pol B_____ – und insbesondere der eher vorsichtigen Formulierung „ca.“ –
ohne weiteres hervor, dass es sich nicht um eine exakte Zeitangabe, sondern lediglich
um eine Schätzung handelt. Daraus folgt, dass durchaus auch bereits vier
Sekunden vergangen sein könnten, als der Berufungskläger die Verkehrssignalanlage
bei Rot passierte. Der Rüge des Berufungsklägers, dass der Grundsatz „in dubio
pro reo“ verletzt sei, kann demgemäss nicht gefolgt werden.
4.1 Eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff.
2 SVG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136,
130 IV 32 E. 5.1 S. 40 mit weiteren Hinweisen, 123 IV 88 E. 3a S. 91f. und 123
II 106 E. 2a S. 109). Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Erforderlich ist eine zumindest erhöhte
abstrakte Gefährdung, d.h. die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung. Subjektiv setzt der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Diese ist immer zu bejahen, wenn sich
der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise
bewusst ist. Sie kann indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen
(BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40).
4.2 Der Berufungskläger hat zugegeben, das auf Rot stehende
Lichtsignal überfahren zu haben. Die Beachtung eines Rotlichts gehört
unstrittig zu den elementarsten Pflichten im Strassenverkehr (AGE SB.2013.66
vom 14. Februar 2014, AGE SB.2011.48 vom 9. Mai 2012 E. 3.2). Der
Berufungskläger bestreitet aber im vorliegenden Fall das Vorliegen einer erhöhten
abstrakten Gefährdung. Er macht geltend, er habe die Kreuzung beim Wechsel des
Lichtsignals von Gelb auf Rot überquert und dadurch weder die rechts an der
Ampel stehenden Fahrzeuge noch die links am Fussgängerstreifen wartenden
Fussgänger gefährdet. Durch sein Verhalten habe damit lediglich eine
allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung bestanden; andere Verkehrsteilnehmer
seien nicht konkret betroffen gewesen (Berufungsbegründung p. 6 f.).
4.3 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
schafft die Missachtung eines Lichtsignals regelmässig eine mindestens abstrakt
erhöhte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmenden, die auf Verkehrsregelung
durch Lichtsignale vertrauen, und dies selbst bei übersichtlicher Lage und
geringem Verkehrsaufkommen (Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 57; BGE
131 IV 133 E. 3.2 S. 136; 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen). So ist eine
erhöhte abstrakte Gefahr gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Appellationsgerichts grundsätzlich etwa bereits dann zu bejahen, wenn ein
Fahrzeuglenker beim Umschalten der Lichtsignalanlage von „Grün“ auf „Gelb“
nicht anhält, obwohl er noch rechtzeitig hätte anhalten können (BGE 118 IV 84
E. 2b S. 87, AGE 502/2000 vom 1. November 2000). Den objektiven Tatbestand von
Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die
Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist. Denn er muss sich bewusst sein,
dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was
stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner
Mitmenschen bzw. anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist (BGE 118 IV 84 E. 2b
S. 87). Dies ist selbst dann der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker bei
übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht
übersieht (BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289).
4.4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die von rechts einbiegenden
Fahrzeuge bereits angefahren waren und wegen des Fehlverhaltens des
Berufungsklägers brüsk bremsen mussten, um eine Kollision zu verhindern. Damit
ist das Strafgericht nicht nur von einer erhöhten abstrakten, sondern von einer
konkreten Gefährdung für die von rechts auf die Kreuzung fahrenden
Fahrzeuglenkenden ausgegangen (Urteil, Akten S. 51). Diese Einschätzung der
Vorinstanz ist entgegen den Einwendungen des Berufungsklägers nicht zu
beanstanden. Der Berufungskläger fuhr von der [...] her auf gerader Strecke auf
die Kreuzung Höhe [...]strasse zu. Er hatte dabei ausreichend Gelegenheit, das
Lichtsignal sowie den Wechsel der Lichtphasen zu beobachten und rechtzeitig
darauf zu reagieren. Auch abgesehen von den von rechts bereits angefahrenen,
konkret gefährdeten Fahrzeugen kann von einer besonders übersichtlichen
Verkehrssituation, in welcher der Berufungskläger die Gewissheit haben konnte,
niemanden zu gefährden, nicht ausgegangen werden. So musste er nicht nur auf
die von rechts auf die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuge achten, sondern es
befand sich unmittelbar hinter der fraglichen Ampel auch ein
Fussgängerstreifen, auf dem Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse von
links nach rechts überquerten. Insbesondere vermag ihn seine Behauptung nicht
zu entlasten, wonach weder Fussgänger noch andere Fahrzeuge in der Nähe waren.
