Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.32
URTEIL
vom 9.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Eva Kornicker Uhlmann
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. [...] Beurteilter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2014
(Berufungsentscheid betreffend ein Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar
2013)
betreffend einfache Köperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung,
rechtswidriger Aufenthalt, Nichtanzeigen eines Fundes, unberechtigtes Verwenden
eines Fahrrades sowie Lärm und Unfug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. Januar 2013 wurde C_____ der einfachen Körperverletzung,
der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, des unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetMG) und des Lärms und Unfugs schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
von 2 Tagen und der Untersuchungshaft bzw. des vorläufigen Strafvollzugs seit
dem 29. Juni 2012, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2012. Von der Anklage
des mehrfachen Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung wurde C_____
freigesprochen. Sein Kollege bzw. Mittäter A_____ wurde – mit Ausnahme der rechtswidrigen
Einreise und der mehrfachen Übertretung des BetMG – wegen denselben Delikten zu
einer Strafe von 21 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 12
Tagen, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt, wobei bei ihm noch ein
Schuldspruch wegen Nichtanzeigen eines Fundes und versuchter schwerer
Körperverletzung erfolgte.
C_____ hat gegen
dieses Urteil Berufung erklärt und wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom
9. Mai 2014 (SB.2013.32 vom 9. Mai 2014) von der Anklage des Lärms und Unfugs
freigesprochen.
Des Weiteren hat
die Präsidentin des Appellationsgerichts die an der Verhandlung anwesende Staatsanwaltschaft
darüber informiert, dass sie beabsichtige, den freisprechenden Entscheid – nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Eintritt der Rechtskraft des Urteils – im
betreffenden Punkt gemäss Art. 392 StPO auf A_____ auszudehnen. Der Entscheid
ist in der Folge weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Berufungskläger
innert der 30tägigen Frist angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
Haben nur
einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein
Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss Art. 392
StPO der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder
abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz
den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch für die anderen
Beteiligten zutreffen. Dies ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der
ein rechtskräftiger Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes
wegen abgeändert wird (Ziegler,
in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 392 N 1).
2.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Schuldspruch folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der
Berufungskläger sei mit seinem Kollegen A_____ am 24. Juni 2012 am Rhein
unterwegs gewesen, wo sie ein fremdes, nicht abgeschlossenes Fahrrad behändigt hätten
und damit laut grölend herumgefahren seien. In der Folge hätten sie das Fahrrad
in den Rhein geworfen. Der sich mit Freunden am Rheinufer aufhaltende Privatkläger
habe die beiden deswegen zur Rede gestellt, worauf es zur körperlichen Auseinandersetzung
zwischen den Beteiligten gekommen sei.
2.2 Der
Berufungskläger rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen groben Unfugs eine
Verletzung des Akkusationsprinzips und des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Er
macht geltend, dass der Vorwurf in der Anklageschrift überhaupt nicht spezifiziert
bzw. nicht ausgeführt werde, durch welche Handlung konkret grober Unfug betrieben
worden sei (Beschwerdebegründung S. 8 Ziff. 8.). Es liege somit ein Verstoss gegen
Art. 325 StPO vor. Der Berufungskläger fährt fort, des Weiteren habe die Frage,
wer von den beiden Mitangeklagten das Fahrrad in den Rhein geworfen habe, nicht
abschliessend geklärt werden können. Der Schuldspruch verstosse deswegen auch
gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Beschwerdebegründung a.a.O., Ziff. 9.).
2.3 Das
Appellationsgericht hat in seinem die Berufung von C_____ betreffenden Urteil festgehalten,
in der Anklageschrift werde nicht explizit geschildert, welche Tathandlung den
Tatbestand des groben Unfugs (recte: Lärm und Unfug) erfüllt haben solle.
