Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2013.67
ENTSCHEID
vom 30.
Juli 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
c/o Dr. […]
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 10. Oktober 2013
betreffend Einsprache nach Art.
278 SchKG (Arrest Nr. […])
Sachverhalt
Der
Arrestrichter hat mit Arrestbefehl Nr. […] vom 11. Juni 2012 auf Arrestbegehren
von A_____(vertreten durch Dr. [...]) gegen seinen Sohn B_____ hin dessen Guthaben
und Vermögenswerte bei der UBS AG (Hauptsitz und Filialen), Aeschenvorstadt 1,
4051 Basel, insbesondere Konto Nr. […] für eine Forderung von CHF
1'645'149.56 nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2012 verarrestiert. Das Zivilgericht
hat mit Entscheid […] vom 24. September 2012 die von B_____ gegen den
Arrestbefehl erhobene Einsprache und die weitergehenden Begehren der Parteien
kostenfällig abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das
Appellationsgericht mit Entscheid BEZ.[…] vom 3. April 2013 ebenfalls
kostenfällig abgewiesen. Daraufhin wurde bekannt, dass das verarrestierte Konto
auf eine Drittperson lautet, womit sich der Arrest als erfolglos erwies.
In der Folge
leitete Dr. [...], gestützt auf dieselben Vollmachten von A_____, ein neues
Arrestverfahren gegen den Arrestschuldner B_____ ein. In diesem Verfahren hat
die Arrestrichterin mit Arrestbefehl Nr. […] vom 31. Mai 2013 das Konto
Nr. […]bei der UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel, lautend auf "[…]",
evtl. […] SA, […] SA oder eine andere vom Arrestschuldner beherrschte
Gesellschaft / juristische Person oder einen Familienangehörigen, wobei jedoch der
Arrestschuldner wirtschaftlich berechtigt ist, für eine Forderung von CHF 1'645'149.56
(EUR 1'369'563.17) nebst Zins zu 5 % seit 16. April 2012 verarrestiert.
Das Zivilgericht hat auf die dagegen erhobene Einsprache von B_____ hin den
Arrestbefehl mit Entscheid V.[…] vom 10. Oktober 2013 aufgehoben, demzufolge dessen
Kautionsbegehren als gegenstandslos abgeschrieben und die Kosten dem
Gesuchsgegner A_____ überbunden. Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts richtet
sich die von Dr. [...] im Namen von A_____ als Beschwerdeführer erhobene
Beschwerde, womit er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz verlangt. Eventualiter soll an die Stelle einer
Rückweisung an die Vorinstanz die Bestätigung des Arrestbefehls treten; unter
o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers [sic]. Mit Beschwerdeantwort
beantragt B_____(Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu
bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Dieser Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen ergeben
sich aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Zuständig zur Behandlung der
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist der Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO]; SG 221.100).
1.2 Die
Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a SchKG). Vorliegend wurde der
begründete Entscheid am 14. Oktober 2013 an Dr. [...] zugestellt (act. 5). Der
letzte Tag der 10-tägigen Frist fällt somit auf den 24. Oktober 2013. Dieses
Datum trägt die Beschwerdeschrift. Mit dem Eingangsstempel des
Appellationsgerichts wird demgegenüber der 25. Oktober 2013 als
Postaufgabedatum vermerkt, womit die Eingabe verspätet und auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten wäre. Die Sendungsverfolgung (act. 6) weist ebenfalls den 25.
Oktober 2013 als Aufgabedatum der als Paket aufgegebenen Sendung aus. Dr. [...]
legt dazu allerdings einen Auszug aus dem Empfangsscheinbuch auf, wo mit
Poststempel der 24. Oktober 2013 als Aufgabedatum vermerkt ist (Beil. 1 zu act.
7). Weiter legt er ein Schreiben auf, womit die Post CH AG bestätigt, dass die
Sendung am 24. Oktober 2013 nach Annahmeschluss um 16 Uhr aufgegeben worden ist
(Beil. 2 zu act. 7). Auf Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
hin hat die Post CH AG dies mit Schreiben vom 29. November 2013 verdeutlicht
(act. 8). Das Paket sei zwar am 24. Oktober 2013 aufgegeben worden, jedoch erst
nach der letzten Sendungsweiterleitung von Priority Paketen. Dieser
Annahmeschluss lege fest, bis wann bestimmte Sendungen aufgegeben sein müssten,
damit sie innerhalb des Leistungsangebotes (bei Priority Paketen am Folgetag)
dem Adressaten zugestellt werden könnten. Da das Paket nach Annahmeschluss
aufgegeben worden sei, sei es am Folgetag verarbeitet worden. Beim Scannen habe
die Postmitarbeiterin versehentlich den falschen Aufgabetag angewählt, weshalb
im System der 25. Oktober 2013 als Aufgabetag hinterlegt worden sei, statt, wie
es richtig gewesen wäre, der 24. Oktober 2013. Daher sei das Paket auch mit dem
falschen Datum abgestempelt worden. Der effektive Aufgabetag sei der physischen
Quittung (Kundendoppel) zu entnehmen.
Diesen
Ausführungen ist klar zu entnehmen, dass die Sendung tatsächlich am 24. Oktober
2013 und somit innert der 10-tägigen Frist bei der Post aufgegeben worden ist.
Weiterer Abklärungen bedarf es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners
(act. 10) nicht. Die Beschwerdefrist ist gewahrt.
1.3 Ausgangspunkt
hinsichtlich der Kognition ist im Arrestverfahren das Glaubhaftmachen durch den
Arrestgläubiger, dass die Forderung des Gläubigers besteht, ein Arrestgrund
vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören
(Art. 272 SchKG). Die Beweislast trägt der Arrestgläubiger (BSK SchKG II-Reiser, Art. 278 N 38). Mit der
Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung
(lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung
umfasst jeden Verstoss gegen das geschriebene wie auch gegen ungeschriebenes
Recht. Darunter fällt sowohl das materielle Recht (Bundesprivatrecht,
kantonales Privatrecht und öffentliches Recht, soweit es heranzuziehen ist) wie
auch das Verfahrensrecht. Für Rechtsfragen steht der Beschwerdeinstanz volle
Überprüfungsbefugnis zu. Allerdings muss die gerügte Rechtswidrigkeit für die
betreffende Partei einen Rechtsnachteil zur Folge haben, ansonsten sie kein
Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung hat (zum Ganzen Staehelin/Staehelin/
Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich et al. 2013, § 26
Rz 33 f.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, hrsg. v. Sutter-Somm et
al., 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 320 N 3 f.; Reich, in: Handkommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, hrsg. v. Baker & McKenzie, Bern 2010, Art. 320
N 2 f.). Demgegenüber ist die Kognition der Beschwerdeinstanz hinsichtlich
des Beschwerdegrunds der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts enger
gefasst. Gerügt werden kann nur eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des
Sachverhalts, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
"Offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" ist
gleichzusetzen mit willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.,
§ 26 Rz 35 f.; Freiburg-haus/Afheldt,
a.a.O., Art. 320 N 5; Reich,
a.a.O., Art. 320 N 6 ff.). Nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts ist Willkür nicht bereits dann gegeben, wenn bei freier
Überprüfung des fraglichen Entscheids eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre. Willkürlich ist ein Entscheid vielmehr erst, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, namentlich zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Willkürlichkeit eines Entscheides setzt überdies voraus,
dass nicht bloss dessen Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 ff. E. 2.1 S. 9, 127 I 54 ff. E. 2b S. 56
und 125 I 166 ff. E. 2a S. 168 m.w.H.).
Die Vorinstanz
hat den Arrestbefehl aufgehoben. Der Beschwerdeführer als Arrestgläubiger ist
vom angefochtenen Entscheid beschwert und daher insoweit zur Beschwerde
legitimiert (Reiser, a.a.O., Art.
278 N 43 f.).
1.4 Auf
Antrag des Beschwerdeführers, welchem sich der Beschwerdegegner nicht
widersetzt, wurden die Arrestakten und die Akten der Vorinstanz, zudem die Akten
des vorangehenden Verfahrens (AGE BEZ.2012.85 vom 3. April 2013; V.2012.943 vom
24. September 2012) beigezogen. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdegegner
selber ebenfalls den Beizug dieser Akten beantragt.
In Frage steht,
ob der Vertreter des Beschwerdeführers zur Prozessführung in vorliegender
Angelegenheit legitimiert ist – im Beschwerdeverfahren, aber auch vor der Vorinstanz.
Der Beschwerdegegner bestreitet dies.
Art. 68 ZPO
bestimmt, dass sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Dies
ist als Prozessvoraussetzung nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen (BSK
ZPO-Luca Tenchio, Art. 68 N 14).
Ebenfalls gestützt auf diese Bestimmung von Amtes wegen zu prüfen ist die
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Sind die
Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, hat dies Nichteintreten zur Folge (Art.
