Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.35
ENTSCHEID
vom 22.
August 2014
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[...]
B_____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Sozialhilfe der Stadt Basel
Beschwerdegegnerin
Klybeckstrasse15, Postfach 570, 4007 Basel
vertreten durch Sozialhilfe der
Stadt Basel
[...],
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten
vom 5. August 2014
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
A_____ (in der
Folge: Beschwerdeführer) und B_____ (in der Folge: Beschwerdeführerin) mieteten
ab dem 13. Dezember 2013 bei der Sozialhilfe Basel eine 3-Zimmerwohnung an der [...]
als Notwohnung. Der Mietvertrag war befristet bis zum 31. März 2014. Am 9.
April 2014 verlängerten die Parteien das Mietverhältnis ausdrücklich für die
feste Dauer bis zum 30. Juni 2014. Am 1. Juli 2014 stellte die Vermieterin den
Antrag auf Anweisung der Mieter, die gemietete Wohnung sofort zu verlassen, und
Ermächtigung, nötigenfalls die amtliche Räumung zu verlangen. Mit Verfügung vom
9. Juli 2014 setzte das Zivilgericht den Beschwerdeführern Frist, um entweder
schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen oder um eine mündliche Verhandlung zu
beantragen. Daraufhin verlangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli
2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Folge wurden die
Parteien mit Vorladung vom 17. Juli 2014 zur Verhandlung auf den 5. August 2014
geladen. Die Vorladungen an die beiden Beschwerdeführer wurden dem Gericht von
der Post indes retourniert, weil beide der Post einen Rückbehalteauftrag erteilt
hatten.
Mit Schreiben
vom 16. Juli 2014, eingegangen beim Zivilgericht am 17. Juli 2014, teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er ab dem 17. Juli 2014 für unbekannte Dauer im Spital [...] weile. Der
Zivilgerichtspräsident verfügte am 18. Juli 2014, dass ein mit dieser Eingabe allfällig
beantragtes Gesuch um Verschiebung der auf den 5. August 2014 angesetzten
Verhandlung abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, sich
allenfalls durch seine Ehefrau und ebenfalls Gesuchsbeklagte oder eine andere
Person respektive Anwalt vertreten zu lassen. Auch diese (an beide Beschwerdeführer
adressierte) Verfügung wurde aufgrund des Rückbehalteauftrags von der Post dem
Gericht retourniert.
Die Verhandlung
des Zivilgerichts fand am 5. August 2014 ohne die beiden Beschwerdeführer
statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurden die Beschwerdeführer angewiesen, die
Mieträumlichkeiten bis spätestens am 18. August 2014 zu verlassen, mit der
Androhung, dass andernfalls die Räumung auf Antrag der Gesuchstellerin ohne
weiteres vollzogen würde. Der Entscheid wurde nach dem entsprechenden Antrag
der Beschwerdeführer schriftlich begründet und ihnen am 14. August 2014
zugestellt.
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2014
„Berufung“ erhoben. Beantragt wird die Aufhebung des zivilgerichtlichen Entscheids.
Eventuell sei der Termin zum Verlassen der Wohnung bis zum 30. September 2014
festzulegen, „keines Falls auf mitte eines Monats“.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahem des
Zivilgerichts sowie auf eine Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO).
Die Einzelheiten der Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den folgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführer bezeichnen ihr Rechtsmittel im Einklang mit der
Rechtsmittelbelehrung des Zivilgerichts als "Berufung". Welches
Rechtsmittel vorliegend anwendbar ist, prüft das Appellationsgericht von Amtes
wegen.
Die beantragte
Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss
Art. 257 ZPO beurteilt. Entscheide in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren,
die im Verfahren gemäss Art. 257 ZPO ergangen sind, unterliegen nach
den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung oder der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich/Genf/Basel 2013, N 339). Massgebend für die Frage, welches
Rechtsmittel zur Anwendung gelangt, ist der Streitwert. Sofern dieser
mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung
(Art. 308 Abs. 2 ZPO), ansonsten der Beschwerde.
