Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2014.22
ENTSCHEID
vom 11.
August 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2014
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 31. Dezember 2014
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen
mehrfacher Pornographie sowie sexueller Handlungen mit Kindern. Die Ermittlungen
wurden aufgrund einer Meldung der Kobik (Koordinationsstelle der Internetkriminalität
des Bundesamtes für Polizei) aufgenommen, welche festgestellt hatte, dass der
Beschwerdeführer im Netzwerk [...] Kinderpornographie anbot. Anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 31. August 2011 wurden nebst gebrauchten Mädchenslips und Spielpuppen
diverse Datenträger beschlagnahmt. Deren Auswertung förderte nicht nur eine
umfangreiche Sammlung kinderpornographischer Erzeugnisse zutage, sondern auch
Chatprotokolle, welche den regen Austausch des Beschwerdeführers mit
Gleichgesinnten dokumentieren. Der Beschwerdeführer tauschte sich mit dem User [...]
aus, welcher als B_____ aus Aachen identifiziert werden konnte. Dieser vermittelte
den Beschwerdeführer an die Mutter des Mädchens C_____, welches der Beschwerdeführer
für CHF 400.– treffen sollte. Am 4. Februar 2014 fand eine weitere
Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers statt, bei welcher versteckte
Datenträger sowie abermals Puppen und Kinderwäsche zum Vorschein kamen. Nach anfänglichem
Bestreiten gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Chatprotokolle zu, dass es
zu dem geplanten Treffen gekommen sei und er in Anwesenheit von B_____ sexuelle
Handlungen an der neunjährigen C_____ vorgenommen habe, wofür er ihrer Mutter
CHF 400.‒ bezahlt habe.
Am 6. Februar
2014 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft bis zum 1. Mai 2014
angeordnet und am 25. April 2014 bis zum 18. Juli 2014 verlängert. Mit Gesuch
vom 14. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der
Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von 6 Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht
holte eine Stellungnahme der Verteidigung ein, welche mit Schreiben vom 15.
Juli 2014 beantragte, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei auf einen
Monat zu beschränken. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts verlängerte
die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 16. Juli 2014 um 24 Wochen bis zum 31. Dezember
2014. Hiergegen richtet sich die Haftbeschwerde von A_____ vom 16. Juli
2014, mit welcher er sinngemäss die Haftentlassung, eventualiter die Versetzung
in den vorläufigen Vollzug beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde befugt
(Art. 382 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100] und § 73a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Kognition ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei
und nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c sowie Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Sowohl der
Besitz von strafrechtlich relevantem pornographischem Material als auch die
inkriminierten sexuellen Handlungen mit einem Kind sind mittlerweile unbestritten,
sodass sich Erwägungen zum dringenden Tatverdacht erübrigen; dieser ist ohne
Weiteres gegeben.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr angenommen,
der die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung
bezweckt, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte
kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die
ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte
bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit.
c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen
müssen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte
muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige
Rückfallprognose, wobei insbesondere die Häufigkeit und Intensität der
untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind
(vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 1B_512/2012 E. 2.2. vom 2. Oktober 2012
mit Hinweisen auf BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
4.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr. Er begründet
dies damit, dass ihm die Untersuchungshaft klar gemacht habe, dass er «mit
Verbotenem» aufhören müsse. Ausserdem könne er ausweichen ‒ er sei bisexuell
und könne seine Sexualität mit erwachsenen Frauen und Männern ausleben, was er
mit Männern seit vier Jahren auch tue.
4.3 Die
Fortsetzungsgefahr ist zu bejahen: Hinsichtlich des Erfordernisses der bereits
verübten gleichartigen Straftaten ist einerseits auf die einschlägige Vorstrafe
wegen mehrfacher Pornographie aus dem Jahr 2007 zu verweisen und andererseits
auf die (zugestandenen) Delikte, mit welchen sich das laufende Strafverfahren befasst.
Hinsichtlich der Rückfallprognose ist festzuhalten, dass weder die Verurteilung
aus dem Jahre 2007 noch die Hausdurchsuchung im August 2011 und die Eröffnung eines
neuen Strafverfahrens den Beschuldigten von der Beschaffung kinderpornographischen
Materials abzuhalten vermochten. Unbehelflich erwies sich auch die 2007
angeordnete ambulante Therapie. Das Umfeld des Beschwerdeführers ‒ noch
in seiner Befragung zur Person vom 31. August 2011 nannte er als Hobby das Chatten
mit anderen Pädophilen ‒ trägt zur schlechten Legalprognose bei.
Dass der
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Untersuchungshaft
versichert, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten, vermag die
Fortsetzungsgefahr nicht zu bannen. Es ist nicht zu bezweifeln, dass dies unter
dem unmittelbaren Eindruck der Untersuchungshaft tatsächlich seinem Wunsch
entspricht, er selbst hat jedoch mehrfach und zuletzt in seiner Haftbeschwerde darauf
hingewiesen, dass er immer wieder Kinderpornographie heruntergeladen habe,
obschon er dabei erwischt worden sei und begründete dies wie folgt: «Ich konnte
einfach davon nicht loslassen. Vielleicht sogar fast wie eine Sucht danach.» Es
steht zu befürchten, dass dieser zwanghafte Antrieb nach Wegfall der
Untersuchungshaft wieder überhand nehmen wird, und es ist dem Zwangsmassnahmengericht
beizupflichten, dass eine begleitende Therapie in Freiheit aufgrund der
bisherigen Erfahrungen nicht geeignet erscheint, die Fortsetzungsgefahr
hinreichend zu bannen. Voraussichtlich wird ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag gegeben werden müssen, welches sich auch zur Frage eines allfälligen
Therapiesettings äussern wird.
5.1 Als
weiteren Haftgrund bejaht das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der
Kollusionsgefahr. Es soll verhindert werden, dass sich der Angeschuldigte mit
Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft
wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit
dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln
oder zu gefährden. Die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in
fast jedem Strafverfahren besteht, reicht die Annahme von Kollusionsgefahr
nicht aus, sondern es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Inhaftierte im Falle seiner Haftentlassung versuchen werde,
in unzulässiger Weise auf die Beweiserhebungen einzuwirken (BGE 132 I 21 E.3.2.).
5.2 Das
Rechtshilfeverfahren in Deutschland ist noch nicht abgeschlossen. Die Gefahr
der Einflussnahme auf das Opfer «C_____», aber auch auf beteiligte Personen aus
dessen Umfeld, namentlich die Mutter, welche dem Beschwerdeführer ihr Kind für
sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt haben soll, besteht jedenfalls solange,
bis diese identifiziert und einvernommen worden sind. Die Kollusionsgefahr ist
zweifellos zu bejahen, da der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an die
erste Hausdurchsuchung mit B_____ kolludiert hat, was sich anhand von
Skype-Protokollen nachvollziehen liess (siehe dazu Haftverfügung vom 6. Februar
2014).
Angesichts der
noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen und der empfindlichen
Freiheitsstrafe, mit der die zu untersuchenden Delikte bedroht sind, ist die
angeordnete Untersuchungshaft klar verhältnismässig.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.