59 Abs. 1 ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. Handlungsfähig ist,
wer volljährig und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist. Die Urteilsfähigkeit
ist eine relative und muss im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand
gegeben sein (BSK ZPO-Kristina Tenchio, N
4 zu Art. 67; BSK ZGB-Margrith
Bigler-Eggenberger, Art. 16 N 34). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige
Personen sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. Die Urteilsfähigkeit
wird vermutet; die Beweislast trägt, wer sie bestreitet (BSK ZGB-Margrith Bigler-Eggenberger, Art. 16 N
48) – vorliegend also der Beschwerdegegner.
2.1
2.1.1 Im
vorangehenden Verfahren (AGE BEZ.[…] vom 3. April 2013; V.[…] vom 24. September
2012) sind sowohl die Vorinstanz als auch das Appellationsgericht davon
ausgegangen, dass das Tribunal de Première Instance de Bruxelles am 29. Mai
2012 einen Administrateur Provisoire (Beistand) für den Beschwerdeführer eingesetzt,
diese Massnahme aber am 20. September 2012 wieder aufgehoben hat. Die
Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid V.[…] vom 24. September 2012 ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsvertreter am 3. Juni 2012
bevollmächtigt und diese Vollmacht am 22. September 2012 bestätigt. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Massnahme wieder aufgehoben gewesen, und die Rechtshandlungen
des Vertreters seien vom Beschwerdeführer – auch rückwirkend – bestätigt
worden. Weiter hatte die Vorinstanz ausgeführt, die diversen Arztberichte zum
geistigen Gesundheitszustand des betagten Beschwerdeführers belegten nicht,
dass dieser nicht in der Lage wäre, die Bedeutung des Arrestverfahrens zu
erkennen und einen Anwalt mit dessen Durchführung zu beauftragen. Vielmehr erscheine
dessen Verhalten unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar und vernünftig.
Auch das Tribunal de Première Instance de Bruxelles halte in seinem Entscheid
vom 20. September 2012 fest, dass es keinen Grund gebe, die Gültigkeit der vom
Beschwerdeführer an seinen Anwalt für jenes Verfahren erteilten Vollmacht zu
bezweifeln. Sollte zum Zeitpunkt jenes ersten Arrestbegehrens (vom 11. Juni
2012) Prozessunfähigkeit bestanden haben, so sei dieser Mangel nachträglich
geheilt worden.
2.1.2 Das
Appellationsgericht ist in jenem Verfahren der Vorinstanz gefolgt und hat
beigefügt, dass unter den gegebenen Umständen – die beiden verfeindeten
Söhne des Beschwerdeführers, darunter der Beschwerdegegner, würden sich bereits
vor dem Ableben des über 90-jährigen Vaters und Beschwerdeführers um dessen
Erbe streiten – das Vorgehen des Beschwerdeführers, sein notabene eigenes
Vermögen per Arrest zu sichern und damit den Status Quo aufrecht zu erhalten,
ausgesprochen vernünftig erscheine. Allfällige Störungen im Kurzzeitgedächtnis
des Beschwerdeführers vermöchten nicht grundsätzlich dessen Fähigkeit zu
beeinträchtigen, Fragen von bedeutender Tragweite, wie vorliegend das künftige
Schicksal seines Vermögens, vernünftig zu beurteilen. Dies insbesondere auch
deshalb, weil kein vernünftiger Grund für den Transfer der fraglichen
Vermögenswerte in Millionenhöhe vom Bankkonto des Vaters auf ein solches des
einen Sohnes – und Beschwerdegegners – ersichtlich sei. Daher ist das
Appellationsgericht in jenem Verfahren von der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen.
2.2 Die
Vorinstanz hat sich im vorliegend angefochtenen Entscheid V.[…] vom 10. Oktober
2013 mit der im vorangehenden Verfahren bei den hiesigen Instanzen noch nicht
bekannten Ordonnance de la Justice de Paix du canton d’
Uccle vom 4. Februar 2013 (act. 9, Beilage 8 zur
Arresteinsprache; nachfolgend: "Ordonnance") auseinandergesetzt,
womit dem Beschwerdeführer erneut ein administrateur provisoire bestellt wurde.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zusammengefasst damit, Belgien sei
nicht Vertragsstaat des Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1). Von einem
Nichtvertragsstaat getroffene Massnahmen könnten nur entsprechend den innerstaatlichen
Normen des internationalen Privatrechts des ersuchten Staats anerkannt werden.
Nach Art. 25 lit. a IPRG werde eine ausländische Entscheidung anerkannt, wenn
die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die
Entscheidung ergangen sei, begründet gewesen sei (indirekte Zuständigkeit). Gemäss
85 Abs. 4 IPRG würden ausländische Entscheidungen betreffend Massnahmen in der
Schweiz unter anderem dann anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen
Aufenthaltes des Erwachsenen ergangen seien, oder wenn sie in einem dritten
Nichtkonventionsstaat ergangen seien, aber im Staat des gewöhnlichen
Aufenthalts des Erwachsenen anerkannt würden. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b IRPG habe
eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie
während längerer Zeit lebe. Bezüglich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers
stützt sich die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Ordonnance. Der Beschwerdeführer
habe demnach seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien, womit das belgische
Gericht örtlich zuständig gewesen sei. Im Übrigen wäre das belgische Gericht
ebenfalls zuständig, wenn auf das Wohnsitzerfordernis abgestellt würde. Nach
Art. 20 Abs. 1 lit. a IRPG habe eine natürliche Person ihren Wohnsitz in
dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte.
Massgeblicher Zeitpunkt, in dem die Tatbestandselemente des Wohnsitzes erfüllt
sein müssten, sei jener der Anhängigmachung des Verfahrens (Art. 9 IPRG). Verlege
der Beklagte den Wohnsitz nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land, so bleibe
die einmal begründete internationale Zuständigkeit grundsätzlich bestehen,
damit nicht der Beklagte die Zuständigkeit leicht manipulieren könne. Das
Verfahren um Ernennung eines Beistandes sei am 25. Mai 2012 in Belgien anhängig
gemacht worden. Einen Tag später habe der Sohn des Beschwerdeführers, C_____,
den Gesuchsbeklagten nach Israel gebracht. Da der Beschwerdeführer zurzeit der
Anhängigmachung des Verfahrens in Belgien gewohnt habe, sei das belgische
Gericht zuständig gewesen, vormundschaftliche Massnahmen zu erlassen.
Gemäss Art. 25 lit. b IPRG müsse die ausländische
Entscheidung endgültig sein, es dürfe also kein ordentliches Rechtsmittel mehr
geltend gemacht werden können. In der Ordonnance werde nicht auf ein
ordentliches Rechtsmittel hingewiesen. Die Beschwerde des mandatierten Anwalts
in Belgien lasse darauf schliessen, dass kein ordentliches Rechtsmittel
ergriffen werden könne. Die Ordonnance sei als endgültig anzusehen.
Im Bereich der Anerkennung ausländischer
Gerichtsentscheide sei der Ordre public Vorbehalt besonders zurückhaltend
anzuwenden. Nach dem Wortlaut von Art. 27 IPRG ("offensichtlich
unvereinbar") sei er hier restriktiver zu verstehen als im Zusammenhang
mit der Anwendung ausländischen Rechts gemäss Art. 17 IPRG. Eine Anerkennung müsse
geradezu in unerträglicher Weise gegen die grundlegende Rechtsauffassung der
Schweiz verstossen. Der Beschwerdeführer sei vom Friedensgericht des Kantons
Uccle nicht angehört worden. Er sei einen Tag nach
Einreichung des Gesuchs um Verbeiständung von seinem Sohn C_____ nach Israel gebracht worden. Das Friedensgericht des Kantons Uccle gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
nicht freiwillig nach Israel gereist sei, sondern von seinem Sohn dazu
gezwungen worden sei um zu verhindern, dass ein Entscheid gefällt werden könne.
Daher sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers entschieden worden. Der Parteivertreter
des Beschwerdeführers sei an der Verhandlung anwesend gewesen. Durch die
Verbeiständung werde das Vermögen des Verbeiständeten geschützt. Die Ordonnance
verstosse demnach nicht gegen den Ordre public. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers,
der belgische Beistand handle nicht in seinem Interesse, sei nicht relevant, habe
doch das Gericht lediglich die Frage zu beurteilen, ob die Ordonnance gemäss
den Bestimmungen des IPRG in der Schweiz anerkannt werde und nicht, ob der
belgische Beistand rechtmässig handle.