Es muss – gestützt auf die Aussagen von Pol B_____ – vielmehr davon ausgegangen
werden, dass es zu einer Kollision gekommen wäre, hätten die von rechts
kommenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig abgebremst. Die Vorinstanz ist vor diesem
Hintergrund zu Recht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen.
5.1 Der Berufungskläger bestreitet im Weiteren, den
subjektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben.
Konkret wird das Vorliegen der von der Vorinstanz angenommenen groben
Fahrlässigkeit in Frage gestellt (Urteil, Akten S. 51). Der Berufungskläger
macht geltend, dass allein von einer (zugestandenen) Gelb-/Rot-Fahrt nicht auf
eine billigend in Kauf genommene „ernstliche Gefahr“ geschlossen werden könne
(Berufungsbegründung p. 6 f.).
5.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt unter anderem vor, wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit jedoch nur dann anzunehmen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmenden ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und
daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht
besondere Gegenindizien vorliegen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 49 f.; BGE 126 IV 192 E. 3, BGer 6S.466/2002 vom 14. März
2003 E. 6.2.).
Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Berufungskläger vorzuhalten sei,
seine Aufmerksamkeit nicht auf die Lichtsignalanlage gerichtet zu haben, was in
diesem Fall ein schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten darstelle, da er trotz
ausreichend langer Anhaltestrecke und genügend Zeit nicht am Haltebalken stehen
geblieben sei (Urteil, Akten S. 51). Sein Einwand, wonach er das Rotlicht habe
überfahren müssen, um ein brüskes Bremsmanöver zu verhindern, sei unbehelflich.
Vorwerfbar sei nicht allein die Unaufmerksamkeit bezüglich des Rotlichts, vielmehr
hätte der Berufungskläger bei der Einfahrt auf das Verzweigungsgebiet den
Wechsel von Grün auf Gelb und später von Gelb auf Rot rechtzeitig sehen müssen,
um sein Fahrzeug ohne brüskes Bremsmanöver vor der Verkehrssignalanlage anhalten
zu können.
5.3 In einem ähnlich gelagerten Fall hat das
Appellationsgericht ausgeführt, dass wer auf der gesamten Anfahrtsstrecke bis
zur Lichtsignalanlage das entsprechende Signal gar nicht wahrnehme, derart
lange unaufmerksam sei, dass grobe Fahrlässigkeit vorliege (AGE SB.2011.48 E.
4.3). In jenem Fall wurde weiter ausgeführt, dass je mehr Zeit dem
Verkehrsteilnehmer bleibe, um auf einen Phasenwechsel der Lichtsignalanlage zu
reagieren, umso eher das Nichtreagieren mit einer groben Unaufmerksamkeit oder
gar einem vorsätzlichen Missachten des Lichtsignals in Zusammenhang gebracht
werden könne. Bei der Missachtung des Rotlichts erweise sich demnach regelmässig
der Zeitfaktor als objektiver Umstand, der einen Rückschluss auf das
Verschulden des Verkehrsteilnehmers zulasse. In jenem Fall hatte die Lichtsignalanlage,
welche für den heranfahrenden Automobilisten längere Zeit gut sichtbar war, bereits
seit 21 Sekunden Rot angezeigt, woraus das Gericht auf eine nicht nur momentane
Unaufmerksamkeit, sondern auf eine grobe, schwerwiegend regelwidrige
Unaufmerksamkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schloss (AGE SB.2011.48 E.
