Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.57
URTEIL
vom 6.
Juni 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Opfer
B_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichtspräsidenten
vom 11. April 2013
betreffend mehrfache sexuelle
Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 11. April 2013 wurde A_____ der mehrfachen sexuellen
Nötigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 120.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt,
vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung kostenlos freigesprochen zu
werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils. Das Opfer hat auf eine schriftliche Stellungnahme
verzichtet.
Anlässlich der
Appellationsgerichtsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und
zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Das zur
freiwilligen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung geladene Opfer erklärte sich
bereit, dem Gericht Fragen zu beantworten. Die ebenfalls fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft ist zur Verhandlung nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs.
1 StPO). Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]
i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die
rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten (Art. 399
StPO).
2.1 Der
Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zeugeneinvernahme
von C_____, D_____ und E_____. Zudem sei das Personaldossier des Opfers beim
gemeinsamen Arbeitgeber des Berufungsklägers und des Opfer, dem F_____,
anzufordern und das Opfer zur Hauptverhandlung zu laden. Sämtliche Beweisanträge
wurden mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2014 vorerst
abgewiesen. Anlässlich der Verhandlung wurde an den Anträgen festgehalten.
2.2
2.2.1 Nach
den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind sämtliche Beweise
abzunehmen, die sich auf entscheidrelevante Tatsachen beziehen. Diese Garantie
findet ihren Niederschlag in Art. 139 Abs. 2 StPO. Jedoch kann gemäss ständiger
Praxis des Bundesgerichts das Gericht im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung
auf die Abnahme ergänzend beantragter Beweise verzichten, wenn weitere Abklärungen
im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu keinem neuen Ergebnis führen könnten.
Ein solcher Verzicht ist zulässig, wenn das fragliche Beweismittel eine für die
Entscheidfindung nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich
ist, oder wenn das Gericht in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne
Willkür annehmen darf, dass dieser durch zusätzliche Beweisvorkehren nicht mehr
beeinflusst würde (statt vieler: BGE 134 I 140 S. 148 E. 5.3 m.w.H.).
2.2.2 Der
Berufungskläger beantragt die Befragung dreier Mitarbeiter des F_____ als
Zeugen. Diese sollen Angaben allgemeiner Natur zu den Umgangsformen zwischen
ihm und dem Opfer am Arbeitsplatz machen können. Indessen behauptet er nicht,
sie seien Zeugen der ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe geworden. Nachdem
das Opfer die kollegiale Stimmung am Arbeitsplatz und die in diesem Rahmen
erfolgten Spässe unter den Arbeitskollegen nie bestritten sondern vielmehr
bestätigt hat (act. 62.; Prot. HV act. 144), ist in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus
entsprechenden Depositionen keine neuen Erkenntnisse in der Sache zu erwarten
sind, weshalb der Antrag auf Zeugenbefragung in vorgezogener Beweiswürdigung
abgewiesen werden kann.
2.2.3 Soweit
der Berufungskläger um Beizug der Personalakte des Opfers ersucht, ist darauf
hinzuweisen, dass diese für die Klärung des Sachverhalts nicht massgebend sein
kann. Insofern mag zutreffen, dass die nicht erfolgte Anfechtung der im
Zusammenhang mit den inkriminierten Vorfällen ausgesprochenen Verwarnung des
Arbeitsgebers nicht als Beweis zu seinen Lasten gewertet werden darf. Zur Ermittlung
des Sachverhalts ist indessen hauptsächlich auf die Einvernahmen im Ermittlungsverfahren
sowie auf die Depositionen anlässlich der erst- sowie zweitinstanzlichen
Verhandlung abzustellen. Damit bedarf es keines Beizugs der Personalakte des Opfers.
2.2.4 Das
lediglich fakultativ geladene Opfer erklärte sich an der Appellationsgerichtsverhandlung
zu einer weiteren Befragung als Auskunftsperson bereit (Prot. HV. S. 3). Damit
wurde diesem Antrag des Berufungsklägers entsprochen. Allerdings wurden dem
Opfer seitens der Verteidigung keine Fragen gestellt (vgl. Prot. HV).
3.1 Die
Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger das Opfer im
Zeitraum von Anfang Juli 2010 – mit einem längeren Unterbruch während der
Sommerferien – bis zum 28. Dezember 2010 am Arbeitsplatz mehrfach sexuell genötigt
habe, indem er es von hinten umschlang, es im Nacken küsste, seine Brüste
ausgriff und seinen Genitalbereich an das Gesäss des Opfers drückte und rieb.
Während gemeinsamer Liftfahrten habe er es überdies am Handgelenk gepackt und
zu sich zu ziehen versucht. Diese Vorfälle hätten im Lift und im Zentrallager
des gemeinsamen Arbeitsortes stattgefunden. Insgesamt sei es im angegeben
Zeitraum zu mindestens 20 solchen Vorfällen gekommen. Aufgrund dieser Vorfälle
sprach sie den Berufungskläger der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig. Demgegenüber
bestreitet dieser sämtliche ihm vorgeworfenen Übergriffe und bezeichnet die
Aussagen des Opfers als unglaubhaft.