Der belgische Beistand (administrateur provisoire) vertrete
nach Art. 488bis Abschn. F § 3 des belgischen Code Civil (Beilage 11 der
Arresteinsprache) den Verbeiständeten in sämtlichen rechtlichen Verfahren in
Europa. Darunter falle auch die Einleitung von Prozessen oder die Erteilung von
Vollmachten. Der Beschwerdeführer sei somit rechtlich nicht in der Lage gewesen,
ohne Einwilligung seines Beistandes seinen Parteivertreter für das vorliegende
Verfahren zu bevollmächtigen. Der belgische Beistand habe den Parteivertreter
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Juni 2013 aufgefordert,
sämtliche Bemühungen einzustellen (Beilage 12 der Arresteinsprache), womit er
seine Einwilligung nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei demnach prozessunfähig
gewesen, weshalb die Vorinstanz die Arresteinsprache gutgeheissen und den Arrestbefehl
aufgehoben hat.
2.3 Der Beschwerdeführer hat die Vollmacht
am 3. Juni 2012 unterzeichnet und am 22. September 2012 bestätigt (Arrestakten
A.2013.102, Beil. 2 zum Arrestbegehren). Am 3. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer
die Vollmacht erneut bestätigt (act. 9, Beil. 5 zur Stellungnahme des
Beschwerdeführers). Die beiden Bestätigungen der Vollmacht vom 22. September
2012 und vom 3. Dezember 2012 sind folglich in einem Zeitraum ergangen, als der
Beschwerdeführer auf jeden Fall urteilsfähig war (vgl. vorstehend Ziff. 2.1) –
die Ordonnance datiert vom 4. Februar 2013. Der Beschwerdeführer weist zutreffend
darauf hin (Beschwerde Ziff. 63 f.), dass mit dieser Vollmacht vereinbart
wurde, dass sie auch bei Eintritt der Handlungsunfähigkeit und über den Tod
hinaus gültig bleibt. Dies ist zulässig und bei Anwaltsvollmachten durchaus
üblich: Art. 35 Abs. 1 OR sieht die Möglichkeit vor, die Vollmacht auch für den
Fall der Handlungsunfähigkeit des Vertretenen und über dessen Tod hinaus zu
vereinbaren. Dies gilt gemäss Art. 405 Abs. 1 OR ausdrücklich auch für den Auftrag
(Fellmann, Berner Kommentar, N 8,
33 zu Art. 405). Das Bundesgericht führt in BGE 132 III 132 E. 2.2 dazu unter
Berufung auf Fellmann (a.a.O., N
31, 91, 67 ff. zu Art. 405 OR) aus, dass damit dem allenfalls gewichtigen
Interesse des Auftraggebers am Weiterbestand des Auftragsverhältnisses gerade
auch für den Fall der Urteilsunfähigkeit Rechnung getragen werden kann, während
ein Widerruf durch den gesetzlichen Vertreter vorbehalten bleibt.
Bis hierhin ist also davon auszugehen, dass die
Vollmacht und damit die Rechtshandlungen des Vertreters des Beschwerdeführers
nicht nur bis zum Ergehen der Ordonnance am 3. Februar 2013, sondern darüber
hinaus gültig waren. Das Arrestbegehren datiert vom 29. Mai 2013. Am 7. Juni
2013 hat der mit der Ordonnance in Belgien eingesetzte Beistand den Vertreter
des Beschwerdeführers angewiesen, sein Mandat zu suspendieren und festgehalten,
dieses sei erloschen (act. 9, Beil. 12 zur Arresteinsprache).
2.4
2.4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Anerkennung der
Ordonnance zu Unrecht allein auf das schweizerische IPRG abgestellt. Gemäss
Art. 1 Abs. 2 IPRG blieben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Zur Anwendung
komme daher das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung
und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 29.
April 1959, in Kraft seit 15. Oktober 1962 (SR 0.276.191.721; nachfolgend:
Abkommen). Gemäss Art. 5 ff. dieses Abkommens müsse zur Exequatur ein ausdrückliches
Anerkennungsbegehren gestellt werden, was der Beschwerdegegner nicht getan
habe. Ein inzidentes Verfahren sei im Abkommen nicht vorgesehen.
Der
Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Thematik sei akademischer Natur, denn
die Kriterien für eine Anerkennung seien gemäss IPRG und dem Abkommen
dieselben: Vereinbarkeit mit dem ordre public, Zuständigkeit des Gerichts, kein
ordentliches Rechtsmittel, rechtliches Gehör / ordentliche Ladung. Insoweit ist
dem Beschwerdegegner wohl im Grundsatz zuzustimmen. Indessen ist damit die Frage
nicht beantwortet, ob die Ordonnance inzident anerkannt werden kann, nachdem
der Beschwerdegegner kein ausdrückliches Exequaturbegehren gestellt hat.
2.4.2 Gemäss
Art. 5 des Abkommens bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren für die
Zwangsvollstreckung, wenn diese auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
gerichtet ist, nach dem SchKG und in den übrigen Fällen nach dem Prozessrecht
des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll. Die Ordonnance hat die
Errichtung einer Beistandschaft zum Gegenstand, womit gemäss zitierter Bestimmung
das kantonale Prozessrecht massgebend ist. Dieses wurde durch die schweizerische
ZPO ersetzt, wobei im Bereich der Exequatur ohnehin bereits seit 1989 das IPRG
gilt (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c und Art. 25 ff. IPRG). In Art. 29 Abs. 3 IPRG
ist das inzidente Anerkennungsverfahren ausdrücklich verankert. Das inzidente Verfahren
wird häufig angewandt (Volken, in:
Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zürich etc. 2004, N 87 zu Art. 25, N
18 ff. zu Art. 29). Die schweizerische ZPO ist subsidiär anwendbar (Art. 335
Abs. 3 ZPO). Somit ist festzuhalten, dass das Abkommen letztlich (auch) auf das
inzidente Verfahren verweist. Dass dieses Verfahren mit dem Abkommen nicht
ausgeschlossen wurde, wiewohl es darin nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt
sich aus dem Kontext dieses im Jahre 1959 abgeschlossenen Staatsvertrags.
Damals waren noch die Kantone für die Rechtsetzung betreffend Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Urteile zuständig (ausser im Bereich des SchKG;
vgl. Botschaft zum IPRG, BBl. 1983 I 263, 265), was seinen Ausfluss im
zitierten Art. 5 des Abkommens gefunden hat. Inzidente Verfahren gab es auch
damals schon, worauf die Botschaft zum Abkommen am Beispiel des SchKG
ausdrücklich verweist (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung
betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über
die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen; BBl 1959 II 309, 317). Schliesslich ist festzuhalten, dass im
Abkommen einfach von "Exequatur" die Rede ist – zwischen
selbständiger und unselbständiger Exequatur wird nicht unterschieden, womit
auch vom Wortlaut her weder das eine noch das andere ausgeschlossen wird. Nicht
zuletzt sei auch auf Art. 5 Abs. 3 des Abkommens verwiesen, wonach "das
Exequaturverfahren möglichst einfach, rasch und billig" sein soll, was beim
inzidenten Verfahren in besonderem Mass zutrifft. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Ordonnance auch im inzidenten Verfahren anerkannt werden kann, sei es
direkt gestützt auf das IPRG, sei es indirekt, nämlich gestützt auf den im
Abkommen verankerten Verweis.
2.5
2.5.1 Gemäss
Art. 6 Abs. 1 lit. b des Abkommens hat die Partei, welche das Exequatur
nachsucht, eine Urkunde oder Bescheinigung darüber beizubringen, dass die
Entscheidung nach dem Rechte des Staates, in dem sie ergangen ist, durch ordentliche
Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar und dass sie vollstreckbar ist. Damit
übereinstimmend verlangt Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG für das Verfahren, dass dem
Begehren um Anerkennung eine Bestätigung beizulegen ist, dass gegen die Entscheidung
kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie
endgültig ist.
Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz diese beiden Bestimmungen nicht
angewendet habe; der Beschwerdegegner habe keine solche Bescheinigung aufgelegt,
und die Ordonnance sei nicht rechtskräftig, da sie mit Rekurs an das Tribunal
de Première Instance de Bruxelles angefochten sei. Der in diesem Zusammenhang erhobene
formale Einwand des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer setze sich mit dem
angefochtenen Entscheid nicht auseinander und nehme keinen Bezug darauf, geht
insoweit an der Sache vorbei, als die Rüge des Beschwerdeführers ja gerade
darauf abzielt, dass die Vorinstanz einschlägige Rechtsnormen nicht angewendet
haben soll.
Da es sich dabei
um eine Rechtsfrage handelt – dies überdies im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden
Prüfung der Gültigkeit der Vollmacht –, steht der Beschwerdeinstanz volle
Überprüfungsbefugnis zu.