4.2).
Im vorliegenden
Fall hat das Beweisergebnis ergeben, dass – im Unterschied zum oben
geschilderten Fall – die Verkehrssignalanlage erst wenige Sekunden auf Rot
gestanden hatte, als der Berufungskläger die Kreuzung passierte. Dennoch muss
im Ergebnis den obigen Erwägungen gefolgt werden. Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers wird ihm nicht in erster Linie vorgeworfen, dass er bei der
Überquerung der Kreuzung die seit einigen Sekunden auf Rot stehende Ampel
missachtet habe. Vielmehr wird ihm zum Vorwurf gemacht, dass er bei der gesamten
Dauer der Anfahrt auf die relevante Kreuzung offenbar nicht geprüft hat, ob
die Verkehrssignalanlage auf Rot oder ein Phasenwechsel kurz bevor stehen
könnte. Die Lichtsignalanlage ist auf der geraden Anfahrt von der [...] her gut
einsehbar. Fährt jemand während mehrerer Sekunden auf gerader Stecke auf ein
Lichtsignal zu und schaut dabei offenbar nicht auf die Signalanlage, kann nicht
von einem Augenblicksversagen gesprochen werden. Demzufolge ist eine unbewusste
grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (vgl. dazu auch Boll,
Grobe Verkehrsregelverletzung, 1. Auflage, Davos 1999, S. 73 ff. und BGer 6B_796/2008
vom 8. Dezember 2008 E. 2.1).
5.4 Der
Vollständigkeit halber ist anfügen, dass der vom Berufungskläger beteuerte Umstand,
dass er bewusst niemanden habe gefährden wollen (Akten S. 37, Prot. zweitinstanzliche
Verhandlung p. 2), nicht ausreicht, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine
leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, liegen die objektiven Merkmale der groben
Fahrlässigkeit doch vor. Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine
Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen,
gerade darauf beruhe, dass die handelnde Person während einer gewissen
Zeitspanne unaufmerksam sei bzw. die Situation und ihre Fähigkeiten falsch einschätze.
Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der
Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht habe, sei typisch für die
unbewusste Fahrlässigkeit und schliesse den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens
und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten
weitere, in der Person des Fahrzeuglenkers liegende besondere Umstände hinzukommen,
die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht
erscheinen liessen (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94, 118 IV 84 E. 2b S. 87).
Solche
besonderen Umstände hat das Appellationsgericht anlässlich eines anderen Falles
betreffend Überfahren eines Rotlichts mit dem Urteil AGE AP.2010.2 vom 23. Februar
2011 angenommen. In jenem Fall war das Überfahren des Rotlichts sehr langsam, mit
einer Geschwindigkeit von bloss 15 km/h erfolgt. Der Automobilist hatte das
Rotlicht im letzten Moment doch noch wahrgenommen und sein Fahrzeug abgebremst.
Auch wenn dies zu spät erfolgt war und er deshalb den Haltebalken überfahren
hatte, war er doch nicht gänzlich unaufmerksam gewesen, wie aus dem Übersehen
der langen Rotlichtphase im Allgemeinen hätte geschlossen werden können. Deshalb
wurde in jenem Fall keine Rücksichtslosigkeit angenommen.