3.2 Soweit
der Berufungskläger die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen in Frage stellt, kann
dazu auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie
diese ausführt, spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte der Aussage für
deren Richtigkeit, nachdem das Opfer vorerst nicht von sich aus um Hilfe innerhalb
des Betriebes ersuchte, sondern erst auf eindringliches Nachfragen eines
Arbeitskollegen, sich diesem anvertraute, woraufhin dieser den Personaldienst
informierte. Auch das Zuwarten mit einer Anzeige bei der Polizei erklärte das
Opfer glaubhaft: ihm sei zuerst seitens des Personaldienstes von einem solchen
Schritt abgeraten worden und erst der Kontakt mit der Opferhilfe habe zu diesem
Entschluss geführt (Prot. HV act. 143). Glaubhaft erschienen zudem auch die
Aussagen des Opfers vor Appellationsgericht, insbesondere als es auf Nachfrage
hin erklärte, wie die räumliche Situation im Lift sich dargestellt habe und mit
seiner Aussage die Angaben des Berufungsklägers widerlegte, wonach es im Lift
gar nicht genügend Platz gehabt habe, um einen Übergriff in der beschriebenen
Form geschehen zu lassen. Diese Angaben des Opfers zur räumlichen Situation
wurden seitens des Berufungsklägers nicht (mehr) bestritten (Prot. HV S. 3 f.).
Insgesamt ist festzustellen, dass das Opfer die Übergriffe immer gleichbleibend
schilderte (der Berufungskläger sei jeweils von hinten an es herangetreten und
habe es an den Brüsten ausgegriffen sowie sein Geschlecht an das Gesäss des
Opfers gedrückt) und es den Berufungskläger keineswegs übermässig belastet (es
erklärte bspw. ausdrücklich, er sei nie gewalttätig gewesen [Prot. HV act.
143]). Zum eigenen Verhalten äusserte es sich sehr kritisch, indem es die
eigene Reaktion auf die Übergriffe in Frage stellte und die Ansicht äusserte,
es hätte sich allenfalls auch verbal wehren sollen (Prot. HV act. 141). Insgesamt
erscheinen die Depositionen des Opfers im Lichte der Kriterien der Aussageanalyse
glaubhaft (vgl. zur Aussageanalyse: Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.) und die
Einwände des Berufungsklägers – welche er bereits der Vorinstanz unterbreitete
– vermögen keinen ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit zu bewirken. Zu
Recht hat die Vor-instanz demnach auf die Depositionen des Opfers abgestellt
und den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet.
4.1 Der
Berufungskläger lässt weiter ausführen, es handle sich beim angeklagten
Sachverhalt – soweit dieser als erstellt erachtet werde – nicht um eine sexuelle
Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Die vorgeworfenen Ereignisse seien nicht
in Anwendung von Gewalt erfolgt und das Opfer hätte sich – zumindest nach
einiger Zeit – gegen diese wehren können bzw. hätte nicht den zumutbaren Widerstand
geleistet.
4.2 Eine
sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung
einer sexuellen Handlung nötigt, indem er das Opfer bedroht, Gewalt anwendet,
es unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Als
sexuelle Handlung ist jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem
äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters eindeutig
sexualbezogen ist (Weder, in:
Kommentar StGB, Donatsch [Hrsg.], 19. Auflage 2013, Art. 189 StGB N 5 i.V.m.
Art. 187 StGB N 5). Eine Gewaltanwendung liegt vor, wenn physisch in die
Rechtssphäre des Opfers eingegriffen wird und damit der Widerstand des Opfers
ausgeschaltet oder verhindert wird. Die zur Erfüllung des Tatbestands
notwendige Intensität der Einwirkung auf den Körper des Opfers ist nach relativen
Kriterien zu bestimmen (Maier, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013,
Art. 189 StGB N 20). Es genügt diejenige Gewalt, die notwendig ist, um den
Willen des konkreten Opfers zu brechen (BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013
E. 2.3 m.w.H.). Umstritten ist, ob sich das Opfer wehren muss, soweit ihm dies
möglich und zumutbar ist. Jedenfalls muss der Täterschaft im Moment der
Gewaltausübung bewusst sein, dass das gewaltsame Vorgehen dem Brechen des Widerstands
des Opfers dient. Der entgegenstehende Wille des Opfers muss von diesem unzweideutig
manifestiert werden (Maier, a.a.O.,
Art. 189 StGB N 22). Gemäss dem Bundgericht ist „die geforderte Widersetzlichkeit
des Opfers nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung,
mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, den Geschlechtsverkehr
oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen“ (BGer 6B_385/2012 vom 21. Dezember
2012 E. 3.3, 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Soweit zwischen dem
Täter und dem Opfer ein gewisses Unterordnungsverhältnis besteht, hat die
Würdigung der Gewaltanwendung und des zumutbaren Widerstands des Opfers auch
vor diesem Hintergrund zu erfolgen (BGer 6B_494/2012 vom 21. Februar 2013 E.