2.5.2 Die
Vorinstanz hat die beiden genannten Bestimmungen in der Tat nicht angewandt und
stützt sich auf den in Art. 25 lit. b IPRG festgehaltenen Grundsatz, dass eine
ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt wird, wenn gegen die
Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann
oder wenn sie endgültig ist. In der Ordonnance werde nicht auf ein Rechtsmittel
hingewiesen. Der in Belgien mandatierte Anwalt des Beschwerdeführers habe in
seiner Beschwerdeschrift gegen die Ordonnance die aufschiebende Wirkung
beantragt, welche nur ausnahmsweise gewährt werde. Aufgrund dieser Umstände
geht die Vor-instanz davon aus, dass kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen
werden könne.
2.5.3 Der
Beschwerdegegner hält dafür, dass eine vorfrageweise Anerkennung den Regeln des
Verfahrens folge, in dem sie erfolge. Im vorliegenden Arrestverfahren wie dem
vorliegenden sei es deshalb nicht notwendig, eine Rechtskraftbescheinigung
einzureichen, hierfür würde die Zeit oft nicht reichen. Die eingereichten
Dokumente müssten geeignet sein, die Glaubhaftmachung des Arrestgläubigers zu
zerstören.
2.5.4 Gegenstand
des Verfahrens auf Anerkennung ist die Kontrolle darüber, ob ein ausländisches
Urteil den in Art. 25 - 27 IPRG genannten Anforderungen genügt. Diese Beweis-
bzw. Überprüfungsthematik ist im selbständigen Exequatur- wie im inzidenter
durchgeführten Überprüfungsverfahren die gleiche. Um den Nachweis dieser
Bedingungen zu erleichtern, nennt Art. 29 Abs. 1 lit. a - c IPRG drei Urkunden,
nämlich das Urteil, die Rechtskraftbescheinigung und die Prozessladung; sie
sind jedem Begehren um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung beizugeben (Volken, a.a.O., N 48 f. zu Art. 29
IPRG). Die in Art. 25 lit. b IPRG verlangte Rechtskraft des anzuerkennenden
Entscheids hängt vom Ausschöpfen des Instanzenzugs bzw. vom unbenutzten Ablauf
der Rechtsmittelfristen ab. Für den Exequaturrichter ist es in der Praxis kaum
möglich, mit Sicherheit festzustellen, ab wann im Urteilsstaat eine
Rechtsmittelfrist läuft und wie lange sie dauert. Um hierüber Klarheit zu
schaffen, verlangt Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG, die Rechtskraft bzw.
Endgültigkeit sei vom Anerkennungskläger mit Hilfe einer
Rechtskraftbescheinigung nachzuweisen. Die Rechtskraftbescheinigung ist von
einer Behörde des Urteilsstaates auszustellen. Bescheinigt wird in der Regel,
dass gegen das fragliche Urteil innert der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel
ergriffen worden ist. Solche Bestätigungen sind bei den Gerichtskanzleien auch
in Staaten erhältlich, die eine formelle Bescheinigung der Rechtskraft nicht
kennen (Volken, a.a.O., N 55 f.).
2.5.5 Wie
bereits erwähnt, sind die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen,
sowohl von der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Beweismasstab
ist also insbesondere in Bezug auf die Gültigkeit der Vollmacht nicht das
blosse Glaubhaftmachen, weder seitens der einen noch der anderen Partei.
Schon vor der Vorinstanz
hat der Beschwerdeführer bestritten, dass die Ordonnance rechtskräftig wäre;
daran hält er vorliegend fest. Wie soeben dargestellt, dient die
Verfahrensbestimmung sowohl im IPRG als auch im Abkommen, dass eine Rechtskraftbescheinigung
aufzulegen ist, gerade dem Zweck festzustellen, ob der anzuerkennende Entscheid
in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist der Beschwerdegegner, der sich auf die
Ordonnance stützt, um die Gültigkeit der Vollmacht zu bestreiten. Ihm obliegt
somit der Nachweis der Rechtskraft mittels Rechtskraftbescheinigung. Dies umso
mehr, als er mit der Ordonnance die Urteilsfähigkeit (und damit die Prozessfähigkeit
und damit wiederum die Gültigkeit der Vollmacht) des Beschwerdeführers bestreitet,
wofür er ebenfalls beweisbelastet ist. Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdegegner
nicht, da er keine Rechtskraftbescheinigung auflegt. Dass die Zeit dafür im
Arrestverfahren oft nicht reichen würde, wie er geltend macht, erscheint unbehelflich,
hätte der Beschwerdeführer doch die Nachreichung der Rechtskraftbescheinigung
offerieren können, was er nicht getan hat. Er hat weder vor der Vor-instanz und
auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine solche Rechtskraftbescheinigung
aufgelegt, obschon ihm seither nun wahrlich genügend Zeit zur Verfügung
gestanden wäre. Damit ist die Rechtskraft der Ordonnance nicht nachgewiesen,
was dem beweisbelasteten Beschwerdegegner insofern zum Nachteil gereicht, als
der Ordonnance damit die Anerkennung zu versagen ist.
2.5.6 Der
Beschwerdegegner stellt sich zwar wie schon vor der Vorinstanz auf den
Standpunkt, die Rechtskraft ergebe sich aus der Ordonnance selber, indem darin
einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen werde; die Vor-instanz
ist dieser Argumentation gefolgt.
Indessen sagt
der Umstand, ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht,
nichts über die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids aus. Auch in der
Schweiz haben ordentliche Rechtsmittel zuweilen keine aufschiebende Wirkung, so
etwa in der Regel die Beschwerde vor Bundesgericht (Art. 103 Abs. 1 BGG), die
Beschwerde gegen Ein- und Ausgrenzungsverfügungen (Art. 74 Abs. 3 AuG), oder
die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ein ordentliches Rechtsmittel, bei
welcher der Verwaltungsgerichtspräsident die aufschiebende Wirkung ausdrücklich
anordnen muss (§§ 17 und 24 VRPG). Aus dem Entzug der aufschiebenden Wirkung
kann also hinsichtlich der Rechtskraft eines Entscheides nichts abgeleitet werden.
Im vorliegenden
Fall ist zwar nicht geklärt, ob auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Ordonnance
gestützte Rechtshandlungen des belgischen Beistandes des Beschwerdeführers bei
deren allfälligen Aufhebung nachträglich dahinfallen würden oder nicht.
Gegebenenfalls hätte es jedoch der Beschwerdeführer in der Hand, die Rechtshandlungen
seines hiesigen Vertreters nachträglich zu genehmigen, falls nicht überhaupt
davon auszugehen wäre, dass die bisher erteilten, ausdrücklichen Vollmachten des
Beschwerdeführers wieder aufleben würden. Jedenfalls vermag der Entzug der aufschiebenden
Wirkung die fehlende Rechtskraftbescheinigung nicht zu ersetzen.
2.6
2.6.1 Dieses
Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn C_____
die Ordonnance beim Tribunal de première instance de Bruxelles mit je eigener Appellation
tatsächlich angefochten haben, was vor der Vorinstanz bereits bekannt war
(Beilagen 6 und 7 zur Stellungnahme vom 14. August 2013). Die Vorrichterin hat,
wie bereits erwähnt, aus dem Umstand, dass in der Rechtsschrift (Beilage 6 zur
Stellungnahme vom 14. August 2013) die aufschiebende Wirkung beantragt wird,
sowie aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung in der Ordonnance geschlossen,
dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Zum
Gegenbeweis legt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren drei
Beilagen auf, nämlich den Sistierungsentscheid des Tribunal de première
instance de Bruxelles vom 14. Mai 2013, das E-Mail von Rechtsanwalt [...] an
den Vertreter des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2014, und ein
Bestätigungsschreiben von Prof. Dr. [...] vom 22. Oktober 2013 (BB 2 - 4), und
er stützt darauf neue Tatsachenbehauptungen.
2.6.2 Der
Beschwerdegegner macht geltend, diese Beilagen seien als unzulässige Noven aus
dem Recht zu weisen.
Angesichts des
Umstands, dass aus vorgenannten Gründen der Ordonnance die Anerkennung zu versagen
ist, könnte die Frage zwar grundsätzlich offen gelassen werden. Indessen ist zu
bemerken, dass es sich bei diesen Beilagen in Bezug auf die auch für das
vorliegende Beschwerdeverfahren bestrittene Bevollmächtigung des Vertreters des
Beschwerdeführers überhaupt nicht um Noven handelt, denn insoweit sollen die
Beilagen die Gültigkeit der Vollmacht eben in Bezug auf das Beschwerdeverfahren
belegen, was als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist. Insoweit
sind die Beilagen zum Beweis zuzulassen. Weiter ist zu bedenken, dass es sich
bei der Vollmacht für das Beschwerdeverfahren um dieselbe handelt wie vor der Vorinstanz
– die Vollmacht braucht lediglich vor der ersten Instanz eingelegt zu werden
(BSK ZPO-Luca Tenchio, Art. 68 N
15). Unhaltbar und unsinnig wäre es, dieselbe Vollmacht für das
Beschwerdeverfahren gültig, für das Verfahren vor erster Instanz dagegen als
ungültig zu erklären. Vielmehr ist die Gültigkeit der Vollmacht als Prozessvoraussetzung
von Amtes wegen für das gesamte Verfahren zu prüfen, und das Novenverbot kann
insoweit keine Anwendung finden. Aus denselben Gründen muss die Kognition im
Beschwerdeverfahren bezüglich der Gültigkeit der Vollmacht frei sein.