Im vorliegenden
Fall sind solche besonderen Umstände aber nicht erkennbar. Der Berufungskläger hat
zu Recht nicht geltend gemacht, dass er seine Aufmerksamkeit einem speziellen
Umstand wie etwa Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen gewidmet und daher das
Lichtsignal übersehen habe. Er ist trotz des von weitem erkennbaren Rotlichts
mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 50km/h (Auss. Berufungskläger: „(…)
ich bin vielleicht 50 km/h gefahren“ Akten S. 36; Auss. Pol B_____: „(…), also
er war sicher mit 50 km/h durch gefahren“ Akten S. 36) ungebremst über die
Kreuzung gefahren und hat weder bei der Anfahrt auf die Kreuzung noch bei der
Überquerung das Rotlicht beachtet (Auss. Pol B_____: „Anhand der Bremslichter sahen
wir – es war ein schöner Tag – dass er nicht bremste, er fuhr bei rot drüber“ Akten
S. 36). Dass die von rechts auf die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmenden
ihre Fahrzeuge noch rechtzeitig bremsen konnten, ist deren Geistesgegenwart und
nicht der Umsicht des Berufungsklägers zu verdanken. Bei einer solchen Geschwindigkeit
wäre ein rechtzeitiges Abbremsen seinerseits nicht mehr möglich gewesen.
Weitere besondere Umstände, die gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen
würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Aus diesen
Ausführungen ergibt sich, dass vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen
Urteils gefolgt werden kann. Somit sind die Schuldsprüche wegen schwerer
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Übertretung der
Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 59a Abs. 4 VRV zu bestätigen. Die Berufung
ist demzufolge abzuweisen.
7.1 Der
Strafrahmen für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2
SVG reicht von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Anwendung
des Ordnungsbussenverfahrens ist bei der vorliegend zu beurteilenden konkreten
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ohnehin ausgeschlossen (Art. 2 lit. a
OBG; BGE 118 IV 285 E. 3a; vgl. dazu auch Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 9). Der diesbezügliche Einwand des Verteidigers geht damit
ins Leere (Berufungsbegründung p. 7).
7.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten
Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 3‘000.– bei einer Probezeit von 2
Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zwar hat der Berufungskläger dieses
Strafmass für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG nicht ausdrücklich angefochten. Indessen hat er geltend gemacht, die
ausgefällte Strafe von CHF 21‘000.– sei unangemessen hoch („[…] wie bei einem
Schwerverbrecher […]“, Berufungsbegründung p. 7, Akten S. 36 f.).
In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die knappen, jedoch zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat das
Verschulden des Berufungsklägers als nicht leicht eingestuft, indessen auch
seinen unbescholtenen Leumund korrekt dargelegt und angemessen gewichtet
(Urteil, Akten S. 52 f.). Alles in allem erweist sich die von der Vorinstanz
ausgesprochene Geldstrafe von 7 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers
und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB als angemessen.
Dieser Ansatz hält auch Vergleichsfällen ohne weiteres stand (vgl. etwa AGE
SB.2013.66 vom 14. Februar 2014 E. 6, AGE SB.2011.48 vom 9. Mai 2012 E. 6).
7.3 Die Höhe der Tagessätze bestimmt das Gericht im
Unterschied zur Anzahl der Tagessätze nicht nach dem Verschulden, sondern nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, namentlich nach
Einkommen und Vermögen (BGE 134 IV 68). Gemäss der Botschaft des Bundesrates
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
bezweckt das Tagessatzsystem, die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters besser und genauer zu berücksichtigen, um die Geldstrafe gerechter
zu bemessen und eine „Opfergleichheit“ zwischen wirtschaftlich starken und
wirtschaftlich schwachen Tätern herzustellen (Botschaft, BBI 1999 S. 1979 ff.,
2019, mit Hinweis; BGE 134 IV 91). Gestützt auf die Steuerveranlagungsverfügung
für das Jahr 2010 ist die Vorinstanz für den Berufungskläger von einem
steuerbaren Jahreseinkommen von CHF 2,9 Millionen sowie einem Vermögen von CHF
44 Millionen ausgegangen (Urteil, Akten S. 53). Nach Massgabe von Art. 34 Abs.
2 StGB wurde die Höhe der Tagessätze auf den maximalen Satz von CHF 3‘000.–
festgelegt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der
Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der minimalen Probezeit
von 2 Jahren sowie der ausgesprochenen Busse von CHF 400.– ist den
zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urteil, Akten S. 53) nicht
beizufügen.
Bei diesem
Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.