Vielmehr führe die Anklageschrift in Ziff. 5 unter dem Titel „unberechtigtes Verwenden
eines Fahrrades und grober Unfug“ aus, nachdem der Berufungskläger und A_____ zusammen
auf dem Fahrrad grölend und lärmend einige Meter gefahren seien, habe „einer
der beiden oder beide zusammen“ das Fahrrad in den Rhein geworfen
(Anklageschrift Ziff. 5). Das Appellationsgericht hat – mit Hinweis auf Seite 9
des erstinstanzlichen Urteils – erwogen, die Vorinstanz komme zwar zum Schluss,
es liege „hier auf der Hand“, dass sich der Vorwurf des groben Unfugs auf das
Werfen des Fahrrades in den Rhein beziehe. Dem sei jedoch nicht beizupflichten.
Vielmehr sei auch denkbar, dass sich der Vorwurf auf das grölende Fahren
beziehe – was auch der korrekte Titel des Tatbestandes von § 31 des
Übertretungsstrafgesetzes Basel-Stadt, nämlich „Lärm und Unfug“, naheliegend
erscheinen lasse, zumal das Versenken eines Fahrrades im Rhein an und für sich
den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen würde, wenn dies auch vorliegend
nicht angeklagt worden sei (SB 2013.32 vom 9. Mai 2014, E. 3.2).
Das
Appellationsgericht kommt zum Schluss, selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz
angenommen würde, mit dem Vorwurf sei das Versenken des Fahrrades gemeint,
scheitere ein Schuldspruch daran, dass die Staatsanwaltschaft dies
offensichtlich keinem bestimmten Verursacher zuordnen konnte und in der Folge
ausgeführt habe, „einer von beiden oder beide zusammen“ hätten das Fahrrad in
den Rhein geworfen. Bei dieser Beweislage, so das Appellationsgericht, habe
vielmehr ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen (vgl. dazu statt vieler
BGE 127 I 38 E. 2a S. 40), wobei anzufügen sei, dass hierbei zudem wieder das
Akkusationsprinzip tangiert wäre, sei doch die Zuordnung an „einen der beiden
oder beide zusammen“ ganz offensichtlich nicht tauglich, um beide zu
verurteilen – zumal in diesem Punkt auch keine Mittäterschaft angeklagt worden
sei, was allenfalls einen Schuldspruch bei dieser Anklageformulierung ermöglicht
hätte (SB 2013.32 vom 9. Mai 2014, a.a.O.). Das Appellationsgericht hat C_____
daher in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil im Anklagepunkt 5
freigesprochen.
2.4 Da
der vom Appellationsgericht beurteilte Sachverhalt auch bei A_____ einen
Freispruch vom Vorwurf des Lärms und Unfugs rechtfertigt, ist der freisprechende
Entscheid im Anklagepunkt 5 gemäss Art. 392 StPO auf diesen auszudehnen. Der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen Lärms und Unfugs ist daher – ungeachtet der
formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils – aufzuheben und A_____ von
der Anklage des Lärms und Unfugs freizusprechen.
Neben dem
vorliegend aufzuhebenden Schuldspruch wegen Lärms und Unfugs hat das
erstinstanzliche Gericht A_____ der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen
Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts, des Nichtanzeigens eines
Fundes sowie des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades schuldig erklärt.
Diese Schuldsprüche werden durch das vorliegende Urteil nicht tangiert.
Die gegen C_____
erstinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 300.– CHF wurde angesichts
des Freispruchs von der Anklage des Lärms und Unfugs auf CHF 200.- reduziert. Entsprechend
ist auch die gegenüber A_____ ausgesprochene Busse von CHF 250.– um CHF 100.– ,
also auf CHF 150. – zu reduzieren.
Für die Tragung
der Kosten resultieren keine Konsequenzen, da der Freispruch insgesamt einen Nebenpunkt
betrifft und somit nicht ins Gewicht fällt.
Das
Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,
erkennt:
://: In Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 9. Mai 2014 wird A_____ von der Anklage des Lärms und
Unfugs freigesprochen, in Anwendung von Art. 392 der Strafprozessordnung.
Die für A_____ von erstinstanzlich ausgesprochene
Busse wird infolge des Freispruchs auf CHF 150.– reduziert.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.