Selbst wenn von bloss
beschränkter Zulässigkeit von Noven ausgegangen würde, wäre zu beachten, dass
Art. 326 Abs. 2 ZPO Ausnahmen vom Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
vorsieht, soweit sie im Gesetz verankert sind. In diesem Sinne bestimmt Art.
278 Abs. 3 SchKG, dass vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend
gemacht werden können. Gemeint sind damit nur echte Noven (BGer 5P. 296/2005
vom 17. November 2005 m.w.H.). Bei den Beschwerdebeilagen 3 und 4 vom 16.
Oktober 2013 und 22. Oktober 2013 handelt es sich um echte Noven, da der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Oktober 2013 datiert. Sie sind
also auch aus diesem Grund zulässig. Bei der Beschwerdebeilage 2 handelt es
sich um den Sistierungsentscheid des Tribunal de première instance de Bruxelles
vom 14. Mai 2013. Wann dieser dem belgischen Vertreter des Beschwerdeführers
schriftlich eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Klar ist, dass der
belgische Vertreter des Beschwerdeführers diesen Sistierungsentscheid am 16.
Oktober 2013 dessen hiesigem Vertreter zugestellt hat. Angesichts des
Umstandes, dass der belgische Vertreter keine Veranlassung hat, den hiesigen
Vertreter über sämtliche in Belgien laufenden Verfahren laufend zu
dokumentieren, ist auch beim Sistierungsentscheid von einem echten Novum
auszugehen. Im Übrigen ist selbst für den Fall, dass man den Sistierungsentscheid
als unechtes Novum betrachten wollte, auf den Kommentator Hans Reiser in BSK SchKG zu Art. 278 N
49 (m.w.H.) zu verweisen, wonach zur Vermeidung unnötiger Härten früher
eingetretene Tatsachen jedenfalls soweit zuzulassen sind, als sie entschuldbar
nicht bereits im Einspracheverfahren vorgetragen worden sind. Dies ist
vorliegend der Fall, hat der hiesige Vertreter des Beschwerdeführers die
Anfechtung der Ordonnance in Belgien doch schon vor der Vor-instanz mit den
Beschwerdeschriften dokumentiert und konnte er doch auch davon ausgehen, dass
die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen Normen der Ordonnance mangels
Rechtskraftsbescheinigung die Anerkennung versagen würde; der angefochtene
Entscheid gab also Anlass zu dem Novum. Zusammenfassend sind die
Beschwerdebeilagen 2 - 4 zum Beweis zuzulassen und die darauf gestützten
Tatsachenbehauptungen zu hören.
2.6.3 Dem
Sistierungsentscheid des Tribunal de première instance de Bruxelles (BB 2)
vom 14. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der eine
seiner beiden Söhne, C_____, gegen die Ordonnance appelliert haben. Prozessgegner
ist der zweite Sohn des Beschwerdeführers und Beschwerdegegner im vorliegenden
Verfahren, B_____. Das Gericht hat die Verfahren vereint und sistiert bis zum
rechtskräftigen Abschluss eines parallel laufenden Strafverfahrens. Gemäss dem
Sistierungsentscheid hat der Sohn B_____ des Beschwerdeführers – also der
Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren – gegen dessen anderen Sohn C_____ Strafanzeige
erstattet. Er hält ihm vor, den Beschwerdeführer gegen dessen Willen nach
Israel entführt zu haben und ihn dort gewaltsam festzuhalten, während es dessen
Wunsch sei, nach Belgien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen
Vorwurf sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Im E-Mail von
Rechtsanwalt [...], also des belgischen Vertreters des Beschwerdeführers an dessen
hiesigen Vertreter vom 16. Oktober 2014 (BB 3), erläutert dieser den
Sistierungsentscheid und weist darauf hin, dass die Ordonnance mit der
Sistierung nicht "définitif" sei. Weiter führt er mit Blick auf eine
französische Übersetzung des vorliegend angefochtenen Entscheids aus, dass
belgische Urteile in der Regel keine Rechtsmittelbelehrung enthielten, auch
wenn sie ordentlich anfechtbar seien. Dies sei auch bei der Ordonnance der
Fall.
Dasselbe
bestätigt Prof. Dr. [… ]in einem Schreiben vom 22. Oktober 2013 (BB 4). Er
führt aus, dass die Ordonnance durch ein ordentliches Rechtsmittel, nämlich den
"appel", anfechtbar und tatsächlich angefochten sei. Das Verfahren
sei indessen sistiert. Nach belgischem Recht sei ein Entscheid
"définitif", wenn damit eine Streitfrage entschieden werde; dies auch
dann, wenn noch ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel dagegen
zur Verfügung stehe. Weiter sei ein Entscheid "coulée en force de chose
jugée", wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe, und
ein Entscheid sei "irrévocable", wenn auch kein ausserordentliches
Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe. Schliesslich bestätigt auch er, dass in
Belgien keine gesetzliche Vorschrift bestehe, Gerichtsurteile mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen – obschon der EuGH Belgien deswegen verurteilt
habe.
Dem
Beschwerdegegner ist insoweit zu folgen, als das Schreiben von Prof. Dr. [...]
als Parteigutachten zu werten ist. Indessen sind dessen Ausführungen schlüssig
und stimmen mit jenen des Rechtsanwaltes [...] und mit dem Sistierungsentscheid
überein; der Beschwerdegegner hält dem nichts Substanzielles entgegen. Aus den
BB 2 - 4 ergibt sich zusammengefasst das abgerundete Bild, dass die Ordonnance
mit dem ordentlichen Rechtsmittel des "appel" anfechtbar und dieses
Rechtsmittel tatsächlich ergriffen worden ist. Das Verfahren ist hängig und
sistiert, also nicht abgeschlossen oder rechtskräftig. Aus dem Ganzen ergibt
sich somit nichts zugunsten des bezüglich der Anerkennung der Ordonnance
beweisbelasteten Beschwerdegegners. Vielmehr illustriert das Ergebnis die
Nützlichkeit und Notwendigkeit der Verfahrensvorschrift, dass für die
Anerkennung ausländischer Entscheide eine Rechtskraftbescheinigung aufgelegt werden
muss, und es illustriert die Ausführungen des Kommentators Volken, für den Exequaturrichter sei es
in der Praxis kaum möglich, mit Sicherheit festzustellen, ab wann im Urteilsstaat
eine Rechtsmittelfrist laufe und wie lange sie dauere (Volken, a.a.O., N 55 f.; vorstehend Ziff. 2.5.4).
2.7 Am
Ganzen ändert nichts, dass der Family Matters Court in Tel Aviv District,
Israel, am 11. März 2013 eine Guardianship Appointment Order betreffend den Beschwerdeführer
erlassen hat (Beil. 10 zur Arresteinsprache). Wie sich daraus ergibt, erstreckt
sich diese nämlich bloss auf die in Israel belegenen Vermögenswerte des
Beschwerdeführers. Abgesehen davon ist der israelische Beistand, [...], mit der
Führung des vorliegenden Verfahrens durch den Vertreter des Beschwerdeführers
einverstanden (einzige Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August
2013).
2.8 Nachdem
die Ordonnance mangels Rechtskraft nicht anzuerkennen ist, brauchen die übrigen
– ebenfalls bestrittenen – Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr
geprüft zu werden. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers besteht somit
unverändert fort, und die Rechtshandlungen des belgischen Beistandes vermögen
in der Schweiz keine Wirkungen zu entfalten. Die Vollmachten des Beschwerdeführers
sind folglich nach wie vor gültig und sein hiesiger Rechtsvertreter bleibt
gehörig bevollmächtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, und sie ist gutzuheissen.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass das Appellationsgericht der
Ansicht sei, die Angelegenheit sei spruchreif, die Abweisung der
Arresteinsprache bzw. die Bestätigung des Arrestbefehls. Dieses Begehren stellt
er eventualiter, weil er – zutreffend – davon ausgeht, dass es sich bei der
Beschwerde prinzipiell um ein kassatorisches Rechtsmittel handelt (Beschwerde
S. 3).
Wird die
Beschwerde gutgeheissen, hebt die Rechtsmittelinstanz den Entscheid auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, oder entscheidet neu, wenn die Sache
spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die Spruchreife ist vorliegend gegeben,
haben sich die Parteien doch sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren – und auch schon in den vorangegangenen Verfahren – ausführlich
materiell zum Arrest und auch zur beantragten Arrestkaution geäussert. Weil es
sich um eine betreibungsrechtliche Summarsache handelt (Karl Spühler, BSK ZPO, Art. 327 N 6; Botschaft zur ZPO,
BBl. 2006 7221, 7379) und im Interesse der Beschleunigung des vorliegenden
Arrestverfahrens wird nachfolgend reformatorisch auf die Sache eingegangen.