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung des von der Vermieterin
eingereichten Mietvertrages vom 13. Dezember 2013 und der Verlängerungsvereinbarung
vom 9. April 2014 festgehalten, dass die Parteien einen befristeten Mietvertrag
abgeschlossen haben; entsprechend sei auch in der Verlängerungsvereinbarung
ausdrücklich festgehalten, dass das Mietverhältnis am 30. Juni 2014 ohne
weiteres ende (angefochtener Entscheid E. 2.). Die Beschwerdeführer führen nun
erstmals im Rechtsmittelverfahren aus, es käme de facto einer Rachekündigung
gleich, dass eine gewünschte Mietvertragsverlängerung nicht gewährt worden sei.
Ob und inwieweit der angefochtene Entscheid aber falsch sein soll, soweit er
von einem befristeten Mietverhältnis ausgeht, das am 30. Juni 2014 definitiv
geendet hat, legen die Beschwerdeführer nicht annähernd konkret dar; sie kommen
diesbezüglich der für das Beschwerde- und das Berufungsverfahren geltenden
Begründungspflicht nicht nach. Die Feststellung des Zivilgerichts, wonach es
sich um einen befristeten und beendeten Mietvertrag handelt, ist daher nicht zu
prüfen; sie trifft aber ohnehin zu.
Bei einem
befristeten Mietverhältnis kommt die Praxis des Appellationsgerichts (vgl.
AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1), wonach in einem
Ausweisungsverfahren, bei dem jedenfalls sinngemäss die Gültigkeit der
Kündigung und/oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses strittig ist, der
Streitwert dem Mietzins entspricht, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf
den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die
Kündigung als ungültig erweisen, nicht zur Anwendung. Diese Grundsätze gelten naturgemäss
nur für unbefristete Mietverhältnisse, bei denen zur Beendigung überhaupt eine
Kündigung erforderlich ist, sowie in Fällen, in denen vor der Vorinstanz unter
anderem umstritten geblieben ist, ob überhaupt eine (anfechtbare) Kündigung
ausgesprochen wurde (BGer 4A_423/2013 vom 13. November 2013 E. 1). Stattdessen
kann vorliegend für die Festlegung des Streitwerts auf den Antrag der Beschwerdeführer
abgestellt werden, mit dem sie geltend machen, der Termin zum Verlassen der
Wohnung sei auf den 30. September 2014 festzulegen (vgl. dazu Seiler, a.a.O., N 716 f.). Damit ist
unter Berücksichtigung des Mietzinses von monatlich CHF 1‘251.– die Grenze für
die Berufungsfähigkeit von CHF 10‘000.– nicht erreicht. Der Entscheid des
Zivilgerichts unterliegt somit der Beschwerde. Das als Berufung bezeichnete
Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2 Die
Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids am 14. Juli
2014 innert der Frist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 257 ZPO) und damit rechtzeitig erhoben worden.
Für ihre Beurteilung ist, nachdem der Ausweisungsentscheid durch den
Zivilgerichtspräsidenten als Einzelrichter gefällt worden ist, der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]). Mit
der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführer machen geltend, ihnen seien die diversen Sendungen des
Gerichts nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe aber das Gericht
über seinen Spitalaufenthalt orientiert. Eine Zustellung in das Spital wäre
zumutbar und möglich gewesen. Er sei daher nicht korrekt vorgeladen worden.
2.2 Für
die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden gelten die Voraussetzungen von
Art. 138 ZPO, wie dies im angefochtenen Entscheid (E. 1.) zutreffend dargelegt
ist. Die Beschwerdeführer anerkennen diese Grundsätze und auch, dass die
Vorladung und die weiteren Verfügungen an die letzte bekannte Zustelladresse zugestellt
wurden. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er dem Zivilgericht
seinen Spitalaufenthalt mitgeteilt habe.
