Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.41
URTEIL
vom 11.
August 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] 1992, von
Palästina,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 11. August 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt
nach eigenen Angaben aus Palästina. Am 31. Juli 2014 wurde er ein erstes Mal
durch Mitarbeitende der Grenzwacht angehalten. Da er angab, ein Asylgesuch
einreichen zu wollen, wurde ihm ein Passierschein zum Asylzentrum Kreuzlingen
erstellt. Wie spätere Nachforschungen ergaben, meldete er sich allerdings dort
nicht. Am 6. August 2014 wurde er in Basel erneut durch Mitarbeitende der Grenzwacht
und anschliessend der Polizei kontrolliert, weil er im Verdacht stand, einen
Diebstahl begangen zu haben. In der Folge wurde er dem Migrationsamt übergeben.
Dieses verfügte am 8. August 2014 eine dreimonatige Vorbereitungshaft, um die
Zumutbarkeit einer Wegweisung abklären lassen zu können. Mit Strafbefehl vom
8. August 2014 wurde A____ wegen Diebstahls, rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten
verurteilt. Am 11. August 2014 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg
und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) vom
gleichen Tag ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Der Beurteilte
hat sich nach seiner Verhaftung im Rahmen einer vorläufigen Festnahme zur
Abklärung der Vorwürfe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts in Haft befunden. Erst nach Ablauf der Maximaldauer von 24 Stunden
(Art. 219 Abs. 4 StPO) war die Haft ausschliesslich ausländerrechtlich motiviert.
Die vorläufige Festnahme ist deshalb bei der Berechnung der Frist zur Haftüberprüfung
gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG nicht zu berücksichtigen. Die heutige Verhandlung hat
deshalb innert der gesetzlich vorgesehenen 96 Stunden stattgefunden.
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat
und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer
auch in Haft genommen werden, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Der
Beurteilte hat anlässlich seiner ersten Anhaltung durch schweizerische Behörden
behauptet, er wolle hier ein Asylgesuch einreichen. Er ist deshalb auch nicht
inhaftiert worden, sondern hat einen Passierschein zum Asylzentrum Kreuzlingen
erhalten. Dort ist er jedoch nicht registriert worden und hat demzufolge auch
nie, entgegen seiner heutigen Behauptung, ein Asylgesuch eingereicht. In seiner
Befragung durch das Migrationsamt hat er dazu erklärt, er habe dies nicht
gewollt, weil er die Auskunft erhalten habe, dass er dann während zehn Jahren
nicht mehr in seine Heimat gehen könne. Er wolle lieber nach Frankreich zurückkehren.
Das Migrationsamt hat dennoch anfänglich auf die Aussprechung einer Wegweisung
verzichtet und Vorbereitungshaft angeordnet, weil es angesichts der politischen
Lage in Palästina der Meinung war, es müsse zuerst abgeklärt werden, ob eine
Rückkehr dorthin überhaupt möglich sei. Nachdem sich ergeben hat, dass die
Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung erfolgen
kann, hat es den Beurteilten am 11. August 2014 aus der Schweiz weggewiesen.
2.3 Wie
ausgeführt, hat der Beurteilte entgegen seinen Angaben gegenüber der Grenzwacht
kein Asylgesuch eingereicht. Er hat es stattdessen vorgezogen, in der Schweiz
unterzutauchen. Anlässlich seiner zweiten Kontrolle beziehungsweise gegenüber
dem Migrationsamt hat er angegeben, er habe zuvor in Paris in der Rue de Paris
gewohnt. Eine solche Strasse existiert in Paris nicht. Ferner soll sich seine Geburtsurkunde
in Algerien, der Heimat seiner Mutter, befinden, obschon sich die ganze Familie
seit Jahren in Frankreich aufhält. Der Beurteilte versucht damit offensichtlich,
durch falsche Angaben die Vollzugsbemühungen des Migrationsamtes zu verunmöglichen.
Würde er in Freiheit entlassen, würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit (erneut)
untertauchen, wobei auch ein illegaler Grenzübertritt nach Frankreich als Untertauchen
zu werten wäre. Tatsächlich hat er denn auch in der heutigen Verhandlung darum
gebeten, eine Stunde Zeit zu erhalten, damit er die Möglichkeit habe, nach Frankreich
zurückzukehren.
Ausschaffungshaft
ist nur zulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung möglich erscheint. Gemäss
Auskunft des BFM (in den Akten) gibt es zurzeit keinen offiziellen
Vollzugsstopp für Palästinenser. Ob eine Rückkehr zulässig, zumutbar und
möglich ist, werde in jedem einzelnen Fall geprüft. Vorliegend geschieht diese
Prüfung nicht im Rahmen eines Asylverfahrens, sondern anlässlich der Vollzugsunterstützung
durch das BFM (vgl. Auskunft des BFM, in den Akten). Das Migrationsamt hat mit
seinem Vorgehen gezeigt, dass ihm diese Prüfung wichtig ist und es den
Beurteilten nicht ohne eine solche in seine Heimat ausschaffen wird. Angesichts
dessen, dass sich der Beurteilte in Haft befindet, ist der Entscheid
beförderlich zu behandeln. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass zurzeit noch
gar nicht feststeht, ob es sich beim Beurteilten tatsächlich um einen
Angehörigen Palästinas handelt. Seine Angaben in der heutigen Verhandlung waren
unglaubwürdig und standen teilweise in krassem Widerspruch zu denjenigen, die
er bei seiner Befragung durch das Migrationsamt gemacht hat. Angesichts dessen,
dass sich die Mutter des Befragten zurzeit angeblich in Algerien aufhält, von
wo sie auch stamme, ist nicht auszuschliessen, dass es sich auch beim
Beurteilten um einen Staatsangehörigen dieses Landes, eventuell auch von
Marokko, handelt. Das Migrationsamt wird diesen Fragen nachgehen müssen,
allenfalls durch Erstellung eines Sprachgutachtens. Die Anordnung von
Ausschaffungshaft erweist sich unter diesen Umständen als rechtmässig.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 7. November 2014,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.