3.2 Entscheidet
die Beschwerdeinstanz reformatorisch, tritt sie an die Stelle der Vorinstanz
und urteilt mit freier Kognition und freier Beweiswürdigung (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 327 N 12). Ausgangspunkt
hinsichtlich der Kognition ist im Arrestverfahren das Glaubhaftmachen durch den
Arrestgläubiger, dass die Forderung des Gläubigers besteht, ein Arrestgrund
vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören
(Art. 272 SchKG). Die Beweislast trägt der Arrestgläubiger (Reiser, a.a.O., Art. 278 N 38),
vorliegend also der Beschwerdeführer.
3.3 Die
Aktenlage ist zunächst zu berücksichtigen, wie sie sich vor Vorinstanz
präsentiert hat; dazu gehören auch die Akten des Vorverfahrens (V.[…] und BEZ.[…]),
deren Edition beide Parteien bereits vor der Vorinstanz beantragt hatten.
Fraglich ist, ob vor Appellationsgericht vorgetragene Noven zu berücksichtigen
sind, nachdem sich die Vorinstanz materiell nicht zur Sache geäussert hat; der
Beschwerdegegner hält dafür, die "mit Noven gespickte Darstellung"
des Beschwerdeführers sei aus dem Recht zu weisen und spricht von einer
"qualifizierten" Verneinung des doppelten Instanzenzugs.
Vor der
Rechtsmittelinstanz können gemäss spezieller Gesetzesvorschrift im SchKG neue
Tatsachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Gemeint sind damit in
der Regel nur echte Noven (Reiser,
a.a.O., Art. 278 N 46 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Noven
vorliegend nicht zu berücksichtigen, liegt es doch gerade in der Natur eines
reformatorischen Entscheids, dass der Instanzenzug verkürzt wird; daraus soll
den Parteien hinsichtlich der Noven kein Nachteil erwachsen. Die Lehre hält
dafür, dass bei kassatorischem Entscheid beim neuen Verfahren vor der ersten
Instanz keine Noven zulässig sein sollten (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 327 N 14). Ohne es ausdrücklich zu erwähnen, wird
dabei aber davon ausgegangen, dass die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen
Noven zu berücksichtigen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies bei
reformatorischem Entscheid nicht auch gelten soll, sieht Art. 278 Abs. 3 SchKG
Noven doch ausdrücklich vor. Faktisch ist indessen zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer zum materiellen Teil gar keine neuen Beweismittel auflegt; die
Begründung ist wohl etwas ausführlicher geraten als vor der Vorinstanz, enthält
aber nichts wesentlich Neues. Damit ändert am Ergebnis nichts, ob die "mit
Noven gespickte Darstellung" berücksichtigt wird oder nicht. Die Frage kann
also letztlich offen bleiben.
4.1 Der
Beschwerdegegner begründet seine Arresteinsprache vor der Vorinstanz materiell
damit, dass er die verarrestierten Gelder nicht vom Konto des Beschwerdeführers
abgezogen habe, um sie für diesen zu erhalten, sondern um sie für sich selber
zu sichern. Der Rechtsgrund für die Verschiebung der Gelder in seinen Machtbereich
gehe aus dem handschriftlichen Testament des Beschwerdeführers vom 8. Oktober
2006 hervor. Darin seien verschiedene Verfügungen auf den Todesfall enthalten,
aber auch einige Verfügungen unter Lebenden. Dies gehe aus der Verwendung der
Begriffe "I bequeath" ("ich vermache") einerseits und
"belongs to" ("gehört") andererseits hervor. Der
Beschwerdeführer habe damals ausdrücklich festgehalten, dass die auf dem Konto […]
der […] in Genf liegenden Gelder dem Beschwerdegegner gehörten, auch wenn das
Konto noch nicht auf dessen Namen gelautet habe. Der Beschwerdegegner habe
damit durch den Abzug der Gelder nicht nur eine Anwartschaft gesichert, sondern
ihm rechtmässig zustehende Gelder abgezogen. Der Beschwerdegegner legt ein
Rechtsgutachten von […] vom 17. Juni 2013 auf, woraus hervorgehe, dass die
gewählte Formulierung nach israelischem Recht zwei Bedeutungen haben könne:
Entweder werde damit eine Schenkung begründet, die einen einseitigen Akt und
nicht ein zweiseitiges Geschäft darstelle, oder es werde deklaratorisch festgehalten,
dass der Übergang der Rechte bereits stattgefunden habe. Sofern es sich um eine
einseitige Schenkung handle, finde der Rechtsübergang mit Kenntnisnahme der
Schenkung statt, oder wenn dem Beschenkten die Möglichkeit zur Bewirkung des
Rechtsübergangs verschafft werde, wie beispielsweise durch Einräumung einer
Vollmacht. Daher sei der Beschwerdegegner Rechtsinhaber und könne frei über die
Vermögenswerte verfügen.
4.2 Dem
hält der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz unter
Bezugnahme auf die Akten des vorangehenden Verfahrens entgegen, es sei
erstaunlich, wenn der Beschwerdegegner nun plötzlich behaupte, das abgezogene
Geld würde bereits heute ihm und nicht seinem Vater gehören, nachdem er während
über einem Jahr nie eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. Dies lasse
sich auch nicht damit erklären, dass der Beschwerdegegner überrumpelt worden
wäre. Seit dem ersten Arrest im Juni 2012 habe der Beschwerdegegner weder in
den entsprechenden Verfahren noch gegenüber dem Vater oder dem langjährigen
Anwalt der Familie, Rechtsanwalt [...], über diese Sichtweise gesprochen.
Weiter dürfe der Beschwerdeführer nicht allein über das mit seiner Ehefrau zusammen
gehaltene Konto verfügen. Es müsste ein gleichlautendes Testament der Mutter
des Beschwerdegegners vorhanden sein, was nicht der Fall sei. Zudem gebe es testamentarische
Nachträge aus den Jahren 2011 und 2012, die nicht bei den Akten seien. Der Beschwerdeführer
legt ein Schreiben des Rechtsanwaltes [...] auf, woraus hervorgehe, dass es der
Wille des Beschwerdeführers beim Verfassen der Testamente gewesen sei, dass zu
seinen und seiner Ehefrau Lebzeiten keine Vermögensverschiebung stattfinden
solle. Herr [...] sei der eigene Rechtsanwalt des Beschwerdegegners in Israel.
Bei dessen Rechtsgutachten handle es sich daher um eine Parteibehauptung.
Sodann gebe es keinen Raum für Spekulationen über die Auslegung von Begriffen, solange
der Testator noch lebe und man ihn hätte fragen können. Es existierten weitere
und aktuellere Testamente bzw. Anhänge, welche ebenfalls ins Recht gelegt
werden müssten. Auch fehlten die Testamente der Mutter, die gleichlautende Anordnungen
hätte treffen müssen. Der Beschwerdeführer legt weiter ein Gutachten des
Richters [...] vom 7. August 2013 auf, woraus hervorgehe, dass es sich beim
gesamten Testament um Anordnungen von Todes wegen handle, nicht um Schenkungen
unter Lebenden. Nach israelischem Recht müsse ein Testament nach dem Tod des
Erblassers durch das zuständige Gericht validiert werden, bevor es gültig sei.
Schenkungen unter Lebenden könnten auch deswegen nicht in einem Testament
geregelt werden.
4.3 Ausgangspunkt
der Überlegungen ist das vorangegangene Verfahren.