2.3). Die Täterschaft muss vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt.
Insbesondere muss sie zumindest in Kauf nehmen, dass sie mit ihrem Handeln den
der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers bricht (Weder, a.a.O., Art. 189 StGB N 22).
4.3
4.3.1 Im
vorliegenden Fall trat der Berufungskläger, wenn er sich mit dem Opfer alleine
im Zentrallager befand, von hinten an dieses heran und umschlang es mit seinen
Armen, um es in der Bewegungsfreiheit einzuschränken. Sodann küsste er das
Opfer im Nacken, griff dessen Brüste aus und drückte und rieb sein Geschlecht
an dessen Gesäss. Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, beschrieb das Opfer
sich selbst in diesen Situationen als „völlig blockiert“, „wie versteinert“ und
„wie eine Statue“ (act. 62, 65). An der Strafgerichtsverhandlung antwortete es
auf die Frage nach seiner Reaktion auf die Übergriffe: „Ich habe gar nichts
gesagt, ich konnte in dem Moment einfach nichts sagen. Ich stand wie
versteinert dort und konnte gar nichts machen“ und „Wie gesagt, ich war wie
versteinert, steif wie eine Statue dort gestanden. Meines Wissens war das schon
abweisend. Ich meine, wenn ich auch gewollt hätte, hätte ich ja mitgemacht“ (Prot.
HV act. 141, 146).
4.3.2 Es
stellt sich demnach die Frage, ob das Opfer mit diesem Verhalten, den ihm
zumutbaren und für den Berufungskläger unmissverständlich als solchen erkennbaren
Widerstand gegen dessen physische Übergriffe leistete. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es sich beim Opfer zum Tatzeitpunkt um eine 19-jährige Auszubildende und
beim Berufungskläger um einen jahrelangen und rund dreissig Jahre älteren
Mitarbeiter des Betriebs handelte, mithin ein Unterordnungsverhältnis vorlag.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass nach der allgemeinen
Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Person eine
physische Annäherung wünscht oder gar geniesst, wenn sie sich dabei nicht nur
passiv verhält sondern sich geradezu versteift (versteinert) und über Monate
hinweg dazu gar nichts sagt. Wie das Opfer zu Recht bemerkte, ist das Erstarren
einer Person in diesem Zusammenhang nach der allgemeinen Lebenserfahrung als
nonverbal ausgedrückte Abwehr zu interpretieren bzw. stellt dies eine klare
Abwehrhaltung dar (anders als etwa eine entspannte passive Körperhaltung) und
wäre bei einem gegenseitigen sexuellen Interesse wohl auch mit einer positiven
Gegenreaktion zu rechnen. Hinzu kommt, dass sich das Opfer den Annäherungen des
Berufungsklägers im Lift widersetzte, indem es sich auf den Boden setzte (act.
62). Auch damit manifestierte es ohne Worte seinen Widerwillen. Der
Berufungskläger konnte demnach – zumindest nachdem er sich bereits mehrmals dem
Opfer genähert hatte – nicht davon ausgehen, dass er mit dem Einverständnis des
Opfers handelte. Folglich verlieh das Opfer seinem Widerstand unverkennbar
Ausdruck und setzte sich der Berufungskläger mit seinem Handeln bewusst darüber
hinweg. Dass dem Berufungskläger klar war, dass seine sexuellen Handlungen
gegen den Willen des Opfers erfolgten, ergibt sich ausserdem aus dem Umstand,
dass er diese auch fortsetzte nachdem sich das Opfer doch noch mit Worten gegen
diese zur Wehr setzte (act. 62). Die sexuelle Natur der Handlungen ist
ausserdem eindeutig und wird vom Berufungskläger nicht bestritten.
Entsprechend diesen
Ausführungen wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht der mehrfachen
sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann
einzig angenommen werden, dass ihm die Abwehr des Opfers erst nach einigen
Annäherungen eindeutig klar wurde. Indessen bedarf es gleichwohl keiner
Reduktion der Strafe, nachdem die genaue Anzahl der Übergriffe ohnehin nicht
festgestellt werden konnte (mindestens 20) und die Strafe insgesamt als im unteren
Bereich der für vergleichbare Taten ausgesprochenen Sanktionen liegt und damit
auch gerechtfertigt und angemessen ist, wenn die ersten zwei bis drei Übergriffe
noch nicht als tatbestandmässig gewertet werden.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten und es
ist ihm eine Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 11.
April 2013 wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.