Eine
schriftliche Mitteilung befindet sich in den Akten des Zivilgerichts. Sie datiert
vom 16. Juli 2014 und ging beim Zivilgericht am 17. Juli 2014 ein. Das
Schreiben enthält jedoch bloss die unbelegte Behauptung eines Spitalaufenthalts
ab dem 17. Juli 2014 mit unbekannter Dauer. Es hätte am Beschwerdeführer
gelegen, diese Behauptung zum Beispiel mit einem Aufgebotsschreiben des Spitals
zu belegen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Nachforschungen zu tätigen, ob
die Behauptung der Wahrheit entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
in dieser Eingabe gar nicht beantragt, Zustellungen an ihn hätten ab jetzt ins
Spital zu erfolgen. Er erwähnt auch den Rückbehalteauftrag an die Post mit
keinem Wort. Vor diesem Hintergrund ist es ohne weiteres nachvollziehbar und
richtig, dass das Zivilgericht in seiner Verfügung vom 18. Juli 2014 davon ausgegangen
ist, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein Gesuch um
Verschiebung der Verhandlung handelte und dieses abgewiesen hat.
Dass das Zivilgericht
nicht im nun behaupteten Sinne des Beschwerdeführers auf die Eingabe vom 16.
Juli 2014 abstellte, war überdies deswegen berechtigt, weil das Verhalten des Beschwerdeführers
schwere Zweifel an der Richtigkeit seiner Behauptung begründete. So hat er die
Mitteilung nicht nur ohne jeden Beleg gemacht; er hat die Mitteilung auch nur
einen Tag vor seinem angeblichen Spitaleintritt abgeschickt, obwohl er nur kurz
zuvor am 14. Juli 2014 bereits eine Eingabe in der vorliegenden Sache eingereicht
hatte, ohne den Spitalbesuch damals anzukündigen. Damit verhinderte er, dass
das Gericht ihm eine entsprechende Verfügung noch an seine Heimadresse
zustellen konnte. Hinzu kommt, dass er nicht nur den angeblichen Spitaleintritt
(zu) spät meldete, sondern dass er auch der Post einen Rückbehalteauftrag
erteilte, und zwar nicht nur für sich persönlich, sondern auch für seine Frau,
die ebenfalls Beschwerdeführerin und Gesuchsbeklagte ist. Diese behauptet aber
nicht, dass sie auch im Spital geweilt habe. Sie hätte damit sehr wohl die Post
für ihren Ehemann in Empfang nehmen und an ihn weiterleiten können. Aus den
gesamten Umständen durfte das Zivilgericht den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer
die Zustellung einer Vorladung zu der von ihm selbst beantragten Verhandlung verhindern
wollte mit dem Ziel, Zeit zu gewinnen und das Verfahren zu verzögern, um länger
in der Wohnung, deren Mietvertrag abgelaufen war, verbleiben zu können.
Zusammenfassend
ergeben die Umstände – kein Beleg eines Spitalaufenthalts und ein Verhalten,
das auf die Verhinderung der Zustellung der Vorladung zielt –, dass der Beschwerdeführer
auf rechtsmissbräuchliche Weise die Zustellung der Vorladung verhindert hat und
damit die Fiktion deren Zustellung nicht hat entkräften können. Das
Zivilgericht durfte daher die Verhandlung auch ohne Anwesenheit der korrekt
vorgeladenen Beschwerdeführer durchführen und seinen Entscheid fällen.
2.3 Die
Einwände in der Sache sind unbegründet: Die Parteien haben einen Mietvertrag
auf eine feste Dauer vereinbart und um eine feste Dauer verlängert. Es liegt
keine Kündigung des Vertrags durch die Vermieterin vor und schon gar nicht eine
Rachekündigung. Vielmehr legt der Beschwerdeführer ein widersprüchliches und
rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ebenfalls unbegründet ist der Beweisantrag auf Beizug von Unterlagen von Telebasel.
Auf diesen unsubstantiierten Antrag ist nicht einzutreten.
Wird die
Beschwerde abgewiesen, werden die Prozesskosten den Beschwerdeführern in
solidarischer Verbindung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese bestehen
aus den Gerichtskosten von CHF 750.– inklusive Auslagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.– in solidarischer
Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.