4.3.1 Das
Zivilgericht hat im Entscheid V.[...] vom 24. September 2012 folgendes erwogen
(act. 13):
"2.1. Der
[Beschwerdegegner] bestreitet des Weiteren, dass der [Beschwerdeführer] eine
Arrestforderung genügend glaubhaft gemacht habe. Der [Beschwerdegegner] sei vom
[Beschwerdeführer] bevollmächtigt gewesen, über das Geld auf dem Konto des [Beschwerdeführers]
zu verfügen, dazu habe auch die Befugnis gehört, das Konto zu saldieren. Die
Überweisung sei erfolgt, weil der [Beschwerdegegner] den [Beschwerdeführer] und
dessen Vermögen vor den Machenschaften des Bruders des [Beschwerdegegners] habe
schützen wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 5). Der [Beschwerdeführer] macht
geltend, dass sich seine Forderung auf eine von ihm eingereichte Strafanzeige
stütze. Hinter der Firma, auf welche das verarrestierte Konto lautet, stehe
unbestrittenermassen der [Beschwerdegegner]. Für die Überweisung des Geldes vom
Konto des [Beschwerdeführers] auf dieses Konto bestehe kein Rechtsgrund. Dass
der [Beschwerdegegner] eine Vollmacht für das Konto des [Beschwerdeführers] gehabt
habe, bedeute nicht, dass er ohne Zustimmung des [Beschwerdeführers] das Konto
habe räumen dürfen. Es sei dem [Beschwerdegegner] nicht darum gegangen, den [Beschwerdeführer]
zu schützen, sondern er habe für sich selbst Geld gebraucht (Verhandlungsprotokoll,
S. 4 f.)."
"2.3. Das
Geld vom Konto des [Beschwerdeführers] wurde unbestrittenermassen auf
Veranlassung des [Beschwerdegegners] auf das unter seiner Verfügungsmacht
stehende Konto bei der UBS überwiesen. Einen plausiblen Grund für diese Vermögensverschiebung
legt er jedoch nicht genügend substanziiert dar. Der [Beschwerdegegner] macht
lediglich geltend, dass er das Vermögen des [Beschwerdeführers] habe schützen
wollen. Weshalb er dazu gerade das Guthaben auf diesem einen Konto auf ein
eigenes Konto überweisen musste, hat er nicht erklärt. Der [Beschwerdeführer] hat
glaubhaft dargelegt, dass diese Überweisung gegen seinen Willen erfolgte. Dass
dies der Fall ist, dafür spricht schliesslich auch die Einleitung des Arrestverfahrens.
Der [Beschwerdeführer] hat durch dieses klar gemacht, dass er das Geld
zurückhaben will. Der [Beschwerdegegner] hat gegen diese Rückforderung nicht geltend
gemacht, dass er einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen, z.B. eine Schenkung oder
ein ungekündigtes Darlehen, habe. Dass der [Beschwerdegegner] zum Zeitpunkt der
Überweisung eine Vollmacht des [Beschwerdeführers] für dieses Konto hatte,
bedeutet nicht, dass der [Beschwerdegegner] über das sich auf diesem Konto
befindliche Guthaben nach eigenem Gutdünken frei verfügen durfte. Somit ist die
Arrestforderung genügend glaubhaft gemacht."
"3.
3.1. Der [Beschwerdegegner]
bestreitet des Weiteren, dass ein genügender Bezug zur Schweiz gegeben sei, es
genüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dafür nicht, wenn das
verarrestierte Konto in der Schweiz liege (Verhandlungsprotokoll, S. 3 und 5).
Der [Beschwerdeführer] wendet dagegen ein, dass das Geld bei einer Schweizer
Bank auf einem Konto in der Schweiz liege. Der [Beschwerdegegner] habe den
Auftrag persönlich zur Bank nach Genf gebracht, es laufe in Genf auch ein
Strafverfahren gegen den [Beschwerdegegner] betreffend diese Angelegenheit. Die
ganze Sache habe sich in der Schweiz abgespielt, deshalb liege ein genügender
Binnenbezug vor (Verhandlungsprotokoll, S. 4 und 6)."
"3.2. Ein
Gläubiger kann für eine Forderung an Vermögenstücken des Schuldners, welche
sich in der Schweiz befinden, dann Arrest legen lassen, wenn der Schuldner
nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die
Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4
SchKG). Als Anknüpfungspunkt genügt z.B., wenn eine Forderung in der Schweiz erfüllt
werden muss oder wenn bei einer deliktischen Forderung der Handlungs- oder der
Erfolgsort in der Schweiz liegt (Walter
A. Stoffel in: BaKomm SchKG, Rz. 92 zu Art. 271 SchKG). Die Belegenheit
der Vermögenswerte in der Schweiz alleine genügt als Anknüpfungspunkt nicht.
Jedoch kann sie zusammen mit anderen Elementen einen genügenden Bezug zur
Schweiz herstellen (Walter A. Stoffel in: BaKomm SchKG, Rz. 94 zu Art. 271
SchKG)."
"3.3. Vorliegend
ist der Bezug zur Schweiz nicht alleine dadurch gegeben, dass die
verarrestierten Vermögenswerte in der Schweiz liegen. Vielmehr hat sich die
ganze Angelegenheit in der Schweiz abgespielt: Das Geld auf dem Konto einer
Bank in der Schweiz wurde aufgrund einer entsprechenden Anweisung, welche der [Beschwerdegegner]
persönlich in Genf der Bank übergab, auf ein Konto in der Schweiz überwiesen.
Somit sind sämtliche Handlungen, die zum Streit zwischen dem [Beschwerdegegner]
und dem [Beschwerdeführer] geführt haben, in der Schweiz vorgenommen worden.
Eine allfällige Rückzahlung dieses Geldes wird ebenfalls in der Schweiz erfolgen.
Sollte sich im derzeit laufenden Strafverfahren ergeben, dass strafbare
Handlungen vorliegen, liegen zudem sowohl Handlungs- und Erfolgsort in der
Schweiz. Der Bezug zur Schweiz ist somit für die Anordnung eines Arrests genügend."
4.3.2 Das
Appellationsgericht hat im Entscheid BEZ.2012.85 vom 3. April 2013 folgendes
erwogen (act. 12):
"3.
Der [Beschwerdegegner]
macht wie schon vor Vorinstanz geltend, es liege keine glaubhaft gemachte
Arrestforderung vor. Er sei gestützt auf eine Bankvollmacht vom 10. September
2000 berechtigt gewesen, das Konto des [Beschwerdeführers] zu saldieren und den
Saldo auf ein eigenes Konto zu transferieren. Der [Beschwerdeführer] bestreitet
seine Einwilligung hierzu."
"3.1 Die
Vorinstanz hat unter Verweis auf die Akten, die rechtlichen Grundlagen
(insbesondere Art. 271 SchKG) sowie auf Lehre und Praxis zusammengefasst ausgeführt,
es liege kein plausibler Grund für diese Vermögensverschiebung vor. Der [Beschwerdegegner]
lege dar, dass er das Vermögen vor dem Zugriff seines Bruders, C_____, habe
schützen wollen. Weshalb er das Guthaben ausgerechnet auf ein eigenes Konto
überwiesen habe, habe er nicht erklärt. Der [Beschwerdeführer] hingegen habe
glaubhaft dargelegt, dass diese Überweisung gegen seinen Willen erfolgt sei.
Dafür spreche auch die Einleitung des Arrestverfahrens, womit der [Beschwerdeführer]
klar gemacht habe, dass er das Geld zurückhaben wolle. Der [Beschwerdegegner] nenne
keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung, wie etwa Schenkung oder
Darlehen. Dass der [Beschwerdegegner] eine Vollmacht für das Konto seines
Vaters gehabt habe, bedeute nicht, dass er über das entsprechende Guthaben habe
frei verfügen dürfen."
"3.2 Der
[Beschwerdegegner] setzt sich mit dieser Begründung der Vorinstanz nicht
auseinander, sondern trägt jene Elemente vor, mit denen sich die Vorinstanz
bereits auseinandergesetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, was an der Begründung
des Urteils der Vorinstanz falsch sein soll, sodass auf diese zutreffenden
Erwägungen zu verweisen ist (Entscheid S. 4/5). Dem ist
beizufügen, dass der [Beschwerdegegner] auch vor
Appellationsgericht keinen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung nennt. Der
[Beschwerdegegner] stellt sich auf den Standpunkt, der
Rechtsgrund ergebe sich aus der Bankvollmacht selber. Dem ist nicht so. Wie
schon aus dem Wortlaut des Ingresses dieser "power of attorney"
hervorgeht, galt diese ausdrücklich "in its relations with the Bank",
also zwischen dem [Beschwerdegegner] als Vertreter im
Rechtssinne einerseits und andererseits der Bank als Dritter (über das Können).
Über das Dürfen, also hinsichtlich des Grundverhältnisses zwischen Vertretenem
und Vertreter, sagt diese Vollmacht nichts aus. Vielmehr bestimmt dieses nach
dem Vertragsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter (vgl. Watter, Basler Kommentar OR I, 5. Aufl.,
Art. 33 N 17). Der [Beschwerdeführer] als Vertretener
macht glaubhaft, dass die umstrittene Überweisung der Vermögenswerte von seinem
Bankkonto auf ein eigenes Konto des [Beschwerdegegners] seinen
Interessen zuwiderläuft, zumal ihm damit seine eigene Verfügungsmacht über das
Guthaben entzogen wurde. Er hat dies nie gebilligt, wie sich aus vorliegendem
Verfahren selber, aber auch aus seiner "Declaration" vom 3. Dezember
2012 ergibt (BAB 2). Dass der [Beschwerdegegner] das Geld
vor seinem Bruder in Sicherheit hätte bringen wollen (zugunsten des Vaters?),
wie er darlegt, erscheint als reine Schutzbehauptung und erklärt namentlich
nicht, wieso er das Geld nicht einfach auf dem Konto des Vaters belassen hat,
und auch nicht, wieso er es ausgerechnet auf ein eigenes Konto hat überweisen
lassen. Um einem allfälligen Schutzbedürfnis zu entsprechen, sind zahlreiche
und insbesondere weniger eigennützige Alternativen denkbar, als die Überweisung
des Vermögens auf ein eigenes Konto des [Beschwerdegegners]. Auch lässt der [Beschwerdeführer] die
berechtigte Frage stellen, weshalb sich der [Beschwerdegegner] gegen den Arrestbefehl denn überhaupt wehrt, denn sicherer als unter
Arrest kann das Vermögen kaum sein – über den materiellen Anspruch auf das
verarrestierte Vermögen wird in der Prosequierung zu entscheiden sein.
Zusammenfassend macht der [Beschwerdeführer] als
Arrestgläubiger glaubhaft, dass eine entsprechende Forderung respektive
Rückforderung gegenüber dem [Beschwerdegegner] besteht."
Von
diesen Ausführungen des Zivilgerichts und des Appellationsgerichts im vorangegangenen
Verfahren ist auszugehen.
4.4 Im vorliegenden Verfahren macht der
Beschwerdegegner nun erstmals einen Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung
geltend, nämlich eine Schenkung, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2006 testamentarisch
(Beil. 14 zur Arresteinsprache) verfügt haben soll. Es erstaunt tatsächlich
sehr, dass dieser Rechtsgrund im vorangegangenen Verfahren weder vor
Zivilgericht noch vor Appellationsgericht geltend gemacht worden ist, zumal
gerade der fehlende Rechtsgrund vor beiden Instanzen zentrales Prozessthema war
– dass dem Beschwerdegegner die Schenkung nicht mehr eingefallen sein soll,
weil er überrumpelt gewesen sei, erscheint angesichts der Prozessdauer von 10
Monaten wenig plausibel. Gerade der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner im
vorangegangenen Verfahren vor beiden Instanzen ausschliesslich auf die
Bankvollmacht gestützt hat, legt nahe, dass ein Vertretungsverhältnis vorliegt
und damit nicht von einer Verfügungsfreiheit des Beschwerdegegners in eigenem
Namen auszugehen ist. Dazu kommt, dass die behauptete – aber notabene vom Testator
als Schenker selber bestrittene – Schenkung in einem Testament des
Beschwerdeführers als Erblasser festgehalten ist, welcher indessen noch lebt. Prima
vista erweckt die fragliche Passage im Testament denn auch eher den Eindruck
einer testamentarischen Teilungsvorschrift auf den Todesfall des Erblassers hin
als jenen einer Schenkung unter Lebenden. Der Beschwerdeführer macht ferner
glaubhaft, dass zum Testament noch Zusätze aus den Jahren 2011 und 2012 existieren,
das vorliegende Testament aus dem Jahr 2006 also nicht vollständig ist – dies
ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes [...] vom 5. August 2013 und
wird vom Beschwerdegegner auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht substanziiert
bestritten (Beil. 13 zur Stellungnahme vor Vorinstanz). Diese Elemente lassen
ernsthafte Zweifel an einer Schenkung aufkommen. Dass der Beschwerdeführer nichts
verschenkt habe, hat er am 3. Dezember 2012 denn auch schriftlich und ausführlich
festgehalten, zu einem Zeitpunkt also, als er auf jeden Fall urteilsfähig war
(act. 9, Beil. 5 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers). Es bleibt somit bereits
gestützt auf die Aktenlage vor der Vorinstanz dabei, dass der Beschwerdeführer
glaubhaft macht, dass eine (Rück-) Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner
besteht.
Offen bleiben
können und in die Prosequierung zu verweisen sind die weiteren Fragen, für
welche die Parteien diverse "Gutachten" auflegen, die aber allesamt
als Parteigutachten zu werten sind (Rechtsgutachten [...]C_____ vom 17. Juni
2013, Beil. 4 zur Arresteinsprache; Schreiben von Rechtsanwalt [...] vom 5.
August 2013, Beil. 13 zur Stellungnahme vor Vorinstanz; Gutachten von Richter [...]
vom 7. August 2013, Beil. 14 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz). Dies gilt
namentlich für die Frage, wie die im Testament verwendeten Begriffe "I
bequeath" und "belongs to" zu verstehen sind und welche Bedeutung
dem im Zusammenhang und innerhalb eines Testaments zukommt, zu welchem es noch
Zusätze gibt; aber auch für die Frage, ob in einem Testament nach israelischem
Recht überhaupt eine Schenkung zu Lebzeiten verfügt werden kann, und wie es um
das Gültigkeitserfordernis der Validierung von Testamenten durch das zuständige
Gericht steht. Offen bleiben kann auch, wie das vom Beschwerdegegner als Novum
im vorinstanzlichen Verfahren am 26. August 2013 aufgelegte, gemeinsame Schreiben
des belgischen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers und jenes seiner Ehefrau
vom 20. August 2013 zu würdigen ist, worin sie die streitgegenständliche
Vermögensverschiebung ausdrücklich gutheissen.
4.5 Wie
erwähnt, enthält die Beschwerdeschrift im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum
materiellen Teil nichts wesentlich Neues; das gilt auch für die Beschwerdeantwort.
Dies führt zum Ergebnis, dass in Gutheissung der Beschwerde der vor-instanzliche
Entscheid aufzuheben, die Arresteinsprache abzuweisen und der Arrestbefehl
A.2013.102 vom 31. Mai 2013 zu bestätigen ist.
Der
Beschwerdegegner beantragt, dass der Beschwerdeführer als Arrestgläubiger eine
Arrestkaution von CHF 164'514.95, entsprechend zwei Jahreszinsen der verarrestierten
Summe, beim Zivilgericht zu hinterlegen habe. Der Beschwerdeführer schliesst
auf Abweisung dieses Antrags.
5.1. Mit
der Einsprache kann der Schuldner die Auferlegung einer Arrestkaution verlangen
(Art. 273 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG II-
Stoffel, Art. 278 N 17). Die Auferlegung einer Arrestkautionspflicht
steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters. Er berücksichtigt dabei
insbesondere die Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Arrestforderung sowie die
Interessen des Gläubigers (Stoffel,
a.a.O., Art. 273 N 21). Je gewichtiger die Zweifel an der Forderung, dem
Arrestgrund und der Zugehörigkeit der Arrestgegenstände zum schuldnerischen
Vermögen erscheinen, desto eher ist Kaution zu verlangen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4.
Aufl., 1997/99, Art. 273 N 9).
5.2. Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erscheint die Forderung des Beschwerdeführers
als glaubhaft, deren Bestehen somit als durchaus wahrscheinlich. Dies ist in
einem solchen Masse der Fall, dass das Begehren auf Leistung einer
Arrestkaution abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer weist zudem zutreffend
darauf hin, dass der Beschwerdegegner die verarrestierten Vermögenswerte bisher
noch gar nie bewirtschaftet hat und ihm insofern aus dem Arrest auch kein
Schaden erwächst.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens;
für das Verfahren vor der Vorinstanz ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.
Der obsiegende
Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz die Verlegung der o/e Kosten zu Lasten
des Arrestschuldners beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt
er o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers [sic]. Er kann jedoch nicht
im Ernst die Verlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu seinen
eigenen Lasten verlangt haben; es ist von einem offensichtlichen Schreibfehler
auszugehen, der in das Gegenteil zu korrigieren ist, also o/e Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdegegners.
Somit hat der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Die Kostennote für das
Verfahren vor der Vorinstanz beläuft sich auf CHF 12'050.– inkl. Auslagen
(MWSt. frei) und bewegt sich in ähnlichem Rahmen wie die Kostennote der
Gegenpartei; diese hat den Beschwerdeführer entsprechend zu entschädigen. Für
das Beschwerdeverfahren liegt keine Kostennote auf; die Parteientschädigung ist
daher gestützt auf §§ 11 und 12 Abs. 2 der Honorarordnung (SG. 291.400)
festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, die Arresteinsprache abgewiesen und der
Arrestbefehl A.[…] vom 31. Mai 2013 bestätigt.
Das Begehren auf Leistung einer
Arrestkaution wird abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.– und bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Verfahren vor der Vorinstanz von CHF 12'050.– inkl.
Auslagen (MWST frei) sowie für das Beschwerdeverfahren von CHF 6'000.– (inkl.
Auslagen, MWST frei).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.